Reglement des Museums für Kunst und Geschichte (481.5.11)
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Reglement des Museums für Kunst und Geschichte

Reglement des Museums für Kunst und Geschichte vom 02.02.1993 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 2. Oktober 1991 über die kulturellen Institutio - nen des Staates (KISG); gestützt auf die Artikel 6 Bst. d und 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1991 über die kulturellen Angelegenheiten (KAG); auf Antrag der Direktion für Erziehung und kulturelle Angelegenheiten, beschliesst:
1 Organe

Art. 1 Direktor

1 Dem Direktor obliegt die wissenschaftliche und administrative Leitung des Museums für Kunst und Geschichte (das Museum).
2 Er kann durch einen stellvertretenden Direktor in seinen Aufgaben unter - stützt werden.
3 Er bereitet die Geschäfte vor, welche die Kommission zu behandeln hat.
4 Der Direktor wird von der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegen - heiten (die BKAD) angestellt; er untersteht dem Amt für Kultur.

Art. 2 Kommission – Zusammensetzung

1 Die Kommission setzt sich aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und sieben Mitgliedern zusammen, die vom Staatsrat für eine Amtsperiode ernannt werden.
2 Sie wird so zusammengesetzt, dass den kulturellen und regionalen Eigen - heiten Rechnung getragen wird.
3 Die Kommission bezeichnet einen Sekretär.
4 Für die Prüfung besonderer Fragen kann sie in Unterkommissionen zusam - mentreten.

Art. 3 Kommission – Befugnisse

1 Die Kommission ist für einen guten Museumsbetrieb besorgt und trägt zur Ausstrahlungskraft des Museums bei. Sie ist Bindeglied zwischen der Institu - tion und den Kreisen, die an deren Zielen interessiert sind. Sie kann jeden Vorschlag machen, der den Betrieb und die Entwicklung des Museums in den Bereichen Kunst und Geschichte fördert.
2 Die Kommission wird zu allen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Museums angehört. Sie nimmt vorgängig Stellung:
a) zum allgemeinen Tätigkeitsprogramm;
b) zu den Vorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Samm - lungen und über deren Aufbewahrung;
c) zu den Richtlinien über die interne Organisation des Museums;
d) zu Schenkungen und Ausleihe sowie zu Hinterlegung, Tausch und Ver - äusserung von Kulturgütern;
e) zu Ankäufen und Bestellungen von Kulturgütern für die Sammlungen des Museums;
f) zu jeder Entscheidung über die Verwendung des Museumsfonds;
g) zur Anstellung des Direktors;
h) zum Entwurf des Voranschlages, zur Rechnung und zum Tätigkeitsbe - richt der Institution.

Art. 4 Kommission – Sitzungen

1 Die Kommission tagt mindestens zweimal pro Jahr und sooft es der Präsi - dent für nötig erachtet. Sie muss einberufen werden, wenn die BKAD oder drei Mitglieder dies verlangen.
2 Sie ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
3 Sie trifft ihre Entscheidungen mit der Mehrheit der stimmenden Mitglieder. Der Präsident ist stimmberechtigt; bei Stimmengleichheit hat er den Stichent - scheid. Es wird eine geheime Abstimmung durchgeführt, wenn ein Mitglied dies verlangt.
4 Über die Beratungen der Kommission wird Protokoll geführt.

Art. 5 Kommission – Büro

1 Das Büro der Kommission setzt sich aus dem Präsidenten, dem Vizepräsi - denten und einem weiteren Kommissionsmitglied zusammen, welches die Kommission selbst bezeichnet. Der Direktor des Museums und der Vertreter der BKAD können mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.
2 Das Büro prüft die von der Kommission zu behandelnden Geschäfte im vor - aus und stellt ihr Anträge.
2 Sammlungen, Käufe und Bestellungen von Kulturgütern

Art. 6 Kunstsammlungen des Staates

1 Das Museum ist zuständig für die Erfassung der Sammlungen, die dem Staat gehören und künstlerischen oder geschichtlichen Charakter haben.
2 Es sorgt für den Unterhalt, die Restaurierung, die Aufbewahrung und die geeignete Ausstellungsweise.
3 Es erlässt Richtlinien über die Sicherheit von nicht im Museum unterge - brachten beweglichen Sachen. Die Richtlinien werden der BKAD zur Geneh - migung vorgelegt.

Art. 7 Beschränkungen des Zugangs zu den Sammlungen

1 Der Direktor kann den Zugang zu den Sammlungen aus Gründen des Kul - turgüterschutzes oder der Sicherheit beschränken.

Art. 8 Käufe und Bestellungen von Kulturgütern

1 Der Direktor entscheidet über den Kauf oder die Bestellung eines Kulturgu - tes. Die Bestimmungen des Finanzgesetzes und dessen Ausführungsbestim - mungen bleiben vorbehalten.
3 Tausch, Veräusserung, Ausleihe und Hinterlegung von Sammlungen

Art. 9 Entscheidungsorgane

1 Die BKAD entscheidet über jeden Tausch oder jede Veräusserung eines Kulturgutes aus den Sammlungen des Museums.
2 Der Direktor entscheidet über jede Ausleihe oder jede Hinterlegung eines Kulturgutes aus den Sammlungen des Museums.
3 Der Vertrag nennt die Auflagen und Bedingungen, die mit der Ausleihe, der Hinterlegung oder dem Tausch verbunden sind.
4 Die BKAD und der Direktor können solche Geschäfte aus Gründen des Kulturgüterschutzes, des Persönlichkeitsschutzes, des Willens der Hinterleger oder des Museumsbetriebs beschränken oder verweigern.
4 Ausstellungen und andere Veranstaltungen

Art. 10 Ausstellungen – Öffnungszeiten

1 Die Ausstellungen sind der Öffentlichkeit während den von der BKAD auf Vorschlag des Direktors festgelegten Zeiten zugänglich.
2 Der Direktor kann auf Anfrage vor allem für Schulen oder Gruppen Besu - che ausserhalb der Öffnungszeiten bewilligen.

