Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (661)
CH - Schweizer Bundesrecht

Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG 1)

(WPEG) ¹ vom 12. Juni 1959 (Stand am 1. Januar 2022) ¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3707 ; BBl 2002 858 ).
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 40 Absatz 2 und 59 Absatz 3 der Bundesverfassung²,³ nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 11. Juli 1958⁴,
beschliesst:
² SR 101 ³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3269 ; BBl 2017 6191 ). ⁴ BBl 1958 II 333

Erster Abschnitt: Die Ersatzpflicht

Art. 1 ⁵ Grundsatz ⁶
Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, haben einen Ersatz in Geld zu leisten.
⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 1445 ; BBl 1994 III 1609 ).
⁶ Gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 ( AS 1979 1733 ; BBl 1978 II 913 ) wurden die Randtit. zu Sachüberschriften.
Art. 2 ⁷ Ersatzpflichtige
¹ Ersatzpflichtig sind die Wehrpflichtigen mit Wohnsitz im In- oder Ausland, die im Ersatzjahr, das dem Kalenderjahr entspricht:⁸
a.⁹
während mehr als sechs Monaten weder in einer Formation der Armee eingeteilt noch der Zivildienstpflicht unterstellt sind;
b.¹⁰
...
c.¹¹
als Dienstpflichtige ihren Militär- oder Zivildienst nicht leisten.
¹bis Ersatzpflichtig sind ferner Militär- und Zivildienstleistende, die aus der Dienstpflicht entlassen werden, die Gesamtdienstleistungspflicht jedoch nicht erfüllt haben.¹²
² Nicht ersatzpflichtig ist, wer seine Dienstpflicht im Ersatzjahr tatsächlich erfüllt hat, obwohl er nicht während des ganzen Jahres als Dienstpflichtiger eingeteilt war.
⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 ( AS 1979 1733 ; BBl 1978 II 913 ).
⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 2777 2784 Art. 1; BBl 1993 II 730 ).
⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3269 ; BBl 2017 6191 ).
¹⁰ Aufgehoben durch Ziff. 8 des Anhangs zum BG vom 22. Juni 1990, mit Wirkung seit 1. Jan. 1991 ( AS 1990 1882 ; BBl 1989 II 1194 ).
¹¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 1445 ; BBl 1994 III 1609 ).
¹² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3269 ; BBl 2017 6191 ).
Art. 3 ¹³ Beginn und Dauer der Ersatzpflicht
¹ Die Ersatzpflicht beginnt frühestens am Anfang des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 19. Altersjahr vollendet. Sie dauert längstens bis zum Ende des Jahres, in dem er das 37. Altersjahr vollendet.
² Für Ersatzpflichtige nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, die keinen Zivilschutzdienst leisten, beginnt die Ersatzpflicht im Jahr, das auf die Rekrutierung folgt. Sie dauert elf Jahre.
³ Für Ersatzpflichtige nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, die Zivilschutzdienst leisten, beginnt die Ersatzpflicht im Jahr, das auf das Jahr folgt, in dem der Ersatzpflichtige die Schutzdienstgrundausbildung begonnen hat. Sie dauert elf Jahre.
⁴ Für Ersatzpflichtige nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c, die als Dienstpflichtige ihren Militärdienst nicht leisten, beginnt die Ersatzpflicht im Jahr, das auf das Jahr folgt, in dem der Ersatzpflichtige die Rekrutenschule bestanden hat, spätestens aber im Jahr, in dem der Ersatzpflichtige das 25. Altersjahr vollendet. Sie dauert bis zum Ende der Militärdienstpflicht.
⁵ Für Ersatzpflichtige nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c, die als Dienstpflichtige ihren Zivildienst nicht leisten, beginnt die Ersatzpflicht im Jahr, das auf das Jahr folgt, in dem der Entscheid über die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist, spätestens aber im Jahr, in dem der Ersatzpflichtige das 25. Altersjahr vollendet. Sie dauert bis zum Ende der Zivildienstpflicht.
