Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich (410.260)
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Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich

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2) . Träger Rechtsnatur und Sitz
1/2019 Aufgabe der Hochschule
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
3 Die Tätigkeit der Hochschule richtet sich, soweit erforderlich, nach den Vorschriften des Bundes, interkantonaler Vereinbarungen und gegebenenfalls der Trägerkantone über die Anerkennung der von der Hochschule erteilten Ausweise und Diplome.
4 Die Hochschule nimmt auf die Bedürfnisse behinderter Studieren- der Rücksicht.

§ 4 Die Freiheit von Lehre und Forschung ist im Rahmen der Ausbil-

dungsziele der Hochschule gewährleistet.
§ 5
1 Die Hochschule bildet im Rahmen von Aus- und Weiterbildung und unter Berücksichtigung der Berufs-, fach- und funktionsspezifischen Bedürfnisse in folgenden Bereichen aus: a) Bereich Heilpädagogische Lehrberufe; b) Bereich Pädagogisch-therapeutische Berufe.
2 Die Hochschule kann in den genannten und in verwandten Berei- chen zudem Ausbildungsgänge anbieten, die den Anforderungen ei- nes Hochschullehrganges nicht zu genügen brauchen.
3 Die Weiterbildung bezieht sich auf Probleme und Aufgaben der all- gemeinen und der speziellen Heilpädagogik.

§ 6 Die Regierungen der Trägerkantone können durch übereinstim-

mende Beschlüsse weitere Studienbereiche einführen und beste- hende aufheben.
§ 7
1 Die Forschung an der Hochschule dient der anwendungsorientier- ten Weiterentwicklung a) der Heilpädagogik und angrenzender Gebiete; b) schwerpunktmässig der Studienbereiche, in denen die Hoch- schule ausbildet.
2 Die Ergebnisse der Forschung fliessen in die Lehre ein.

§ 8 Dienstleistungen zugunsten Dritter unterstützen die gegenseitige

Durchdringung von Lehre, Forschung und Praxis. Freiheit von Lehre und For- schung Studienrichtun- gen 1. Ausbil- dungsstufe und -bereiche
2. Veränderun- gen Forschung und Entwicklung Dienstleistun- gen
3 Zusammenar- beit mit anderen Institutionen Verträge mit Nichtträgerkan- tonen und mit dem Fürstentum Liechtenstein und Aufnahme von Nichtträger- kantonen in die Trägerschaft Aufsicht
1/2019 Zulassungsbe- schränkungen
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 II. Organisation

§ 13 Organe der Hochschule sind:

1. der Hochschulrat;
2. die Schulleitung;
3. die Rekurskommission.
§ 14
1 Im Hochschulrat sollen neben Bildung und Kultur nach Möglichkeit auch andere Bereiche vertreten sein.
2 Im Hochschulrat hat jeder Trägerkanton Anspruch auf eine Vertre- terin / einen Vertreter. Der Kanton, der die Präsidentin / den Präsi- denten stellt, hat Anrecht auf ein zweites Mitglied.
3 Mit beratender Stimme und mit dem Recht, Anträge zu stellen, wer- den zu allen Sitzungen beigezogen a) die Leitung der Hochschule; b) eine Vertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
§ 15
1 Die Regierungen bezeichnen die Vertreterinnen und Vertreter ihres Kantons auf eine gemeinsame Amtsperiode von jeweils vier Jahren oder für deren Rest.
2 Die Regierungen können die Vertreterinnen und Vertreter ihres Kantons jederzeit aus wichtigen Gründen abberufen.

§ 16 Der Hochschulrat konstituiert sich selbst.

§ 17
1 Dem Hochschulrat obliegt die Führung der Hochschule in allen grundsätzlichen Fragen. Er erlässt ein Leitbild und umschreibt peri- odisch den Leistungsauftrag.
2 Er ist für die Qualitätssicherung und für das Controlling verantwort- lich.

