Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung
Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä) Vom 22. Juni 2021 (Stand 1. August 2024) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) und § 44 Abs. 3 des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002
2 ) , beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007
3 ) sowie des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002
4 ) im Bereich der Speziellen För - derung an der Volksschule, der Sonderschulung und der heilpädagogischen Früherziehung. Sie enthält überdies Bestimmungen für die Logopädie und indi - viduelle Unterstützungsmassnahmen auf der Sekundarstufe II. *
2 Soweit diese Verordnung keine speziellen Bestimmungen enthält, gelten für die Spezielle Förderung und die Sonderschulung sinngemäss die weiteren Be - stimmungen der Bildungsgesetzgebung für die öffentlichen Volksschulen.
§ 2 Besonderer Bildungsbedarf
1 Ein besonderer Bildungsbedarf liegt vor bei:
a. Kindern vor der Einschulung, bei denen festgestellt wird, dass ihre Ent - wicklung eingeschränkt oder gefährdet ist;
b. Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen im Lern- oder Leis - tungsvermögen bzw. in der sozialen und emotionalen Kompetenz, die dem Unterricht der Regelschule nicht folgen können;
1) SGS 100
2) SGS 640
3) SGS 649.12
4) SGS 640 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.058
c. Schülerinnen und Schülern mit einer besonderen kognitiven, musischen oder sportlichen Begabung;
d. Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung.
§ 3 Behinderungen
1 Als Behinderungen gelten voraussichtlich bleibende oder länger andauernde Beeinträchtigungen. Darunter fallen insbesondere:
a. geistige Behinderungen;
b. Sinnesbehinderungen;
c. Sprach- und Kommunikationsbehinderungen;
d. körperliche Behinderungen;
e. psychische Behinderungen;
f. schwere Verhaltensstörungen;
g. Mehrfachbehinderungen.
§ 4 Abklärende Fachstellen
1 Folgende Fachstellen führen Abklärungen durch:
a. der Schulpsychologische Dienst (SPD) und die Kinder- und Jugendpsych - iatrie (KJP) für Angebote der Speziellen Förderung (ausser den pädagogisch-therapeutischen Massnahmen) und Sonderschulung;
b. die Logopädischen Dienste und das Fachzentrum für Psychomotorik für pädagogisch-therapeutische Massnahmen;
c. die Fachzentren für heilpädagogische Früherziehung für Massnahmen der heilpädagogischen Früherziehung.
2 Die Abklärungen gemäss Abs. 1 sind unentgeltlich.
3 Fallführend ist:
a. für schulische Abklärungen der SPD, für kinder- und jugendpsychiatrische Abklärungen oder für Schülerinnen und Schüler, die bereits bei ihr in Be - handlung sind, die KJP;
b. für pädagogisch-therapeutische Massnahmen der kommunale Logopädi - sche Dienst oder das Fachzentrum für Psychomotorik.
4 Grundsätzlich ist die fallführende Fachstelle zuständig für die Empfehlungen an die zuweisende Schulleitung oder Dienststelle.
5 Bei musischer Hochbegabung bestimmt das Amt für Volksschulen, Hauptab - teilung Sonderpädagogik, nach erfolgter Abklärung des SPD im Einzelfall eine Fachperson oder eine Fachstelle mit speziellen Kenntnissen und beauftragt sie mit der fachlichen Abklärung.
6 Die Kommission Leistungssportförderung ist für die Aufnahme in die Angebo - te der Leistungssportförderung zuständig. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.058
7 Die Aufnahmekommission der Lehrbetriebe beider Basel ist für die Belegung der Ausbildungsplätze der integrierten betrieblichen Grundbildung zuständig. *
8 Die Hauptabteilung Berufsbildung ist zuständig für die Abklärung bezüglich Berufsbildung und beruflicher Integration bei stationären Unterbringungen und die Empfehlung an das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote. *
2 Spezielle Förderung
2.1 Anspruch
§ 5 Anspruch auf Leistungen der Speziellen Förderung
1 Schülerinnen und Schüler haben Anspruch auf ausreichende, angemessene Deckung des ausgewiesenen besonderen Bildungsbedarfs.
2 Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte pädagogische Massnahme oder die Wahl einer bestimmten Schulungsform.
2.2 Angebot
§ 6 Integrative Spezielle Förderung (ISF)
1 Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf können mit Inte - grativer Spezieller Förderung mit oder ohne individuelle Lernziele integrativ in der Regelschule gefördert und unterstützt werden.
2 Bei Integrativer Spezieller Förderung ohne individuelle Lernziele arbeiten die Schülerinnen und Schüler innerhalb der Bezugsnorm und erreichen die vorge - gebenen Stufenziele.
3 Bei Integrativer Spezieller Förderung mit individuellen Lernzielen muss nach - gewiesen werden, dass die vorgegebenen Stufenziele aufgrund des besonde - ren Bildungsbedarfs nicht erreicht werden können oder übertroffen werden.
4 Bei reduzierten individuellen Lernzielen arbeiten die Schülerinnen und Schü - ler ausserhalb der Bezugsnorm und erreichen die vorgegebenen Stufenziele nicht. Reduzierte individuelle Lernziele können nur in der Primarstufe und im Leistungszug A der Sekundarstufe I angeordnet werden.
5 Bei erweiterten individuellen Lernzielen arbeiten die Schülerinnen und Schü - ler ausserhalb der Bezugsnorm und erreichen bzw. übertreffen die vorgegebe - nen Stufenziele.
6 Integrative Spezielle Förderung findet vorzugsweise im Klassenunterricht statt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.058
7 Für die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit einer besonderen sportlichen Leistungsfähigkeit kommen für Individuallösungen die Bestimmun - gen der Verordnung über die spezielle Förderung von sportbegabten Jugendli - chen vom 31. August 2004
5 ) zur Anwendung.
§ 7 Einführungsklasse (EK)
1 Schülerinnen und Schüler mit körperlichen, kognitiven, motivationalen oder sozialen Entwicklungsverzögerungen können beim Übergang in die Primar - schule an Stelle von Integrativer Spezieller Förderung in einer Einführungsklas - se beschult werden.
2 Die Einführungsklasse bereitet Schülerinnen und Schüler während 2 Schul - jahren auf den Übertritt in die 2. Klasse der Primarschule vor.
3 Eine Einführungsklasse kann nur gebildet werden, wenn sie von Anfang an mindestens 6 Schülerinnen und Schüler aufweist.
4 Sinkt die Klassengrösse bei einstufigen Einführungsklassen auf 7 Schülerin - nen und Schüler, ist eine Pensenreduktion vorzunehmen.
5 Die Abteilungsgrösse im Textilen Gestalten, im Nichttextilen Gestalten und im Musikalischen Grundkurs beträgt maximal 9 Schülerinnen und Schüler.
§ 8 Kleinklasse (KK)
1 Schülerinnen und Schüler, die aufgrund von Beeinträchtigungen im Lern- oder Leistungsvermögen bzw. in der Sozialkompetenz im Rahmen der Integra - tiven Speziellen Förderung nicht ausreichend unterstützt werden können, kön - nen in einer Kleinklasse beschult werden.
2 Die Abschlussklasse der Kleinklasse an der Sekundarschule bereitet Schüle - rinnen und Schüler auf eine berufliche Grundausbildung vor.
3 Die Kleinklasse kann als altersgemischte Klasse an der Primarschule und an der Sekundarschule geführt werden.
4 Eine Kleinklasse kann nur gebildet werden, wenn sie von Anfang an mindes - tens 6 Schülerinnen und Schüler aufweist.
5 Sinkt die Klassengrösse bei einstufigen Kleinklassen auf 7 Schülerinnen und Schüler, ist eine Pensenreduktion vorzunehmen.
6 Die Abteilungsgrösse im Textilen Gestalten, im Nichttextilen Gestalten und im Musikalischen Grundkurs in der Primarschule bzw. im Textilen Gestalten, im Werken und in Hauswirtschaft in der Sekundarschule beträgt maximal 9 Schü - lerinnen und Schüler.
7 Den Kleinklassen der Sekundarschule stehen für individuelle Betreuungsauf - gaben wie Hausaufgabenhilfe und Berufswahlvorbereitung 5 Lektionen pro Kleinklasse zur Verfügung.
5) SGS 640.51 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.058
§ 9 Logopädie
1 Schülerinnen und Schüler bis Ende der Sekundarstufe II sowie Kinder vor der Einschulung mit einer diagnostizierten Störung in der Sprach- und Kommunika - tionsentwicklung können mit der pädagogisch-therapeutischen Massnahme Lo - gopädie unterstützt werden.
2 Logopädie dauert je nach diagnostizierter Störung maximal 3 Jahre. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.
3 Logopädie kann auch für Schülerinnen und Schüler, die als Selbstzahlende eine Privatschule besuchen, bewilligt werden.
§ 10 Deutsch als Zweitsprache im Regelunterricht (DaZ)
1 Schülerinnen und Schüler, die über geringe oder keine Deutschkenntnisse verfügen, können mit Deutsch als Zweitsprache integrativ an der Regelschule gefördert und in der Integration unterstützt werden.
2 Fremdsprachige Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf werden in der Regel in die ihrem Jahrgang entsprechende Klasse aufgenommen.
3 Die Lektionendotation orientiert sich an den schulischen und sprachlichen Vorkenntnissen und dauert in der Regel 3 Jahre. Über eine Weiterführung bis maximal 5 Jahre entscheidet die Schulleitung.