¹³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3269 ; BBl 2017 6191 ).
Art. 4 Befreiung von der Ersatzpflicht ¹⁴
¹ Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr:¹⁵
a.¹⁶
wegen erheblicher körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderung ein tax­pflichtiges Einkommen erzielt, das nach nochmaligem Abzug von Ver­­­sicherungsleistungen gemäss Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c sowie von behin­derungsbedingten Lebenshaltungskosten sein betreibungsrechtliches Exi­s­­tenzminimum um nicht mehr als 100 Prozent übersteigt;
abis.¹⁷ wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt sowie eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Eidgenössischen Invalidenversi­che­­rung oder der Unfallversicherung bezieht;
ater.¹⁸ wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt und keine Hilf­losenentschädigung bezieht, aber dennoch eine der zwei mindestens erfor­­der­li­chen Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung erfüllt;
b.¹⁹
dienstuntauglich erklärt oder vom Dienst dispensiert worden ist, weil seine Ge­sundheit durch den Militär- oder Zivildienst geschädigt wurde;
c.²⁰
als Mitglied der Bundesversammlung wegen Teilnahme an deren Sitzungen seinen Militär- oder Zivildienst nicht leisten konnte, zum militärischen Personal gehört oder nach der Militär- oder Zivildienst­gesetzgebung von der persönlichen Dienstleistung befreit ist;
d.²¹
...
e. das Schweizer Bürgerrecht erworben oder verloren hat.²²
² Von der Ersatzpflicht ist ferner, unter Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 2 befreit, wer im Ersatzjahr als Angehöriger eines im Kriegsbetrieb stehenden Betriebes wäh­rend mindestens 30 Tagen dem Militärstrafrecht unterstellt ist.
²bis Von der Ersatzpflicht ist auch befreit, wer die gesamte Dienstpflicht nach Mili­tär- oder Zivildienstgesetzgebung erfüllt hat. Diese Befreiung gilt nicht für die Jahre aktiven Dienstes.²³
³ Stirbt der Ersatzpflichtige, so entfällt die Abgabe für das Todesjahr.²⁴
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 ( AS 1979 1733 ; BBl 1978 II 913 ).
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 2777 2784 Art. 1; BBl 1993 II 730 ).
¹⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3837 ; BBl 2001 3205 ).
¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 2777 2784 Art. 1; BBl 1993 II 730 ).
¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 2777 2784 Art. 1; BBl 1993 II 730 ).
¹⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 1445 ; BBl 1994 III 1609 ).
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3707 ; BBl 2002 858 ).
²¹ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. März 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 6015 ; BBl 2009 5917 ).
²² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 ( AS 1979 1733 ; BBl 1978 II 913 ).
²³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994 ( AS 1994 2777 ; BBl 1993 II 730 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 1445 ; BBl 1994 III 1609 ).
²⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 ( AS 1979 1733 ; BBl 1978 II 913 ).
Art. 4 a ²⁵ Befreiung der Auslandschweizer von der Ersatzpflicht
¹ Von der Ersatzpflicht ist der Auslandschweizer befreit, der im Ersatzjahr wenig­stens sechs Monate lang im Ausland Wohnsitz hat, sofern er:
a. bei Beginn des Ersatzjahres seit mehr als drei Jahren ununterbrochen im Aus­­land wohnt;
b.²⁶
im Ersatzjahr Militär- oder Zivildienst in seinem ausländischen Wohnsitz­staat zu leisten oder eine der Wehrpflichtersatzabgabe entsprechende Abgabe zu zahlen hat;
c.²⁷
im Ersatzjahr als Bürger seines ausländischen Wohnsitzstaates der Armee oder dem Zivildienst dieses Staates zur Verfügung steht, nachdem er dort die or­dentlichen Dienste geleistet hat.
