Bundesgesetz über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsun... (742.211)
CH - Schweizer Bundesrecht

Bundesgesetz über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen

vom 25. September 1917 (Stand am 1. Januar 2010)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 8. August 1916¹,
beschliesst:
¹ BBl 1916 III 441

I. Verpfändung

Art. 1
Zur Bestellung von Pfandrechten auf Eisenbahnen und vom Bunde konzessionierten Schiffahrtsunternehmungen ist die Bewilligung des Bundesrates erforderlich.
Art. 2
Der Bundesrat macht das Pfandbestellungsbegehren im Bundesblatte bekannt und setzt für Erhebung von Einsprachen eine angemessene Frist fest. Werden Ein­spra­chen erhoben, so bestimmt der Bundesrat den Einsprechern eine Frist von 30 Tagen zur Anbringung der Klage beim Bundesgerichte.
Art. 3
Nach Ablauf der Frist und nach der Erledigung allfälliger Einsprachen wird die Bewilligung erteilt, wenn der Nachweis geleistet wird, dass die Pfandbestellung zur Versicherung bereits bestehender Schuldverpflichtungen oder zur Sicherheit für ein Anleihen dient, das zur Vollendung, Verbesserung oder Erweiterung des Unter­nehmens, zur Vermehrung des Betriebsmaterials, zur Abzahlung von Schulden oder zu einem andern das Unternehmen fördernden Zwecke verwendet werden soll.
Art. 4
Die Bewilligung schliesst, wenn es sich um Sicherstellung bereits bestehender Schuldver­pflichtungen handelt, die definitive, und wenn es sich um ein erst zu kon­trahierendes Anleihen handelt, die eventuelle Begründung des Pfandrechtes in sich. Im letzteren Falle wird das Pfandrecht durch die Einzahlung definitiv.
Art. 5
¹ Über die Verpfändungen wird ein besonderes Pfandbuch geführt; in dasselbe sind alle bestehenden und alle neu bewilligten Pfandbestellungen einzutragen nach dem Betrage der Forderungen, dem Range und was sonst bedungen worden ist.
² Zu dem Zwecke ist dem Bundesrat jeweilen von dem Erfolg der Bewerbung um ein Anleihen Kenntnis zu geben.
³ Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über Einrichtung und Führung des Pfand­buches.²
⁴ Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika­tion erlässt Bestimmungen über die Gebühren für Amtshandlungen der Bundes­behörden.³
² Fassung gemäss Anh. Ziff. II 6 des BG vom 22. März 2002 über die Anpassung von Organisationsbestimmungen des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Febr. 2003 ( AS 2003 187 188 ; BBl 2001 3845 ).
³ Eingefügt durch Anh. Ziff. II 6 des BG vom 22. März 2002 über die Anpassung von Organisationsbestimmungen des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Febr. 2003 ( AS 2003 187 188 ; BBl 2001 3845 ).
Art. 6
Besteht ein älteres Pfandrecht, so behält dasselbe den Vorrang vor dem spätern, soweit die Titelinhaber des erstern dem neuen Anleihen nicht gleiche oder bessere Be­rechtigung zugestehen.
Art. 7
Hat die Unternehmung bei einem frühern Anleihen die Zusicherung erteilt, dass sie keine gleichen oder besser berechtigten Titel ausgeben wolle, so wird das Pfandrecht für das neue Anleihen unter der Bedingung erteilt, dass den Titelinhabern eines frü­hern Anleihens die zugesicherten Rechte gewahrt bleiben, soweit dieselben nicht darauf Verzicht leisten.
Art. 8
Soll ein Verzicht auf das Pfandrecht oder den Rang ausgesprochen werden, so ist eine Versammlung der Titelinhaber der betreffenden Anleihen anzuordnen. Stimmt die Mehrheit der vertretenen Titel zum Verzicht, so macht der Bundesrat den Beschluss öffentlich bekannt unter Festsetzung einer peremptorischen Einspruchs­frist von wenigstens 30 Tagen. Wer innert dieser Frist nicht Einspruch erhebt, unter­zieht sich dem Beschlusse der Mehrheit; wer Einspruch erhebt, behält für seinen Teil der Forderung die bisherigen Titelrechte.
Art. 9 ⁴
¹ Ein Eisenbahnunternehmen kann das Pfandrecht sowohl für das ganze Netz als auch für einzelne Linien bestellen.
²  Das Pfandrecht umfasst den Bahnkörper und die mit diesem zusammenhängenden Landparzellen mit Einschluss der Bahnhöfe, Stationsgebäude, Güterschuppen, Werk- stät­ten, Remisen, Wärterhäuser und aller andern auf dem Bahnkörper und auf diesen Landparzellen befindlichen Hochbauten, einschliesslich des dem Unterhalt der ver- pfändeten Strecke dienenden Materials.
⁴ Fassung gemäss Ziff. II 15 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5597 5629 ; BBl 2005 2415 , 2007 2681 ).
Art. 10
Bei einer Schiffahrtsunternehmung umfasst das Pfandrecht:
a. die sämtlichen dem Betriebe dienenden Grundstücke, mit Einschluss der Ge­bäude, Schiffswerften, Docks, Hafen- und Landungsanlagen;
b. den gesamten Schiffspark und dessen Ausrüstung, die gesamte Ausrüstung der Docks, Werften, Werkstätten, Hafen- und Landungsanlagen sowie das ge­samte übrige zum Betrieb und Unterhalt gehörende Material.
Art. 11
¹ Die Pfandgläubiger dürfen den Betrieb des Unternehmens nicht hemmen; auch können sie wegen Veränderungen am Grundbesitz und Material keine Einsprachen erheben. Das Pfandrecht ist auf den Bestand beschränkt, wie er zur Zeit der Liqui­dation vorhanden ist. Die Pfandgläubiger sind jedoch befugt, gegen den Verkauf des Unternehmens oder einzelner Teile desselben, die Veräusserung des Grundbesitzes oder des Betriebsmaterials, ebenso gegen Fusionen mit anderen Unternehmungen Einsprache zu erheben, wenn die Sicherheit ihrer Pfandforderung dadurch gefährdet werden sollte.
