Verordnung über die «Wirkungsorientierte Verwaltungsführung» (172.105)
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Verordnung über die «Wirkungsorientierte Verwaltungsführung»

-Verordnung)
1) , Allgemeines
10) bezeichneten Amtsstellen, Anstalten -Dienststellen), für die ein Globalbudget bewil- rkungsorientiert e Verwaltungsführung) eingeführt.
11) -Dienststellen massgeben- menbestimmungen fest. entierten Verwaltungsführung basiert -Dienststellen ihre vorgegebenen und in tungseinheiten wahrnehmen. vereinbaren mit den WoV -Dienststellen im u- Zweck und An - wendungs - bereich Wirkungsorien - tierte Verwal - tungsführung Leistungs - auftrag
messung fest. Spezielle Ziele sowie die zur Verfügung stehenden Mittel werden jährlich festgelegt.
2 Im Kontrakt beziehungsweise in der Dienstanweisung wird be- stimmt, ob und wieweit WoV -Dienststellen ausserhalb des Lei tungsauftrages Aufträge erfüllen können. Solche Leistungen müs- sen in engem Zusammen hang mit den Aufgaben der Dienststelle stehen und zu Vollkosten verrechnet werden.
3 Kommt keine Vereinbarung zustande, erlässt das Departement eine ent sprechende Dienstanweisung.
4 Der Kontrakt beziehungsweise die Dienstanweisung bedarf der Geneh migung des Regierungsrates. II. Anwendbares Recht
§ 4
1 Der Leiter oder die Leiterin der WoV -Dienststelle organisiert di se im Rahmen der Gesetze selbständig.
2 Mit organisatorischen Anordnungen zusammenhängende Ände- rungen im Personalbereich haben für die Versuchsperiode Wi kung. Im Entscheid ist ausdrücklich darauf hinzuweisen.
3 Bei organisatorischen Änderungen sind die Mitarbeiterinnen und Mita rbeiter der Dienst stelle anzuhören.
§ 5
1 Für die am WoV -Versuch beteiligten Amtsstellen, Anstalten und Betriebe wird im Voranschlag ein Globalkredit eingestellt. Die zu erbringenden Leistungen sind zu umschreiben.
2 Die Rechnung zu den Globalbudgets umfasst einen Rechen- schaftsbericht über die erbrachten Leistungen.
§ 6
1 Die WoV -Dienststellen führen eine Kostenrechnung. Das Finanz- departement erlässt hierzu die erforderlichen Weisungen. Die K tenrechnung bildet die Grundlage für das Globalbudget.
2 Als verwaltungsinterne Dienstleistungen gelten erbrachte Lei tungen von WoV -Dienststellen, welche in der Verwaltungsrec nung der Staatsrechnung (Laufende Rechnung) aufgeführt sind, gegen über anderen in der Laufenden Rechnung aufgeführten Dienstste llen.
7)
3 Die WoV -Dienststellen können folgende verwaltungsinterne Dienstlei stungen nicht verrechnen:
8) Organisations - recht Finanzhaushalt - recht a) Globalbudget b) Rechnungs - wesen und interne Verrech - nungen
diensten und dem Berichtswesen sowie Koordinations - ssitzungen, ausgenommen jener Arbeitsaufwand, der echenbaren Leistungen ist; -Dienststelle aufgrund eines recht- -Dienststellen können folgende verwaltungsinterne
8) h- n rechtsetzender Erlasses (Gesetz, Dek- sprechenden WoV -Dienststelle handelt. mäss
8) -Dienststellen verrechnen im Verkehr mit den unselbständi- Leistungen und Lief e-
8) s- -Dienststellen entscheidet der Regierungsrat end-
8) -Dienststellen verfügen über die gewährten Kredite sel b- nen Rückstellungen gedeckt werden. c) Verfügung über Kredite d) Rück - stellungen
§ 9
1 Für die am WoV -Versuchsbetrieb beteiligten Diensts tellen gelten die Bestimmungen des kantonalen Personalrechts mit folgenden Ausnahmen: a) Mit Ausnahme der Stelle des Dienststellenleiters oder der Dienstste llenleiterin ist der WoV -Dienststellenleiter oder die - Dienst stellenleiterin Anstellungs - beziehungsweise Wahlbe- hörde im Sinne der Personalverordnung. b) Im Rahmen des verfügbaren Globalkredites kann für die Dauer des Versuches zusätzliches Personal eingestellt werden. Die Besoldung hat sich grundsätzlich nach dem kantonalen Per- sonalrecht zu richten.
2 Der Di enststellenleiter oder die Dienststellenleiterin hat für Per- sonalentscheide die Stellungnahme des Personalamtes und die Zustimmung des Departementvorstehers einzuholen.
§ 10
1 Die WoV -Dienststellen können Güter und Dienstleistungen im Ra hmen der gesetzlichen Grundlagen grundsätzlich frei beschaf- fen.
2 Ausgenommen sind a) die Beschaffung von Drucksachen und Büromaterial, die von der kantonalen Drucksachen- und Materialzentr ale/Lehr mittel verlag zu bezi ehen sind; b) die Führung der Finanzbuchhal tung sowie das Debitorenw sen, für die im bisherigen Rahmen die Finanzverwaltung z ständig ist; c) die Beschaffung von Büroraum inklusive allfälliger Verkabelun- gen, die Reinigung und Heizung, sofern im Kontrakt nichts an- deres bestimmt wird. d) die Beschaffung v on Informatikmitteln, die über die KSD erfol- gen muss. 5)
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... 6) III. Aufsicht, Kontrolle und Controlling
§ 11
1 Die unmittelbare Aufsicht über die Dienststelle obliegt dem z ständigen Departement. Es überwacht die ordnungsgemäss e E füllung der Verwaltungsaufgaben und die Einhaltung der Lei tungsaufträge.
2 Revisionsstelle ist die Finanzkontrolle. Personalrecht Beschaffungs - wesen Aufsicht und Kontrolle
-, Personal - inanzcontrolling. sen.
3) und Schlussbestimmungen WoV -Dienststellenleiter oder die -Dienststellenleiterin ist auch lle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zuständige Stelle gemäss auf den 1. Januar 1997 in Kraft.
2) und in die kantonale G e- ssammlung aufzunehmen. SHR 611.100. Amtsblatt 1997, S. 5. Fassung gemäss RRB vom 19. Dezember 2000, in Kraft getreten am 1. J anuar 2001 (Amtsblatt 2001, S. 21). Eingefügt durch RRB vom 17. Dezember 2002, in Kraft g e treten am
1. Januar 2003 (Amtsblatt 2002, S. 2005). Aufgehoben durch RRB vom 17. Dezember 2002, in Kraft getreten am 1. Januar 2003 (Amtsblatt 2002, S. 2005). Fassung gemäss RRB vom 20. Januar 2004, in Kraft getreten am 1. Januar 2004 (Amtsblatt 2004, S. 121). Eingefügt durch RRB vom 20. Januar 2004, in Kraft getreten am 1. Januar 2004 (Amtsblatt 2004, S. 121). Fassung gemäss G vom 17. Mai 20 04, in Kraft getreten am 1. Se p- tember 2004 (Amtsblatt 2004, S. 707, S. 1263). Fassung gemäss RRB vom 19. Mai 2009 , in Kraft getreten am 1. Januar 2009 (Amtsblatt 2009, S. 731). Controlling Personalrecht - liche Zuständig- keit Inkrafttreten
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