² War der Wehrpflichtige schon früher im Ausland wohnhaft, so werden diese Auslandaufenthalte auf die Frist von drei Jahren angerechnet, sofern die Aufenthalte jeweils mindestens zwölf Monate gedauert haben.²⁸
³ Ausgenommen von der Befreiung sind wehrpflichtige Schweizer, die im Ausland wohnen, sich jedoch militärisch oder zivildienstlich in der Schweiz anzumelden und ihre dienstlichen Obliegenheiten zu erfüllen haben.²⁹
²⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 2777 2784 Art. 1; BBl 1993 II 730 ).
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3707 ; BBl 2002 858 ).
²⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 1445 ; BBl 1994 III 1609 ).
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3707 ; BBl 2002 858 ).
²⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 1445 ; BBl 1994 III 1609 ).
Art. 5 ³⁰
³⁰ Aufgehoben durch Art. 3 Abs. 1 des BG vom 14. Dez. 1973 über den Militärpflichtersatz der Auslandschweizer, mit Wirkung seit 1. Jan. 1974 ( AS 1974 795 ; BBl 1973 I 1185 ).
Art. 6 Nachfolge in der Ersatzpflicht ³¹
¹ Stirbt der Ersatzpflichtige, so treten die Erben in seine Pflichten und Rechte ein; sie haften solidarisch für die noch geschuldeten Ersatzabgaben. Ein Erbe wird von der Zahlungspflicht insoweit befreit, als er nachweist, dass die Ersatzabgaben sei­nen Anteil am Nachlass mit Einschluss seiner Vorempfänge übersteigen.
² ...³²
³¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 ( AS 1979 1733 ; BBl 1978 II 913 ).
³² Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979, mit Wirkung seit 1. Jan. 1980 ( AS 1979 1733 ; BBl 1978 II 913 ).
Art. 7 Militär- und Zivildienst ³³
¹ Der Militärdienst umfasst die anrechenbaren Diensttage gemäss der Militärgesetzgebung.³⁴
¹bis Der Zivildienst umfasst die anrechenbaren Diensttage gemäss Zivildienstgesetz­gebung.³⁵
² ...³⁶
³ Nicht als Militär- oder Zivildienst im Sinne dieses Gesetzes gelten:³⁷
a.³⁸
die Teilnahme an Kursen im Rahmen der militärtechnischen Vorbildung, an der obligatorischen ausserdienstlichen Schiessübung und am Nachschiesskurs;
b.³⁹
die Teilnahme an Übungen oder Kursen von militärischen Vereinen und von «Jugend + Sport»;
c.⁴⁰
der Dienst, der gegen Taggeld oder in einem vertraglichen Arbeitsverhältnis geleistet wird.
⁴ Ist der Wehrpflichtige durch einen Unfall, den er bei einer Veranstaltung gemäss Absatz 3 Buchstabe a erlitten hat, in seiner Gesundheit geschädigt worden, so findet Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Anwendung.
³³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 1445 ; BBl 1994 III 1609 ).
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3269 ; BBl 2017 6191 ).
³⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 1445 ; BBl 1994 III 1609 ).
³⁶ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3707 ; BBl 2002 858 ).
³⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 1445 ; BBl 1994 III 1609 ).
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3269 ; BBl 2017 6191 ).
³⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 2777 2784 Art. 1; BBl 1993 II 730 ).
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3707 ; BBl 2002 858 ).
Art. 8 ⁴¹ Nicht geleisteter Militär- und Zivildienst
¹ Leistet der Militärdienstpflichtige nach Ende des Jahres, in dem er die Rekrutenschule bestanden hat, in einem Jahr nicht den vollständigen Dienst, so gilt der Militärdienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet.
² Leistet der Zivildienstpflichtige nach Endes des Jahres, in dem der Entscheid über die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist, in einem Jahr nicht einen Einsatz von mindestens 26 anrechenbaren Diensttagen, so gilt der Zivildienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet.