² Diesfällige Streitigkeiten zwischen der Unternehmung und ihren Pfandgläubigern werden auf Klage der letztern vom Bundesgericht beurteilt.
Art. 12
In den Pfandobligationen muss neben der Schuldverpflichtung angeführt werden:
a. die verpfändete Bahn mit ihren Anfangs- und Endpunkten und ihrer kilometri­schen Länge; die verpfändete Schiffahrtsunternehmung nach ihrem konzes­si­ons­mässigen Umfange;
b. die vorgehenden Pfandrechte und Prioritäten;
c. die Zins- und Zahlungsbedingungen.

II. Zwangsliquidation

Art. 13
Jede Unternehmung, welche eine Eisenbahn oder, gestützt auf eine Bundeskonzession, die Schiffahrt betreibt, kann unter Vorbehalt des Artikels 50 nach den folgenden Bestimmungen zur Liquidation gebracht werden.
Art. 14
Mit der Realisierung des Pfandrechts ist die Liquidation des ganzen Vermögens der Unternehmung verbunden.
Art. 15
¹ Wird eine Eisenbahn- oder Schiffahrtsunternehmung nur als Nebengeschäft eines Hauptgeschäftes anderer Art betrieben und ist über das Hauptgeschäft der Konkurs eröffnet, so wird das Konkursverfahren über das Hauptgeschäft nach den Bestim­mungen des Bundesgesetzes vom 11. April 1889⁵ über Schuldbetreibung und Kon­kurs durchgeführt. Das gemäss den Artikeln 9 und 10 verpfändete Vermögen dage­gen wird nach den Bestimmungen dieses Gesetzes verwertet und verteilt.
² Ein Überschuss des Erlöses aus diesem Vermögen fällt nach Befriedigung der gemäss Artikel 40 privilegierten und pfandversicherten Forderungen in die Konkurs­masse; soweit solche Forderungen zu Verlust kommen, werden sie im Konkurse gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Kon­kurs⁶ eingereiht.
³ Das Bundesgericht kann in solchen Fällen von der Ernennung eines eigenen Mas­severwalters für die Liquidation der Unternehmung absehen und seine Funk­tionen der Konkursverwaltung der Hauptmasse übertragen.
⁵ SR 281.1
⁶ SR 281.1
Art. 16
¹ Die Pfandgläubiger können die Liquidation verlangen, wenn die zur Bezahlung des Kapitals bestimmte Frist verstrichen oder der den Titelinhabern zugesicherte Zins am Verfalltage nicht bezahlt worden ist.
² Das Begehren ist an das Bundesgericht einzugeben.
Art. 17
¹ Jedes Anleihen, auch wenn es in Partialobligationen zerfällt, bleibt eine einheit­­liche Forderung.
² Wird das Begehren um Liquidation nur von einzelnen Inhabern solcher Partialobligatio­nen gestellt, so beruft das Bundesgericht eine Versammlung aller Titelinhaber des betreffenden Anleihens ein und legt ihr das Begehren vor. Die Versammlung entscheidet mit absolutem Mehr der vertretenen Summen, ob sie die Liquidation verlange.
³ Ist jedoch die Unternehmung mit der Bezahlung des fälligen Kapitals oder Zinses seit wenigstens einem Jahr im Verzuge, so ist dem Begehren Folge zu geben, auch wenn dasselbe nur von einzelnen Titelinhabern gestellt wird.
Art. 18
Das Recht, die Liquidation zu verlangen, haben unter gleichen Bedingungen auch die Inhaber solcher Obligationen, welche kein Pfandrecht besitzen.
Art. 19
¹ Wird die Liquidation von der Mehrheit der vertretenen Summen oder, im Falle des einjährigen Verzugs, von einzelnen Titelinhabern verlangt, so bestimmt das Bundes­gericht der Unternehmung eine Frist bis auf sechs Monate, binnen welcher sie die Gläubiger zu befriedigen hat, unter der Androhung, dass im Unterlassungsfalle nach Ablauf der Frist die Liquidation angeordnet und das Pfand versteigert werde.
² Aus zureichenden Gründen kann das Bundesgericht diese Frist verlängern, jedoch nur einmal und nicht auf länger als sechs Monate.
Art. 20
Sind die Gläubiger, welche die Liquidation verlangt haben, in der gewährten Frist nicht befriedigt, so ordnet das Bundesgericht die Liquidation des Vermögens der Unternehmung an.
Art. 21
Das Bundesgericht ordnet die Liquidation einer Unternehmung, die diesem Gesetze unterstellt ist, auch dann an, wenn sie selbst ihre Insolvenz erklärt oder für eine andere Schuldverbindlichkeit nach dem gewöhnlichen Verfahren bis zur Pfändung, wodurch jedoch der Gläubiger keinerlei Privilegien erwerben kann, oder bis zum Konkurs betrieben ist und der betreffende Gläubiger die Liquidation verlangt.
Art. 22
¹ Bei Eröffnung der Liquidation ernennt das Bundesgericht einen Masseverwalter und trifft Vorsorge, dass der Betrieb des Unternehmens nicht unterbrochen wird.
² Der Masseverwalter steht unter der Leitung und Aufsicht des Bundesgerichts.
³ Gegen die Administrativverfügungen des Masseverwalters kann von den Beteilig­ten beim Bundesgerichte Beschwerde geführt werden.
Art. 23
¹ Das Bundesgericht macht das Liquidationserkenntnis auf geeignete Weise öffent­lich bekannt und fordert die Gläubiger, deren Forderungen nicht von Amtes wegen in das Schuldenverzeichnis aufzunehmen sind, zur Anmeldung ihrer Forderungen auf, unter der Androhung, dass sie bei unterlassener Eingabe binnen der bestimmten Frist von der Masse ausgeschlossen seien.
² In der Publikation ist der Ort zu bezeichnen, wo die Gläubiger ihre Forderungen einzugeben haben, und die Frist zu bestimmen, binnen welcher dies geschehen soll. Die Frist darf nicht weniger als 30 Tage betragen.