4 Unterricht, der auf der Primarstufe besucht wurde, wird an den maximalen Anspruch auf der Sekundarstufe I angerechnet.
§ 11 Deutsch als Zweitsprache in der Fremdsprachenintegrations -
klasse (FSK)
1 Schülerinnen und Schüler ohne Deutschkenntnisse bzw. mit hohem Integrati - onsbedarf können in einer Fremdsprachenintegrationsklasse beschult werden.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen für die Kleinklassen gemäss § 8.
3 Der Besuch einer Fremdsprachenintegrationsklasse dauert in der Regel
1 Jahr. Ein Eintritt ist jederzeit möglich.
§ 12 Förderangebot Französisch (FaZ)
1 Schülerinnen und Schüler, die bei Wohnsitznahme im Kanton aufgrund der Vorbildung über ungenügende Französischkenntnisse verfügen, werden im Förderangebot Französisch gefördert.
2 Die Lektionendotation orientiert sich an den sprachlichen Vorkenntnissen und dauert maximal 1 Jahr. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.058
§ 13 Spezielle Förderung an Privatschulen und in Spezialangeboten
1 Schülerinnen und Schülern mit ausgeprägten Beeinträchtigungen in der Sozi - alkompetenz bzw. schweren Verhaltensauffälligkeiten können, sofern alle Angebote der Speziellen Förderung an der öffentlichen Primarstufe und der Sekundarstufe l ausgeschöpft sind, an einer dem besonderen Bildungsbedarf entsprechend qualifizierten Privatschule beschult werden.
2 Schülerinnen und Schülern mit einer besonderen kognitiven oder musischen Leistungsfähigkeit können, sofern alle Angebote der Speziellen Förderung an der öffentlichen Primarstufe und der Sekundarstufe l ausgeschöpft sind, an ei - ner dem besonderen Bildungsbedarf entsprechend qualifizierten Privatschule oder einer Bildungsinstitution in privater oder öffentlicher Trägerschaft beschult werden.
3 Für die Förderung von Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe I mit ei - ner besonderen sportlichen Leistungsfähigkeit kommen die Bestimmungen der Verordnung über die spezielle Förderung von sportbegabten Jugendlichen vom
31. August 2004[
6 ) zur Anwendung.
§ 13a * Individuelle Unterstützungsangebote auf der Sekundarstufe II
1 Schülerinnen, Schüler und Lernende der Sekundarstufe II mit von der Invali - denversicherung nicht anerkannten Behinderungen oder ausgeprägten Beein - trächtigungen in der Sozialkompetenz bzw. schweren Verhaltensauffälligkeiten können mit individuellen Unterstützungsangeboten unterstützt werden.
2 Individuelle Unterstützungsangebote sind insbesondere:
a. Lerncoaching bzw. Supervision;
b. Sozialpädagogik bzw. Assistenz;
c. integrierte betriebliche Grundbildung;
d. stationäre Berufsbildung und Berufsintegration in Kombination mit einer stationären Unterbringung;
e. Beschulung an einer dem besonderen Bildungsbedarf entsprechend qua - lifizierten Privatschule.
3 Individuelle Unterstützungsangebote vermitteln keinen Anspruch auf einen bestimmten Bildungsabschluss auf der Sekundarstufe II oder die Erhöhung der Qualifikationsstufe.
6) SGS 640.51 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.058
2.3 Ressourcen
§ 14 Lektionen-Pool Integrative Spezielle Förderung (ISF), Platzzah -
len Einführungs- und Kleinklasse (EK und KK)
1 Für Integrative Spezielle Förderung steht der Schulleitung ein Lektionen-Pool ISF nach der Anzahl Schülerinnen und Schüler wie folgt zur Verfügung:
a. Primarstufe: Für je 10 Schülerinnen und Schüler stehen der Schule ent - sprechend den Vorgaben im Schulprogramm zur Verfügung:
1. * 3,9 Lektionen Spezielle Förderung, wenn zusätzlich Einführungs- und Kleinklassen (EK und KK) am Schulstandort geführt werden oder in der Regel EK- und KK-Zuweisungen an andere Schulstand - orte erfolgen (Datenbasis Lektionen Schuljahr 2021/22);
2. * 5,4 Lektionen Spezielle Förderung, wenn keine Einführungs- und Kleinklassen (EK und KK) am Schulstandort geführt werden und in der Regel keine EK- und KK-Zuweisungen an andere Schulstand - orte erfolgen (Datenbasis Lektionen Schuljahr 2021/22);
b. Sekundarstufe I: Für je 10 Schülerinnen und Schüler der Leistungszüge A und E stehen dem Sekundarschulstandort entsprechend den Vorgaben im Schulprogramm zur Verfügung:
1. * 4,3 Lektionen Spezielle Förderung, wenn zusätzlich Kleinklassen (KK) am Schulstandort geführt werden oder in der Regel KK-Zuwei - sungen an andere Schulstandorte erfolgen (Datenbasis Lektionen Schuljahr 2021/22);
2. * 6,1 Lektionen Spezielle Förderung, wenn keine Kleinklassen (KK) am Schulstandort geführt werden und in der Regel keine KK-Zuwei - sungen an andere Schulstandorte erfolgen (Datenbasis Lektionen Schuljahr 2021/22).
2 Für Einführungs- und Kleinklassen (EK und KK) stehen Plätze entsprechend dem ausgewiesenen Bedarf gemäss Klassenbildung zur Verfügung. Insgesamt stehen als kantonaler Richtwert 4 % aller Schulplätze gemäss der jeweiligen Berechnungsgrundlage für die Lektionen-Pools zur Verfügung.
3 Bei der Ausgestaltung der zur Verfügung stehenden Lektionen können unter - schiedliche Lehr- und Fachfunktionen zum Einsatz kommen, sofern sie die Un - terstützung angemessen und kostenoptimiert sicherstellen.
4 Die Schulleitung entscheidet über die Ausgestaltung und die Festsetzung der einzelnen Angebote im Rahmen des Schulprogramms. Dabei achtet sie darauf, dass:
a. auf der Sekundarstufe I vorrangig Schülerinnen und Schüler des Leis - tungszugs A unterstützt werden;
b. die Unterstützung in den Leistungszügen E und P der Sekundarstufe I nicht zum Niveauerhalt genutzt wird. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.058
5 Sie meldet dem Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, die budgetierten ISF-Lektionen sowie Plätze in Einführungs- und Kleinklassen an - hand der Vorgaben gemäss Abs. 1.
6 Das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, beaufsichtigt auf der Primarstufe und bewilligt auf der Sekundarstufe I die Bildung von Ein - führungs- und Kleinklassen im Rahmen der Klassenbildung.
7 Der Lektionen-Pool ISF und die Platzzahlen für Einführungs- und Kleinklas - sen werden grundsätzlich nur so weit ausgeschöpft, wie es zur Deckung des besonderen Bildungsbedarfs der Schülerinnen und Schüler notwendig ist.
8 Der Lektionen-Pool ISF kann in begründeten Fällen, insbesondere bei beson - ders hohem Förderbedarf von ISF-Schülerinnen und -Schülern überschritten werden, sofern:
a. auf der Primarstufe eine fachliche Beurteilung durch das Amt für Volks - schulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, und die Kostengutsprache durch die Gemeinde vorliegt;
b. auf der Sekundarstufe I eine Bewilligung durch das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, vorliegt.
§ 15 Lektionen-Pool Deutsch als Zweitsprache (DaZ) und Förderan -
gebot Französisch (FaZ), Platzzahlen Fremdsprachenintegrati - onsklassen (FSK)
1 Für Deutsch als Zweitsprache (DaZ) und Förderangebot Französisch (FaZ) steht der Schulleitung insgesamt ein Lektionen-Pool DaZ bzw. FaZ zur Verfü - gung.
2 Der Lektionen-Pool richtet sich nach der Anzahl fremdsprachiger Schülerin - nen und Schüler mit Förderbedarf wie folgt:
a. Primarstufe: Für jede fremdsprachige Schülerin und jeden fremdsprachi - gen Schüler mit Förderbedarf stehen der Schule 0,7 Lektionen Deutsch als Zweitsprache (DaZ) bzw. Förderangebot Französisch (FaZ) zur Verfü - gung.
b. Sekundarstufe I: Für jede fremdsprachige Schülerin und jeden fremdspra - chigen Schüler mit Förderbedarf stehen dem Sekundarschulstandort
0,9 Lektionen Deutsch als Zweitsprache (DaZ) bzw. Förderangebot Fran - zösisch (FaZ) zur Verfügung.
3 Für Fremdsprachenintegrationsklassen (FSK) stehen Plätze entsprechend dem ausgewiesenen Bedarf gemäss Klassenbildung zur Verfügung.
4 Die Schulleitungen melden dem Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Son - derpädagogik, die budgetierten Lektionen anhand der Vorgaben gemäss Abs. 2. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.058
5 Das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, beaufsichtigt auf der Primarstufe und bewilligt auf der Sekundarstufe I die Bildung von Fremdsprachenintegrationsklassen im Rahmen der Klassenbildung und bei Bedarf unterjährig. Auf der Primarstufe muss die Kostengutsprache der Gemeinde vorliegen.
6 Der Lektionen-Pool DaZ bzw. FaZ wird nur so weit ausgeschöpft, wie es zur Deckung des besonderen Bildungsbedarfs der Schülerinnen und Schüler not - wendig ist.
7 Er kann in begründeten Fällen überschritten werden, sofern:
a. auf der Primarstufe eine fachliche Beurteilung durch das Amt für Volks - schulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, und die Kostengutsprache durch die Gemeinde vorliegt;
b. auf der Sekundarstufe I eine Bewilligung durch das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, vorliegt.