³ Kann der Dienstpflichtige in einem Jahr aus einem der folgenden Gründe nicht den vollständigen Dienst leisten, so schuldet er für dieses Jahr keine Ersatzabgabe:
a. aus militärischen Gründen zur Deckung des Bedarfs an Fachspezialisten in den Formationen oder des Bedarfs an Kadern in Ausbildungsdiensten;
b. aus zivildienstlichen Gründen, wenn im Ersatzjahr keine Einsatzpflicht bestand;
c. weil eine Gefährdung der Gesundheit wegen einer Epidemie oder Tierseuche bestand.
⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3269 ; BBl 2017 6191 ).
Art. 9 Einheit des Ersatzjahres
¹ Sind die Voraussetzungen der Ersatzpflicht in einem Ersatzjahr erfüllt, so besteht die Ersatzpflicht für das ganze Jahr.
² ...⁴²
⁴² Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979, mit Wirkung seit 1. Jan. 1980 ( AS 1979 1733 ; BBl 1978 II 913 ).
Art. 9 a ⁴³ Abschluss-Ersatzabgabe
¹ Militär- und Zivildienstleistende nach Artikel 2 Absatz 1bis, die die Gesamtdienstleistungspflicht um mehr als 15 anrechenbare Militärdiensttage beziehungsweise um mehr als 25 anrechenbare Zivildiensttage nicht erfüllt haben, bezahlen im Entlassungsjahr eine Abschluss-Ersatzabgabe.
² Bei der Beurteilung, ob die Abschluss-Ersatzabgabe geschuldet ist, werden in geleistete Diensttage umgerechnet:
a. bereits geleistete Ersatzabgaben;
b. Abgabejahre, in denen aus einem Grund nach Artikel 4, 4 a oder 8 Absatz 3 keine Ersatzpflicht bestand.
³ Die Bestimmungen dieses Gesetzes, mit Ausnahme des 7. Abschnitts, gelten auch für die Abschluss-Ersatzabgabe.
⁴³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3269 ; BBl 2017 6191 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.

Zweiter Abschnitt: Taxpflichtiges Einkommen ⁴⁴

⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 2777 2784 Art. 1; BBl 1993 II 730 ).
Art. 10 ⁴⁵
⁴⁵ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 2777 ; BBl 1993 II 730 ).
Art. 11 ⁴⁶ Gegenstand der Ersatzabgabe
Die Ersatzabgabe wird nach der Gesetzgebung über die direkte Bundessteuer auf dem gesamten Reineinkommen erhoben, das der Ersatzpflichtige im In- und Aus­land erzielt.
⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 2777 2784 Art. 1; BBl 1993 II 730 ).
Art. 12 ⁴⁷ Abzüge
¹ Vom Reineinkommen werden abgezogen:
a.⁴⁸
...
b. die Sozialabzüge nach den für das Ersatzjahr geltenden Bestimmungen für die direkte Bundessteuer;
c. die steuerbaren Leistungen, die der Ersatzpflichtige von der Militärversiche­rung, der Invalidenversicherung, der Schweizerischen Unfall­ver­siche­rungs­an­stalt oder von einer andern öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Unfall-, Kranken- oder Invalidenversicherung erhält;
d.⁴⁹
...
² Massgebend sind die Verhältnisse des Ersatzpflichtigen in der Veranlagungsperi­ode der Steuer, nach deren Grundlagen die Ersatzabgabe veranlagt wird. Wird die Er­satzabgabe aufgrund einer besonderen Ersatzabgabeerklärung veranlagt, so sind die Verhältnisse des Ersatzpflichtigen am Ende des Ersatzjahres massgebend.
⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 2777 2784 Art. 1; BBl 1993 II 730 ).
⁴⁸ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 1085 ; BBl 2008 2707 ).
⁴⁹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 1085 ; BBl 2008 2707 ).

