Verordnung des Obergerichts über Entschädigungen im Gerichtsverfahren (173.122)
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Verordnung des Obergerichts über Entschädigungen im Gerichtsverfahren

6)
1) ,
6) amte Inanspruchnahme nicht län- h- digung entsprechend zu erhöhen. atz 1 über- Voraus - setzu ngen und Gegenstand der Entschädigung Zeugengeld
§ 3
1 Als notwendige Barauslagen werden vergütet: a) Der Preis der öffentlichen Verkehrsmittel für die Fahrt an den in der Vorladung bezeichneten Ort. Ersetzt wird in der Regel der Fahrpreis der billigsten Tarifklasse. b) Ein Kilometergeld für die Benützung des privaten Motorfahr- zeugs nach den Ansätzen der Spesenverordnung vom 19. D zember 2006
4) , falls keine oder nur unzumutbare Verkehrsver- bindungen mit öffentlichen Transportmitteln zur Verfügung st hen.
6) c) Die Auslagen für Verpflegung gemäss Spesenverordnung vom
19. Dezember 2006 4) sowie die effektiven Kos ten der Über- nachtung, falls der Zeuge oder die Zeugin wegen der Vorl dung nicht zu Hause essen und nächtigen kann; unangemes- sen ho he Übernachtungskosten können gekürzt werden. d) Die notwendigen Stellvertretungskosten, soweit sie nicht durch die Entschädi gung gemäss § 2 gedeckt sind.
2 Der Zeuge oder die Zeugin kann zur Vorlegung von Belegen an- gehalten werden.

§ 4 Zeuginnen und Zeugen aus einem anderen Kanton oder aus dem

Ausland kann ein angemessener Vorschuss für die ihnen nach § 3 entstehenden B arauslagen zugesprochen werden.

§ 5 Zeuginnen und Zeugen, die sich durch ihre Aussagen einer straf-

baren Handlung verdächtig machen, kann die Entschädigung einstweilen vorenthalten werden; werden sie einer strafbaren Handlung überführt, so verwirken sie den Anspruch auf Entschädi- gung.

§ 6 Bedürfen Zeuginnen und Zeugen wegen besonderer Umstände ei-

ner Begleitung, so hat die Begleitperson Anspruch auf eine Ent- schädigung nach Massgabe der vorstehenden Vorschriften.
§ 6a
7) Die Bestimmungen über die Entschädigung der Zeuginnen und Zeugen gelten sinngemäss auch für Auskunftspersonen, die nicht selber beschul digt sind oder deren Tatbeteiligung ausgeschlossen Barauslagen Anspruch auf Vorschuss Verlust des Ent - schädigungs - anspruchs Entschädigung für Begleit - per sonen Auskunfts - personen und Dritte
fen n- ne angemessene Entschädi gung. i- tenvoranschlages abhängig gemacht werden. t zu veröffentlichen
5) und in die kantonale G e- vom 10. Dezember 2010, in vom 10. Dezember 2010, in Bemessung der Entschädigung Kosten - voranschlag Inkrafttreten
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