Anwaltsverordnung (290.111)
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Anwaltsverordnung

Anwaltsverordnung (AnwV) Vom 18. Mai 2005 (Stand 1. Juli 2024) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 3 Abs. 2, 5a, 15 Abs. 2, 16 Abs. 4 und 19 des Einführungsgeset - zes zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA) vom 2. November 2004 1 ) , * beschliesst:

1. Anwaltsprüfung

§ 1 I. Zulassung zur Anwaltsprüfung

1. Anmeldung

1 Mit der schriftlichen Anmeldung zur Anwaltsprüfung sind einzureichen: a) ein kurz gefasster Lebenslauf mit dem bisherigen Bildungsweg; b) ein Handlungsfähigkeitszeugnis; c) ein aktueller Auszug aus dem eidgenössischen Strafregister; d) der Ausweis über ein abgeschlossenes juristisches Studium an einer schweize - rischen Hochschule oder ein gleichwertiges Hochschuldiplom eines Staates, mit dem die Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat; e) der Ausweis über eine hinreichende rechtspraktische Tätigkeit.

§ 2 * 2. Hinreichende rechtspraktische Tätigkeit

1 Eine hinreichende rechtspraktische Tätigkeit liegt vor, wenn sich die Kandidatin oder der Kandidat über eine mindestens einjährige praktische juristische Tätigkeit nach Abschluss des Studiums ausweist. Davon müssen sechs Monate bei einer oder einem im Kanton registrierten Anwältin oder Anwalt, bei einem aargauischen Be - zirksgericht, beim Spezialverwaltungsgericht oder beim Obergericht absolviert wer - den. *
1) SAR 290.100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Als zusätzliche praktische Ausbildung werden angerechnet: Das Rechtspraktikum bei einer oder einem ausserkantonal registrierten Anwältin oder Anwalt, in der aar - gauischen Verwaltung oder bei einer vergleichbaren ausserkantonalen Behörde. Die Tätigkeit bei einer aargauischen Gemeindeverwaltung kann auf Gesuch hin ange - rechnet werden, wenn gewährleistet ist, dass die Kandidatin oder der Kandidat eine praktische juristische Ausbildung erhält.

§ 3 3. Einzahlung der Prüfungsgebühr

1 Die Prüfungsgebühr ist innert 10 Tagen nach Zustellung des Zulassungsentscheides einzuzahlen.
2 Wer die Gebühr trotz Mahnung nicht bezahlt, wird zur Prüfung nicht zugelassen.
3 ... *

§ 4 II. Prüfungsstoff

1 Die Anwaltsprüfung erstreckt sich auf folgende Fachgebiete: * a) Zivilgesetzbuch; b) Obligationenrecht, inkl. Grundzüge des Versicherungsvertragsrechts, des Im - materialgüterrechts und des Internationalen Privatrechts; c) Straf- und Strafprozessrecht; d) Zivilprozessrecht, Anwaltsrecht, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht; e) Staats- und Verwaltungsrecht mit besonderer Berücksichtigung des aargaui - schen Rechts, Grundzüge des Sozialversicherungsrechts und des Steuerrechts.

§ 5 III. Durchführung der Prüfung

1 Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; zur münd - lichen Prüfung wird nur zugelassen, wer die schriftliche Prüfung bestanden hat.

§ 6 * IV. Termine

1 Die Prüfungen werden im Frühjahr und Herbst durchgeführt. Die Anwaltskommis - sion kann bei Bedarf zusätzliche Termine ansetzen. Sie publiziert die Termine recht - zeitig im aargauischen Amtsblatt.

§ 7 V. Schriftliche Prüfung

1. Durchführung

1 Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht (Klausur) statt. *
2 Pro Fachgebiet gemäss § 4 ist je eine Arbeit à mindestens vier Stunden zu schrei - ben. *
3 Für die Bearbeitung praktischer Fälle können Aktendossiers übergeben werden.
4 Bei der Stellung der Aufgaben ist das aargauische Recht besonders zu berücksichti - gen.
5 Die Anwaltskommission bestimmt, welche Hilfsmittel neben den Gesetzestexten verwendet werden dürfen.
6 Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder andere Unredlichkeiten begeht, besteht die Prüfung nicht und wird für mindestens ein Jahr von einer weiteren Prüfung aus - geschlossen.

