Reglement des Naturhistorischen Museums (481.6.11)
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Reglement des Naturhistorischen Museums

Reglement des Naturhistorischen Museums vom 02.02.1993 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 2. Oktober 1991 über die kulturellen Institutio - nen des Staates (KISG); gestützt auf die Artikel 6 Bst. d und 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1991 über die kulturellen Angelegenheiten (KAG); auf Antrag der Direktion für Erziehung und kulturelle Angelegenheiten, beschliesst:
1 Organe

Art. 1 Direktor

1 Dem Direktor obliegt die wissenschaftliche und administrative Leitung des Naturhistorischen Museums (das Museum).
2 Er kann durch einen stellvertretenden Direktor in seinen Aufgaben unter - stützt werden.
3 Er bereitet die Geschäfte vor, welche die Kommission zu behandeln hat.
4 Der Direktor wird von der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegen - heiten (die BKAD) angestellt; er untersteht dem Amt für Kultur.

Art. 2 Kommission – Zusammensetzung

1 Die Kommission setzt sich aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und sieben Mitgliedern zusammen, die vom Staatsrat für eine Amtsperiode ernannt werden.
2 Mitglieder der Kommission sind von Amtes wegen:
a) drei Vertreter der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät 1 ) der Universität;
b) ein Vertreter des Vereins Freunde des Naturhistorischen Museums.
3 Die Kommission bezeichnet einen Sekretär.
1) Heute: Mathematisch-Naturwissenschaftliche und Medizinische Fakultät.

Art. 3 Kommission – Befugnisse

1 Die Kommission ist für einen guten Museumsbetrieb besorgt und trägt zur Ausstrahlungskraft des Museums bei. Sie ist Bindeglied zwischen der Institu - tion und den Kreisen, die an deren Zielen interessiert sind. Sie kann jeden Vorschlag machen, der den Betrieb und die Entwicklung des Museums be - günstigt.
2 Die Kommission wird zu allen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Museums angehört. Sie nimmt vorgängig Stellung:
a) zum allgemeinen Tätigkeitsprogramm;
b) zu den Vorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Samm - lungen und über deren Aufbewahrung;
c) zu den Richtlinien über die Beziehungen zwischen dem Museum und der Universität und den Richtlinien über die interne Organisation der Institution;
d) zu den bedeutenden Schenkungen sowie zu Ausleihe, Hinterlegung, Tausch und Veräusserung von Gegenständen der Sammlung;
e) zu den Ankäufen von Gegenständen und Sammlungen;
f) zu jeder Entscheidung über die Verwendung des Museumsfonds;
g) zur Anstellung des Direktors und des stellvertretenden Direktors;
h) zum Entwurf des Voranschlags, zur Rechnung und zum Tätigkeitsbe - richt der Institution.

Art. 4 Kommission – Sitzungen

1 Die Kommission tagt mindestens zweimal pro Jahr und sooft der Präsident es für nötig hält. Sie muss ausserdem einberufen werden, wenn die BKAD oder drei Mitglieder dies verlangen.
2 Sie ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
3 Sie entscheidet mit der Mehrheit der stimmenden Mitglieder. Der Präsident ist stimmberechtigt; bei Stimmengleichheit hat er den Stichentscheid. Es wird eine geheime Abstimmung durchgeführt, wenn ein Mitglied dies verlangt.
4 Über die Beratungen der Kommission wird Protokoll geführt.
2 Sammlungen

Art. 5 Zugang zu den Sammlungen des Museums

1 Die Sammlungen des Museums sind den Schülern, den Studierenden, den Mitgliedern des Lehrkörpers aller Stufen und den Forschern zugänglich, so - fern die Tätigkeiten des Museums dadurch nicht gestört werden.
2 Der Direktor kann den Zugang zu den Sammlungen des Museums aus Gründen des Kulturgüterschutzes oder der Sicherheit beschränken.

Art. 6 Zugang zu den wissenschaftlichen Sammlungen der Institute der

Naturwissenschaftlichen Fakultät
1 Die wissenschaftlichen Sammlungen der Institute der Naturwissenschaftli - chen Fakultät (die Institute) sind dem Direktor und seinen Mitarbeitern zu - gänglich, sofern dadurch weder der Unterricht noch die Tätigkeit der Institute gestört werden.

