Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau betreffend die neue Feststellung... (218.5)
CH - TG

Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau betreffend die neue Feststellung der notarialischen Fertigungsgrenze für die auf der Kantonsgrenze Zürich-Thurgau liegenden Grundstücke der Gemeinden Ossingen, Waltalingen, zürcherisch Wilen und Oberneunforn

Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau betreffend die neue Feststellung der notarialischen Fertigungsgrenze für die auf der Kantonsgrenze Zürich- Thurgau liegenden Grundstücke der Gemeinden Ossingen, Waltalingen, zürcherisch Wilen und Oberneunforn vom 18. Oktober 1907 (Stand 30. November 1907)
§ 1
1 Die notarialische Fertigungsgrenze für die auf der Kantonsgrenze Zürich-Thurgau liegenden Grundstücke der Gemeinden Ossingen, Waltalingen, zürcherisch Wilen und Oberneunforn wird, aus Anlass der erfolgten Katastervermessung und der voll - ständigen Neuerstellung des Güterkatasters der Gemeinde Oberneunforn, in einer dem Sinne der «Übereinkunft der Stände Zürich und Thurgau, betreffend die Ferti - gung der an der Grenze liegenden Grundstücke», datiert den 6./20. Oktober 1838, besser entsprechenden Weise abgeändert.
§ 2
1 Der genaue Verlauf der abgeänderten Fertigungsgrenze ist in besonders zu diesem Zwecke hergestellten Grenzplänen Nummern 1, 2 und 3 im Massstab 1:1000 durch eine rot bandierte Linie ausgezeichnet.
§ 3
1 Die Steuerverhältnisse der Gemeinden, ebenso allfällige Beitragspflicht an Strassen-, Fluss-Korrektionsbauten richten sich nach der Kantonsgrenze, sofern nicht spätere Verhandlungen dazu führen, diese notarialische Fertigungsgrenze auch als Kantonsgrenze zu vereinbaren.
§ 4
1 Den notarialischen Fertigungsstellen: Uesslingen für Oberneunforn, Notariat Andelfingen für Ossingen, Notariat Stammheim für Waltalingen und zürcherisch Wilen ist von der jeweiligen zutreffenden Grenzstrecke ein Exemplar des genehmig - ten Grenzplanes auf Rechnung des betreffenden Kantons zuzustellen und bei nota - rialischen Fertigungen deren genaue Innehaltung anzubefehlen.
§ 5
1 Den anstossenden Gemeinden Ossingen, Waltalingen, Oberstammheim für zürche - risch Wilen sind gleichlautende Pläne von ihren Grenzstrecken gegen Bezahlung dieser Kopien auszufolgen.
§ 6
1 In den Staatsarchiven der Kantone Zürich und Thurgau ist ebenfalls je ein Exem - plar Grenzplan und Übereinkunft, gegenseitig unterzeichnet, niederzulegen. Die aus

§ 4 und § 6 erwachsenden Kosten sind von beiden Kantonen zu gleichen Teilen zu tragen.

§ 7
1 Vorstehende Übereinkunft ist doppelt ausgefertigt und von den zuständigen Depar - tementsvorständen unterzeichnet der Ratifikation der beiden Regierungsräte zu un - terstellen
1 )
.
1) Vom RR des Kantons TG am 18. Oktober 1907 genehmigt.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 18.10.1907 30.11.1907 Erstfassung keine Angabe
Markierungen
Leseansicht