§ 18 Dem Hochschulrat obliegen im Einzelnen insbesondere folgende

Aufgaben: Organe Hochschulrat
1. Zusammen- setzung
2. Wahl und Ab- berufung
3. Konstituie- rung
4. Aufgaben a. Grundsätzliche b. Im Einzelnen
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6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 schweizerischen vergleichbaren und zumutbaren Ausbildungs- gänge bestehen.
18. Er erlässt Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Studie- renden und über die Disziplin.
19. Er entscheidet über die Wegweisung von Studierenden aus dis- ziplinarischen Gründen.
20. Er legt die Studiengelder und die Gebühren fest.
21. Er entscheidet über Rekurse gegen Verfügungen nachgeordne- ter Instanzen der Hochschule.
22. Er wählt die Rekurskommission.
23. Er regelt die Entschädigung der Rekurskommission und allfälli- ger Schiedsgerichte.
24. Er erhebt Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche namens der Hochschule.
25. Er erlässt die weiteren Vorschriften, die zum unmittelbaren Voll- zug der Vereinbarung notwendig sind.

§ 19 Der Hochschulrat kann nach Bedarf aus seiner Mitte ständige oder

befristete Ausschüsse einsetzen und ihnen wie auch seiner Präsi- dentin / seinem Präsidenten selbständig zu erledigende Aufgaben zuweisen. Die Befugnisse nach § 18 können nicht delegiert werden.
§ 20
1 Der Leitung der Hochschule obliegt die Führung der Institution, so- weit sie nicht durch diese Vereinbarung dem Hochschulrat vorbehal- ten ist. Die Schulleitung ist für diese Aufgabe dem Hochschulrat ver- antwortlich.
2 Die Schulleitung hat für die Erfüllung des Leistungsauftrages und für die zweckmässige Verwendung der bewilligten Kredite zu sor- gen.

§ 21 Der Schulleitung und den ihr nachgeordneten Instanzen stehen alle

Befugnisse zu, die dem Hochschulrat weder ausdrücklich zugewie- sen noch nach dem Sachzusammenhang zuzuordnen sind.
5. Delegation von Aufgaben Leitung der Hochschule
1. Auftrag
2. Befugnisse
7 Rekurskommis- sion 1. Zusam- mensetzung und Konstituie- rung
2. Zuständigkeit
3. Verfahren
1/2019 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
1. Anstellung
2. Mitsprache Studierende
1/2019 Voranschlag
8 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
§ 29
1 Überschüsse und Defizite dürfen bis höchstens 10% des durch- schnittlichen Voranschlages der letzten drei Jahre auf die nächste Rechnung übertragen werden.
2 Die Anrechnung auf die Trägerkantone richtet sich nach dem Jahr, in dem der Überschuss erzielt wurde oder das Defizit entstand.
§ 30
1 Nachtragskredite dienen der Deckung notwendiger, nicht voraus- sehbarer und nicht aufschiebbarer Aufwendungen, die nicht anders bestritten werden können.
2 Die Genehmigung durch die Trägerkantone ist so rasch als möglich einzuholen.
3 Nachtragskredite werden den Trägerkantonen nach den Regeln über die Aufteilung der Aufwendungen belastet.

§ 31 Die Jahresrechnung ist den Trägerkantonen zur Genehmigung ein-

zureichen.
§ 32
1 Die Finanzkontrolle wird nach den Vorschriften des Sitzkantons tä- tig.
2 Kontrollen der übrigen Trägerkantone bleiben vorbehalten.

§ 33 Die Aufwendungen der Hochschule werden insbesondere bestritten:

1. durch die jährlichen Beiträge der Trägerkantone, die leistungs- bezogen, auf Grund des Voranschlages, in der Regel pauschali- siert, nach der Anzahl der Studierenden und unter Berücksichti- gung allfälliger Bundesbeiträge erbracht werden;
2. durch einen angemessenen Standortbeitrag des Kantons Zürich als Sitzkanton;
3. durch die Leistungen von Vertragskantonen, die die Aufwendun- gen decken müssen;
4. durch Studiengelder und Gebühren;
5. durch die Abgeltung von Leistungen zugunsten Dritter und durch weitere Eigenleistungen. Übertragung von Budget- mitteln und Defi- ziten Nachtrags- kredite Rechnungs- ablage Finanzkontrolle Deckung der Aufwendungen
9 Leistungen der Studierenden Dienstleistun- gen
1/2019 Berechnung der Leistungen der einzelnen Trä- gerkantone
1/2019 Bauten
10 Schaffhauser Rechtsbuch 1997

