Verordnung über Ausbildungen und Prüfungen an der Pädagogischen Hochschule (427.240)
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Verordnung über Ausbildungen und Prüfungen an der Pädagogischen Hochschule

Verordnung über Ausbildungen und Prüfungen an der Pädagogischen Hochschule (AusbildungsVO) Gestützt auf Art. 45 Ab s. 1 der Kantonsverfassung
1 ) und Art. 22 des Ge- setzes über die Pädagogische Hochschule vom 8. Dezember 2004
2 ) von der Regierung erlassen am 14. August 2007 I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
1 Zum Studium zur Lehrperson für di e Primarschule z ugelassen sind Per- sonen, welche die Zulassungsvorausse tzungen gemäss Artikel 5 Absatz 1 des Reglements der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erzie- hungsdirektoren über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehr- kräfte der Vorschulstufe und der Prim arstufe erfüllen oder den Vorberei- tungskurs der Evangelischen Mittelsch ule Schiers mit dem Äquivalenz- nachweis abgeschlossen haben. Zulassungs- voraussetzungen
2 Zum Studium zur Lehrperson für de n Kindergarten zugelassen sind Per- sonen, welche die Zulassungsvorau ssetzungen des massgebenden Aner- kennungsreglements der Erziehungsdirektorenkonferenz erfüllen.
Art. 2
1 Die Schulleitung legt den Anmeldeter min für Neueintretende fest und publiziert ihn. Anmeldung zum Studium
2 Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen.

Art. 3 Der Abschluss von Unfall- und Haftpf lichtversicherungen ist Sache der

Studierenden. Unfall- und Haftplicht- versicherung
Art. 4
1 Das Studiengeld beträgt pro Semester 500 Franken. Studiengeld
2 Bei Studienunterbruch oder Studien abbruch während des Semesters er- folgt keine Rückerstattung des Studiengeldes.
1) BR 110.100
2) BR 427.200
Art. 5
1 Bei der Erstanmeldung ist eine Ge bühr von 200 Franken zu entrichten. Diese wird an das Studiengeld für das erste Semester angerechnet. Gebühren
2 Für die Diplomprüfung wird eine Gebühr von 150 Franken erhoben. II. Ausbildung und Leistungsnachweise
Art. 6
1 Bereits erbrachte gleichwertige Studi enleistungen werden angerechnet. Anrechnung von Vorbildungen
2 Die Schulleitung entscheidet über die Anrechnung von Vorbildungen.

Art. 7 Die Ausbildungen sind modular aufgebau t, schliessen mit dem Bachelor-

Grad ab und richten sich nach den Bestimmungen des massgebenden Anerkennungsreglements der Erziehungs direktorenkonferenz sowie dieser Verordnung. Bachelor Studiengang
Art. 8
1 Die Ausbildungen dauern im Vollzeitstudium drei Jahre. Voll- und Teilzeitstudium
2 Die Schulleitung kann auf schriftlich es Gesuch hin Studienunterbrüche bewilligen. Wird das Studium unterbrochen oder als Teilzeitstudium ab- solviert, muss der Studienabschluss innerhalb von sechs Jahren nach Stu- dienbeginn erfolgen.

Art. 9 Der Besuch der Lehrveranstaltungen ist obligatorisch.

Besuch der Lehrveranstal- tungen
Art. 10
1 Die Arbeitsleistungen der Studierenden werden mit Noten bewertet. Für genügende Leistungen sowie den or dnungsgemässen Besuch der Module durch die Studierenden werden auf der Grundlage des European Credit Transfer Systems, ECTS, Kreditpunkte vergeben. Der Hochschulrat regelt die Zuteilung der Kreditpunkte in ei nem Anhang zu den Rahmenstudien- plänen. Bewertungs- system
2 Die Notenskala umfasst ganze und halbe Noten. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
3 Die Schulleitung erlässt Weisungen für die Notengebung.
Art. 11
1 Für jedes Modul oder jede Modulgr uppe ist ein Leistungsnachweis zu erbringen. Leistungs- nachweis
2 Die Dozierenden geben zu Beginn de s Unterrichts in einem Modul oder einer Modulgruppe bekannt, wie der Leistungsnachweis erbracht wird.
3 Die Leistungsnachweise bilden die Basis für die Zuteilung von Kredit- punkten und entsprechen der für ein Modul oder Praktikum im Voraus definierten und durch die Studiere nden zu erbringenden Leistung.
Art. 12
1 Die Dozierenden geben zu Begi nn des Praktikums bekannt, wie der Leistungsnachweis erbracht wird. Die Praktika werden einzeln beurteilt und bewertet. Leistungsnach- weis in den Praktika
2 Die Studierenden sind über Formen der Selbstbeurteilung in die ab- schliessenden Bewertungen mit einzubeziehen.
Art. 13
1 Mit der Note 3.5 bewertete Leis tungsnachweise können einmal nachge- bessert werden. Ungenügende Leistungsnach- weise
2 Wird der Leistungsnachweis mit eine r Note unter 3.5 bewertet, kann das Modul oder die Modulgruppe ei nmal wiederholt werden.
3 Mit Noten unter 4.0 bewertete Praktika können einmal wiederholt werden.

