Reglement über die kantonale Alpkäseprämierung (917.200)
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Reglement über die kantonale Alpkäseprämierung

Reglement über die kantonale Alpkäseprämierung Vom 24. Juni 2003 (Stand 1. März 2018) Gestützt auf Art. 24 des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes
1 ) von der Regierung erlassen am 24. Juni 2003

Art. 1 Zweck

1 Die Alpkäseprämierung bezweckt die Förderung der Qualität. Darüber hinaus soll sie als Plattform zur fachlichen Weiterbildung der Alpsennerinnen und Alpsennen dienen.

Art. 2 Aufsicht

1 Die Aufsicht über die Prämierung obliegt der Direktion des Plantahofs. *

Art. 3 Organisation

1 Für die Durchführung und Organisation ist die Fachstelle für Alpwirtschaft am Plantahof zuständig. *

Art. 4 Teilnahmeberechtigung

1 Zur Prämierung zugelassen sind alle Alpkäsereien im Kanton Graubünden, die eine Produktionsbewilligung des Bundes besitzen. Die Herkunft der Käse muss ausge - wiesen sein.
2 Die Teilnahme ist freiwillig und muss im Voraus angemeldet werden. Die Fach - stelle kann eine Fabrikationskontrolle anfordern.

Art. 5 Taxatoren

1 Für die Beurteilung der Käse werden Fachleute beigezogen.
1) BR 910.000

Art. 6 Beurteilung

1 Die Bewertung der Käse erfolgt anhand eines im Voraus festgelegten Beurteilungs - schemas. In Zusammenarbeit mit der Forschungsanstalt für Milchwirtschaft (FAM) können zweckdienliche Analysen vorgenommen werden.

Art. 7 Prämie

1 Die Fachstelle kann für Käse, die den aktuellen Qualitätsansprüchen genügen, eine abgestufte Qualitätsprämie bis 250 Franken pro Alp ausrichten. Bei ungenügender Qualität werden keine Prämien ausgerichtet.

Art. 8 Einsprache

1 Eine Einsprache gegen das Resultat ist nur bei einer Einstufung der Käse in die Ka - tegorie „ungenügend“ möglich. Die Einsprache ist unmittelbar nach der Bekanntga - be des Resultates bei der Fachstelle einzureichen. Solche Käse müssen zu einer Nachbeurteilung zurückgelassen werden.

Art. 9 Bericht

1 Die Fachstelle erstellt über die Prämierung einen jährlichen Bericht.

Art. 10 In-Kraft-Treten, Aufhebung bisherigen Rechts

1 Dieses Reglement tritt auf den 1. August 2003 in Kraft.
2 Auf diesen Zeitpunkt wird das Reglement für die Mulchentaxation vom 3. Oktober
1988
2 ) aufgehoben.
2) AGS 1988, 2097 und AGS 199, 2525
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
24.06.2003 01.08.2003 Erlass Erstfassung -
27.02.2018 01.03.2018 Art. 2 Abs. 1 geändert 2018-004
27.02.2018 01.03.2018 Art. 3 Abs. 1 geändert 2018-004
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 24.06.2003 01.08.2003 Erstfassung -

Art. 2 Abs. 1 27.02.2018 01.03.2018 geändert 2018-004

Art. 3 Abs. 1 27.02.2018 01.03.2018 geändert 2018-004

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