§ 8 2. Bewertung

1 Für die Begutachtung der Arbeiten bestimmt die Anwaltskommission für jedes Fachgebiet aus ihrer Mitte eine referierende Person.
2 Die referierende Person zensiert die Arbeiten zuhanden der Anwaltskommission; massgebende Gesichtspunkte sind hierbei das juristische Denkvermögen, das juristi - sche Wissen, die systematische Darstellung und die sprachliche Formulierung.
3 Für die insgesamt fünf schriftlichen Arbeiten gilt folgende Notenskala, wobei Ab - stufungen im Sinn von halben Noten möglich sind: * a) 1 = sehr schlecht b) 2 = schlecht c) 3 = ungenügend d) 4 = genügend e) 5 = gut f) 6 = sehr gut
4 Die schriftliche Prüfung besteht, wer von fünf schriftlichen Arbeiten nicht mehr als zwei ungenügende aufweist und zudem eine Durchschnittsnote von 4.0 erreicht. Je - des der fünf Fachgebiete zählt gleich. *

§ 9 VI. Mündliche Prüfung

1 An der mündlichen Prüfung wird die Kandidatin oder der Kandidat zu den in § 4 aufgeführten Fachgebieten während insgesamt höchstens zwei Stunden befragt. Bei jeder Befragung müssen mindestens zwei Mitglieder der Anwaltskommission anwe - send sein. Die mündliche Prüfung kann zwecks späterer schriftlicher Protokollierung auf Datenträger aufgezeichnet werden. *
2 Die mündliche Prüfung ist öffentlich; die Anwaltskommission publiziert den Ter - min rechtzeitig im aargauischen Amtsblatt.
3 Für die Bewertung der mündlichen Prüfung und die Notenskala gelten § 8 Abs. 3 und 4 sinngemäss. Jedes der fünf Fachgebiete zählt gleich. *

§ 10 VII. Entscheid über das Prüfungsergebnis

1 Die Anwaltsprüfung gilt als bestanden, wenn sowohl die schriftliche als auch die mündliche Prüfung bestanden ist. *
2 Das Prüfungsergebnis wird im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt gege - ben.

§ 10a * VIII. Prüfungswiederholung

1 Die Kandidatin oder der Kandidat kann gemäss § 16 Abs. 3 EG BGFA die Prüfun - gen höchstens zweimal wiederholen.
2 Die mündliche Prüfung ist erstmals unmittelbar nach bestandener schriftlicher Prü - fung zu absolvieren.
3 Wird die mündliche Prüfung nicht bestanden, muss nur diese wiederholt werden.
4 Hat die Kandidatin oder der Kandidat die schriftliche Prüfung erst im zweiten Ver - such bestanden, kann die mündliche Prüfung nur noch einmal wiederholt werden. Wird die schriftliche Prüfung erst im dritten Versuch bestanden, kann die mündliche Prüfung nicht mehr wiederholt werden.

2. Substitution

§ 11 I. Gesuch

1 Die Anwältin oder der Anwalt, welche oder welcher eine Partei durch eine An - waltskandidatin oder einen Anwaltskandidaten vertreten oder verbeiständen lassen will, hat bei der Anwaltskommission ein schriftliches Gesuch einzureichen. In Be - zug auf die Person der Kandidatin oder des Kandidaten sind dem Gesuch beizule - gen: a) ein aktueller Auszug aus dem eidgenössischen Strafregister; b) ein Ausweis über ein abgeschlossenes juristisches Studium an einer schweize - rischen Hochschule (Lizentiat oder Masterabschluss) oder über ein gleichwer - tiges Hochschuldiplom eines Staates, mit dem die Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat; c) ein Ausweis über mindestens 3 Monate rechtspraktische Tätigkeit bei einem Gericht oder bei einer registrierten Anwältin oder einem registrierten Anwalt.

§ 12 II. Bewilligung

1 Die Bewilligung wird für ein Jahr erteilt und kann höchstens zweimal für die glei - che Zeitdauer verlängert werden.

§ 13 III. Substitutionsvollmacht

1 Die Anwaltskandidatin oder der Anwaltskandidat hat bei jedem Auftreten vor Ge - richt eine Substitutionsvollmacht sowie die Substitutionsbewilligung vorzulegen. Das Gericht und die Gegenpartei sind rechtzeitig vor der Verhandlung über die Sub - stituierung zu informieren.

§ 14 IV. Ausschluss der Substitution

1 Die Prozessleitung kann in Fällen, in welchen die persönliche Anwesenheit einer Anwältin oder eines Anwalts als geboten erscheint, die Vertretung durch eine An - waltskandidatin oder einen Anwaltskandidaten ausschliessen.

§ 15 V. Entzug der Bewilligung

1 Beanstandungen über Anwaltskandidatinnen und Anwaltskandidaten wegen Miss - achtung gesetzlicher Vorschriften oder mangelnder Eignung sind an die Anwalts - kommission zu richten; diese kann der Anwältin oder dem Anwalt die Bewilligung, die Kandidatin oder den Kandidaten vor Gericht auftreten zu lassen, auf bestimmte Zeit oder gänzlich entziehen.

