Abkommen (0.142.117.899)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über die Rückübernahme vietnamesischer Staatsangehöriger mit unbefugtem Aufenthalt Abgeschlossen am 12. September 2006 In Kraft getreten am 11. November 2006 (Stand am 23. Januar 2007) ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam
(nachstehend Vertragsparteien genannt),
in dem Bestreben, die freundschaftlichen Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern aufrechtzuerhalten und auszubauen,
in dem Bestreben, gemeinsame Regeln für die Rückführung und Rückübernahme vietnamesischer Staatsangehöriger mit unbefugtem Aufenthalt im schweizerischen Hoheitsgebiet zu erstellen,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1 Allgemeine Bestimmungen
1. Die vietnamesische Vertragspartei übernimmt vietnamesische Staatsangehörige mit unbefugtem Aufenthalt im schweizerischen Hoheitsgebiet gemäss den in diesem Abkommen vorgesehenen Grundsätzen und Verfahren, in Übereinstimmung mit der vietnamesischen Gesetzgebung und den geltenden internationalen Übereinkommen sowie aufgrund von Einzelfallprüfungen.
2. Die schweizerische Vertragspartei führt, gemäss der schweizerischen Gesetzgebung und den geltenden internationalen Übereinkommen sowie im Einvernehmen mit der vietnamesischen Vertragspartei, vietnamesische Staatsangehörige mit unbefugtem Aufenthalt im schweizerischen Hoheitsgebiet nach Vietnam zurück, wobei sie humanitären Erwägungen und dem Grundsatz der Familienzusammenführung gebührend Rechnung trägt. Die schweizerische Vertragspartei gewährt der betroffenen Person eine angemessene Frist, um vor ihrer Rückführung nach Vietnam in der Schweiz ihre privaten Angelegenheiten zu regeln.
3. Die Rückführung erfolgt unter Wahrung der Ordnung, der Sicherheit und der Würde der rückgeführten Person.
4. Die rückgeführte Person hat das Recht, alle Vermögenswerte, die sie in der Schweiz rechtmässig erworben hat, einschliesslich künftiger Sozialleistungen, nach Vietnam zu transferieren.
Art. 2 Zu übernehmende Personen und Voraussetzungen für die Rückübernahme
1. Entsprechend Artikel 1 Absatz 1 dieses Abkommens übernimmt die vietnamesische Vertragspartei die weggewiesene Person, wenn nachgewiesen wird, dass sie: a) die vietnamesische Staatsangehörigkeit besitzt und in der Schweiz nicht eingebürgert worden ist; und
b) ihren ständigen gesetzlichen Wohnsitz früher in Vietnam hatte.
2. Besitzt die zu übernehmende Person auch die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates, nimmt die schweizerische Vertragspartei gebührend darauf Rücksicht, in welches der beiden Länder diese Person zurückzukehren wünscht.
3. Erfüllt die zu übernehmende Person die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Voraussetzungen und ist sie über einen Drittstaat, der diese Person aufgrund eines Rückübernahmeabkommens wieder aufnehmen muss, in die Schweiz eingereist, führt die Schweiz sie in diesen Drittstaat zurück.
4. Wurde die zu übernehmende Person von den Schweizer Behörden zu einer Gefängnisstrafe und gerichtlichen Landesverweisung verurteilt, muss sie ihre gesamte Strafe in der Schweiz verbüsst haben, bevor sie nach Vietnam zurückgeführt werden kann.
5. Dieses Abkommen findet keine Anwendung auf Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, und auf vietnamesische Staatsangehörige, deren Ehegatte oder Kinder die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen.
6. Erlangt die vietnamesische Vertragspartei neue Informationen, die ihr zum Zeitpunkt des Gesuchs der schweizerischen Vertragspartei nicht vorlagen, überprüft die schweizerische Vertragspartei diese Informationen entsprechend der schweizerischen Gesetzgebung und Praxis, wobei sie humanitären Erwägungen und dem Grundsatz der Familienzusammenführung gebührend Rechnung trägt.
Art. 3 Fristen
1. Die vietnamesische Vertragspartei überprüft die Angaben über die zu übernehmende Person innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen. Diese Frist kann um höchstens einen Monat verlängert werden.
2. Die vietnamesische Vertragspartei übernimmt die betroffene Person innerhalb eines Monats nach der Mitteilung der Annahme des Gesuchs. Diese Frist kann auf Ersuchen der schweizerischen Vertragspartei verlängert werden, wenn dies wegen rechtlicher und praktischer Hindernisse erforderlich ist.