³ Mit der Eingabe ihrer Forderungen haben die Gläubiger auch ihre Beweismittel für dieselben beizubringen.
Art. 24
¹ Die Forderungen der Pfandgläubiger und Anleihen mit Partialobligationen werden vom Masseverwalter von Amtes wegen in das Schuldenverzeichnis eingetragen, und die Inhaber dieser Titel müssen ihre Forderungen nicht anmelden.
² Solche Kollektivanleihen werden in ihrem ganzen, bzw. noch ausstehenden Betra­ge als einheitliche Forderung angeschrieben.
Art. 25
¹ Gegen die Versäumung der Eingabefrist kann sich ein Gläubiger wieder in den frü­hern Zustand einsetzen lassen, wenn er den Nachweis erbringt, dass er wegen Krank­heit, Abwesenheit oder Militärdienstes ausserstand gewesen sei, die Eingabe zu besorgen, oder wenn er ausserhalb der Schweiz wohnt und wahrscheinlich machen kann, dass ihm die Eröffnung der Liquidation unbekannt geblieben ist.
² Das Wiedereinsetzungsbegehren muss unter allen Umständen vor der Verteilung des Massevermögens beim Masseverwalter angebracht werden.
³ Der Masseverwalter entscheidet nach Prüfung der vorgebrachten Beweismittel über das angebrachte Restitutionsbegehren.
⁴ Gegen den Entscheid des Masseverwalters kann vom Gesuchsteller und von den Massegläubigern innert 14 Tagen an das Bundesgericht rekurriert werden.
Art. 26
Der Masseverwalter prüft die eingegebenen Forderungen und die gegen die Masse erhobenen Ansprüche und entscheidet über die Begründetheit und über den Betrag derselben. Die diesfälligen Entscheidungen sind den Ansprechern schriftlich mitzu­teilen. Überdies ist öffentlich bekannt zu machen, wo von dem Verzeichnis der Forderungen und Entscheidungen Einsicht genommen werden kann. Innert 30 Tagen vom Datum der öffentlichen Bekanntmachung hinweg gerechnet, kann gegen den Entscheid des Masseverwalters an das Bundesgericht rekurriert werden.
Art. 27
¹ Der Masseverwalter sorgt für die vollständige Aufzeichnung des Vermögens der Unternehmung und lässt dasselbe durch Sachverständige, die vom Bundesgerichte gewählt werden, schätzen.
² Sind nur einzelne Strecken des Eisenbahnunternehmens verpfändet oder haften auf einzelnen Strecken vorgehende Pfandrechte, so wird für diese vorerst das zuge­hörige, dem Unterhalt dienende Material (Art. 9 Abs. 2) im Verhältnis zur kilo­metrischen Länge und zur Frequenz ermittelt. Das Bundesgericht stellt den entsprechenden Prozentsatz fest; sodann werden diese Strecken mit zugehörigem Material besonders geschätzt.⁷
³ Grundstücke, welche nicht zum Pfandgegenstand (Art. 9 und 10) gehören, werden auf Anordnung des Masseverwalters durch die zuständige kantonale Behörde nach gewöhnlichem Rechte verwertet. Der Erlös fällt unter Vorbehalt der bestehenden Hypotheken und Privilegien in die allgemeine Liquidationsmasse.
⁴ ...⁸
⁵ Der Bundesrat trifft die zur Durchführung dieser Ausscheidung erforderlichen Vor­kehrungen.
⁶ Wenn beim Eintritte einer Liquidation diese Ausscheidung noch nicht bewerk­stelligt ist, so müssen die betreffenden Vermögensbeträge und Kautionen von Seite der Masse vorgängig jeder Zuteilung an andere Gläubiger ersetzt werden.
⁷ Fassung gemäss Ziff. II 15 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5597 5629 ; BBl 2005 2415 , 2007 2681 ).
⁸ Aufgehoben durch Ziff. I 9 des BG vom 24. März 1995 über die Sanierungsmassnahmen 1994 ( AS 1995 3517 ; BBl 1995 I 89 ).
Art. 28
¹ Nach Anhörung der Anträge des Masseverwalters, sowie nach Einvernahme des Bundesrates und der Kantonsregierungen, in deren Gebiet sich die Unternehmung befindet, setzt das Bundesgericht die Steigerungsbedingungen und den Anschlags­preis fest.
² Wenn nur einzelne Linien verpfändet oder mit vorgehenden Pfandrechten belastet sind, so wird der Anschlagspreis für dieselben besonders festgesetzt und vom Bun­desgericht bestimmt, ob diese Linien für sich oder mit dem ganzen Netz gemein­schaftlich an die Steigerung kommen sollen.
Art. 29
Zeit und Ort der Steigerung wird vom Bundesgericht bestimmt und öffentlich ausge­kündet.
Art. 30
Der Masseverwalter leitet die Steigerung. Zur Abfassung und Mitunterzeichnung des Protokolls zieht er einen beeidigten Schreiber bei.
Art. 31
Angebote auf den Steigerungsgegenstand werden nur von solchen Personen oder Gesellschaften angenommen, welche sich zuvor beim Bundesrate ausgewiesen haben, dass sie für die zu übernehmenden pekuniären und sonstigen Verpflichtungen zurei­chende Garantien bieten.
Art. 32
¹ Erfolgt an der Steigerung ein Angebot, welches den Anschlagspreis erreicht oder übersteigt, so wird dasselbe vom Masseverwalter angenommen und der Steigerungs­gegenstand dem Bieter zugeschlagen.
² Wenn zwei oder mehrere Angebote erfolgen, welche den Anschlagspreis überstei­gen, so wird der Steigerungsgegenstand vom Masseverwalter dem Höchstbietenden zugeschlagen.
Art. 33
Bleibt das höchste Angebot unter dem Anschlagspreise, so entscheidet das Bundes­gericht nach Anhörung des Berichts des Masseverwalters und nach Einvernahme des Bundesrates und der betreffenden Kantonsregierungen sowie der Gläubiger der Unternehmung, ob das Angebot anzunehmen oder eine zweite Steigerung anzuord­nen sei.