Art. 14 Der Hochschulrat legt fest, wem di e Gesamtkoordination der Leistungs-

nachweise obliegt. Koordination III. Definitive Aufnahme in den Studiengang

Art. 15 In den Studiengang definitiv aufgenommen wird, wer:

Voraussetzungen a) über Berufseignung verfügt; b) im ersten Studienjahr mindestens 50 Kreditpunkte erworben hat, wo- von 18 Kreditpunkte aus den Berufspraktika stammen müssen; c) die schriftliche Prüfung in der Erstsprache mit einer genügenden Note absolviert hat.
Art. 16
1 Die definitive Aufnahme in den Studiengang erfolgt in der Regel am Ende des ersten Studienjahres durch Entscheid der Schulleitung. Zeitpunkt, Wiederholung
2 Das erste Studienjahr kann, falls die Bedingungen für die definitive Zulassung nicht erfüllt sind, einmal wiederholt werden.
Art. 17
1 Die Überprüfung der Berufseignung umfasst: Berufseignung,
a) die Beurteilung der Praktika durch die jeweilige Praxislehrperson und eine zuständige Dozentin oder eine n zuständigen Dozenten der Hoch- schule; b) die Selbsbeurteilung der Studierenden; c) das Standortgespräch.
2 Es werden die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit, die Eignung für die Zielstufe, die Befähigung zur Re flexion des eigenen Handelns und die Belastbarkeit überprüft.
Art. 18
1 Ergibt die Überprüfung der Berufseig nung ein negatives Resultat, kann die Schulleitung eine externe Überprüfung durch eine Fachperson anordnen. Fehlende oder fragliche Berufseignung
2 In Zweifelsfällen ka nn die Schulleitung den Entscheid über die Berufs- eignung bis zum Beginn des vierten Semesters aufschieben.

Art. 19 Wird die Prüfung in der Erstsprache mit einer ungenügenden Note bewer-

tet, kann sie zu Beginn de s dritten Semesters einmal wiederholt werden. Prüfungserfolg Erstsprache IV. Abschluss des Studiums
Art. 20
1 Die Studierenden absolvieren am Ende der Ausbildung eine Diplomprü- fung. Diplomprüfung
2 Die Diplomprüfung umfasst die Diplomarbeit, das Diplompraktikum und die Schlussprüfungen.
3 Der Hochschulrat legt das Vorgehen zur Erwahrung der Diplomprü- fungsergebnisse fest.
Art. 21
1 Mit der Diplomarbeit weisen die Studierenden nach, dass sie berufsrele- vante Fragestellungen aus berufsbez ogener Sicht wissenschaftlich abge- stützt bearbeiten können. Diplomarbeit
1. Ziel, Form
2 Die Diplomarbeit ist in der Regel in der Erstsprache zu verfassen.
3 Die Diplomarbeit kann in allen Studie nbereichen erstellt werden. Sie be- steht aus einem schriftlichen Teil und in der Regel einer mündlichen Prä- sentation, welche bewertet werden.
Art. 22
1 Für die Betreuung und Bewertung der Diplomarbeiten sind Dozierende der Hochschule zuständig.
2. Verantwortung
2 In Ausnahmefällen kann der Rektor oder die Rektorin auch Aussenste- hende für diese Aufgaben zulassen.

Art. 23 Ungenügende Diplomarbeiten können einmal nachgebessert werden.