Dritter Abschnitt: Berechnung der Ersatzabgabe

Art. 13 ⁵⁰ Ansatz
¹ Die Ersatzabgabe beträgt 3 Franken je 100 Franken des taxpflichtigen Einkommens, mindestens aber 400 Franken.⁵¹
² Für ersatzpflichtige Behinderte, die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a nicht von der Ersatzpflicht befreit sind, wird die Ersatzabgabe um die Hälfte herabgesetzt.
⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 2777 2784 Art. 1; BBl 1993 II 730 ).
⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 1085 ; BBl 2008 2707 ).
Art. 14 ⁵²
⁵² Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 2777 ; BBl 1993 II 730 ).
Art. 15 ⁵³ Ermässigung nach Diensttagen im Ersatzjahr
¹ Wer im Ersatzjahr als Militärdienstpflichtiger mehr als die Hälfte der anrechenbaren Diensttage seines Militärdienstes geleistet hat, schuldet die halbe Ersatzabgabe.⁵⁴
² Wer im Ersatzjahr als Zivildienstpflichtiger weniger als 26, mindestens aber 14 anrechenbare Diensttage geleistet hat, schuldet die halbe Ersatzabgabe.
⁵³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 1085 ; BBl 2008 2707 ).
⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3269 ; BBl 2017 6191 ).
Art. 16 ⁵⁵
⁵⁵ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979, mit Wirkung seit 1. Jan. 1980 ( AS 1979 1733 ; BBl 1978 II 913 ).
Art. 17 ⁵⁶
⁵⁶ Aufgehoben durch Ziff. 8 des Anhangs zum BG vom 22. Juni 1990, mit Wirkung seit 1. Jan. 1991 ( AS 1990 1882 ; BBl 1989 II 1194 ).
Art. 18 ⁵⁷
⁵⁷ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979, mit Wirkung seit 1. Jan. 1980 ( AS 1979 1733 ; BBl 1978 II 913 ).
Art. 19 ⁵⁸ Ermässigung nach Gesamtzahl der Diensttage ⁵⁹
¹ Die Ersatzabgabe wird entsprechend der Gesamtzahl der anrechenbaren Diensttage ermässigt, die der Ersatzpflichtige bis zum Ende des Ersatzjahres insgesamt geleistet hat.⁶⁰
² Die Ermässigung beträgt einen Zehntel für 50–99 Militärdiensttage (75–149 Zi­vil­dienst­tage) und einen weiteren Zehntel für je 50 weitere Militärdiensttage (75 Zivil­dienst­tage) oder Bruchteile davon.⁶¹
⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 ( AS 1979 1733 ; BBl 1978 II 913 ).
⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 1085 ; BBl 2008 2707 ).
⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3269 ; BBl 2017 6191 ).
⁶¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 1445 ; BBl 1994 III 1609 ).
Art. 20 ⁶²
⁶² Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 2777 ; BBl 1993 II 730 ).
Art. 21 Erhöhung der Ersatzabgabe für Jahre aktiven Dienstes
¹ Die Bundesversammlung kann die Ersatzabgabe für Jahre, in denen der grössere Teil der Truppen durch Aktivdienst beansprucht wird, bis auf das Doppelte erhö­hen.⁶³
² Macht die Bundesversammlung von dieser Ermächtigung Gebrauch, so schulden die Wehrpflichtigen nach Artikel 4 Absatz 2 die Ersatzabgabe nur im Ausmass der verfügten Erhöhung.⁶⁴
⁶³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 2777 2784 Art. 1; BBl 1993 II 730 ).
⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3707 ; BBl 2002 858 ).

Vierter Abschnitt: Behörden

Art. 22 Organisation
¹ Die Ersatzabgabe wird unter Aufsicht des Bundes von den Kantonen erhoben.
² ...⁶⁵
³ Jeder Kanton bestellt eine von der Verwaltung unabhängige Rekursinstanz. Er kann eine zweite Beschwerdeinstanz vorsehen. Als letzte kantonale Instanz ist ein oberes Gericht zu bestimmen.⁶⁶
⁴ Organisation und Amtsführung der kantonalen Behörden werden, soweit das Bun­des­recht nichts anderes bestimmt, durch das kantonale Recht geregelt. Können die not­wendigen Anordnungen von einem Kanton nicht rechtzeitig getroffen wer­den, so erlässt der Bundesrat vorläufig die erforderlichen Bestimmungen.