§ 16 Lektionen-Pool Logopädie
1 Für die Logopädie steht der Schulleitung am Ort des zuständigen Logopädi - schen Dienstes ein Lektionen-Pool zur Verfügung.
2 Der Lektionen-Pool richtet sich nach der Anzahl Schülerinnen und Schüler. Für je 570 Schülerinnen und Schüler der Primarstufe und der Sekundarstufe I stehen dem zuständigen logopädischen Dienst 27 Lektionen zur Verfügung (Datenbasis Lektionen Schuljahr 2021/22). *
3 Die Schulleitungen melden dem Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Son - derpädagogik, die budgetierten Lektionen anhand der Vorgaben gemäss Abs. 2.
4 Der Lektionen-Pool kann in begründeten Fällen, bei Vorliegen einer fachli - chen Beurteilung durch das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpä - dagogik, und der Kostengutsprache durch die Gemeinde, überschritten wer - den.
5 Logopädische Massnahmen für Kinder vor der Einschulung und auf der Se - kundarstufe II werden vom zuständigen Logopädischen Dienst durchgeführt. Sie sind im Lektionen-Pool mitberücksichtigt.
6 Für die logopädischen Massnahmen für Schülerinnen und Schüler auf den Sekundarstufen I und II sowie der Integrativen Sonderschulung werden den Gemeinden vom Kanton semesterweise die Lohnkosten zuzüglich einer Infra - strukturpauschale von CHF 250.– abgegolten.
§ 17 Ressourcen für die Spezielle Förderung an Privatschulen und
in Spezialangeboten
1 Schulplätze für die Spezielle Förderung an Privatschulen und in Spezialange - boten stehen entsprechend dem indizierten Bedarf subsidiär zu den Massnah - men innerhalb der öffentlichen Schulen zur Verfügung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.058
§ 18 Überprüfung der Lektionen-Pools
1 Das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, überprüft die Lektionen-Pools alle 5 Jahre. Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion bean - tragt dem Regierungsrat bei Bedarf deren Anpassung.
§ 18a * Ressourcen für individuelle Unterstützungsangebote auf der
Sekundarstufe II
1 Ressourcen für individuelle Unterstützungsangebote auf der Sekundarstufe II stehen entsprechend dem indizierten Bedarf subsidiär zu den Massnahmen der Invalidenversicherung und den Angeboten der speziellen Förderung auf der Sekundarstufe II gemäss § 46a Abs. 1 Bildungsgesetz
7 ) zur Verfügung.
2.4 Inanspruchnahme
§ 19 Zuweisung ohne Abklärung
1 Kann eine Schülerin oder ein Schüler im Rahmen des Regelunterrichts nicht ausreichend gefördert werden, legt die Schulleitung im Rahmen des zur Verfü - gung stehenden Lektionen-Pools Massnahmen der Integrativen Speziellen Förderung ohne individuelle Lernziele, von Deutsch als Zweitsprache bzw. För - derangebot Französisch fest.
2 Schülerinnen oder Schüler mit einer Entwicklungsverzögerung können für das
1. Primarschuljahr von der Schulleitung einer Einführungsklasse zugewiesen werden.
3 Die Schulleitung trifft den Entscheid aufgrund der Empfehlung der Kindergar - tenlehrperson, gegebenenfalls unter Beizug einer Fachperson und in der Regel im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten.
4 Die Zuweisung zur Einführungsklasse erfolgt mittels Verfügung.
5 Die zugewiesenen Massnahmen werden regelmässig überprüft. Bei der Ein - führungsklasse erfolgt die Überprüfung im 4. Semester im Hinblick auf den Übertritt in die 2. Primarschulklasse.
§ 20 Abklärung durch eine Fachstelle
1 Für die Inanspruchnahme von Integrativer Spezieller Förderung mit individu - ellen Lernzielen, Logopädie, der Beschulung in einer Kleinklasse, einer Privat - schule oder einem Spezialangebot melden in der Regel die Erziehungsberech - tigten ihr Kind bei einer Fachstelle gemäss § 4 zur Abklärung an.
2 Die abklärende Fachstelle erhebt den Förderbedarf anhand von differenzial- diagnostischen Abklärungen. Sie kann Dritte für fachspezifische Untersuchun - gen beiziehen.
7) SGS 640 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.058
3 Zur Prüfung einer allfällig notwendigen Beschulung an einer Privatschule oder einem Spezialangebot wird über das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, ein Fachkonvent einberufen. An ihm beteiligt sind das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, die abklärende Fachstelle, die zuständige Schulleitung und bereits involvierte Fachpersonen. Die Erzie - hungsberechtigten haben die Möglichkeit, ihre Anliegen vorgängig schriftlich oder telefonisch einzubringen.
4 Die abklärende Fachstelle überweist die Empfehlungen zur Umsetzung von schulischen bzw. logopädischen Massnahmen den Erziehungsberechtigten und der zuständigen Schulleitung und bei Empfehlungen für eine Privatschule oder ein Spezialangebot dem Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpä - dagogik.
5 Für die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit einer besonderen sportlichen Leistungsfähigkeit kommen die Bestimmungen der Verordnung über die spezielle Förderung von sportbegabten Jugendlichen vom 31. Au - gust 2004
8 ) zur Anwendung.
6 Abklärungen für individuelle Unterstützungsmassnahmen auf der Sekundar - stufe II gemäss § 13a Abs. 2 Bst. a, b und e richten sich sinngemäss nach den §§ 36 bzw. 38. An der Abklärung beteiligt sind die Dienststelle Berufs-, Mittel- und Hochschulen bzw. bei stationären Unterbringungen das Amt für Kind, Ju - gend und Behindertenangebote sowie in der beruflichen Grundbildung die Lehraufsicht. *
§ 21 Angeordnete Abklärung durch SPD und KJP
1 Wird die Abklärung auf Antrag der Schulleitung vom Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, angeordnet, erfolgt die Anmeldung durch dieses.
2 Bei angeordneter Abklärung können die Erziehungsberechtigten dem Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, eine Abklärung bei der von ihnen gewünschten kantonalen Fachstelle beantragen.
3 Mit der Anordnung der Abklärung verfügt das Amt für Volksschulen, Hauptab - teilung Sonderpädagogik, den Zeitrahmen, in welchem sich die Erziehungsbe - rechtigten bei der abklärenden Fachstelle melden müssen.
4 Zur Prüfung einer allfällig notwendigen Beschulung an einer Privatschule oder einem Spezialangebot wird über das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, ein Fachkonvent einberufen. An ihm beteiligt sind das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, die abklärende Fachstelle, die zuständige Schulleitung und bereits involvierte Fachpersonen. Die Erzie - hungsberechtigten haben die Möglichkeit, ihre Anliegen vorgängig schriftlich oder telefonisch einzubringen.
8) SGS 640.51 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.058
5 Die abklärende Fachstelle überweist die Empfehlungen zur Umsetzung von schulischen Massnahmen den Erziehungsberechtigten, der zuständigen Schul - leitung und bei Empfehlungen für eine Privatschule oder ein Spezialangebot dem Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik. Für Massnah - men im Zuständigkeitsbereich der Schulleitungen informiert sie das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, über die Auftragserledigung.
§ 22 Zuweisung mit Abklärung
1 Bei indiziertem Förderbedarf von Integrativer Spezieller Förderung mit indivi - duellen Lernzielen, Logopädie, der Beschulung in einer Kleinklasse legt die Schulleitung, gestützt auf die Empfehlungen der Abklärungsstelle, angemesse - ne Massnahmen fest und weist sie zu.
2 Bei Logopädie auf den Sekundarstufen I und II und der Integrativen Sonder - schulung nimmt die Schulleitung vorgängig zum Entscheid Rücksprache mit der zuständigen Dienststelle bezüglich der Kostengutsprache.
3 Bei indiziertem Förderbedarf an einer Privatschule oder in einem Spezialan - gebot kann das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, auf Antrag der Erziehungsberechtigten, der Empfehlung der abklärenden Fachstel - le und unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Fachkonvents eine Spezielle Förderung an einer Privatschule oder in einem Spezialangebot bewilligen. Eine Bewilligung kann dann erteilt werden, wenn alle Möglichkeiten der Speziellen Förderung an der öffentlichen Schule ausgeschöpft sind. Auf der Primarstufe bedarf es zudem der vorgängigen Rücksprache mit dem Schulrat und der Kostengutsprache der Gemeinde. Sofern die Gemeinde sich für ein Führungs - modell mit Gemeinderat entscheidet, ist mit diesem Rücksprache zu nehmen. *
4 Eine gleichzeitige Zuweisung zu einer Privatschule in Kombination mit einer Heimunterbringung ist nicht möglich. Bei bestehender Heimunterbringung ist die Bewilligung einer Speziellen Förderung an einer Privatschule oder in einem Spezialangebot entsprechend den Vorgaben von Abs. 3 möglich.
5 Die zuweisende Stelle holt bei den Erziehungsberechtigten eine Stellungnah - me zu den empfohlenen Massnahmen ein.
6 Die Zuweisungen gemäss Abs. 1 und 2 erfolgen mittels Verfügung.
7 Die zugewiesenen Massnahmen werden von der zuweisenden Stelle jährlich überprüft.
8 Massnahmen für Logopädie werden für höchstens 2 Jahre verfügt. Sie kön - nen auf Antrag des Logopädischen Dienstes, im Einverständnis mit den Erzie - hungsberechtigten um maximal 1 Jahr verlängert werden. Bei Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufen I und II und der Integrativen Sonderschulung meldet die zuweisende Schulleitung dem Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, die Zuweisungsentscheide. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.058
9 Die Zuweisung zu individuellen Unterstützungsmassnahmen auf der Sekun - darstufe II erfolgt entsprechend dem Zuständigkeitsbereich durch die Dienst - stelle Berufs-, Mittel- und Hochschulen bzw. bei stationären Unterbringungen durch das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote. Im Übrigen richtet sich die Zuweisung sinngemäss nach den §§ 39 und 40. *
3 Sonderschulung
3.1 Anspruch
§ 23 Anspruch auf Leistungen der Sonderschulung
1 Anspruch auf Leistungen der Sonderschulung haben Schülerinnen und Schü - ler, welche infolge einer Behinderung nur mit zusätzlichen Massnahmen der in - tegrativen Schulung den Kindergarten, die Primar- oder die Sekundarschule besuchen können oder auf den Unterricht an Sonderschulen oder in statio - nären Einrichtungen angewiesen sind.