3. Entschädigungen *

§ 16 * ...

§ 17 II. Entschädigung der Mitglieder der Anwaltskommission

1 Die nicht im Staatsdienst stehenden Mitglieder der Anwaltskommission erhalten eine Entschädigung von Fr. 150.– pro Stunde.
2 Das der Verwaltung angehörende Mitglied sowie die im Staatsdienst stehenden Ersatzmitglieder der Anwaltskommission erhalten für die Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit eine Entschädigung von Fr. 150. – pro Stunde. *
3 bis . Abwesenheit der Anwältinnen und Anwälte *

§ 17a * I. Meldung der Abwesenheit und der Stellvertretung

1 Die Anwältin oder der Anwalt kann Abwesenheiten namentlich wegen Krankheit, Ferien oder Militärdiensts schriftlich den Gerichten oder verwaltungsinternen Rechtsmittelbehörden, bei denen von ihr oder ihm betreute Verfahren hängig sind, melden.
2 Sie oder er hat eine Stellvertretung für dringende Fälle und Abwesenheiten von mehr als einem Monat zu bezeichnen.

§ 17b * II. Wirkung

1 Während der den Gerichten oder verwaltungsinternen Rechtsmittelbehörden recht - zeitig gemeldeten Abwesenheit der Anwältin oder des Anwalts dürfen weder Ver - handlungen durchgeführt noch Zustellungen an die Anwältin oder den Anwalt bezie - hungsweise ihre oder seine Partei vorgenommen werden.
2 Vorbehalten bleiben Fälle, für welche eine Stellvertretung zu bezeichnen ist (§ 17a).

4. Schluss- und Übergangsbestimmungen *

§ 18 * ...

§ 18a * I

bis . Übergangsrechtliche Bestimmungen zur Änderung der Anwaltsprüfun - gen
1 Vor Inkrafttreten der Änderung betreffend Durchführung der Anwaltsprüfungen bereits absolvierte und nicht bestandene Prüfungen zählen ebenfalls als Prüfungen gemäss § 10a.
2 Kandidierende, die unmittelbar vor Inkrafttreten der Änderung die Anwaltsprüfung aufgrund einer ungenügenden Leistung in der mündlichen Prüfung nicht bestanden haben, sind unter der Voraussetzung von § 10a Abs. 4 berechtigt, nach Inkrafttreten der Änderung nur die mündliche Prüfung zu wiederholen.

§ 19 II. Publikation und Inkrafttreten

1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Juli
2005 in Kraft. Aarau, 18. Mai 2005 Regierungsrat Aargau Landammann H UBER Staatsschreiber D R . G RÜNENFELDER
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

