Grossratsbeschluss über den Erwerb eines Bankgebäudes in Uznach und die Umgestaltung ... (151.83)
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Grossratsbeschluss über den Erwerb eines Bankgebäudes in Uznach und die Umgestaltung als Bezirksgebäude See

Grossratsbeschluss über den Erwerb eines Bankgebäudes in Uznach und die Umgestaltung als Bezirksgebäude See vom 4. Dezember 1986 (Stand 4. Dezember 1986) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 7. Januar 1986
1 Kenntnis genom - men und beschliesst:
2 Ziff. 1
1 Das Projekt und der Kostenvoranschlag von Fr. 6 629 000.– für den Erwerb eines Bankgebäudes in Uznach und die Umgestaltung als Bezirksgebäude See werden ge - nehmigt. Ziff. 2
1 Zur Deckung der Kosten wird nach Abzug der Beiträge ein Kredit von Fr. 5 698 000.– gewährt.
2 Der Kredit wird dem Vorschusskonto «Verwaltungsliegenschaften» mit einer zehnjährigen Tilgungsfrist von 1987 bis 1996 belastet. Ziff. 3
1 Über Nachtragskredite für Mehrkosten, die auf die Teuerung oder auf ausseror - dentliche, nicht voraussehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Grosse Rat endgültig.
1 ABl 1986, 245.
2 Vom Grossen Rat erlassen am 23. Oktober 1986; nach unbenützter Referendumsfrist rechts - gültig geworden am 4. Dezember 1986; in Vollzug ab 4. Dezember 1986.
Ziff. 4
1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, im Rahmen des Kostenvoranschlages bauli - che Änderungen zu beschliessen, soweit sie aus betrieblichen oder architektoni - schen Gründen notwendig sind und das Gesamtprojekt dadurch nicht wesentlich umgestaltet wird. Ziff. 5
1 Dieser Beschluss untersteht nach Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes über Referendum und Initiative
3 dem fakultativen Finanzreferendum.
3 sGS 125.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 21–117 04.12.1986 04.12.1986 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
04.12.1986 04.12.1986 Erlass Grunderlass 21–117
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