2 Der Nachweis einer Behinderung gemäss § 3 dieser Verordnung ist Voraus - setzung für die Bewilligung von Leistungen der Sonderschulung.
3 Vom Nachweis einer Behinderung kann abgesehen werden, wenn die Kin - des- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eine Unterbringung in einer sta - tionären Einrichtung anordnet oder das Amt für Kind, Jugend und Behinderten - angebote eine solche gestützt auf eine soziale Indikation einer indizierenden Stelle bewilligt. Zudem muss eine Empfehlung einer abklärenden Fachstelle für eine Beschulung in einer stationären Einrichtung vorliegen.
§ 24 Dauer der Sonderschulung
1 Die Leistungen der Sonderschulung werden in der Regel bis zum Ende der Volksschule gewährt.
2 Ist eine Anschlusslösung auf Sekundarstufe II oder ein Übertritt in eine Ein - richtung der Behindertenhilfe nicht möglich, können die Leistungen der Sonder - schulung an Sonderschulen und in stationären Einrichtungen längstens bis zur Vollendung des 20. Altersjahrs dauern.
3 Diese Bestimmungen gelten nicht für die Beschulung in stationären Einrich - tungen von Kindern und Jugendlichen ohne Behinderung gemäss § 23 Abs. 3.
§ 25 Prüfung der integrativen Schulungsmöglichkeiten
1 Bei Schülerinnen oder Schülern, die Anspruch auf Sonderschulung haben, sind die Möglichkeiten der integrativen Schulung vor einem Entscheid auf eine separative Sonderschulung zu prüfen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.058
2 Besuchen sie ein separatives Angebot, haben sie Anspruch darauf, dass die Möglichkeit einer Integration regelmässig überprüft wird.
3.2 Angebot
§ 26 Integrative Sonderschulung
1 Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung werden vorzugsweise mit Massnahmen der Integrativen Sonderschulung wohnortsnah und integrativ in der Regelschule der öffentlichen Volksschule beschult.
2 Massnahmen zur Integrativen Sonderschulung können in Form der gruppen - weisen Integration von Schülerinnen und Schülern (Integrationsklasse) oder in Form der Integration einzelner Schülerinnen oder Schüler (Einzel- oder Dop - pelintegration) erfolgen.
3 Ein Anspruch auf Integrative Sonderschulung am Wohnort besteht nicht.
4 Mit der Durchführung oder Begleitung der Massnahmen zur Integrativen Sonderschulung können Heilpädagogische Fachzentren beauftragt werden.
5 Massnahmen der Integrativen Sonderschulung können für Schülerinnen und Schüler bewilligt werden, die als Selbstzahlende eine Privatschule besuchen.
§ 27 Unterricht an Sonderschulen und in stationären Einrichtungen
1 Mit dem Unterricht an Sonderschulen und in stationären Einrichtungen wer - den Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung je nach Alter und Schwe - regrad der Behinderung so weit wie möglich im Rahmen des Lehrplans indivi - duell in ihren persönlichen, sozialen und kognitiven Kompetenzen beschult.
2 Der Unterricht in stationären Einrichtungen für Schülerinnen und Schüler ge - mäss § 23 Abs. 3 erfolgt so weit wie möglich nach Lehrplan.
3 Bei Schulung in einer Sonderschule erfolgt der Schulbesuch in der Regel in der dem Aufenthaltsort der Schülerin oder des Schülers nächstgelegenen, ge - eigneten Sonderschuleinrichtung.
4 Bei Beschulung in einer stationären Einrichtung richtet sich diese nach dem individuellen sozial indizierten bzw. behinderungsbedingten Bedarf der Schüle - rin oder des Schülers. Ein Anspruch auf wohnortsnahe Beschulung besteht nicht.
§ 28 Mittagsbetreuung
1 Bei Sonderschulung stehen Betreuung und Verpflegung zwischen der Unter - richtszeit am Vormittag und der Unterrichtszeit am Nachmittag als Teil der Massnahme zur Verfügung.
2 Die Erziehungsberechtigten beteiligen sich grundsätzlich mit CHF 5.– (bis
13 Jahre) bzw. CHF 7.50 (ab 14 Jahren) an den Kosten für die Mittagsverpfle - gung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.058
3 In stationären Einrichtungen erfolgt die Mittagsbetreuung im Rahmen des Ge - samtauftrags. Die Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten richtet sich nach den Bestimmungen über die Jugendhilfe gemäss Sozialhilfegesetz vom
21. Juni 2001
9 )
.
4 Bei Integrativer Sonderschulung werden Betreuung und Verpflegung von der Schule bzw. der beauftragten Sonderschuleinrichtung verantwortet und in Zu - sammenarbeit mit der Regelschule organisiert.
§ 29 Ausserschulische Betreuung an Sonderschulen
1 Die Sonderschulen können bei nachgewiesenem Bedarf während der Schul - tage eine Betreuung nach der Unterrichtszeit am Nachmittag sowie an unter - richtsfreien Nachmittagen bis um 18 Uhr anbieten. Dabei gilt als Betreuungstag die Zeit, die über die Betreuung zwischen den Unterrichtsblöcken am Vormittag und am Nachmittag hinausgeht.
2 Die Erziehungsberechtigten beteiligen sich an den Kosten für die Betreuung nach der Unterrichtszeit mit CHF 10.– und an unterrichtsfreien Nachmittagen mit CHF 20.– pro Betreuungstag.
3 Für Schullager und Schulveranstaltungen, die im Rahmen des Schulpro - gramms der Sonderschulen durchgeführt werden, beteiligen sich die Erzie - hungsberechtigten mit höchstens CHF 16.– pro Tag.
§ 30 Transport und Bewältigung des Schulwegs
1 Für die Organisation und Unterstützung der Schülerinnen und Schüler bei der Bewältigung des Schulwegs sind in erster Linie die Erziehungsberechtigten verantwortlich.
2 Schülerinnen und Schüler, die wegen ihrer Behinderung den Weg zwischen Wohnort und Schule bzw. zu den Therapien der Sonderschulung nicht selb - ständig zurücklegen oder nicht wohnortsnah beschult werden können, haben Anspruch auf Organisation und Finanzierung des Transports.
3 Transport zur Bewältigung des Schulwegs kann auch für Schülerinnen und Schüler, die als Selbstzahlende eine Privatschule besuchen und dabei Mass - nahmen der Integrativer Sonderschulung erhalten, bewilligt werden.
4 Sofern möglich, erfolgt der Transport mittels öffentlicher Verkehrsmittel.
5 Für die Organisation der Transporte ist die mit der Durchführung der Mass - nahme beauftragte Sonderschuleinrichtung bzw. die Privatschule zuständig.
§ 31 Psychomotorik
1 In der Psychomotorik werden psychomotorische Entwicklungsauffälligkeiten und -störungen diagnostiziert sowie Therapiemassnahmen geplant, durchge - führt und ausgewertet.
9) SGS 850 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.058
2 Psychomotorik kann auch für Schülerinnen und Schüler, die als Selbstzahlen - de eine Privatschule besuchen, bewilligt werden.
§ 32 Weitere therapeutische Massnahmen
1 Schülerinnen und Schüler, die in einer Sonderschule oder in einer stationären Einrichtung beschult werden, erhalten dort Logopädie und weitere notwendige Therapien.
§ 33 Sozialberatung
1 Die Beratung von Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung sowie ih - rer Erziehungsberechtigten wird von einer spezialisierten Sozialberatungsstelle durchgeführt.
2 Das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote kann die Aufgabe einer privaten Institution übertragen.
3.3 Ressourcen
§ 34 Ressourcen für die Sonderschulung
1 Das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, kann bei der In - tegrativen Sonderschulung als Einzel- oder Doppelintegration eine zusätzliche Unterstützung bis maximal 8 Lektionen Schulische Heilpädagogik (SHP) pro Schülerin oder Schüler bewilligen.
2 Es kann bei Integrativer Sonderschulung in einer Integrationsklasse mit 3–5 integrierten Schülerinnen und Schülern eine zusätzliche Unterstützung bis ma - ximal 28 (Primarstufe) bzw. 27 (Sekundarstufe I) Lektionen Schulische Heilpädagogik (SHP) sowie bis maximal ein 100-%-Pensum Klassenassistenz bewilligen.
3 Bei der Ausgestaltung der zur Verfügung stehenden Ressourcen gemäss den Abs. 1 und 2 können unterschiedliche Lehr- und Fachfunktionen zum Einsatz kommen, sofern sie die Unterstützung angemessen und kostenoptimiert si - cherstellen.
4 Für die interdisziplinäre Zusammenarbeit im Rahmen der Integrativen Sonderschulung stehen der Schule bei Einzel- und Doppelintegrationen pauschal 1 zusätzliche Lektion, bei Integrationsklassen 2 zusätzliche Lektionen zur Verfügung.