18.05.2005 01.07.2005 Erlass Erstfassung 2005 S. 177

05.05.2009 01.07.2009 § 2 totalrevidiert 2009 S. 140

05.05.2009 01.07.2009 § 4 Abs. 1 geändert 2009 S. 140

05.05.2009 01.07.2009 § 6 totalrevidiert 2009 S. 140

05.05.2009 01.07.2009 § 7 Abs. 1 geändert 2009 S. 140

05.05.2009 01.07.2009 § 7 Abs. 2 geändert 2009 S. 140

05.05.2009 01.07.2009 § 8 Abs. 3 geändert 2009 S. 140

05.05.2009 01.07.2009 § 8 Abs. 4 geändert 2009 S. 140

05.05.2009 01.07.2009 § 9 Abs. 1 geändert 2009 S. 140

05.05.2009 01.07.2009 § 9 Abs. 3 geändert 2009 S. 140

05.05.2009 01.07.2009 § 10 Abs. 1 geändert 2009 S. 140

05.05.2009 01.07.2009 § 10a eingefügt 2009 S. 140

05.05.2009 01.07.2009 § 16 Abs. 1, lit. a bis ) eingefügt 2009 S. 140

05.05.2009 01.07.2009 Titel 4. geändert 2009 S. 140

05.05.2009 01.07.2009 § 18a eingefügt 2009 S. 140

23.06.2010 01.01.2011 Ingress geändert 2010/5-11

23.06.2010 01.01.2011 Titel 3 bis . eingefügt 2010/5-11

23.06.2010 01.01.2011 § 17a eingefügt 2010/5-11

23.06.2010 01.01.2011 § 17b eingefügt 2010/5-11

27.06.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1 geändert 2012/5-09

16.12.2020 01.01.2022 § 3 Abs. 3 aufgehoben 2021/12-09

16.12.2020 01.01.2022 § 16 Abs. 1, lit. a) geändert 2021/12-09

16.12.2020 01.01.2022 § 16 Abs. 1, lit. a bis ) geändert 2021/12-09

16.12.2020 01.01.2022 § 16 Abs. 1, lit. a ter ) eingefügt 2021/12-09

16.12.2020 01.01.2022 § 16 Abs. 1, lit. a quater ) eingefügt 2021/12-09

16.12.2020 01.01.2022 § 16 Abs. 1, lit. a quinquies ) eingefügt 2021/12-09

16.12.2020 01.01.2022 § 16 Abs. 1, lit. a sexies ) eingefügt 2021/12-09

16.12.2020 01.01.2022 § 16 Abs. 1, lit. d bis ) eingefügt 2021/12-09

16.12.2020 01.01.2022 § 16 Abs. 1, lit. g) geändert 2021/12-09

16.12.2020 01.01.2022 § 16 Abs. 1, lit. h) eingefügt 2021/12-09

16.12.2020 01.01.2022 § 16 Abs. 1, lit. i) eingefügt 2021/12-09

16.12.2020 01.01.2022 § 16 Abs. 1, lit. j) eingefügt 2021/12-09

16.12.2020 01.01.2022 § 17 Abs. 2 geändert 2021/12-09

13.03.2024 01.07.2024 Ingress geändert 2024/04-03

13.03.2024 01.07.2024 Titel 3. geändert 2024/04-03

13.03.2024 01.07.2024 § 16 aufgehoben 2024/04-03

13.03.2024 01.07.2024 § 18 aufgehoben 2024/04-03

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 18.05.2005 01.07.2005 Erstfassung 2005 S. 177 Ingress 23.06.2010 01.01.2011 geändert 2010/5-11 Ingress 13.03.2024 01.07.2024 geändert 2024/04-03

§ 2 05.05.2009 01.07.2009 totalrevidiert 2009 S. 140

§ 2 Abs. 1 27.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/5-09

§ 3 Abs. 3 16.12.2020 01.01.2022 aufgehoben 2021/12-09

§ 4 Abs. 1 05.05.2009 01.07.2009 geändert 2009 S. 140

§ 6 05.05.2009 01.07.2009 totalrevidiert 2009 S. 140

§ 7 Abs. 1 05.05.2009 01.07.2009 geändert 2009 S. 140

§ 7 Abs. 2 05.05.2009 01.07.2009 geändert 2009 S. 140

§ 8 Abs. 3 05.05.2009 01.07.2009 geändert 2009 S. 140

§ 8 Abs. 4 05.05.2009 01.07.2009 geändert 2009 S. 140

§ 9 Abs. 1 05.05.2009 01.07.2009 geändert 2009 S. 140

§ 9 Abs. 3 05.05.2009 01.07.2009 geändert 2009 S. 140

§ 10 Abs. 1 05.05.2009 01.07.2009 geändert 2009 S. 140

§ 10a 05.05.2009 01.07.2009 eingefügt 2009 S. 140

Titel 3. 13.03.2024 01.07.2024 geändert 2024/04-03

§ 16 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-03

§ 16 Abs. 1, lit. a) 16.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12-09

§ 16 Abs. 1, lit. a

bis ) 05.05.2009 01.07.2009 eingefügt 2009 S. 140

§ 16 Abs. 1, lit. a bis ) 16.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12-09

§ 16 Abs. 1, lit. a ter ) 16.12.2020 01.01.2022 eingefügt 2021/12-09

§ 16 Abs. 1, lit. a quater ) 16.12.2020 01.01.2022 eingefügt 2021/12-09

§ 16 Abs. 1, lit. a quinquies ) 16.12.2020 01.01.2022 eingefügt 2021/12-09

§ 16 Abs. 1, lit. a sexies ) 16.12.2020 01.01.2022 eingefügt 2021/12-09

§ 16 Abs. 1, lit. d bis ) 16.12.2020 01.01.2022 eingefügt 2021/12-09

§ 16 Abs. 1, lit. g) 16.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12-09

§ 16 Abs. 1, lit. h) 16.12.2020 01.01.2022 eingefügt 2021/12-09

§ 16 Abs. 1, lit. i) 16.12.2020 01.01.2022 eingefügt 2021/12-09

§ 16 Abs. 1, lit. j) 16.12.2020 01.01.2022 eingefügt 2021/12-09

§ 17 Abs. 2 16.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12-09

Titel 3 bis . 23.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010/5-11

§ 17a 23.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010/5-11

§ 17b 23.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010/5-11

Titel 4. 05.05.2009 01.07.2009 geändert 2009 S. 140

§ 18 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-03

§ 18a 05.05.2009 01.07.2009 eingefügt 2009 S. 140

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