Verordnung betreffend die Schulleitung der Kantonsschule (413.103)
CH - SH

Verordnung betreffend die Schulleitung der Kantonsschule

1) , i- o- e-
3) sonal und die Unterrichtsassistentinnen und -assistenten inistrator bzw. der Administratorin. o- oder der FMS - Rektorin, Rektor Rektorats - kommission
Leitung kann nur im Einverständnis mit der Kantonsschulkon dem Erziehungsrat und dem Regierungsrat vollzogen werden.
§ 3
6) Die Lehrerschaft gibt alle vier Jahre eine systematisierte Rückmel- dung zur Arbeit der Schulleitung ab. Diese fliesst in die Mitarbeiter- beurteilung der dafür zuständigen Vorgesetzten ein. Die Aufsicht kommission bestimmt das Verfahren.
§ 4
1 Die Rektoratskommission wird von der Rektorin bzw. vom Rektor einberufen und hat folgende Rechte und Aufgaben: 3) a) Koordinieren der Schulführung; b) Vorbereiten und Bearbeiten von Auf gaben im Zusammenhang mit der Schu lentwicklung; c) Behandeln pädagogischer und organisatorischer Fragen, wel- che die Kan tonsschule betreffen; d) Vorbesprechen von Geschäften der Kantonsschulkonferenz; e) Entscheiden über die Kreditzuteilu ngen; f) Planen und Organisieren aller Aufgaben im Rahmen der Leh- rerbeurtei lung; g) Entscheiden über die Aufnahme von Schülerinnen und Schü- lern aus ande ren Schulen; h) Festlegen der Übertrittsbedingungen innerhalb der Mittelsch le; i) Entscheiden bei Übertritten ohne Pr üfung; j) Entscheiden über die Zulassung von Schülerinnen und Sch lern, die mehr als zwei Jahre älter sind als die Schülerinnen und Schüler des entsprechenden Schülerjahrgangs, zu den Aufnahmeprüfungen der Maturitätsschule und der Fachmittel- schule (§ 17 Schulde kret);
3) k) Beraten schwerer Disziplinarfä lle; l) Genehmigen der Statuten der Schül erorganisation und der Statuten änd erungen; m) Formulieren von Anträgen zuhan den der Behörden.
2 Der bzw. die Vorsitzende stimmt mit und fällt bei Stimmengleic heit den Stichentscheid. Rückmeldung an Schul - leitung
6) Aufgaben der Rektorats - kommission
on Lehrbeauftragten; missionen; izieren der Lehrpersonen. ur Verfügung. Die h- lt. s- eschränkung gemäss § 3 nicht mitgezählt.
2) und in die kantonale G e- Aufgaben der Mitglieder Unterrichts - verpflichtung Besondere Aufgaben Übergangs - bestimmung Inkrafttreten
Fussnoten:
1) SHR 410.110
2) Amtsblatt 2 001, S. 1759.
3) Fassung gemäss ERB vom 26. Juli 2007, in Kraft getreten am
1. August 2007 (Amtsblatt 2007, S. 1183).
4) Aufgehoben durch ERB vom 26. Juli 2007, in Kraft getreten am
1. August 2007 (Amtsblatt 2007, S. 1183).
6) Fassung gemäss RRB vom 26. Juni 2012, in Kraft getreten am
1. August 2012 (Amtsblatt 2012, S. 919).
7) Fassung gemäss RRB vom 16. Januar 2024, in Kraft getreten am
1. Januar 2024 (Amtsblatt vom 19. Januar 2024, S. 14).
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