5 Für Schülerinnen und Schüler, die als Selbstzahlende eine Privatschule besu - chen, kann das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, bei entsprechender Indikation für die Integrative Sonderschulung bis maximal die durchschnittlichen Kosten für eine Einzelintegration bewilligen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.058
6 Für Leistungen der Sonderschulung (ohne stationäre Sonderschulung) ste - hen für Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung insgesamt als kanto - naler Richtwert 2,6 % aller Schulplätze der Primarstufe und der Sekundarstu - fe I zur Verfügung. Gestützt auf den behinderungsbedingten Bedarf werden zu - sätzliche Schulplätze zur Verfügung gestellt (Datenbasis Schulplätze Schul - jahr 2021/22). *
7 Das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, überprüft den kantonalen Richtwert alle 5 Jahre. Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion be - antragt dem Regierungsrat bei Bedarf dessen Anpassung.
8 Leistungen der stationären Sonderschulung stehen entsprechend dem behin - derungsbedingten Bedarf in Verbindung mit einer entsprechenden kindes - schutzrechtlichen angeordneten oder sozial indizierten Unterbringung zur Ver - fügung. Diese umfassen auch Schülerinnen und Schüler ohne Behinderung gemäss § 23 Abs. 3.
§ 35 Ressourcen für Psychomotorik
1 Für die Psychomotorik steht dem Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Son - derpädagogik, als zuweisende Stelle ein Lektionen-Pool zur Verfügung.
2 Der Lektionen-Pool richtet sich nach der Anzahl Schülerinnen und Schüler. Für je 2'500 Schülerinnen und Schüler der Primarstufe steht dem Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, ein Lektionen-Pool von
27 Lektionen zur Verfügung (Datenbasis Lektionen Schuljahr 2021/22). *
3 Der Lektionen-Pool kann in begründeten Fällen auf Antrag des Fachzentrums für Psychomotorik überschritten werden. Die Bewilligung für die Überschrei - tung der verfügbaren Ressourcen erteilt das Amt für Volksschulen, Hauptabtei - lung Sonderpädagogik.
4 Psychomotorik für Kinder vor der Einschulung sind im Lektionenpool mitbe - rücksichtigt.
3.4 Inanspruchnahme
§ 36 Abklärung für die Sonderschulung
1 In der Regel melden die Erziehungsberechtigten ihr Kind bei der abklärenden Fachstelle gemäss § 4 Abs. 1 Bst. a zur Abklärung an.
2 Die abklärende Fachstelle erhebt den Sonderschulbedarf über das Standardi - sierte Abklärungsverfahren (SAV). Sie kann Dritte für fachspezifische Untersu - chungen beiziehen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.058
3 Zur Prüfung der Möglichkeiten der Integrativen Schulung wird in der Regel in Absprache mit dem Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, durch die Schulleitung ein Fachkonvent einberufen. An ihm beteiligt sind das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, die abklärende Fach - stelle, die zuständige Schulleitung, das heilpädagogische Fachzentrum und be - reits involvierte Fachpersonen. Die Erziehungsberechtigten haben die Möglich - keit, ihre Anliegen vorgängig schriftlich oder telefonisch einzubringen.
4 Die abklärende Fachstelle überweist den Abklärungsbericht mit Empfehlun - gen zur Umsetzung von schulischen Massnahmen entsprechend dem beson - deren Bildungsbedarf nach dem Fachkonvent an die Erziehungsberechtigten und unter Vorbehalt von § 38 Abs. 1 an das Amt für Volksschulen, Hauptabtei - lung Sonderpädagogik,.
5 Die abklärende Fachstelle begleitet die schulischen Massnahmen.
§ 37 Angeordnete Abklärung
1 Wird die Abklärung auf Antrag der Schulleitung vom Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, angeordnet, erfolgt die Anmeldung durch dieses.
2 Bei angeordneter Abklärung können die Erziehungsberechtigten dem Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, eine Abklärung bei der von ihnen gewünschten kantonalen Fachstelle beantragen.
3 Mit der Anordnung der Abklärung verfügt das Amt für Volksschulen, Hauptab - teilung Sonderpädagogik, den Zeitrahmen, in welchem sich die Erziehungsbe - rechtigten bei der abklärenden Fachstelle melden müssen.
4 Die abklärende Fachstelle erhebt den Sonderschulbedarf über das Standardi - sierte Abklärungsverfahren (SAV). Sie kann Dritte für fachspezifische Untersu - chungen beiziehen.
5 Zur Prüfung der Möglichkeiten der Integrativen Schulung wird in der Regel über das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, ein Fach - konvent einberufen. An ihm beteiligt sind das Amt für Volksschulen, Hauptab - teilung Sonderpädagogik, die abklärende Fachstelle, die zuständige Schullei - tung, das heilpädagogische Fachzentrum und bereits involvierte Fachperso - nen.
6 Die abklärende Fachstelle überweist den Abklärungsbericht mit Empfehlun - gen zur Umsetzung von schulischen Massnahmen den Erziehungsberechtig - ten, dem Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, und gege - benenfalls gemäss § 38 Abs. 1 dem Amt für Kind, Jugend und Behindertenan - gebote. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.058
§ 38 Abklärung für schulische Massnahmen bei Unterbringung in
stationären Einrichtungen
1 Ist eine stationäre Unterbringung mit stationärer Beschulung notwendig, über - weist die abklärende Fachstelle den Abklärungsbericht mit der Empfehlung zur Umsetzung von schulischen Massnahmen entsprechend dem besonderen Bil - dungsbedarf, mit Angaben zur Dauer der schulischen Massnahme, den Erzie - hungsberechtigten und dem Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote.
2 Die Überweisung von Abklärungsbericht und Empfehlung erfolgt nach Rück - sprache betreffend die Unterbringung der Schülerin oder des Schülers mit der Kindesschutzbehörde oder der indizierenden Stelle gemäss § 25 der Verord - nung über die Kinder- und Jugendhilfe vom 3. Dezember 2013
10 )
. Sie muss vor Beginn der Massnahme erfolgen.
3 Erlaubt es die soziale Situation und ist eine Beschulung in der Regelschule mit ihrer Speziellen Förderung oder in der Integrativen Sonderschulung nicht ausgeschlossen, wird ein Fachkonvent analog zu § 36 Abs. 3 unter Beizug der Kindesschutzbehörde oder der betreffend die Unterbringung der Schülerin oder des Schülers indizierenden Stelle und der Schulleitung der vorgesehenen Re - gelschule durchgeführt. Die Erziehungsberechtigten haben die Möglichkeit, ihre Anliegen vorgängig schriftlich oder telefonisch einzubringen.
4 Die abklärende Fachstelle begleitet die schulischen bzw. sonderschulischen Massnahmen.
§ 39 Zuweisung zu Sonderschulung
1 Das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, prüft, ob die Massnahmen der Speziellen Förderung ausgeschöpft sind und ob beziehungs - weise inwieweit der Unterstützungs- oder Förderbedarf integrativ angemessen gedeckt werden kann, und weist entsprechend dem Bedarf Massnahmen der integrativen Sonderschulung oder der Beschulung an einer Sonderschule zu.
2 Das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, holt bei den Er - ziehungsberechtigten eine Stellungnahme zu den empfohlenen Massnahmen ein.
3 Die Zuweisungen gemäss Abs. 1 erfolgen mittels Verfügung.
4 Die Zuweisung erfolgt grundsätzlich auf Schuljahres- bzw. Semesterbeginn, wobei das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, bei ausge - wiesener, den besonderen Bildungsbedarf betreffender Dringlichkeit Sofort - massnahmen für das laufende Semester anordnen kann.
5 Die Zuweisung erfolgt befristet, maximal auf 3 Jahre und spätestens auf Ende Kindergarten, Ende der 3. Primarschulklasse, Ende der Primarstufe und Ende Sekundarstufe I.
10) SGS 850.15 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.058
§ 40 Zuweisung zu stationärer Sonderschulung
1 Das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote prüft in seinem Zustän - digkeitsbereich die Empfehlung der abklärenden Fachstelle und weist entspre - chend dem Bedarf die Beschulung in stationären Einrichtungen zu.
2 Eine Zuweisung wird nur vorgenommen, wenn gleichzeitig die Voraussetzun - gen für die Unterbringung gemäss den Bestimmungen der Kinder- und Jugend - hilfe der Sozialhilfegesetzgebung erfüllt sind.
3 Das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote holt bei den Erziehungs - berechtigten eine Stellungnahme zu den empfohlenen schulischen Massnah - men ein.
4 Die Zuweisungen gemäss Abs. 1 erfolgen mittels Verfügung.
5 Die Zuweisung erfolgt nach Bedarf der Schülerin oder des Schülers und der schulischen Situation bzw. nach Dringlichkeit. In planbaren Situationen erfolgt die Zuweisung auf Schuljahres- oder Semesterbeginn.
6 Die Zuweisung erfolgt befristet, maximal auf 3 Jahre und spätestens auf Ende Kindergarten, Ende der 3. Primarschulklasse, Ende der Primarstufe und Ende Sekundarstufe I.
§ 41 Überprüfung des Bedarfs
1 Die Verlängerung oder Änderung der Zuweisung erfolgt gestützt auf eine Empfehlung der abklärenden Fachstelle und auf einen Lernbericht der Instituti - on bzw. der Schule, die mit der Durchführung der Massnahme beauftragt ist.
2 Die zuweisende Dienststelle überprüft den Bedarf, gibt den Erziehungsbe - rechtigten die Möglichkeit einer Stellungnahme und entscheidet mittels Verfü - gung.
