Bundesgesetz über die Rehabilitierung der Freiwilligen im Spanischen Bürgerkrieg (321.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Bundesgesetz über die Rehabilitierung der Freiwilligen im Spanischen Bürgerkrieg

vom 20. März 2009 (Stand am 1. September 2009)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 60 Absatz 1, 121 Absatz 1 und 123 Absatz 1 der Bundesverfassung¹, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 6. November 2008² und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 26. November 2008³,
beschliesst:
¹ SR 101 ² BBl 2008 9147 ³ BBl 2008 9161
Art. 1 Zweck
Dieses Gesetz bezweckt, denjenigen Personen Gerechtigkeit widerfahren zu lassen, die rechtlich zur Verantwortung gezogen wurden wegen ihres Einsatzes für Freiheit und Demokratie auf der republikanischen Seite im Spanischen Bürgerkrieg.
Art. 2 Geltungsbereich
Dieses Gesetz erfasst alle Personen, die rechtlich zur Verantwortung gezogen wurden, weil sie im Spanischen Bürgerkrieg auf der republikanischen Seite an Kampf­handlungen teilnahmen oder an solchen teilzunehmen versuchten oder weil sie dieser Seite Hilfe leisteten.
Art. 3 Rehabilitierung
¹ Die Rehabilitierung erfolgt von Gesetzes wegen.
² Sie bewirkt die Aufhebung aller Urteile und Entscheide von Behörden des Bundes oder der Kantone, wenn diese eine Strafe, eine administrative Massnahme oder eine Nebenstrafe verhängt haben:
a. im Zusammenhang mit Handlungen nach Artikel 2;
b. wegen Verletzung anderer strafrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Bestimmungen, die in einem engen Zusammenhang mit Handlungen nach Artikel 2 stehen.
Art. 4 Rechtsfolgen
Die Rehabilitierung begründet keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung für verhängte Sanktionen oder indirekte Folgen der Strafurteile oder Verwaltungs­entscheide.
Art. 5 Referendum und Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist oder am ersten Tag des vierten Monats nach seiner Annahme in der Volksabstimmung in Kraft.
Datum des Inkrafttretens: 1. September 2009⁴
⁴ AS 2009 3698
Markierungen
Leseansicht