Verordnung über die Pflegekinderaufsicht (212.3.85)
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Verordnung über die Pflegekinderaufsicht

Verordnung über die Pflegekinderaufsicht vom 01.10.2013 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2014) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 316 ZGB vom 10. Dezember 1907 (ZGB); gestützt auf die eidgenössische Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO); gestützt auf Artikel 12 des Einführungsgesetzes vom 10. Februar 2012 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB); gestützt auf Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Juni 2011 über die familienergän - zenden Tagesbetreuungseinrichtungen (FBG); gestützt auf Artikel 22 Abs. 2 Bst. c des Jugendgesetzes vom 12. Mai 2006 (JuG); auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Ausführung von Artikel 12 EGZGB.

Art. 2 Definitionen

1 Als Aufnahme von Kindern bei Pflegefamilien gilt der Umstand, dass ein Kind Personen ausserhalb des Elternhauses, Privatpersonen oder Heimen, für die Tagespflege oder für die dauerhafte Aufnahme, auf Initiative der Eltern oder auf behördliche Anordnung, anvertraut wird.
2 Als Tagespflege gilt die Aufnahme eines Kindes für einen ganzen oder hal - ben Tag oder auch für einzelne Stunden, jedoch nicht in der Nacht.
3 Als Dauerpflege gilt die Aufnahme des Kindes tagsüber und in der Nacht.

Art. 3 Organisation

1 Das Jugendamt (das Amt) ist die zuständige kantonale Behörde für die Er - teilung oder den Widerruf der Aufnahmebewilligung sowie die Annahme von Meldungen und den Erlass von Aufnahmeverboten. Es beaufsichtigt die Auf - nahme der Kinder bei Pflegeeltern.
2 Das Amt kann weitere Massnahmen treffen, die vom Bundesrecht oder dem kantonalen Recht über die Aufnahme von Pflegekindern vorgesehen sind, insbesondere solche im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 PAVO.
3 Es gewährleistet die Information und die Beratung der Personen, welchen die ausserfamiliäre Betreuung des Pflegekinds obliegt. Das Amt stellt Formu - lare und Mustervorlagen für Bewilligungsgesuche und Aufnahmemeldungen zur Verfügung.
4 Die Direktion für Gesundheit und Soziales (die Direktion) kann bestimmte Aufgaben an öffentliche oder private Dienste oder Einrichtungen delegieren, die über erforderliche Kenntnisse in der Kindererziehung oder -betreuung verfügen und entsprechend organisiert sind.
5 Die genannten Dienste und Einrichtungen sind dazu verpflichtet, dem Amt Mängel, Schwierigkeiten oder Verstösse gegen die Gesetzgebung über Pfle - gekinderaufnahme, die sie bei der Ausübung ihrer Aufgaben feststellen, zu melden und die empfangenen Beanstandungen weiterzuleiten.

Art. 4 Datenschutz

1 Personendaten werden gemäss den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Zweckbindung, der Verhältnismässigkeit und der Richtigkeit bearbeitet.
2 Tagespflege

Art. 5 Meldung

1 Personen, die ein Pflegekind tagsüber gemäss Artikel 12 PAVO aufnehmen, können dies entweder als Selbständige oder als Mitglieder eines Vereins tun. Auf jeden Fall müssen sie dies dem Amt melden.
2 Selbständige Tageseltern müssen dies direkt dem Amt melden.
3 Tageseltern, die Mitglieder eines Vereins sind, werden über diesen Verein gemeldet.

Art. 6 Aufsicht und Aufnahmeverbot

1 Das Amt beaufsichtigt die Aufnahme bei Tagespflegeeltern und überprüft, ob die Bedingungen nach Artikel 5 und 10 PAVO erfüllt sind.
2 Das Amt kann die Aufnahme tagsüber bei einer Pflegefamilie untersagen, wenn die beteiligten Personen erzieherisch, verhaltensmässig, charakterlich oder gesundheitlich ihrer Aufgabe nicht gewachsen sind oder die Verhältnis - se offensichtlich nicht genügen.
3 Dauerhafte Aufnahme in einer Pflegefamilie ohne Adoptionsabsicht

Art. 7 Nicht professionelle Pflegefamilien

1 Das Amt ist zuständig für die Bewilligung einer dauerhaften Aufnahme des Pflegekindes gemäss Artikel 4–11 PAVO, für die Aufsicht über das Pflege - verhältnis und allenfalls für den Entzug der Bewilligung.
2 Das Amt bietet den Pflegefamilien eine entsprechende Schulung an.
3 Die Direktion erlässt die Entschädigungstarife und legt die Regeln für die Übernahme der Nebenkosten fest.
4 Für die Aufnahme eines ausländischen Kindes, das bisher im Ausland ge - lebt hat, gelten die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss den Artikeln 6–8b PAVO. Das Amt kann insbesondere nur eine Aufnahmebewilligung erteilen, wenn das Amt für Bevölkerung und Migration vorgängig ein Visum oder eine Aufenthaltsbewilligung für das Kind ausgestellt hat.

Art. 8 Professionelle Pflegefamilien

1 Gestützt auf die Stellungnahme des Amtes und des Sozialvorsorgeamtes an - erkennt die Direktion die professionellen Pflegefamilien.
2 Das Amt stellt die Aufnahmebewilligung aus, beaufsichtigt die Aufnahme und entzieht einer professionellen Pflegefamilie allenfalls die Aufnahmebe - willigung, wenn sie gegen die kantonale oder die eidgenössischen Gesetzge - bung verstösst.
4 Aufnahme in institutionellen Einrichtungen

Art. 9 Tagespflege

1 Institutionelle Einrichtungen, die Kinder tagsüber aufnehmen, (Kindertages - stätten, Horte, ausserschulische Betreuungseinrichtungen, Spielgruppen und andere Angebote zur Frühförderung) brauchen eine Bewilligung und unter - stehen der Aufsicht des Amts, gemäss den Voraussetzungen und den Modali - täten der Artikel 13–20 PAVO und des Gesetzes über die familienergänzen - den Tagesbetreuungseinrichtungen.
2 Das Amt ist auch zuständig für den Entzug der Aufnahmebewilligung, wenn die Betreuungseinrichtung die gesetzlichen Bestimmungen nicht beachtet.

Art. 10 Dauerpflege

1 Das Amt bewilligt und beaufsichtigt die Dauerpflege in einer Institution; das Bundesrecht bleibt vorbehalten.
5 Dienstleistungsangebote in der Familienpflege

Art. 11 Meldung und Aufsicht

1 Wer im Rahmen der Aufnahme von Kindern bei Pflegefamilien Leistungen gemäss Artikel 20a PAVO erbringt, muss dies beim Amt melden.
2 Das Amt übt die Aufsicht über die leistungserbringenden Personen aus und ordnet die vom Bundesrecht vorgesehenen Massnahmen an.
6 Schlussbestimmungen

Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Der Beschluss vom 16. August 1989 über die Aufnahme von Pflegekindern (SGF 212.3.85) wird aufgehoben.

Art. 13 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
01.10.2013 Erlass Grunderlass 01.01.2014 2013_075 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 01.10.2013 01.01.2014 2013_075
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