⁵ Mehrere Kantone können vereinbaren, die Abgabe gemeinsam zu erheben. Sie regeln Verfahren und Organisation der Abgabeerhebung sowie die Zusammensetzung der Rekurskommission. Fehlt eine solche Regelung, so gilt das Verfahren des Kantons, der nach Artikel 23 zuständig ist.⁶⁷
⁶ ...⁶⁸
⁶⁵ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3707 ; BBl 2002 858 ).
⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3269 ; BBl 2017 6191 ).
⁶⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3707 ; BBl 2002 858 ).
⁶⁸ Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versicherten-nummer) ( AS 2007 5259 ; BBl 2006 501 ). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 22 des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 758 ; BBl 2019 7359 ).
Art. 23 ⁶⁹ Zuständigkeit
¹ Zuständig für die Abgabeerhebung ist die Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe des Kantons, in welchem der Ersatzpflichtige am 31. Dezember des Ersatzjahres militärisch oder zivildienstlich angemeldet ist oder wohnt.
² Der Bundesrat kann die Zuständigkeit für besondere Fälle abweichend von Absatz 1 ordnen, sofern dadurch die Erhebung der Ersatzabgabe vereinfacht wird.
⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3707 ; BBl 2002 858 ).
Art. 24 Amtshilfepflicht ⁷⁰
¹ Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden leisten einander kostenlos Amtshilfe.⁷¹
² Folgende Behörden und Stellen müssen kostenlos den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden die zweckdienlichen Mitteilungen übermitteln, die benötigten Auskünfte erteilen und Einsicht in die Akten gewähren:⁷²
a. die Militärbehörden des Bundes und der Kantone;
b. die Zivildienstbehörde des Bundes und die Regionalstellen des Zivil­diens­tes;
c. die Steuerbehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemein­den;
d. die Zentrale Ausgleichsstelle AHV/IV;
e. die kantonalen IV-Stellen;
f. die Militärversicherung⁷³;
g. die Träger der obligatorischen Unfallversicherung nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981⁷⁴ über die Unfallversicherung;
h. die Zivilschutzstellen der Gemeinden;
i.⁷⁵
...
j. die Betreibungs- und Konkursämter der Kantone;
k.⁷⁶
das Bundesamt für Sozialversicherungen;
l.⁷⁷
die Fürsorgeämter der Kantone und Gemeinden;
m.⁷⁸
die Einwohnerkontrollen der Gemeinden.⁷⁹
³ Der Bundesrat kann weitere Amtsstellen zur Amtshilfe nach Absatz 2 verpflich­ten.⁸⁰
⁴ Es werden alle Daten weitergegeben, die zur Feststellung der Ersatzpflicht, zur Befreiung von der Ersatzpflicht sowie zu Veranlagung, Bezug und Rückerstattung der Ersatzabgabe notwendig sind, namentlich:
a. Personalien;
b. Angaben des militärischen und zivildienstlichen Kontrollwesens;
c. die Angaben aus der Steuererklärung;
d. Angaben zum Vermögen;
e. Angaben betreffend eine allfällige Ermässigung der Ersatzabgabe;
f. Angaben über die Gesundheit.⁸¹
⁵ Die Daten werden einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern über­mittelt.⁸²
⁶ Personendaten und die zu ihrer Bearbeitung verwendeten Einrichtungen wie Datenträger, EDV-Programme und Programmdokumentationen sind vor unbefugtem Verwenden, Verändern oder Zerstören sowie vor Diebstahl zu schützen.⁸³
⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 ( AS 1979 1733 ; BBl 1978 II 913 ).
⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3269 ; BBl 2017 6191 ).
⁷² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3269 ; BBl 2017 6191 ).