§ 42 Spezielle Bestimmungen zur Abklärung und Zuweisung der
Psychomotorik
1 Für die Inanspruchnahmen von Psychomotorik melden die Erziehungsbe - rechtigten ihr Kind gestützt auf eine fachärztliche bzw. eine SPD oder KJP Indi - kation beim Fachzentrum für Psychomotorik gemäss § 4 zur Abklärung an.
2 Bei abgeklärtem Förderbedarf reichen die Erziehungsberechtigten ein Ge - such für Psychomotorik mit einer Empfehlung des Fachzentrums für Psycho - motorik an das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, ein.
3 Das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, bewilligt die Psychomotorik, erteilt dem Fachzentrum für Psychomotorik den Therapieauf - trag und informiert die Schulleitung.
4 Können auf Grund der verfügbaren Ressourcen Schülerinnen und Schüler nicht sofort in die Psychomotorik aufgenommen werden, entscheidet das Fach - zentrum für Psychomotorik über den Zeitpunkt der Aufnahme nach dem Kriteri - um der Dringlichkeit. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.058
5 Psychomotorik wird für höchstens 2 Jahre verfügt. Sie kann auf Antrag des Fachzentrums für Psychomotorik, im Einverständnis mit den Erziehungsbe - rechtigten und in Rücksprache mit der Schulleitung um maximal 1 Jahr verlän - gert werden.
§ 43 Spezielle Zuweisungsbestimmungen für die Integrative Sonder -
schulung
1 Heilpädagogische Fachzentren, welche zur Prüfung von Möglichkeiten der In - tegrativen Sonderschulung in den Fachkonvent einbezogen werden, sind je nach besonderem Bildungsbedarf insbesondere:
a. das Heilpädagogische Zentrum Baselland;
b. das Therapie- und Schulzentrum Münchenstein;
c. der audiopädagogische Dienst der GSR.
2 Im Hinblick auf eine Integrative Sonderschulung holt das Amt für Volksschu - len, Hauptabteilung Sonderpädagogik, vor der Bewilligung der Massnahme bei der Schulleitung der aufnehmenden Regelschule eine Stellungnahme ein.
§ 44 Spezielle Bewilligungsbestimmungen für die Integrative
Sonderschulung
1 Massnahmen zur Integrativen Sonderschulung können als Beratungs- oder Unterstützungsleistungen erfolgen.
2 Sie werden durch die Heilpädagogischen Fachzentren durchgeführt.
3 Beratungsleistungen bis maximal 30 Stunden pro Semester und Schülerin oder Schüler sind bewilligungsfrei.
4 Sie können auf Antrag der Erziehungsberechtigten, der Lehrpersonen oder der Schulleitung an das Heilpädagogische Fachzentrum und ohne Abklärung durch den SPD bzw. die KJP durchgeführt werden.
5 Alle Massnahmen mit einem höheren Zeitbedarf gelten als Unterstützungs - leistung und werden gemäss §§ 36 bzw. 37 und 39 zugewiesen.
6 Die Heilpädagogischen Fachzentren informieren die zuständige Schulleitung der Regelschule über die Beratungsleistungen.
§ 45 Spezielle Bewilligungsbestimmungen für die Inanspruchnahme
von Transport und Bewältigung des Schulwegs
1 Auf Antrag der Erziehungsberechtigten entscheidet die zuweisende Dienst - stelle über die Übernahme der Kosten für Transport und Bewältigung des Schulwegs.
2 Die zuweisende Dienststelle holt vor ihrem Entscheid eine Stellungnahme der mit der Massnahme beauftragten Einrichtung der Sonderschulung ein. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.058
§ 46 Spezielle Bewilligungsbestimmungen für die Inanspruchnahme
der ausserschulischen Betreuung an Sonderschulen
1 Auf Antrag der Erziehungsberechtigten entscheidet das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, in Rücksprache mit der Sonderschule über die Bewilligung der ausserschulischen Betreuung an Sonderschulen.
4 Heilpädagogische Früherziehung
4.1 Anspruch
§ 47 Anspruch auf Leistungen der heilpädagogischen Früherzie -
hung
1 Kinder von Geburt bis zum Schuleintritt, die in ihrer Entwicklung gefährdet oder eingeschränkt sind, haben Anspruch auf angemessene Förderung im Rahmen der verfügbaren Ressourcen.
2 Es besteht kein Anspruch auf ein bestimmtes Förderangebot.
3 Heilpädagogische Früherziehung kann nach der Geburt einsetzen und bis zum Schuleintritt dauern. Der Übergang in den Kindergarten kann durch die heilpädagogische Früherziehung begleitet werden. In Ausnahmefällen kann sie nach Schuleintritt um längstens 1 Jahr verlängert werden.
4.2 Angebot
§ 48 Beratung und Förderung
1 Heilpädagogische Früherziehung erfolgt in Form von Beratung und Förde - rung.
2 Die Beratung umfasst die Information und Beratung von Familien, Betreu - ungsinstitutionen und Fachpersonen ohne Abklärungsauftrag mit dem Ziel der Integration.
3 Die Förderung umfasst die heilpädagogische Einzel- oder Gruppenförderung von Kindern sowie die Beratung ihrer Erziehungsberechtigten und ihres Betreuungsumfeldes.
4 Die Förderung kann einzeln oder in Gruppen sowie integrativ in Spielgruppen, Kindertagesstätten und anderen Angeboten der allgemeinen Frühen Förderung wie beispielsweise in Familienzentren erfolgen.
5 Sind aufgrund der Beeinträchtigungen des Kindes unterschiedliche Fachzen - tren mit der Durchführung der Förderung beauftragt, arbeiten diese interdiszi - plinär zusammen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.058
§ 49 Transport zur Förderung
1 Für die Bewältigung des Wegs des zu fördernden Kindes zur heilpädagogi - schen Früherziehung sind grundsätzlich die Erziehungsberechtigten verant - wortlich.
2 Aufgrund der familiären Situation oder behinderungsbedingter Notwendigkeit des zu fördernden Kindes können die Erziehungsberechtigten die Übernahme der Kosten für Transport und Bewältigung des Wegs zur heilpädagogischen Früherziehung beantragen.
3 Für die Organisation des Transports sind die Fachzentren für heilpädagogi - sche Früherziehung zuständig.
4.3 Ressourcen
§ 50 Ressourcen für die heilpädagogische Früherziehung
1 Für die heilpädagogische Früherziehung steht dem Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote ein Ressourcen-Pool zur Verfügung.
2 Der Ressourcen-Pool umfasst je 1'000 Kinder zwischen 0 und 4 Jahren
1'400 Stunden heilpädagogische Früherziehung pro Jahr.
3 Bei der Ausgestaltung der Angebote können unterschiedliche Fachfunktionen zum Einsatz kommen, sofern sie die Beratung und Förderung angemessen si - cherstellen.
4 Das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote kann in begründeten Fällen zusätzliche Ressourcen für die Beratung und Förderung zur Verfügung stellen.
4.4 Inanspruchnahme
§ 51 Abklärung
1 Für die Inanspruchnahme von Förderung und gegebenenfalls Transport mel - den die Erziehungsberechtigten ihr Kind gestützt auf eine fachärztliche Zuwei - sung bei einem Fachzentrum für heilpädagogische Früherziehung zur Abklä - rung an.
2 Das abklärende Fachzentrum für heilpädagogische Früherziehung erhebt den Förderbedarf anhand eines standardisierten Abklärungsprozesses. Es kann Dritte für fachspezifische Fragestellungen beiziehen.
3 Es erstellt einen Abklärungsbericht mit Empfehlungen zur Umsetzung der Förderung und allenfalls des Transports zu Handen der Erziehungsberechtig - ten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.058
§ 52 Zuweisung
1 Die Erziehungsberechtigten reichen beim Amt für Kind, Jugend und Behinder - tenangebote ein Gesuch um Förderung mit den Empfehlungen des abklären - den Fachzentrums für heilpädagogische Früherziehung ein.
2 Das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote bewilligt bei abgeklärtem Förderbedarf die Förderung und gegebenenfalls die Transportkosten.
3 Können in Folge der Ressourcenbegrenzung nicht alle Kinder sofort in die Förderung aufgenommen werden, entscheiden die Fachzentren für heilpädagogische Früherziehung über den Zeitpunkt der Aufnahme der Förde - rung nach dem Kriterium der Dringlichkeit.
4 Beratungsleistungen bis maximal 20 Stunden pro 6 Monate und Kind sind be - willigungsfrei.
5 Kantonale Schulen
§ 53 Aufgaben, Schulbeteiligte, Leitung und Aufsicht sowie Diszipli -
narwesen
1 Soweit diese Verordnung keine speziellen Regelungen vorsieht, gelten für die kantonalen Sonderschulen sinngemäss die Bestimmungen der Kapitel 4–7 der Verordnung für die Sekundarschule vom 13. Mai 2003
11 )
.
2 Das Schulprogramm enthält über die in § 28 der Verordnung für die Sekun - darschule genannten Inhalte zusätzlich die Grundsätze der Förderplanung für jedes Kind, jede Schülerin und jeden Schüler bezüglich der individuellen Ent - wicklungs-, Lern- und Therapieziele sowie deren Erreichung und Überprüfung unter Einbezug der Erziehungsberechtigten.
3 Der Lehrerinnen- und Lehrerkonvent setzt sich in Abweichung von § 40 der Verordnung für die Sekundarschule aus allen an der Sonderschulung beteilig - ten Lehr- und Fachpersonen zusammen.
4 Die Kostenrechnung erfolgt gemäss den Vorgaben der Interkantonalen Ver - einbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 13. Dezember 2002
12 )
.
