Verordnung über die DNA-Profile (551.17)
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Verordnung über die DNA-Profile

Verordnung über die DNA-Profile vom 12.12.2005 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2011) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz); gestützt auf die DNA-Profil-Verordnung des Bundes vom 3. Dezember 2004; gestützt auf die Artikel 133b und 140 Abs. 3 der Strafprozessordnung vom
14. November 1996; gestützt auf Artikel 33 Abs. 5 des Gesetzes vom 15. November 1990 über die Kantonspolizei; auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion, beschliesst:

Art. 1 Allgemeines

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung und der kantonalen Gesetzgebung über die DNA-Profile.
2 Sie bestimmt insbesondere die Behörden, die zuständig sind, die im Bun - desrecht vorgesehenen Massnahmen anzuordnen und zu vollziehen und die Löschung der DNA-Profile von Personen an die zuständige Bundesbehörde zu melden.
3 Die Kantonspolizei nimmt ihre Aufgaben und Zuständigkeiten im Bereich der DNA-Profile durch ihren Erkennungsdienst wahr. Sie ist zuständig für die nicht invasive Entnahme von Proben.

Art. 2 Für die Identifizierung zuständige Behörden im Strafverfahren

1 Die Staatsanwaltschaft, die Gerichte und in dringenden Fällen die Verfah - rensleitung können die Probenahme bei Personen anordnen. Bei Massenun - tersuchungen kann das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsan - waltschaft die Probenahme anordnen. Die Kantonspolizei kann die nicht in - vasive Probenahme bei Personen anordnen.
2 Die Staatsanwaltschaft, die Gerichte und in dringenden Fällen die Verfah - rensleitung können die Erstellung eines DNA-Profils anordnen. Bei Massen - untersuchungen kann das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staats - anwaltschaft die Erstellung eines DNA-Profils anordnen. Die Kantonspolizei kann die Erstellung eines DNA-Profils von tatrelevantem biologischem Ma - terial anordnen.
3 Gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei und Staatsanwaltschaft sowie gegen die Verfügungen, die Beschlüsse und die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte ist im Rahmen der Arti - kel 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) die Beschwerde an die Strafkammer des Kantonsgerichts zulässig.

Art. 3 Für die Identifizierung zuständige Behörden ausserhalb eines

Strafverfahrens
1 Die Kantonspolizei ist dafür zuständig, ausserhalb von Strafverfahren unbe - kannte, vermisste oder verstorbene Personen durch Vergleich von DNA-Pro - ben zu identifizieren.

Art. 4 Löschung der DNA-Profile von Amtes wegen

1 Die Staatsanwaltschaft ist die zentrale Stelle, die das Eintreten der gesetzli - chen Voraussetzungen für die Löschung der DNA-Profile von Amtes wegen an die zuständige Bundesbehörde meldet.
2 Für jedes DNA-Profil meldet die richterliche Behörde, die zuletzt mit dem Verfahren befasst war, oder gegebenenfalls das Amt für Straf- und Massnah - menvollzug und Gefängnisse der Staatsanwaltschaft das Löschdatum gemäss

Artikel 16 des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003.

Art. 5 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Januar 2005 in Kraft ge - setzt.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
12.12.2005 Erlass Grunderlass 01.01.2005 2005_130
30.11.2010 Art. 2 geändert 01.01.2011 2010_153
15.03.2011 Art. 2 geändert 01.01.2011 2011_024
15.03.2011 Art. 4 geändert 01.01.2011 2011_024 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 12.12.2005 01.01.2005 2005_130

Art. 2 geändert 30.11.2010 01.01.2011 2010_153

Art. 2 geändert 15.03.2011 01.01.2011 2011_024

Art. 4 geändert 15.03.2011 01.01.2011 2011_024

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