Art. 11 Ausstellungen – Verkauf von Werken

1 Der Direktor kann den Verkauf von Werken Dritter an befristeten Aus - stellungen bewilligen.
2 Beim Verkauf von Werken erhebt das Museum auf jedem Verkauf einen be - stimmten Prozentsatz des Verkaufspreises. Er wird je nach der Art der Aus - stellung festgesetzt.

Art. 12 Andere Veranstaltungen

1 Der Direktor kann die Benützung der Museumsräume für Veranstaltungen bewilligen, die einen Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Museums ha - ben.
2 Der Gesuchsteller reicht seinen Antrag zusammen mit einer Beschreibung der vorgesehenen Tätigkeit und einem detaillierten Budget ein.
3 Der Direktor kann in seinem Entscheid besondere Auflagen festlegen, ins - besondere eine Beteiligung an den Kosten für die Organisation der bewillig - ten Veranstaltung.
5 Museumsfonds

Art. 13 Zweck

1 Zugunsten des Museums wird ein Fonds errichtet, der es Dritten ermögli - chen soll:
a) Käufe von Kulturgütern sowie Werkaufträge, Publikationen und kultu - relle Anlässe von ausserordentlichem Charakter zu finanzieren;
b) sich an der Finanzierung von Bau-, Erweiterungs- und Umbauarbeiten des Museums zu beteiligen.

Art. 14 Mittel

1 Der Fonds wird gespiesen durch:
a) Vermächtnisse, Schenkungen und Zuwendungen, die ihm nach Artikel
36 Bst. m des Gesetzes über die Kantonssteuern gewährt werden;
b) den Ertrag des Fondsvermögens;
c) alle übrigen Mittel, die ihm zugewiesen werden können.
2 In den Fonds können mit dem Einverständnis der BKAD Zuwendungen fliessen, deren Zweckbestimmung vom Schenkenden vorgeschlagen wird.

Art. 15 Zuständigkeit

1 Die BKAD entscheidet über die Verwendung des Fonds. Übersteigt der Be - trag 30'000 Franken, so ist der Staatsrat zuständig.

Art. 16 Verwaltung

1 Der Fonds wird von der Kommission, die in Artikel 18 des Reglements vom
10. Dezember 2007 über die kulturellen Angelegenheiten eingesetzt wird, verwaltet.
6 Schlussbestimmungen

Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Reglement vom 5. November 1971 betreffend die Kommission des Mu - seums für Kunst und Geschichte (SGF 481.5.12) wird aufgehoben.

Art. 18 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement wird rückwirkend auf den 1. Januar 1993 in Kraft gesetzt.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
02.02.1993 Erlass Grunderlass 01.01.1993 BL/AGS 1993 f 102 / d 102
14.11.2002 Art. 4 geändert 01.01.2003 2002_120
04.02.2003 Art. 1 geändert 01.01.2003 2003_029
04.02.2003 Art. 4 geändert 01.01.2003 2003_029
04.02.2003 Art. 5 geändert 01.01.2003 2003_029
04.02.2003 Art. 6 geändert 01.01.2003 2003_029
04.02.2003 Art. 9 geändert 01.01.2003 2003_029
04.02.2003 Art. 10 geändert 01.01.2003 2003_029
04.02.2003 Art. 14 geändert 01.01.2003 2003_029
04.02.2003 Art. 15 geändert 01.01.2003 2003_029
30.09.2014 Art. 16 geändert 01.10.2014 2014_074
04.03.2022 Art. 1 Abs. 4 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 4 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 5 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 6 Abs. 3 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 9 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 9 Abs. 4 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 10 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 14 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 15 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_026 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 02.02.1993 01.01.1993 BL/AGS 1993 f 102 / d 102

Art. 1 geändert 04.02.2003 01.01.2003 2003_029

Art. 1 Abs. 4 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Art. 4 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 4 geändert 04.02.2003 01.01.2003 2003_029

Art. 4 Abs. 1 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Art. 5 geändert 04.02.2003 01.01.2003 2003_029

Art. 5 Abs. 1 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Art. 6 geändert 04.02.2003 01.01.2003 2003_029

Art. 6 Abs. 3 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Art. 9 geändert 04.02.2003 01.01.2003 2003_029

Art. 9 Abs. 1 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Art. 9 Abs. 4 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Art. 10 geändert 04.02.2003 01.01.2003 2003_029

Art. 10 Abs. 1 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Art. 14 geändert 04.02.2003 01.01.2003 2003_029

Art. 14 Abs. 2 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Art. 15 geändert 04.02.2003 01.01.2003 2003_029

Art. 15 Abs. 1 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Art. 16 geändert 30.09.2014 01.10.2014 2014_074

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