5 Der Schulrat mit 7 Mitgliedern wird durch den Regierungsrat gewählt.
11) SGS 642.11
12) SGS 855.2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.058
§ 54 Unterstellung, Voraussetzungen, Zuständigkeit
1 Das zuständige Amt unterstellt kantonale Sonderschulen der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 13. Dezember 2002 ) , so - fern diese:
a. Leistungen anbieten, die auf die Schulung und Förderung von Kindern, Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen gemäss § 3 ausgerichtet sind;
b. über ein Angebot und ein Schul- oder Therapieprogramm verfügen, die dem qualitativen und quantitativen Bedarf des Kantons Basel-Landschaft entsprechen;
c. die Aufnahme von ausserkantonalen Kindern sowie Schülerinnen und Schülern vorsehen;
d. die Bedingungen der IVSE erfüllen.
2 Es erteilt den Leistungsauftrag.
3 Über die Unterstellung und den Leistungsauftrag entscheidet:
a. für Sonderschulen das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpä - dagogik; b, für stationäre Einrichtungen der Sonderschulung das Amt für Kind, Ju - gend und Behindertenangebote.
4 Das zuständige Amt überprüft die Einhaltung der Voraussetzungen und die Erfüllung des Leistungsauftrags regelmässig.
6 Anerkennung von Einrichtungen und Leistungsvereinbarungen
6.1 Leistungsvereinbarungen mit Privatschulen und Spezialangeboten
§ 55 Leistungsvereinbarungen
1 Der Kanton schliesst Leistungsvereinbarungen mit Leistungserbringerinnen und -erbringern der Speziellen Förderung an Privatschulen oder in Spezialan - geboten ab.
2 Privatschulen müssen über eine Bewilligung des Standortkantons verfügen.
3 Für den Abschluss der Leistungsvereinbarungen ist das Amt für Volksschu - len, Hauptabteilung Sonderpädagogik, zuständig.
13) SGS 855.2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.058
6.2 Innerkantonale Anerkennung von Leistungserbringerinnen und – erbringern der Sonderschulung und der heilpädagogischen Früherziehung
§ 56 Anerkennungsvoraussetzung für Leistungserbringerinnen und
-erbringer der Sonderschulung
1 Leistungserbringerinnen oder -erbringer der Sonderschulung können aner - kannt werden, wenn:
a. sie von einer öffentlichen Trägerschaft geführt sind oder eine Bewilligung des Kantons Basel-Landschaft zur Führung einer Privatschule besitzen;
b. sie Leistungen anbieten, die auf die Schulung und Förderung von Kin - dern, Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen gemäss § 3 dieser Verordnung ausgerichtet sind bzw., sofern sie Leistungen für Schülerin - nen und Schüler ohne Behinderung gemäss § 23 Abs. 3 anbieten;
c. sie über ein Angebot und ein Schul- oder Therapieprogramm verfügen, die dem qualitativen und quantitativen Bedarf des Kantons Basel-Land - schaft entsprechen;
d. sie für jedes Kind, jede Schülerin und jeden Schüler in einer Förderpla - nung unter Einbezug der Erziehungsberechtigten individuelle Entwick - lungs-, Lern- und Therapieziele festhalten und deren Erreichung überprü - fen;
e. ihre Lehrpersonen und Personen, die Massnahmen der Sonderschulung durchführen, die Qualifikationsvoraussetzungen gemäss den Zulassungs- und Diplomanerkennungsbestimmungen der Schweiz. Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) bzw. gemäss kantonalen Bestim - mungen für das Ausüben einer Tätigkeit an öffentlichen Schulen erfüllen;
f. sie die Betriebsrechnung offen legen, eine Kostenrechnung führen und einen wirtschaftlichen Betrieb gewährleisten.
2 Eine Sonderschuleinrichtung kann als Fachzentrum für die Durchführung von Massnahmen zur Integrativen Sonderschulung anerkannt werden, wenn:
a. sie die Leistungen für eine bestimmte Gruppe von Kindern, Schülerinnen und Schülern im ganzen Kantonsgebiet anbietet;
b. sie die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 erfüllt.
3 Die Anerkennung von stationären Einrichtungen im Sinne des Heimbetriebs richtet sich nach der Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe vom 3. De - zember 2013
14 )
.
14) SGS 850.15 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.058
§ 57 Anerkennungsvoraussetzung für Leistungserbringerinnen und
-erbringer der heilpädagogischen Früherziehung und der Psychomotorik
1 Ein Therapiezentrum kann als Fachzentrum für die Durchführung der heilpädagogischen Früherziehung und der Psychomotorik anerkannt werden, wenn:
a. es die Leistungen für eine bestimmte Gruppe von Kindern, Schülerinnen und Schülern im ganzen Kantonsgebiet oder in einem definierten Teil des Kantonsgebietes anbietet;
b. es über ein Angebot und ein Therapieprogramm verfügt, die dem qualita - tiven und quantitativen Bedarf des Kantons Basel-Landschaft entspre - chen;
c. es für jedes Kind, jede Schülerin und jeden Schüler in einer Förderpla - nung unter Einbezug der Erziehungsberechtigten individuelle Entwick - lungs- und Therapieziele festhält und deren Erreichung überprüft;
d. seine Fachpersonen die Qualifikationsvoraussetzungen gemäss den Zu - lassungs- und Diplomanerkennungsbestimmungen der EDK bzw. gemäss kantonalen Bestimmungen für das Ausüben einer Tätigkeit an einem Therapiezentrum erfüllen;
e. es die Betriebsrechnung offen legt, eine Kostenrechnung führt und einen wirtschaftlichen Betrieb gewährleistet.
§ 58 Zuständigkeit
1 Über die Anerkennung entscheidet:
a. für Sonderschulen und Fachzentren für die Durchführung von Massnah - men zur Integrativen Sonderschulung und Fachzentren der Psychomoto - rik das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik;
b. für stationäre Einrichtungen der Sonderschulung und Fachzentren für die heilpädagogische Früherziehung das Amt für Kind, Jugend und Behinder - tenangebote.
2 Das zuständige Amt überprüft die Einhaltung der Anerkennungsvorausset - zungen regelmässig.
3 Das zuständige Amt kann anerkannte Sonderschuleinrichtungen sowie Fach - zentren der heilpädagogischen Früherziehung der Interkantonalen Vereinba - rung für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 13. Dezember 2002
15 ) unterstellen, sofern diese deren Bedingungen erfüllen und die Aufnahme von ausserkanto - nalen Kindern sowie Schülerinnen und Schülern vorsehen.
15) SGS 855.2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.058
§ 59 Leistungsvereinbarungen
1 Der Kanton schliesst mit den anerkannten, innerkantonalen Leistungserbrin - gerinnen und -erbringern der Sonderschulung, der stationären Einrichtungen sowie der heilpädagogischen Früherziehung und der Psychomotorik Leistungs - vereinbarungen ab, sofern er sie nicht selber führt.
2 Für den Abschluss der Leistungsvereinbarungen ist die anerkennende Dienststelle zuständig.
§ 60 Reglemente
1 Die anerkennende Dienststelle kann zur einheitlichen Ausgestaltung der Leis - tungserbringung im Rahmen von Leistungsvereinbarungen inklusive Infrastruk - tur Reglemente erlassen.
6.3 Ausserkantonale Anerkennung von Leistungserbringerinnen und - erbringern der Sonderschulung
§ 61 Anerkennung aufgrund interkantonaler Vereinbarungen
1 Der Kanton anerkennt ausserkantonale Leistungserbringerinnen und - erbrin - ger der Sonderschulung in stationären Einrichtungen und Sonderschulen, wenn diese durch den Standortkanton einer interkantonalen Vereinbarung un - terstellt sind, welcher auch der Kanton Basel-Landschaft beigetreten ist.
2 Die Anerkennung kann in Ausnahmefällen verweigert oder widerrufen wer - den.
3 Die Anerkennung von stationären Einrichtungen im Sinne des Heimbetriebs richtet sich nach der Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe vom 3. De - zember 2013
16 )
.
§ 62 Anerkennungsvoraussetzung für Leistungserbringerinnen und
-erbringer der Sonderschulung
1 Ausserkantonale Leistungserbringerinnen und -erbringer der Sonderschu - lung, die nicht einer interkantonalen Vereinbarung unterstellt sind, können an - erkannt werden, wenn sie:
a. von einer öffentlichen Trägerschaft geführt sind oder eine Bewilligung des Standortkantons zur Führung einer Privatschule besitzen;
b. die Voraussetzungen gemäss § 56 Abs. 1 Bst. b–f erfüllen.
2 Für die Durchführung von Massnahmen zur Integrativen Sonderschulung kann eine Sonderschuleinrichtung als Fachzentrum anerkannt werden, wenn sie:
a. die Leistungen für eine bestimmte Gruppe von Kindern, Schülerinnen und Schülern im ganzen Kantonsgebiet anbietet;
16) SGS 850.15 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.058
b. die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 erfüllt.
3 Die Anerkennung von stationären Einrichtungen im Sinne des Heimbetriebes richtet sich nach der Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe vom 3. De - zember 2013
17 )
.
§ 63 Zuständigkeit
1 Die Zuständigkeit für die Anerkennung ausserkantonaler Leistungserbringe - rinnen und -erbringer richtet sich nach § 58.
§ 64 Leistungsvereinbarungen
1 Der Kanton schliesst mit den anerkannten, ausserkantonalen Leistungserbrin - gerinnen und -erbringern der Sonderschulung und der stationären Einrichtun - gen Leistungsvereinbarungen ab, sofern sie nicht der Interkantonalen Verein - barung über soziale Einrichtungen unterstellt sind.