Art. 7 Tausch, Veräusserung, Ausleihe und Hinterlegung von Gegen -

ständen und Sammlungen
1 Die BKAD entscheidet über Tausch und Veräusserung eines bedeutenden Gegenstandes aus den Sammlungen des Museums.
2 Der Direktor entscheidet über Ausleihe und Hinterlegung eines Gegenstan - des aus den Sammlungen des Museums.
3 Der Vertrag nennt die Auflagen und Bedingungen, die mit der Ausleihe, der Hinterlegung oder dem Tausch verbunden sind.
4 Die BKAD und der Direktor können solche Geschäfte aus Gründen des Kulturgüterschutzes, des Persönlichkeitsschutzes, des Willens der Hinterleger oder der Institutionsführung beschränken oder verweigern.

Art. 8 Kauf von Gegenständen und Sammlungen

1 Der Direktor entscheidet über den Kauf von Gegenständen oder Sammlun - gen. Die Bestimmungen des Finanzgesetzes und dessen Ausführungsbestim - mungen bleiben vorbehalten.

Art. 9 Verzeichnis der Sammlungen

1 Das Museum erlässt in Zusammenarbeit mit den betroffenen Instituten der Universität und den betroffenen Dienststellen Richtlinien für die Erstellung der Verzeichnisse. Diese Richtlinien sind von der BKAD zu genehmigen.
2 Sie sorgt für eine regelmässige Nachführung der Verzeichnisse.

Art. 10 Sicherheit und Aufbewahrung der Sammlungen

1 Das Museum und die Institute sind verantwortlich für die Sicherheit und die gute Aufbewahrung ihrer Sammlungen. Für andere, vergleichbare Sammlun - gen des Staates und seiner Anstalten erlässt das Museum Richtlinien über die Sicherheit und den Unterhalt.
2 Das Museum berät die Institute und die Anstalten des Staates bei der Re - staurierung ihrer Sammlungen.

Art. 11 Verzeichnis der wissenschaftlichen und didaktischen Geräte

1 Die wissenschaftlichen und didaktischen Geräte, die für den naturwissen - schaftlichen Unterricht an den Anstalten des Staates verwendet werden, sind vom betroffenen Organ, von der betroffenen Dienststelle oder Anstalt zu er - fassen.
2 Hat ein wissenschaftliches oder didaktisches Gerät für seinen Anwender of - fensichtlich keinen praktischen Nutzen mehr, sondern ist einzig noch histo - risch von Interesse, so informiert das betroffene Organ, die betroffene Dienst - stelle oder Anstalt das Museum darüber. Nachdem das Museum die Stellung - nahme der BKAD eingeholt hat, kann es entscheiden, ob es dieses Gerät in seine Sammlungen aufnehmen will.
3 Ausstellungen und andere Veranstaltungen

Art. 12 Ausstellungen – Zusammenarbeit zwischen dem Museum und

den Instituten
1 Das Museum und die Institute arbeiten bei der Planung und der Erarbeitung von Ausstellungen wie auch - im Zusammenhang mit einer Ausstellung oder einer anderen Veranstaltung - an Forschungsarbeiten über das Naturgut des Kantons zusammen.
2 Das Museum stellt den Instituten besondere Ausstellungsmöglichkeiten zur Verfügung.

Art. 13 Ausstellungen – Öffnungszeiten

1 Die Ausstellungen sind der Öffentlichkeit während den von der BKAD auf Antrag des Direktors festgesetzten Zeiten zugänglich.
2 Der Direktor kann auf Anfrage, vor allem für Schulen oder Gruppen, Besu - che ausserhalb der Öffnungszeiten bewilligen.