Art. 34
Wird eine zweite Steigerung abgehalten und dabei wieder kein den Anschlagspreis erreichendes Angebot gemacht, so kann das Bundesgericht, nach Anhörung des Bundesrates und der betreffenden Kantonsregierungen sowie der Gläubiger der Unternehmung, den Steigerungsgegenstand dem Höchstbietenden zuschlagen oder eine andere sachgemässe Verfügung treffen.
Art. 35
Der Erwerber übernimmt das Unternehmen auf Grundlage der Konzession, welche dem früheren Inhaber gegeben wurde, unter Vorbehalt der Bundesgenehmigung nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872⁹ über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie nach den Artikeln 3 und 112 der Verordnung vom 19. Dezember 1910¹⁰ betreffend die Schif­fahrt konzessionierter Unternehmungen auf schweizerischen Gewässern.
⁹ [BS 7 3; AS 1949 563 Art. 55 Bst. b. AS 1958 335 Art. 96 Abs. 1 Ziff. 1]. Heute: Art. 9 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dez. 1957 ( SR 742.101 ).
¹⁰ [BS 7 347; AS 1958 1053 Art. 16 Bst. c, 1959 378 Art. 24. AS 1972 1691 Art. 55 Bst. a]. Heute: sowie nach Art. 30, 31 und 50 der V vom 25. Nov. 1998 über die Personen- beförderungskonzession ( SR 744.11 ).
Art. 36
Bei der Steigerung der übrigen Vermögensgegenstände ist jedermann zur Teilnahme berechtigt und die betreffenden Gegenstände werden an die Höchstbietenden ver­kauft, sofern das Angebot den Anschlagspreis erreicht oder übersteigt.
Art. 37
Diejenigen Gegenstände, auf welche nicht wenigstens der Anschlagspreis geboten wird, werden an eine zweite Steigerung gebracht und bei dieser an die Höchstbieten­den verkauft.
Art. 38
Der Verkauf erfolgt gegen Barzahlung oder gegen genügende, vom Masseverwalter zu beurteilende Sicherheitsleistung.
Art. 39
Die Forderungen der Unternehmung werden vom Masseverwalter soweit möglich einkassiert. Was bis zur Versteigerung nicht eingeht, wird an derselben verkauft.
Art. 40
Aus dem Steigerungserlös und dem sonstigen Vermögen der Unternehmung sind die Schulden derselben in folgender Ordnung zu bezahlen:
1. Liquidationskosten mit Einrechnung eines allfälligen Verlustes auf dem Be­trie­be während der Liquidation;
2. die Gebäudeassekuranzbeiträge;
3. die Schulden der Unternehmung für Gehalte und Arbeitslöhne;
4. die Guthaben von Bauunternehmern, welche vertragsgemäss als Kaution bei der Unternehmung stehen geblieben sind;
die Guthaben anderer Transportunternehmungen aus dem direkten Verkehr, mit Einschluss der Mietgelder für fremdes Fahrmaterial, und aus der Mitbenut­zung von Bahnhöfen, Bahnstrecken und Landungsanlagen, indessen nur soweit, a. als sie im Monat der Eröffnung der Zwangsliquidation und in den dem­sel­ben nächstvorhergegangenen vier Monaten aufgelaufen, und
b. sofern sie älter als vier Monate sind, wenn sie innert vier Monaten nach ih­rer Entstehung gerichtlich eingefordert wurden und das darüber einge­lei­tete Exekutions- oder Prozessverfahren ununterbrochen fortgesetzt wor­den ist, ohne dass bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Liquidation Zah­lung erhältlich war;
5. die Obligationsgläubiger, denen vor der Bestellung des Pfandrechts ein Vor­recht eingeräumt worden und die auf dasselbe nicht verzichtet haben (Art. 7 und 8), für das Kapital und drei Jahreszinse;
6. die Pfandgläubiger nach dem Rang ihrer Berechtigung für Kapital und drei Jah­reszinse, soweit der Erlös des Pfandes zu ihrer Befriedigung reicht. Der Rang wird durch das Datum der Verpfändungsbewilligung des Bundesrates be­stimmt; vorbehalten bleibt jedoch Artikel 6. Wenn Grundstücke zur Liquidation kommen, die nicht zur Bahn gehören, oder nicht dem Schiffahrtsbetrieb dienen, so werden die auf denselben haftenden Hy­potheken und Privilegien besonders berücksichtigt;
7. der aus dem Erlös des Pfandes nicht gedeckte Betrag der Forderungen der Pfandgläubiger und alle übrigen Schulden der Unternehmung.
Art. 41
Ist das Vermögen unzureichend, um eine Klasse von Gläubigern mit gleichen Berechti­gungen ganz zu befriedigen, so wird der verfügbare Betrag nach Verhältnis ih­rer Forderungen unter sie verteilt.
Art. 42
Nachdem der Masseverwalter in dieser Weise die Rangordnung der Gläubiger und die Anweisungen derselben bestimmt hat, werden die Gläubiger durch eine Publika­tion des Masseverwalters eingeladen, von dieser Klassifikation und Verteilung Ein­sicht zu nehmen und allfällige Einsprachen dagegen binnen 30 Tagen, vom Datum der Publika­tion an gerechnet, beim Masseverwalter schriftlich anzubringen.
Art. 43
Der Masseverwalter entscheidet über die erhobenen Einsprachen und macht seinen Entscheid den Einsprechern schriftlich und für die übrigen Gläubiger öffentlich bekannt. Binnen 30 Tagen vom Datum der öffentlichen Bekanntmachung an gerechnet kann gegen den Entscheid des Masseverwalters sowohl von den Einsprechern als den übrigen Massegläubigern an das Bundesgericht rekurriert werden.
Art. 44
¹ Alle andern Rechtsstreitigkeiten, welche zwischen der Unternehmung und ihren Gläubigern oder den Gläubigern unter sich während der Liquidation entstehen oder von anderer Seite gegen die Masse angehoben werden, sind ebenfalls vom Bundes­gericht zu beurteilen.