Art. 4 Eventuelle Rückkehr der rückgeführten Person
Die schweizerische Vertragspartei nimmt formlos und unverzüglich Personen, die von der vietnamesischen Partei übernommen worden sind, wieder zurück, wenn sich bei einer nach der Rückübernahme durchgeführten Überprüfung herausstellt, dass sie die in Artikel 2 dieses Abkommens genannten Voraussetzungen zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem schweizerischen Hoheitsgebiet nicht erfüllten. Falls Hindernisse bestehen, muss die betroffene Person spätestens innerhalb des darauf folgenden Monats zurückkehren können.
Art. 5 Zuständige Behörden
1. Bei der Unterzeichnung dieses Abkommens tauschen die Vertragsparteien die Angaben der für die Einreichung, Entgegennahme und Behandlung der Rückübernahmegesuche zuständigen Behörden aus.
2. Spätere Änderungen der Angaben der zuständigen Behörden sind der anderen Partei unverzüglich auf diplomatischem Weg mitzuteilen.
Art. 6 Rückübernahmeverfahren
1. Erfüllt die zu übernehmende Person die in Artikel 2 dieses Abkommens genannten Voraussetzungen, übermittelt die Schweizer Botschaft in Vietnam dem Ministerium für öffentliche Sicherheit beziehungsweise dem Aussenministerium die Unterlagen zu dieser Person. Zu den Unterlagen gehören das Rückübernahmegesuch sowie eine Liste der heimzuschaffenden Personen, die Formulare mit persönlichen Erklärungen, die Dokumente oder Hinweise, welche die Identität und Nationalität beweisen oder glaubhaft machen, zwei Ausweisfotos (Format 4x6) und eine offizielle Bescheinigung der zuständigen Schweizer Behörde über den illegalen Aufenthalt in der Schweiz, die nach dem Modell im Anhang ausgefertigt und von den zuständigen Behörden ordnungsgemäss beglaubigt worden ist. 2. a)Auf Ersuchen der vietnamesischen Vertragspartei sorgt die schweizerische Vertragspartei dafür, dass die zuständige Behörde die betroffene Person anhört, um nützliche Informationen zu gewinnen, aufgrund derer sich die Identität und Nationalität dieser Person feststellen oder bestätigen sowie ihr letzter ständiger Wohnsitz bestimmen lässt.
b) Bestehen in einem bestimmten Fall Zweifel, ob die Rückübernahme einer Person möglich ist, kann die Schweizer Behörde die zuständigen vietnamesischen Behörden ersuchen, die Anhörung dieser Person vorzunehmen.
3. Erfüllt die betroffene Person nachweislich die in Artikel 2 dieses Abkommens genannten Voraussetzungen, stellt die vietnamesische Partei das Reisedokument zusammen mit der Notifikation der Rückübernahme aus und übermittelt diese der zuständigen Schweizer Behörde.
4. Die Schweizer Botschaft muss das Ministerium für öffentliche Sicherheit und das Aussenministerium von Vietnam mindestens 15 Tage vorher über die geplante Rückführung unterrichten. Sie muss ihnen den Tag und Ort der Ankunft (Noi bai – Hanoi oder Tan Son Nhat – Ho-Chi-Minh-Stadt), die Flugnummer und die Flugzeiten mitteilen sowie eine Liste der rückgeführten Personen und gegebenenfalls Angaben zu den Pässen des schweizerischen Begleitpersonals (Name, Vorname, Geburtsdatum, Passnummer, vorgese­hene Aufenthaltsdauer in Vietnam usw.) übermitteln, damit die entsprechenden Aufnahmeformalitäten erledigt werden können.
5. Bei der Übergabe der rückgeführten Personen am vietnamesischen Flug­hafen händigt das Schweizer Personal der vietnamesischen Behörde für jede Person, die medizinische Betreuung benötigt, ein Arztzeugnis aus. Das Begleitpersonal oder der zuständige Schweizer Vertreter vor Ort unterzeichnet das Übergabeprotokoll.
Art. 7 Kosten
1. Die Kosten für die Beförderung bis zum Ankunftsort nach Artikel 6 Absatz 4 dieses Abkommens sowie die Kosten für eine eventuelle Rückkehr nach Artikel 4 dieses Abkommens gehen zu Lasten der schweizerischen Vertragspartei.
Die schweizerische Vertragspartei zahlt dem Personal der vietnamesischen Vertragspartei, das die gemäss den Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 2 zu übernehmende Personen anhört, für die damit verbundenen Kosten (Reise- und Aufenthaltskosten, Tagesspesen) eine pauschale Entschädigung.
2. Die schweizerische Vertragspartei gewährt der vietnamesischen Vertragspartei Unterstützung, um die Aufnahme und Wiedereingliederung der aufgrund dieses Abkommens zurückkehrenden Personen zu erleichtern. Eine Expertengruppe, der Vertreter beider Vertragsparteien angehören, kann den zuständigen Behörden Vorschläge oder Projekte für die Umsetzung dieser Unterstützung unterbreiten.
3. Innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Aufstellung der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Kosten überweist die schweizerische Vertragspartei den Betrag in Schweizer Franken auf das Bankkonto eines Ministeriums der vietnamesischen Vertragspartei. Die Vertragsparteien teilen einander ihre Bankverbindungen durch Notenaustausch mit.
Art. 8 Datenschutz
1. Die für die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Personendaten werden entsprechend der geltenden Datenschutzgesetzgebung der beiden Vertragsparteien und den Bestimmungen der internationalen Übereinkommen zum Datenschutz, die für die beiden Vertragsparteien verbindlich sind, bearbeitet und geschützt.
2. In diesem Rahmen dürfen ausschliesslich Personendaten bekannt gegeben werden, welche die Personalien der zu übernehmenden Person und eventuell die ihrer Angehörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls früherer Name, Beinamen, Pseudonyme oder Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, frühere und derzeitige Nationalität), ihren Personalausweis oder Reisepass, sonstige für ihre Identifizierung erforderliche Angaben, ihre Aufenthaltsorte und ihre(n) Reiseweg(e) betreffen.
3. Die Personendaten dürfen nur von den Behörden, die für die Durchführung dieses Abkommens zuständig sind, und nur zu dem darin vorgesehenen Zweck bearbeitet werden. Die weitere Übermittlung solcher Daten an andere Behörden darf nur mit vorheriger Zustimmung der Behörde, welche die Daten bekannt gegeben hat, erfolgen. Jede Vertragspartei beauftragt eine geeignete unabhängige Stelle mit der Kontrolle der Bearbeitung und Verwendung dieser Daten.
4. Jede der beiden Vertragsparteien unterrichtet die andere Vertragspartei auf deren Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und die dadurch erzielten Ergebnisse. Die betroffene Person erhält auf Antrag Auskunft zu den über sie vorhandenen Informationen und zur vorgesehenen Verwendungsart.
5. Die übermittelten Personendaten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie es der Zweck, zu dem sie übermittelt wurden, erfordert.
6. Die Vertragspartei, welche die Personendaten übermittelt, muss sich vergewissern, dass diese richtig und für den mit der Übermittlung verfolgten Zweck erforderlich und geeignet sind. Stellt sich heraus, dass unrichtige Daten übermittelt worden sind oder deren Übermittlung unzulässig war, ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung der betreffenden Daten vorzunehmen.
7. Beide Vertragsparteien müssen die Übermittlung und den Empfang von Personendaten aktenkundig machen und diese wirksam gegen unbefugten Zugriff, missbräuchliche Verwendung und widerrechtliche Bekanntgabe schützen.
Art. 9 Unberührtheitsklausel
Andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Vertragsparteien, insbesondere die Verpflichtungen aus Übereinkommen im Bereich der Menschenrechte und betreffend die Auslieferung, bleiben von diesem Abkommen unberührt.
Art. 10 Räumlicher Anwendungsbereich
Dieses Abkommen findet auch auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein Anwendung.
Art. 11 Änderungen, Ergänzungen
Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Weg geändert und ergänzt werden.
Art. 12 Grundsatz der guten Zusammenarbeit und Beilegung von Meinungsverschiedenheit
1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eng zusammenzuarbeiten und Probleme, die bei der Anwendung dieses Abkommens entstehen könnten, einvernehmlich zu lösen.
2. Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens werden auf diplomatischem Weg geregelt. Falls erforderlich, kann jede Vertragspartei die sofortige Einberufung einer Expertensitzung verlangen, um Fragen zur Umsetzung dieses Abkommens zu klären.
Art. 13 Suspendierung, Kündigung
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus wichtigen Gründen, namentlich zum Schutz der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Gesundheit, ganz oder teilweise suspendieren oder kündigen. Die andere Vertragspartei ist schriftlich auf diplomatischem Weg unverzüglich über die Suspendierung oder die Kündigung in Kenntnis zu setzen. Die Suspendierung oder die Kündigung tritt 30 Tage nach der entsprechenden Notifikation in Kraft.
Art. 14 Inkrafttreten
1. Dieses Abkommen tritt innerhalb von 60 Tagen nach seiner Unterzeichnung in Kraft.
2. Es wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und verlängert sich stillschweigend für jeweils weitere drei Jahre, sofern nicht eine der beiden Vertragsparteien der anderen Vertragspartei innerhalb von sechs Monaten vor Ablauf schriftlich mitteilt, dass sie es nicht verlängern will.
Geschehen zu Hanoi am 12. September 2006 in zwei Urschriften in französischer und vietnamesischer Sprache, wobei beide Texte gleichermassen verbindlich sind.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung
der Sozialistischen Republik Vietnam:

Bénédict de Cerjat

Vu Dung

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