Reglement des Departements für Erziehung und Kultur über die Ausbildung in Gesundhei... (811.234)
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Reglement des Departements für Erziehung und Kultur über die Ausbildung in Gesundheits- und Krankenpflege, Diplomniveau II, Ausbildungsweg 1 (4 Jahre), am Thurgauer Bildungszentrum für Gesundheitsberufe, Schulstandort Frauenfeld

1 vom 6. Januar 2003 Das Thurgauer Bildungszentrum für Gesundheitsberufe bi l det nach den n schwestern r wachsene im
2 Die Ausbildung steht Lernenden im ordentlichen Ausbildungsve r hältnis § 2
1 Die Ausbildung zum Diplomniveau II auf dem Ausbi l dungsweg 1 dauert In Einzelfällen kann das SRK nach Massgabe seiner Ausbildung s - Die theoretische Ausbildung erfolgt in der Schule im Vol pensum. Die praktische Ausbildung findet in Vollzeitbeschäftigung in den Aus- Die praktische Ausbildung kann nach individueller Abklärung l
1/2003 § 5
1 Die theoretischen und praktischen Leistungen werden fo r mativ und summativ beurteilt. Das Förderungs- und Beurteilungssystem wird den Lernenden bei Ausbildungsbeginn abgegeben.
2 Die summative Bewertung erfolgt ohne Noten.
3 Anstelle der Beurteilung in Noten kommt eine Wortbeurteilung zur Anwendung. Die beiden Rubriken «Leistung erfüllt respektive genügend, Leistung nicht erfüllt respektive ungenügend» müssen enthalten sein. Die Ziele und die Kriterien werden durch die Rektorin oder den Rektor fes t e r folgt die Festlegung in Zusammenarbeit mit den Ausbildungsbetri e ben.
4 Formative Beurteilungen werden zur Förderung der Lernprozes s - steu e rung durchgeführt. § 6 Sind Lernende krankheitshalber an der Teilnahme an einer Prüfung verhindert, muss diese Prüfung nach der Genesung nachgeholt werden. § 7
1 Terminlich verbindliche Arbeiten müssen fristgerecht erl e digt werden. Danach werden sie nicht mehr entgegengenommen und die Le i stung wird als ungenügend bewertet.
2 In begründeten Ausnahmefällen kann auf Gesuch hin durch die Rektorin oder den Rektor eine Nachfrist gesetzt werden. Das Gesuch ist schriftlich und vor Fris t ablauf zu stellen. II. Aufnahme § 8 In die Ausbildung kann aufgenommen werden, wer beim Eintritt folgende Voraussetzungen erfüllt:
1.
2.
3.
4. i kum;
5. Förderungs- und Beurteilungs- system Nachholen einer Prüfung Terminlich verbindliche Arbeiten Aufnahme- bedingungen
3 Beim Aufnahmeverfahren werden folgende Kompetenzfe l ü gend bewertet werden: Selbstkompetenz mit den Erfassungsbereichen ps s i sche Belastbarkeit, Eige n ständigkeit/Reife, Berufswahl; Sozialkompetenz mit den Erfassungsbereichen Beziehungsfähigkeit, Teamfähigkeit und Kommunik a Sachkompetenz mit den Erfassungsbereichen intellektuelle Le i tungsfähigkeit, Arbeitsverhalten und praktische Fähigkeiten.
2 Die Beurteilung erfolgt insbesondere gestützt auf Bewerbungsdo s siers, Die Aufnahme erfolgt, wenn das Aufnahmeverfahren m it e ner genü- f n gen erfüllt sind. Die Gründe für die Verweigerung der Aufnahme sind zu protoko l lieren n nen und Kandidaten mitzuteilen. Inhaberinnen und Inhaber eines Diploms I einer vom SRK ane r kannten l Die ersten vier Monate nach Ausbildungsbeginn gelten als Prob e Die Probezeit ist bestanden, wenn die Anforderungen im theoret i schen f gelöst. Die Rechtsmittelfrist beträgt fünf Tage. Dem Rechtsmittel kommt ke i ne s phase. Bei i schenzeugnis ausgestellt.
1/2003 § 13 Die Promotionsinhalte sind im Förderungs- und Beurte i lungssystem fest- gehalten. § 14 In die nächsthöhere Phase wird promoviert, wer am Promot i onstermin:
1.
2. n - i
3. § 15 Wer am Ende der Ausbildungsphase alle Bedingungen g e 14 erfüllt, wird definitiv in die nächsthöhere Ausbildungsphase befö r dert. § 16
1 Eine provisorische Beförderung in die nächsthöhere Ausbi l dungsphase erfolgt, wenn am Promotionstermin die Gesamtbeurteilung in der Berufs- theorie oder einer der drei Examensteile in Gesundheits- und Kranken- pflege ungenügend ist.
2 Wird vor der nächsten Phasenhalbzeit in der Berufstheorie eine g e nü- gende Beurteilung erreicht oder das Wiederholungsexamen in Gesun d - heits- und Krankenpflege erfolgreich bestanden, wird die provisorische Prom o tion zu einer definitiven. § 17
1 Eine Klasse zurückversetzt wird, wer
1.
2. E x amensteile in Gesundheits- und Krankenpflege eine ungenügende r reicht.
2 Während der ganzen Ausbildung kann nur einmal eine Ausbi l dungs- phase wiederholt we r den.
3 Zusätzlich kann die letzte Ausbildungsphase wiederholt werden, wenn das Diplomexamen nicht besta n den wird. Promotionsinhalte Promotions- bedingungen Definitive Promotion Provisorische Promotion Wiederholung einer Aus- bildungsphase
5 Sind auch die Voraussetzungen für eine Wiederholung nicht gegeben,