² Bereits im Zeitpunkt des Liquidationsbeginns anhängige Rechtsstreitigkeiten wer­den vor dem angerufenen Richter zu Ende geführt.
Art. 45
Nach Erledigung aller Anstände legt der Masseverwalter das Protokoll mit seinem Bericht dem Bundesgericht vor, worauf dasselbe bestimmt, wo und in welcher Weise die Auszahlung der angewiesenen Gläubiger erfolgen soll.
Art. 46
Bleibt nach Befriedigung aller Gläubiger ein Überschuss, so fällt er den bisherigen Inhabern der Unternehmung nach Verhältnis ihrer Beteiligung zu.
Art. 47
Bleiben einzelne Titel eines Anleihens uneingelöst, so wird der Betrag für Rechnung des Titelinhabers zinstragend deponiert. Nach Ablauf von zehn Jahren fällt der Betrag, wenn er bis zu dieser Zeit nicht erhoben wurde, der Krankenunterstützungs­kasse der betreffenden Unternehmung zu.
Art. 48
Wenn nach den Artikeln 13 und 28 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872¹¹ über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Bahn öffentlich versteigert werden soll, so ernennt das Bun­desgericht einen Steigerungskommissär, und derselbe verfährt nach den Vorschrif­ten dieses Gesetzes über die Versteigerung.
¹¹ [BS 7 3; AS 1949 563 Art. 55 Bst. b. AS 1958 335 Art. 96 Abs. 1 Ziff. 1]. Heute: nach den Art. 6 Abs. 1 Bst. a und 90 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dez. 1957 ( SR 742.101 ).
Art. 49
Über den Eintritt, den Verlauf und den Abschluss der Liquidation hat das Bundes­gericht dem Bundesrate einlässlichen Bericht zu erstatten.
Art. 50
Bei Unternehmungen, die sich im Eigentum des Staates oder von Gemeinden befin­den, beschränkt sich die Liquidation auf die Verwertung des Pfandgegenstandes und die Verteilung des Pfanderlöses nach den vorstehenden Bestimmungen. Den Gläubi­gern bleiben für die durch die Liquidation des Unterpfandes nicht gedeckten Forde­rungen ihre Rechte auf den Staat, die Gemeinde und allfällige Mitverpflichtete vor­behalten.

III. Nachlassvertrag

Art. 51
¹ Eine private Unternehmung, welche gestützt auf eine Bundeskonzession als Haupt­geschäft eine Eisenbahn oder die Schiffahrt betreibt, kann, wenn sie zahlungs­unfä­hig geworden ist, die Rechtswohltat des Nachlassvertrages erhalten, und zwar auch dann, wenn die Zwangsliquidation gegen sie nicht verlangt ist.
² Den Gegenstand des Nachlassvertrages bildet der Verzicht auf einzelne Gläubiger­rechte, wie die Herabsetzung des Betrages von laufenden oder pfandversicherten Forderungen, die Herabsetzung des Zinsfusses, der Nachlass der Zinsenbeträge, die Umwandlung eines festen Zinsfusses in einen vom Betriebsergebnisse abhängigen veränderlichen Zinsfuss, der Verzicht auf das Pfandrecht oder den Rang der Pfand­rechte, die Umwandlung von Forderungen in Aktien sowie die Hinausschiebung der Fälligkeit von Gläubigeransprüchen.
³ Eine Verpflichtung zu neuen Leistungen darf den Gläubigern nicht auferlegt wer­den.
⁴ Gegenstand des Nachlassvertrages kann auch die Umwandlung von Prioritäts­ak­tien in Stammaktien bilden. In diesem Falle werden die Prioritätsaktionäre wie Gläu­biger behandelt, und es gelten die in diesem Gesetze für die Gläubiger aufgestellten Bestim­mungen auch für sie.
Art. 52
¹ Im Nachlassvertrag muss sichergestellt werden die unverkürzte Bezahlung:
1. der Kosten des Nachlassverfahrens;
2. der Kosten des Betriebes während des Verfahrens, mit Inbegriff von Anleihen, welche der Sachwalter mit Zustimmung des Eidgenössichen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement)¹² zur Weiterfüh­rung des Betriebes erhebt;
3. der Gebäudeassekuranzbeiträge;
4. der Schulden der Unternehmung für Gehalte und Arbeitslöhne;
5. der Guthaben von Bauunternehmern für die der Unternehmung hinterlegten Kautionen;
6. der Guthaben anderer Transportunternehmungen aus dem direkten Verkehr, mit Einschluss der Mietgelder für fremdes Fahrmaterial, und aus der Mit­benüt­zung von Bahnhöfen, Bahnstrecken und Landungsanlagen, soweit diese Gut­haben im Liquidationsverfahren Vorzugsrechte geniessen;
7. des Vermögens der Kranken-, Unterstützungs- und Pensionskassen, soweit das­selbe aus dem Vermögen der Unternehmung nicht ausgeschieden ist, sowie der Einzahlungen, die nach den Statuten dieser Kassen von der Unternehmung zu leisten sind, aber noch ausstehen.
² Ausserdem muss von der Unternehmung die Aufrechterhaltung der Leistungen an das Personal, wie sie sich aus den Verträgen oder Reglementen ergeben, auf die ver­tragliche Dauer zugesichert werden.
¹² Ausdruck gemäss BRB vom 19. Dez. 1997 (nicht veröffentlicht). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 53
¹ Der Nachlassvertrag kann bestimmen, dass ein zu bezeichnender Teil des Rein­­ertrages der Unternehmung denjenigen Gläubigern zukommt, welche im Nachlass­ver­trage einen Verzicht geleistet haben, jedoch höchstens bis zum Ausgleiche des durch den Nachlass erwachsenen Verlustes. Jeder Gläubiger kann zum Schutze sei­nes Rechtes jederzeit auf dem Beschwerdewege an das Bundesgericht gelangen.
² Auf Gläubiger, deren Forderungen in Aktien umgewandelt worden sind, findet die Bestimmung dieses Artikels keine Anwendung.