3. Wiederholung
Art. 24
1 Im Diplompraktikum weisen sich die Studierenden über die Handlungs- und Reflexionsfähigkeit in Praxissituationen aus. Diplompraktiku m
1. Ziel, Dauer
2 Das Diplompraktikum findet im dritten Studienjahr statt und dauert vier Wochen.
Art. 25
1 Im Rahmen des Diplompraktikums we rden während eines halben Tages vorbereitete Lektionen oder vorbereitet e Aktivitäten auf der Zielstufe ge- prüft. Zur Prüfung gehört ein Reflexionsteil.
2. Prüfungen
2 Die Prüfung wird durch eine Dozentin oder einen Dozenten der Hoch- schule abgenommen.
Art. 26
1 Im Diplompraktikum erfo lgen zwei Bewertungen:
3. Bewertung, Bestehensnormen a) die Schlussbewertung durch die Praktikumslehrperson entsprechend den Vorgaben für das Diplompraktikum; b) die Bewertung des Prüfungshalbtage s durch eine Dozentin oder einen Dozenten der Hochschule.
2 Für das Bestehen des Diplompr aktikums muss der nicht gerundete Durchschnitt der Schlussbewert ung und des Prüfungshalbtages mindes- tens 4.0 betragen.
3 Bei Nichtbestehen des Diplomprakti kums kann dieses einmal an einem anderen Praktikumsplatz wiederholt werden.
Art. 27
1 Mit den Schlussprüfungen wird das Erfüllen der Ausbildungsziele in den Studienbereichen überprüft. Schlussprüfungen
1. Ziel, Durchführung
2 Die Schlussprüfungen finden am Ende des dritten Studienjahres statt.
3 Die Schlussprüfungen werden von Dozierenden der Hochschule abge- nommen und von Fachexpertinnen beziehungsweise Fachexperten beauf- sichtigt. Der Hochschulrat regelt da s Verfahren und die Bezeichnung der Fachexpertinnen und Fachexperten.

Art. 28 V oraussetzung für die Zulassung zu den Schlussprüfungen, die mit 3

Kreditpunkten abgegolten werden, sind die erfolgreich absolvierte Dip- lomarbeit und das Diplompraktikum sowie der Nachweis von mindestens
177 Kreditpunkten.
2. Zulassung
Art. 29
1 Die Schlussprü fungen umfassen:
3. Prüfungs- gegenstand a) eine schriftliche Prüfung aus de n drei Fächern Fachdidaktik Mathe- matik, Fachdidaktik Erstprache und Fachdidaktik Zweitsprache; b) für den Diplomstudiengang Kindergarten zwei mündliche Prüfungen aus den Fachdidaktiken Mensch und Umwelt, Bildnerisches Gestal- ten, Werken, Singen und Musik, Rhythmik, Sporterziehung sowie den nicht gewählten Fachdida ktiken gemäss Litera a; c) für den Diplomstudiengang Prim arschule zwei mündliche Prüfungen aus den Fachdidaktiken Mensch und Umwelt, Bildnerisches Gestal- ten, Handarbeit textil, Werken, Singen und Musik, Sporterziehung so- wie den nicht gewählten Fachdidaktiken gemäss Litera a; d) ein Kolloquium in Erziehungswisse nschaften / Allgemeiner Didaktik zur Überprüfung der Transferfähigkeiten.
2 Die Wahl der Prüfungsfächer gemäss Litera a-c erfolgt durch die Studie- renden.
Art. 30
1 Die Schlussprüfungen sind bestanden, wenn:
4. Bestehensnor m a) das ungerundete Mittel der Noten aller Teilprüfungen mindestens 4.0 beträgt; b) höchstens eine Note unter 4 vorkommt; c) keine Note unter 3 liegt.
2 Bei Nichtbestehen der Schlussp rüfungen können die ungenügenden Prü- fungen einmal wiederholt werden. V. D i p l o m
Art. 31
1 Die Hochschule stellt eine Diplom urkunde und ein Diplomzeugnis aus. Diplomurkunde, Diplomzeugnis
2 Die Diplomurkunde wird nach de n Bestimmungen des massgebenden Anerkennungsreglements der Erziehungs direktorenkonferenz erstellt und vom Rektor beziehungsweise der Rektorin sowie dem Präsidenten bezie- hungsweise der Präsidentin des Hochsc hulrates unterschrie ben. Sie gibt Auskunft über die Lehrberechtigung.
3 Das Diplomzeugnis gibt Auskunft übe r die erbrachten Leistungen, den Studienschwerpunkt und das Thema der Diplomarbeit. Es wird nach den Vorgaben des Hochschulrates ausgestaltet. VI. Disziplinarrechtliche Bestimmungen
Art. 32
1 Gegenüber Studierenden können disz iplinarische Massnahmen verfügt werden, wobei der Schulausschluss die schwerste Disziplinarmassnahme ist. Der Hochschulrat erlässt ein Disziplinarreglement. Disziplina r - massnahmen
2 Fehlbare sind vor der Verfügung einer Disziplinarmassnahme anzuhören. VII. Schlussbestimmungen

Art. 33 Nachfolgende Verordnungen werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieser Verordnung aufgehoben: Aufhebung bisherigen Rechts a) Prüfungsverordnung für die Pädagogische Hochschule vom 19. Sep- tember 2006
1 ) ; b) Verordnung über die Grundausbildung an der Pädagogischen Fach- hochschule vom 18. Mai 2004
2 )
.

Art. 34 Diese Verordnung tritt am 1. September 2007 in Kraft.

Inkrafttreten
1) AGS 2006, KA3580
2) AGS 2004, KA 1890
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