Bundesratsbeschluss betreffend den Normalarbeitsvertrag über Versicherungsleis... (221.215.328.6)
CH - Schweizer Bundesrecht

Bundesratsbeschluss betreffend den Normalarbeitsvertrag über Versicherungsleistungen für das beruflich strahlenexponierte Personal

vom 22. April 1966 (Stand am 1. Januar 1973)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 359 a des Obligationenrechts¹,²
beschliesst:
¹ SR 220 ² Fassung gemäss Ziff. I 3 des BRB vom 24. Jan. 1973, in Kraft seit 1. Jan. 1973 ( AS 1973 337 ).

I. Geltungsbereich

Art. 1
¹ Dieser Normalarbeitsvertrag gilt für das ganze Gebiet der Schweizerischen Eid­­genossenschaft.
² Er findet Anwendung auf das Dienstverhältnis zwischen Ärzten, Betrieben, An­stal­ten öffentlichen oder privaten, gewerblichen oder gemeinnützigen Charak­ters, und dem von diesen beschäftigten, beruflich strahlenexponierten Personal, soweit dieses nicht gemäss dem Bundesgesetz vom 13. Juni 1911³ über die Kranken- und Unfall­versicherung gegen Unfälle versichert ist.
³ Als beruflich strahlenexponiert gelten die in Ziffer 27 des Anhanges I der Ver­ord­nung vom 19. April 1963⁴ über den Strahlenschutz bezeichneten Personen.
³ SR 832.10 . Heute: BG über die Krankenversicherung. Für die Unfallversicherung siehe das BG vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung ( SR 832.20 ).
⁴ [ AS 1963 279 . SR 814.50 Art. 112]. Heute: die in Ziff. 33 des Anhanges 1 der V vom 30. Juni 1976 ( SR 814.50 ).

II. Ärztliche Kontrolle, Unfallversicherung

Art. 2
Die physikalische und medizinische Überwachung des Personals, das beruflich strahlenexponiert ist, richtet sich nach der Verordnung vom 19. April 1963⁵ über den Strahlenschutz.
⁵ Heute: nach der V vom 30. Juni 1976 ( SR 814.50 ).
Art. 3
¹ Der Arzt, der Betrieb oder die Anstalt haben das Personal gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen zu versichern. Die Versicherung gegen Betriebsunfälle hat die Schädigungen durch ionisierende Strahlen ohne zeitliche Beschränkung der Deckung in bezug auf die Spätfolgen einer Strahleneinwir­kung ein­zuschliessen.
² Es sind mindestens folgende Versicherungsleistungen vorzusehen:
a. ein Taggeld von 80 Prozent des Lohnes, auszurichten nach Erfüllung der Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers und für die Dauer eines Jahres;
b. Heilungskosten bis 4000 Franken pro Fall, sofern diese nicht durch die Kran­kenversicherung gedeckt werden;
c. Kapitalleistungen bei Unfalltod im Ausmasse des 800fachen Tagesver­dien­s­tes bei Verheirateten und Unterstützungspflichtigen und des 400fachen Tagesver­dienstes bei Ledigen ohne Unterstützungspflichten;
d. Kapitalleistungen bei gänzlicher Invalidität im Ausmass des 1000fachen Tagesverdienstes.
³ Lediges Personal, das Unterstützungspflichten erfüllt, hat dies dem Arbeitgeber bei Antritt der Stelle schriftlich mitzuteilen.
⁴ Die Prämien für die Betriebsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitge­bers; diejenigen für die Nichtbetriebsunfallversicherung sind vom Personal zu tra­gen.

III. Inkrafttreten

Art. 4 ⁶
Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 1966 in Kraft.
⁶ AS 1966 684
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