Art. 54
¹ Die Unternehmung, die einen gerichtlichen Nachlassvertrag abzuschliessen wünscht, hat das Gesuch unter Beilegung der letzten genehmigten Bilanz und allfäl­liger weiterer Ausweise über ihre Zahlungsunfähigkeit dem Bundesgerichte einzu­reichen, das nach Anhörung des Departements entscheidet, ob darauf einzutreten sei.
² Ist die Inhaberin der Unternehmung eine Aktiengesellschaft oder Genossenschaft, so ist für die Gültigkeit des Gesuches die Ermächtigung oder die Genehmigung durch die Generalversammlung erforderlich.
Art. 55
¹ Tritt das Bundesgericht auf das Gesuch ein, so gewährt es der Unternehmung eine Stundung für die Dauer des Nachlassverfahrens und verbindet damit die Auflage, ihm binnen drei Monaten den Entwurf des Vertrages einzureichen.
² Gleichzeitig ernennt das Bundesgericht einen Sachwalter, dessen Befugnisse und Obliegenheiten, sofern dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, die gleichen sind, wie diejenigen des Sachwalters gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 1889¹³ über Schuldbetrei­bung und Konkur über den Nachlassvertrag.
³ Der Sachwalter steht unter der Leitung und Aufsicht des Bundesgerichtes. Gegen die Geschäftsführung und die einzelnen Verfügungen des Sachwalters kann beim Bundesge­richte Beschwerde erhoben werden.
⁴ Der Sachwalter kann für die bei ihm entstehenden Kosten von der Unternehmung einen Vorschuss verlangen.
¹³ SR 281.1
Art. 56
¹ Während der Stundung kann gegen die Unternehmung eine Betreibung weder angehoben oder fortgesetzt, noch ein Liquidationsbegehren gestellt werden, und es ist der Lauf derjenigen Verjährungs- oder Verwirkungsfristen, welche durch Betrei­bung unterbrochen werden können, gehemmt.
² Ein allfällig schon eröffnetes Liquidationsverfahren wird während der Stundung eingestellt.
Art. 57
¹ Der Sachwalter sorgt dafür, dass der bisherige konzessionsmässige Betrieb der Unternehmung nicht unterbrochen wird. Er wacht darüber, dass die Unternehmung nur die zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen Zahlungen vornimmt.
² Die Bestimmung des Artikels 82 ist anwendbar.
Art. 58
1 Der Sachwalter nimmt, nötigenfalls durch Sachverständige, eine Prüfung der ein­gereichten Bilanz vor.
2 Er lässt durch Sachverständige, die vom Bundesgerichte ernannt werden, das Ver­mögen der Unternehmung schätzen.
3 Die Schätzung ist insbesondere auch auf den Verkaufswert zu richten, den das Unternehmen im Liquidationsverfahren bei Überbindung der Konzession an den Käu­fer haben würde.
4 Der Sachwalter prüft die Schätzung. Er begutachtet, ob die Nachlassvertragsange­bote als billig zu erachten seien.
Art. 59
1 Der Sachwalter fertigt ein Schuldenverzeichnis an.
2 In dasselbe werden diejenigen Guthaben, die in das Pfandbuch des Departements eingetragen sind, die Forderungen der Grundpfandgläubiger des allgemeinen Zivilrech­tes und die Partialobligationen der öffentlichen Anleihen ohne Pfandrecht, mit Einschluss notleidender Zinse, auf­ge­nommen.
3 Der Sachwalter fordert durch öffentliche Bekanntmachung die Gläubiger auf, ihre Forderungen, soweit sie nicht von Amtes wegen in das Schuldenverzeichnis aufzu­nehmen sind, binnen 30 Tagen schriftlich bei ihm einzureichen, mit der Androhung, dass die Gläubiger im Unterlassungsfalle bei den Verhandlungen über den Nachlass­vertrag nicht stimmberechtigt wären.
Art. 60
1 Nach Ablauf der Eingabefrist beruft der Sachwalter durch eine zweite Bekannt­machung jede Gläubigergruppe, der eine Änderung ihrer Rechte zugemutet wird, zu ei­ner besonderen Versammlung behufs Beratung und Entscheidung über den Nach­lassvertrag ein.
2 In der Bekanntmachung werden die Gläubiger auf die gesetzlichen Bestimmungen betreffend das Stimmrecht und das Abstimmungsverfahren aufmerksam gemacht, und es wird ihnen mitgeteilt, dass die Akten während 20 Tagen vor der ersten Grup­penversammlung beim Sachwalter eingesehen werden können.
3 Die Versammlungen werden auf spätestens drei Monate nach Ablauf der Eingabe­frist anberaumt. Sie sollen so angesetzt werden, dass sie möglichst unmittelbar auf­einander folgen.
4 Der Sachwalter hat das Recht, mehrere Gruppen zur Beratung zu vereinigen.
Art. 61
¹ In der Zwischenzeit holt der Sachwalter die Erklärung der Unternehmung über die in das Schuldenverzeichnis aufgenommenen Forderungen ein. Er entscheidet hier­auf, ob und in welchem Betrage die bedingten Forderungen oder solche mit unge­wisser Verfallzeit sowie die bestrittenen Forderungen mitzuzählen und demgemäss die betreffenden Ansprecher bei den Verhandlungen über den Nachlassvertrag mit­zuwirken berechtigt sind. Dem gerichtlichen Entscheid über den Rechtsbestand sol­cher Forderungen wird dadurch nicht vorgegriffen.
² Der Sachwalter setzt die betreffenden Ansprecher und die Unternehmung von sei­nem Entscheide schriftlich in Kenntnis.
Art. 62
An den Verhandlungen über den Nachlassvertrag sind diejenigen Gläubiger teilzu­nehmen berechtigt, denen eine Änderung ihrer Rechte zugemutet wird. Die Anspre­cher der in Artikel 52 aufgezählten Forderungen nehmen demgemäss an den Ver­handlungen nicht teil.
