Vertrag zwischen dem Verband römisch-katholischer Kirchgemeinden des Kantons Appenzel... (173.73)
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Vertrag zwischen dem Verband römisch-katholischer Kirchgemeinden des Kantons Appenzell Ausser-Rhoden, Herisau, und der Katholischen Kirchgemeinde St.Peterzell über die Pastoration und die Steuerpflicht der Katholiken der ausserrhodischen Gemeinde Schönengrund

Vertrag zwischen dem Verband römisch-katholischer Kirchgemeinden des Kantons Appenzell Ausser-Rhoden, Herisau, und der Katholischen Kirchgemeinde St.Peterzell über die Pastoration und die Steuerpflicht der Katholiken der ausserrhodischen Gemeinde Schönengrund
1 vom 15. September 1965 (Stand 1. Januar 1966) Ziff. 1
1 Die in der Gemeinde Schönengrund wohnhaften Katholiken werden nach altem Herkommen durch die Pfarrei St.Peterzell pastoriert. Ziff. 2
1 Diese Katholiken werden als vollberechtigte Glieder der Katholischen Kirchge - meinde St.Peterzell anerkannt.
2 Als solche stehen sie in den Rechten und Pflichten der st.gallischen Kirchgenos - sen nach Massgabe der für die Kirchgemeinden und den Katholischen Konfessi - onsteil des Kantons St.Gallen geltenden Gesetzgebung. 2 Ziff. 3
1 Die Steuern werden von den Katholiken in Schönengrund nach ausserrhodi - schem Recht erhoben und die Höhe der Steuer ungefähr nach dem Betrag der Steuerprozente bemessen, welche von einem in St.Peterzell wohnhaften Kirchge - nossen bei gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen bezahlt werden muss.
2 Die Festsetzung der Steuerpflicht erfolgt durch die Kirchenverwaltung der Katho - lischen Kirchgemeinde St.Peterzell unter Beizug von zwei Vertretern der Katholi - ken der Gemeinde Schönengrund.
1 nGS 4, 331. Vom Administrationsrat des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen genehmigt am 15. September 1965, vom Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausser-Rho - den genehmigt am 3. März 1967, vom Regierungsrat des Kantons St.Gallen genehmigt am 19. Dezember 1966; in Vollzug ab 1. Januar 1966.
2 Siehe namentlich die Organisation des Katholischen Konfessionsteiles des Kantons St.Gallen, sGS 173.5 .
3 Sofern eine Einigung nicht erzielt wird, entscheiden im gegenseitigen Einverneh - men die konfessionellen Oberbehörden (Zentralrat des Verbandes römisch-katho - lischer Kirchgemeinden von Appenzell A.Rh. und Katholischer Administrationsrat des Kantons St.Gallen). Ziff. 4
1 Über den Steuereinzug wird eine vertragliche Regelung mit der ausserrhodischen Gemeinde Schönengrund angestrebt.
2 Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 1966 in Kraft und ist gegenseitig auf Ende eines Kalenderjahres unter Beobachtung einer Frist von sechs Monaten kündbar.
3 Bei einer Auflösung des Vertrages bestehen für die Katholiken der Gemeinde Schönengrund keinerlei Rechtsansprüche gegenüber dem Grundeigentum und dem übrigen Vermögen der Katholischen Kirchgemeinde St.Peterzell.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 4, 331 15.09.1965 01.01.1966 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
15.09.1965 01.01.1966 Erlass Grunderlass 4, 331
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