§ 11 Absatz 3 findet Anwendung. t spricht dem

m niveau I §
1 Zur Abschlussbeurteilung in Gesundheits- und Krankenpfl e ge mit Dip- n gegangenen genommen lange Aus- e Bei einer Verkürzung der Ausbildung gemäss § 2 Absatz 2 gilt di e alle fünf Funktionen mit deren Ausbildungszi e len; die Schlüsselqualifikationen; mindestens zwei (bezüglich A lter, spezifischer Situation und Art der Patienten, Institution, Ressourcen und so weiter) verschiedene Au f gabenstellu n gen; Elemente, welche die Fähigkeit der Übertragung von Kenntnissen und Fertigkeiten auf andere S i tuationen zeigen. § schriftliche Prüfung: Bearbeitung einer oder me h rerer Fallstudien; praktische Prüfung: Beobachtung der Lernenden in einer Pflege- s i tuation;
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3. k - n schlussfragen;
4. b schlusspraktikums. § 23
1 Für sämtliche Beurteilungen verwendet die Schule Instr u mente, welche sich an den Ausbildungszielen des Lehrgangs orientieren. Bei der Festlegung der Erfüllungsnormen sind die wesentlichen Elemente der geforderten beruflichen Qualifikation erfasst.
2 Die Instrumente für die Abschlussbeurteilung werden den Lerne n den vor Prüfungsbeginn vorgelegt. § 24
1 Die Abschlussbeurteilung gemäss § 22 Ziffern 1 bis 3 wird durch die Schule vorgenommen.
2 Die Leistungsbeurteilung im Abschlusspraktikum erfolgt durch den Ausbildungsbetrieb.
3 Die Beurteilung erfolgt durch zwei Personen. Das Rektorat kann mitb e urteilen. § 25 Die Abschlussbeurteilung hat bestanden, wer in allen vier Prüfungsteilen je eine genügende Beurte i § 26
1 Wird die Abschlu ssbeurteilung nicht bestanden, bestehen folgende Wiederholungsmöglichkeiten:
1. l dungszeit;
2. l dungs-
3. i kums.
2 Es ist nur eine Wiederholung möglich. Ist das Resultat zum zweiten Mal ungenügend, ist die Abschlussbeurteilung definitiv nicht b e standen. § 27
1 Die Schule stellt den Lerne nden nach bestandenem Examen ein Diplom in Gesundheits- und Krankenpflege aus. Das Diplom wird vom SRK gegeng e zeichnet und registriert.
2 Zusätzlich zum Diplom stellt die Schule eine Bestätigung aus, we l che Aufschluss über die absolvierte Ausbildung und ihre Schwerpunkte gibt. Beurteilungs- instrumente Zuständigkeit für die Beurteilung Bestehen der Ab- schlussbeurteilung (Diplom) Wiederholung der Abschluss- beurteilung Diplomurkunde
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