Art. 63
¹ Die Gläubiger werden in Gruppen eingeteilt. Die einzelne Gruppe umfasst die­­jenigen Gläubiger, die sich gegenüber der Unternehmung in derselben rechtlichen Stellung befinden und gemäss dem Nachlassvertrage ein Opfer bringen sollen, wel­ches von demjenigen anderer Gläubiger verschieden ist.
² Die Pfandgläubiger des allgemeinen Zivilrechtes (Grundpfand- und Faustpfand­gläubiger) werden für denjenigen Teil ihrer Forderung, der nach der Schätzung des Sachwalters durch das Pfand nicht gedeckt ist, den laufenden Gläubigern zugeteilt.
³ Ist eine zivilrechtliche Grundpfandforderung in Partialen zerlegt, so werden die sämtlichen Partialgläubiger für den ungedeckten Teil ihrer Forderung durch ihren Treuhänder (Art. 875 ZGB¹⁴) vertreten.
¹⁴ SR 210
Art. 64
¹ In den Versammlungen der Gläubigergruppen leitet der Sachwalter die Verhand­lungen, erstattet Bericht über die Vermögenslage der Unternehmung und ergänzt, soweit erforderlich, das von ihm gemäss Artikel 58 über den Nachlassvertrag erstat­tete Gutachten.
² Die Unternehmung soll ebenfalls vertreten sein und auf Verlangen Aufschluss erteilen.
Art. 65
¹ Eine Gruppe wird als zustimmend betrachtet, wenn die Mehrheit der ihr Stimm­recht ausübenden Gläubiger dem die Gruppe betreffenden Teil des Nachlass­vertra­ges zustimmt und die Zustimmenden mehr als die Hälfte des gesamten Forderungs­betrages der Gruppe vertreten.
² Für die Umwandlung von Forderungen in Aktien ist jedoch die Zustimmung von mindestens zwei Dritteilen der Stimmen und mindestens zwei Dritteilen der Forde­rungen in jeder Gruppe notwendig.
³ Die Gläubiger, welche zustimmen, haben dies unterschriftlich zu bestätigen.
⁴ Zustimmungserklärungen können auch binnen 30 Tagen nach der Versammlung der Gruppe abgegeben werden. Die derart zustimmenden Gläubiger werden sowohl bezüglich der Stimmen als der Forderungen mitgezählt.
⁵ Wer eine Erklärung weder an der Gruppenversammlung, noch binnen der Nachfrist abgibt, wird bei den Stimmen nicht mitgezählt, bei den Forderungen als ablehnend betrachtet.
⁶ Der Nachlassvertrag gilt als angenommen, wenn ihm alle Gruppen zugestimmt haben.
Art. 66
¹ Nach Ablauf von 40 Tagen seit der letzten Gruppenversammlung unterbreitet der Sachwalter die Akten mit seinem Gutachten darüber, ob der Nachlassvertrag ange­nommen und zu bestätigen sei, dem Bundesgericht.
² Der Rechtstag, an dem das Bundesgericht über die Bestätigung des Vertrages ent­scheidet, wird rechtzeitig öffentlich bekannt gegeben mit der Anzeige an die Gläubi­ger, dass sie Einwendungen gegen den Vertrag binnen 20 Tagen von der Bekannt­machung an beim Bundesgerichte schriftlich geltend machen können.
³ Das Bundesgericht holt über diese Einwendungen die Vernehmlassung des Sach­walters ein.
Art. 67
¹ Die Nachlassverhandlungen sind binnen sechs Monaten seit der Einreichung des Entwurfes des Nachlassvertrages zu Ende zu führen.
² Sollte dies nicht möglich sein, so gewährt das Bundesgericht nach Anhörung des Sachwalters eine neue Frist von höchstens sechs Monaten.
³ Wird der Nachlassvertrag nicht innert der Frist angenommen, so sind die Nachlass­verhandlungen als gescheitert zu betrachten.
Art. 68
Der angenommene Nachlassvertrag wird vom Bundesgerichte bestätigt, wenn:
1. für die übernommenen Leistungen genügende Sicherheit bestellt ist. Die Bestel­lung von Sicherheit kann der Unternehmung erlassen werden, wenn sich dies nach der Natur der zugesicherten Leistung rechtfertigt, oder wenn die ein­zel­nen Gläubiger ausdrücklich darauf verzichten;
2. die Bestimmungen des Nachlassvertrages den Interessen der Gläubiger an­ge­messen sind und zwischen den einzelnen Gläubigergruppen ein Verhältnis wah­ren, das der Billigkeit und dem bisherigen Range der Forderungen genü­gend Rücksicht trägt;
3. die Unternehmung sich keine unredlichen oder grobfahrlässigen Handlungen oder Unterlassungen zum Nachteil der Gläubiger hat zuschulden kommen las­sen.
Art. 69
Bestätigt das Bundesgericht den Nachlassvertrag, so setzt es gleichzeitig denjenigen, deren Forderungen bestritten sind, eine Frist zur gerichtlichen Geltendmachung der­selben gegen die Unternehmung an; es bestimmt, ob für das auf sie fallende Betreffnis von der Unternehmung Sicherheit zu leisten sei, und setzt die Folgen der Nichtleistung der Sicherheit fest.
Art. 70
Der Sachwalter veröffentlicht den Entscheid des Bundesgerichtes über die Bestä­ti­gung des Nachlassvertrages. Jedem Ansprecher einer bestrittenen Forderung gibt er mit eingeschriebenem Brief von der Klagefrist Kenntnis.
Art. 71
Der bestätigte Nachlassvertrag ist rechtsverbindlich für sämtliche vom Nachlass­ver­fahren nicht ausgenommenen Gläubiger der Unternehmung, auch für diejenigen, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.
Art. 72
Besitzt ein Gläubiger noch Sicherheiten von Dritten, so geht er derselben nur ver­lustig, wenn er dem Nachlassvertrag ohne Einverständnis der Dritten zugestimmt hat.
Art. 73
Jedes Versprechen, durch das die Unternehmung einem Gläubiger mehr zusichert, als ihm nach dem Nachlassvertrage gebührt, ist ungültig.