2 Für den Abschluss der Leistungsvereinbarungen ist die anerkennende Dienststelle zuständig.
7 Organisation und Aufsicht
§ 65 Amt für Volksschulen
1 Das Amt für Volksschulen hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Es ist zuständig für die Steuerung, Bedarfsplanung und Qualitätsentwick - lung der Speziellen Förderung, der Integrativen Sonderschulung und der Sonderschulen.
b. Es anerkennt Sonderschulen, Fachzentren für die Durchführung von Massnahmen zur integrativen Schulung sowie Fachzentren für Psycho - motorik.
c. Es schliesst Leistungsvereinbarungen im Rahmen der Speziellen Förde - rung mit Privatschulen, im Rahmen der Sonderschulung mit Sonderschu - len, Fachzentren für die Durchführung von Massnahmen zur Integrativen Sonderschulung sowie Fachzentren für Psychomotorik ab.
d. Es ist zuständig für die Planung und Organisation der Angebote der Speziellen Förderung an Privatschulen, der Integrativen Sonderschulung, der Sonderschulen sowie der Psychomotorik im Kanton.
e. Es weist Massnahmen zur Speziellen Förderung an Privatschulen, der In - tegrativen Sonderschulung und an Sonderschulen sowie die Psychomo - torik zu.
17) SGS 850.15 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.058
f. Es bewilligt die Inanspruchnahme von Transporten zu Angeboten der In - tegrativen Sonderschulung, zu Psychomotorik sowie zum Unterricht in Sonderschulen und die ausserschulische Betreuung an Sonderschulen.
g. Es beaufsichtigt die Sonderschulen sowie die Fachzentren für die Durch - führung von Massnahmen zur Integrativen Sonderschulung und der Psychomotorik.
h. Es überprüft die Erfüllung der Leistungsaufträge, die Einhaltung der Er - lasse, die interne Qualitätssicherung sowie das Rechnungswesen der Pri - vatschulen und Spezialangebote im Rahmen der Speziellen Förderung, der Sonderschulen, der Fachzentren für die Durchführung von Massnah - men zur Integrativen Sonderschulung und der Psychomotorik.
i. Es ist zuständig für die Umsetzung der Massnahmen im Bereich D (exter - ne Sonderschulung) der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrich - tungen (IVSE) vom 13. Dezember 2002
18 )
.
§ 66 Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote
1 Das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote hat insbesondere folgen - de Aufgaben:
a. Es ist zuständig für die Steuerung, Bedarfsplanung und Qualitätsentwick - lung der Sonderschulung in stationären Einrichtungen.
b. Es anerkennt Sonderschulen in stationären Einrichtungen und Fachzen - tren für die heilpädagogische Früherziehung.
c. Es schliesst Leistungsvereinbarungen mit stationären Einrichtungen der Sonderschulung, Fachzentren für die heilpädagogische Früherziehung und Anbietern der Sozialberatung ab.
d. Es ist zuständig für die Planung und Organisation der stationären Angebote der Sonderschulung und der heilpädagogischen Früherziehung im Kanton.
e. Es weist in Übereinstimmung mit dem Entscheid betreffend die Unterbrin - gung gemäss der Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe vom
3. Dezember 2013
19 ) den Unterricht in Sonderschulen in stationären Ein - richtungen sowie Leistungen der heilpädagogischen Früherziehung zu.
f. Es bewilligt die Inanspruchnahme von Transporten zum Unterricht in sta - tionären Einrichtungen und in der heilpädagogischen Früherziehung, wenn damit Leistungen des Kantons verbunden sind.
g. Es beaufsichtigt die stationären Einrichtungen der Sonderschulung sowie die Fachzentren für die heilpädagogische Früherziehung.
18) SGS 855.2
19) SGS 850.15 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.058
h. Es überprüft die Erfüllung der Leistungsaufträge, die Einhaltung der Er - lasse, die interne Qualitätssicherung sowie das Rechnungswesen der stationären Einrichtungen der Sonderschulung sowie der Fachzentren für heilpädagogische Früherziehung.
i. Es ist Verbindungsstelle zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Ein - richtungen (IVSE) vom 13. Dezember 2002
20 ) in den Bereichen A, B und D.
§ 67 Organisation der Logopädischen Dienste
1 Die Schulen einer oder mehrerer Gemeinden führen einen Logopädischen Dienst.
2 Die Logopädinnen und Logopäden unterstehen der Schulleitung. Bei gemein - samen Logopädischen Diensten ist die Unterstellung im Vertrag geregelt.
3 Umfasst ein Logopädischer Dienst 2 Logopädinnen und Logopäden oder mehr, wird einer Logopädin oder einem Logopäden die Leitung übertragen.
4 Die Leitungszeit für die Leitung Logopädie besteht aus einer Entlastung. Sie beträgt grundsätzlich 2 Lektionen und wird ab 101 Stellenprozenten für den ge - samten Logopädischen Dienst um jeweils 0,5 Lektionen pro weitere 50 Stellen - prozente erhöht.
5 Besteht keine Leitung Logopädie, beträgt die Entlastung für Administration
1 Lektion.
6 Die Anstellung der Mitarbeitenden des Logopädischen Dienstes richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen für die Lehrpersonen.
7 Besteht eine Leitung Logopädie, sind die Logopädinnen und Logopäden der - selben unterstellt.
§ 68 Sonderschulleitungskonferenz
1 Die Leitungen der Sonderschulen, der Fachzentren für Integrative Sonder - schulung und der Psychomotorik, der stationären Einrichtungen der Sonder - schulung im Kanton, mit welchen der Kanton eine Leistungsvereinbarung ab - geschlossen hat oder die er selber führt, bilden die Sonderschulleitungskonfe - renz.
2 Ihr gehören je eine Vertretung der Leitung pro Einrichtung an.
3 Je eine Vertretung des Amts für Volksschulen und des Amts für Kind, Jugend und Behindertenangebote nehmen an den Konferenzen teil.
4 Die Schulleitungskonferenz gehört der Schulleitungskonferenz Primarstufe oder Sekundarstufe I an. Im Übrigen konstituiert sie sich selbst.
20) SGS 855.2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.058
8 Übergangsbestimmungen
§ 69 Übergangsbestimmungen zu den Ressourcen für Massnahmen
der Speziellen Förderung
1 Für das Schuljahr 2021/22 gilt, in Abweichung zu den Bestimmungen in Abschnitt 2.3 betreffend Ressourcen für Massnahmen der Speziellen Förde - rung, der Aufwand aus dem Schuljahr 2020/21 als Referenzwert der Ressour - cen für die Speziellen Förderung.
2 Die Lektionen-Pools der Speziellen Förderung werden alle 5 Jahre gestützt auf den effektiven Aufwand und Bedarf überprüft, erstmals gestützt auf die Da - tenlage des Schuljahres 2021/22 per Schuljahr 2022/23. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.058
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
22.06.2021 01.08.2021 Erlass Erstfassung GS 2021.058
25.01.2022 01.08.2022 § 14 Abs. 1, lit. a., 1. geändert GS 2022.020
25.01.2022 01.08.2022 § 14 Abs. 1, lit. a., 2. geändert GS 2022.020
25.01.2022 01.08.2022 § 14 Abs. 1, lit. b., 1. geändert GS 2022.020
25.01.2022 01.08.2022 § 14 Abs. 1, lit. b., 2. geändert GS 2022.020
25.01.2022 01.08.2022 § 16 Abs. 2 geändert GS 2022.020
25.01.2022 01.08.2022 § 34 Abs. 6 geändert GS 2022.020
25.01.2022 01.08.2022 § 35 Abs. 2 geändert GS 2022.020
05.12.2023 01.01.2024 § 1 Abs. 1 geändert GS 2023.095
05.12.2023 01.01.2024 § 4 Abs. 7 eingefügt GS 2023.095
05.12.2023 01.01.2024 § 4 Abs. 8 eingefügt GS 2023.095
05.12.2023 01.01.2024 § 13a eingefügt GS 2023.095
05.12.2023 01.01.2024 § 18a eingefügt GS 2023.095
05.12.2023 01.01.2024 § 20 Abs. 6 eingefügt GS 2023.095
05.12.2023 01.01.2024 § 22 Abs. 9 eingefügt GS 2023.095
19.12.2023 01.08.2024 § 22 Abs. 3 geändert GS 2024.003 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.058
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 22.06.2021 01.08.2021 Erstfassung GS 2021.058
§ 1 Abs. 1 05.12.2023 01.01.2024 geändert GS 2023.095
§ 4 Abs. 7 05.12.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.095
§ 4 Abs. 8 05.12.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.095
§ 13a 05.12.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.095
§ 14 Abs. 1, lit. a., 1. 25.01.2022 01.08.2022 geändert GS 2022.020
§ 14 Abs. 1, lit. a., 2. 25.01.2022 01.08.2022 geändert GS 2022.020
§ 14 Abs. 1, lit. b., 1. 25.01.2022 01.08.2022 geändert GS 2022.020
§ 14 Abs. 1, lit. b., 2. 25.01.2022 01.08.2022 geändert GS 2022.020
§ 16 Abs. 2 25.01.2022 01.08.2022 geändert GS 2022.020
§ 18a 05.12.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.095
§ 20 Abs. 6 05.12.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.095
§ 22 Abs. 3 19.12.2023 01.08.2024 geändert GS 2024.003
§ 22 Abs. 9 05.12.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.095
§ 34 Abs. 6 25.01.2022 01.08.2022 geändert GS 2022.020
§ 35 Abs. 2 25.01.2022 01.08.2022 geändert GS 2022.020
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.058
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