§ 38 Die Trägerkantone überweisen ihre Beiträge gemäss Voranschlag in

vierteljährlichen Raten jeweils zu Beginn eines Quartals. V. Haftung und Verantwortlichkeit
§ 39
1 Die Hochschule haftet für den Schaden, den eine Mitarbeiterin / ein Mitarbeiter in Ausübung ihrer / seiner amtlichen Tätigkeit, wider- rechtlich, ob mit oder ohne Verschulden, Dritten zufügt.
2 Die / der Geschädigte kann die Mitarbeiterin / den Mitarbeiter nicht unmittelbar belangen.
§ 40
1 Der Hochschule, die auf Grund dieser Vereinbarung oder nach an- deren Vorschriften Ersatz geleistet hat, steht der Rückgriff auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu, die den Schaden vorsätzlich o- der grobfahrlässig verursacht haben.
2 Gegenüber obligationenrechtlich angestellten oder beauftragten Personen richtet sich der Rückgriff nach Privatrecht.
§ 41
1 Ansprüche gegenüber Mitgliedern des Hochschulrates geltend zu machen bleibt den einzelnen Trägerkantonen vorbehalten. Zustän- dig zum Entscheid sind die Gerichte des Sitzkantons.
2 Im Übrigen gelten für die Haftung die Vorschriften des Sitzkantons.
§ 42
1 Gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vorsätzlich oder fahr- lässig ihre Dienstpflichten verletzen, werden disziplinarische Mass- nahmen ergriffen.
2 Auf Personen, die obligationenrechtlich angestellt sind, können nur die Vorschriften des Privatrechts angewendet werden.

§ 43 Disziplinarmassnahmen sind:

1. Verweis;
2. Geldleistung bis Fr. 5000.-; Überweisung der Betriebsbei- träge Haftung 1. Der Hochschule
2. Der Mitarbei- terin / des Mitar- beiters
3. Übrige Vor- schriften Disziplinar- massnahmen
1. Grundsatz
2. Die einzelnen Disziplinar- massnahmen
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3. Verfahren, Entscheid, Ver- jährung
1/2019 Schiedsgericht
1/2019 Kündigung
12 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 VIII. Schlussbestimmungen

§ 47 Die auf Geldzahlung oder auf Sicherheitsleistung gerichteten rechts-

kräftigen Verfügungen oder Entscheide der Hochschule stehen hin- sichtlich der Rechtsöffnung vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich.

§ 48 Der Hochschulrat trifft die für einen reibungslosen Übergang zweck-

mässigen Anordnungen. Er ist befugt, zu diesem Zweck nötigenfalls von einzelnen Bestimmungen dieser Vereinbarung vorübergehend abzuweichen. Insbesondere ist er bei der Festsetzung des Verteilungsschlüssels unter den Träger- kantonen für die erste dreijährige Beitragsperiode nicht an die Vor- schriften dieser Vereinbarung gebunden.

§ 49 Die Interkantonale Vereinbarung über das Heilpädagogische Semi-

nar Zürich vom 19. März 1984
4) wird aufgehoben.
§ 50
1 Vorschriften, die gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über das Heilpädagogische Seminar Zürich vom 19. März 1984 erlassen worden sind, gelten weiter, sofern sie der vorliegenden Vereinba- rung nicht widersprechen. Andernfalls sind sie innerhalb eines Jah- res nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung anzupassen. Erfolgt dies nicht, so treten sie nach Ablauf des Jahres ausser Kraft.
2 Studierende, die nach den Vorschriften des Heilpädagogischen Se- minars Zürich ihre Ausbildung begonnen haben, können diese in al- len Fällen innerhalb einer angemessenen Frist nach bisherigem Recht abschliessen.

§ 51 Diese Vereinbarung tritt nach Annahme durch die zuständigen In-

stanzen der Trägerkantone und nach Wahl des Hochschulrates auf einen von diesem festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft. In Kraft getreten am 7. Februar 2001. Beitritt des Kantons Schaffhausen durch RRB vom 21. März 2000. Vollstreckung von Beschlüs- sen und Ent- scheiden Übergangs- regelung Aufhebung gel- tenden Rechts Weiterbestand geltenden Rechts Inkrafttreten
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