Art. 74
¹ Gerät die Unternehmung mit der Erfüllung der ihr durch den Nachlassvertrag auf­erlegten Leistungen in Verzug, so kann jeder dadurch betroffene Gläubiger beim Bundesgerichte die Aufhebung des Nachlassvertrages mit Bezug auf seine Forde­rung verlangen.
² Ebenso kann jeder Gläubiger beim Bundesgericht den Widerruf des Nachlass­ver­trages erwirken, wenn er nachweist, dass der Vertrag auf unredliche Weise zu­stan­de gekommen ist.
Art. 75
Wird ein Nachlassvertrag, weil auf unredliche Weise zustande gekommen, vom Gerichte widerrufen, so ist der Widerruf zu veröffentlichen.
Art. 76
Stellt eine bereits in Liquidation befindliche Unternehmung ein Gesuch um Bewilli­gung eines Nachlassvertrages, und tritt das Bundesgericht darauf ein, so gelten fol­gende Vorschriften:
Das Nachlassverfahren wird nur, soweit es nach dem voran­gegangenen Liquida­ti­onsverfahren noch erforderlich ist, durchgeführt.
Der Masseverwalter tritt an die Stelle des Sachwalters.
Kommt der Nachlassvertrag nicht zustande, oder wird er aufgehoben oder wider­­rufen, so verfügt das Bundesgericht die Fortsetzung des Liquidationsverfahrens.
Bestätigt das Bundesgericht den Nachlassvertrag, so wird die Liquidation aufge­ho­ben und der Unternehmung die Masse nach Massgabe des Nachlassvertrages wieder zur freien Verfügung gestellt.
Art. 77
Der Kapitalbetrag der infolge des Nachlassvertrages dahingefallenen Schulden wird im Falle eines konzessionsmässigen Rückkaufes vom Baukonto in Abzug gebracht.

IV. Ausserordentliche Stundung

Art. 78
¹ In Kriegszeiten oder ähnlichen ausserordentlichen Verhältnissen kann eine Unter­nehmung, welche gestützt auf eine Bundeskonzession als Hauptgeschäft eine Eisen­bahn oder die Schiffahrt betreibt, um die Stundung ihrer Schulden oder einzelner bestimmter Schuldbeträge nachsuchen, wenn sie in Zahlungsschwierigkeiten geraten ist.
² Das Gesuch um eine solche Stundung ist unter Beilage der letzten genehmigten Bilanz und allfällig weiterer Ausweise über die Zahlungsschwierigkeiten dem Bundes­rate einzureichen, der über das Gesuch und die Dauer der Stundung entschei­det.
³ In bezug auf Besoldungen, Arbeitslöhne und Haftpflichtentschädigungen für Unfälle kann eine Stundung nicht erteilt werden.
⁴ Der Bundesrat kann die erstmals festgesetzte Stundungsdauer ausnahmsweise ver­längern.
⁵ Er kann die gewährte Stundung jederzeit wieder aufheben.
⁶ Der Beschluss des Bundesrates über Bewilligung, Verlängerung oder Aufhebung einer Stundung ist im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen.
Art. 79
¹ Im Falle der Bewilligung einer Stundung ernennt der Bundesrat einen Sachwalter. Derselbe steht unter der Leitung und Aufsicht des Departements, an welches Beschwer­den gegen die Amtsführung und einzel­nen Verfügungen des Sachwalters zu richten sind.
² Der Sachwalter hat, vorbehältlich der Bestimmung von Artikel 82, insbesondere darüber zu wachen, dass der Betrieb des Unternehmens nicht unterbrochen wird und dass die Unternehmung nur diejenigen Zahlungen vornimmt, zu denen er die Ermächti­gung erteilt hat.
Art. 80
Artikel 56 findet auch auf die ausserordentliche Stundung Anwendung.
Art. 81
Die gestundeten Kapitalbeträge und Kapitalzinse sind zu fünf vom Hundert ver­zinslich.
Art. 82
Der Bundesrat kann der Unternehmung während der Stundung Erleichterungen mit Bezug auf die konzessionsmässigen Verpflichtungen bewilligen, wie insbesondere eine Verminderung der Zahl der Züge oder Kurse und, falls die Konzession nur einen Saisonbetrieb vorsieht, eine Verkürzung der Betriebszeit; er kann, sofern keine wesentlichen Interessen gefährdet werden, die gänzliche Einstellung des Betriebes bewilligen.

V. Schlussbestimmungen

Art. 83
Das Bundesgericht ist befugt, die ihm nach Massgabe dieses Gesetzes zustehenden Kompetenzen einer seiner Abteilungen oder der Schuldbetreibungs- und Konkurs­kammer zu übertragen.
Art. 84
Durch dieses Bundesgesetz werden alle widersprechenden Bestimmungen früherer Bundesgesetze aufgehoben; insbesondere sind aufgehoben:
1. das Bundesgesetz vom 24. Juni 1874¹⁵ über die Verpfändung und Zwangs­liqui­dation der Eisenbahnen auf dem Gebiete der Schweizerischen Eidge­nossen­­schaft;
2. das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1878¹⁶ betreffend Sicherstellung der Kranken-, Unterstützungs-, Pensions-, Depositen- und Ersparniskassen der Ei­sen­bahnangestellten sowie der von letztern geleisteten Kautionen;
3. das Bundesgesetz vom 2. Juli 1880¹⁷ betreffend die Sicherstellung der Vergü­tun­gen aus dem direkten Verkehr der Eisenbahnen und aus der Mitbenut­zung von Bahnhöfen und Bahnstrecken.
¹⁵ [ AS 1 121 , 30 586 , 31 77 , 32 150 ]
¹⁶ [ AS 4 51 ]
¹⁷ [ AS 5 225 ]
Art. 85
Artikel 30 Ziffer 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs¹⁸ erhält folgenden neuen Wortlaut:
...¹⁹
Datum des Inkrafttretens: 15. Januar 1918²⁰
¹⁸ SR 281.1
¹⁹ Text siehe im genannten BG.
²⁰ BRB vom 8. Jan. 1918 ( AS 34 38 )
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