Verordnung über die Einreihung der Funktion «Praxisausbildner/in HES im Pflegebere... (122.72.28)
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Verordnung über die Einreihung der Funktion «Praxisausbildner/in HES im Pflegebereich»

Verordnung über die Einreihung der Funktion «Praxisausbildner/in HES im Pflegebereich» vom 04.05.2010 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2010) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal (StPG); gestützt auf den Beschluss vom 29. Juni 1999 über das System zur Bewer - tung der Funktionen des Staatspersonals; in Erwägung: Praxisausbildnerinnen und Praxisausbildner HES im Pflegebereich gewährleisten die praktische Ausbildung der HES-Studierenden entsprechend den Bestimmungen und Zielen des Übereinkommens über die Organisation der Praxisausbildung HES-S2 und des pädagogischen Dreiervertrages, in dem auch die Praktikumsdauer geregelt ist. Für die Funktion «Praxisausbildner/in HES im Pflegebereich» ist eine Ent - schädigung vorzusehen. Gegenwärtig betrifft dies die HES-Ausbildung in den Bereichen Ergotherapie, Ernährungslehre und Diätetik, Physiotherapie, Hebamme, Pflege, medizinisch-technische Radiologie und psychomotorische Therapie. Auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales und der Finanzdirekti - on, beschliesst:

Art. 1

1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche die Funktion «Praxisausbildner/in HES» ausüben, erhalten zusätzlich zum Gehalt für ihre Hauptfunktion eine Entschädigung.
2 Die Entschädigung ist ausschliesslich für Mitarbeitende bestimmt, deren Hauptfunktion der Studienrichtung der jeweiligen Studierenden entspricht und die innerhalb der Einrichtung noch keine anderen Verantwortungs- oder Betreuungsaufgaben wahrnehmen.

Art. 2

1 Die Entschädigung beträgt 94.60 Franken pro Betreuungswoche. Dies ent - spricht 3974.40 Franken geteilt durch die maximale Anzahl möglicher Betreuungswochen pro Schuljahr (42).
2 Wer diese Tätigkeit während mehr als 23 Wochen pro Schuljahr ausübt, er - hält während des gesamten Schuljahres eine monatliche Entschädigung von
331.20 Franken.
3 Die Wochen, in denen gleichzeitig mehrere Studierende betreut werden, zählen für die Berechnung der Entschädigung nach den Absätzen 1 und 2 doppelt.
4 Die Entschädigung wird monatlich entrichtet.

Art. 3

1 Die Entschädigung entspricht dem Index von 109,30 Punkten (Mai
2000 = 100 Pkte.). Sie wird an die Teuerung angepasst und bei der Pensions - kasse des Staatspersonals versichert.

Art. 4

1 Die Tabelle im Anhang zum Beschluss vom 19. November 1990 über die Einreihung der Funktionen des Staatspersonals (SGF 122.72.21) wird wie folgt geändert:
...

Art. 5

1 Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Januar 2010 in Kraft ge - setzt.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
04.05.2010 Erlass Grunderlass 01.01.2010 2010_056 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 04.05.2010 01.01.2010 2010_056
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