Art. 14 Andere Veranstaltungen

1 Der Direktor kann die Benützung der Räumlichkeiten des Museums für andere Veranstaltungen bewilligen, die im Zusammenhang mit den Tätigkei - ten der Institution stehen.
2 Der Gesuchsteller legt seinem Gesuch eine Beschreibung der vorgesehenen Tätigkeit und einen detaillierten Voranschlag bei.
3 Der Direktor kann in seinem Entscheid besondere Auflagen festlegen, ins - besondere eine Beteiligung an den Kosten der Organisation einer bewilligten Veranstaltung.
4 Museumsfonds

Art. 15 Zweck

1 Zugunsten des Museums wird ein Fonds errichtet. Er soll es Dritten ermög - lichen:
a) Käufe von Gegenständen und Sammlungen sowie Publikationen und kulturelle Veranstaltungen von ausserordentlichem Charakter zu finan - zieren;
b) einen Beitrag an die Finanzierung von Bau-, Erweiterungs- und Um - bauarbeiten des Museums zu leisten.

Art. 16 Mittel

1 Der Fonds wird gespiesen durch:
a) die Vermächtnisse, Schenkungen und Zuwendungen, die ihm nach Arti - kel 36 Bst. m des Gesetzes über die Kantonssteuern gewährt werden;
b) den Ertrag des Fondsvermögens;
c) alle anderen Mittel, die ihm zugewiesen werden können.
2 In den Fonds können mit dem Einverständnis der BKAD auch Zuwendun - gen fliessen, deren Zweckbestimmung vom Schenkenden vorgeschlagen wird.

Art. 17 Zuständigkeit

1 Die BKAD entscheidet über die Verwendung des Fonds. Übersteigt der Be - trag 20'000 Franken, so entscheidet der Staatsrat.

Art. 18 Verwaltung

1 Der Fonds wird von der Kommission, die in Artikel 18 des Reglements vom
10. Dezember 2007 über die kulturellen Angelegenheiten eingesetzt wird, verwaltet.
5 Schlussbestimmungen

Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Es werden aufgehoben:
a) der Beschluss vom 18. Juli 1972 betreffend das Statut des Naturhistori - schen Museums (SGF 481.6.11);
b) das Reglement der Kommission des Naturhistorischen Museums vom
18. Juli 1972 (SGF 481.6.12).

Art. 20 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement wird rückwirkend auf den 1. Januar 1993 in Kraft gesetzt.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
02.02.1993 Erlass Grunderlass 01.01.1993 BL/AGS 1993 f 107 / d 107
14.11.2002 Art. 4 geändert 01.01.2003 2002_120
04.02.2003 Art. 1 geändert 01.01.2003 2003_029
04.02.2003 Art. 4 geändert 01.01.2003 2003_029
04.02.2003 Art. 7 geändert 01.01.2003 2003_029
04.02.2003 Art. 9 geändert 01.01.2003 2003_029
04.02.2003 Art. 11 geändert 01.01.2003 2003_029
04.02.2003 Art. 13 geändert 01.01.2003 2003_029
04.02.2003 Art. 16 geändert 01.01.2003 2003_029
04.02.2003 Art. 17 geändert 01.01.2003 2003_029
30.09.2014 Art. 18 geändert 01.10.2014 2014_074
04.03.2022 Art. 1 Abs. 4 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 4 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 7 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 7 Abs. 4 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 9 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 11 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 13 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 16 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 17 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_026 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 02.02.1993 01.01.1993 BL/AGS 1993 f 107 / d 107

Art. 1 geändert 04.02.2003 01.01.2003 2003_029

Art. 1 Abs. 4 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Art. 4 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 4 geändert 04.02.2003 01.01.2003 2003_029

Art. 4 Abs. 1 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Art. 7 geändert 04.02.2003 01.01.2003 2003_029

Art. 7 Abs. 1 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Art. 7 Abs. 4 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Art. 9 geändert 04.02.2003 01.01.2003 2003_029

Art. 9 Abs. 1 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Art. 11 geändert 04.02.2003 01.01.2003 2003_029

Art. 11 Abs. 2 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Art. 13 geändert 04.02.2003 01.01.2003 2003_029

Art. 13 Abs. 1 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Art. 16 geändert 04.02.2003 01.01.2003 2003_029

Art. 16 Abs. 2 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Art. 17 geändert 04.02.2003 01.01.2003 2003_029

Art. 17 Abs. 1 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Art. 18 geändert 30.09.2014 01.10.2014 2014_074

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