⁷³ Ausdruck gemäss Ziff. II Abs. 1 Bst. d des BG vom 18. März 2005 über die Übertragung der Führung der Militärversicherung an die SUVA, in Kraft seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 2881 ; BBl 2004 2851 ).
⁷⁴ SR 832.20
⁷⁵ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 1085 ; BBl 2008 2707 ).
⁷⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3269 ; BBl 2017 6191 ).
⁷⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3269 ; BBl 2017 6191 ).
⁷⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3269 ; BBl 2017 6191 ).
⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. VI 5 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 ( AS 2000 1891 ; BBl 1999 9005 ).
⁸⁰ Eingefügt durch Ziff. VI 5 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 ( AS 2000 1891 ; BBl 1999 9005 ).
⁸¹ Eingefügt durch Ziff. VI 5 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten ( AS 2000 1891 ; BBl 1999 9005 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3269 ; BBl 2017 6191 ).
⁸² Eingefügt durch Ziff. VI 5 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 ( AS 2000 1891 ; BBl 1999 9005 ).
⁸³ Eingefügt durch Ziff. VI 5 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 ( AS 2000 1891 ; BBl 1999 9005 ).

Fünfter Abschnitt: Veranlagung und Rechtsmittel

Art. 25 ⁸⁴ Veranlagungsjahr
¹ Die Ersatzabgabe wird jährlich veranlagt:
a. bei im Inland wohnhaften Ersatzpflichtigen;
b.⁸⁵
bei Wehrpflichtigen, die im Ausland wohnen, sich jedoch militärisch oder zi­vil­dienstlich in der Schweiz anzumelden und ihre dienstlichen Obliegen­hei­ten zu erfüllen haben.
² Veranlagungsjahr ist in der Regel das auf das Ersatzjahr folgende Kalenderjahr.
³ Die Ersatzabgabe von Wehrpflichtigen, die ins Ausland verreisen wollen, wird vor Antritt des Auslandurlaubs veranlagt und bezogen.⁸⁶
⁴ Die Ersatzabgabe von Wehrpflichtigen, die im Ausland Wohnsitz haben, wird bei der Rückkehr in die Schweiz veranlagt. Artikel 38 ist anwendbar.
⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 2777 2784 Art. 1; BBl 1993 II 730 ).
⁸⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 1445 ; BBl 1994 III 1609 ).
⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3269 ; BBl 2017 6191 ).
Art. 26 ⁸⁷ Veranlagungsgrundlagen
¹ Die Veranlagungsbehörde trifft alle für die Feststellung der Ersatzpflicht und die Berechnung der Ersatzabgabe nötigen Massnahmen.
² Die Ersatzabgabe wird auf der Grundlage der rechtskräftigen Veranlagung der direkten Bundessteuer berechnet.
³ Lässt sich die Ersatzabgabe nicht nach Absatz 2 berechnen, so wird sie auf der Grundlage einer Ersatzabgabeerklärung nach Artikel 12 Absatz 2 veranlagt.
⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3269 ; BBl 2017 6191 ).
Art. 27 Veranlagungspflichten
¹ Der Ersatzpflichtige hat der Veranlagungsbehörde auf ihr Verlangen über alle Tat­sachen, die für die Feststellung der Ersatzpflicht oder für die Bemessung der Ersatz­abgabe von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen.
² Dem Ersatzpflichtigen haben auf sein Verlangen Bescheinigungen auszustellen:
a. natürliche und juristische Personen und Personengesamtheiten, die mit ihm in einem Vertragsverhältnis stehen oder standen (Arbeitgeber, Gläubiger und Schuldner, Vermögensverwalter, Mitgesellschafter u. dgl.): über das gemein­­­same Vertrags­verhältnis und die beidseitigen geldwerten Ansprüche und Lei­s­tungen;
b. juristische Personen: über ihre Leistungen an den Ersatzpflichtigen als Mit­glied oder Organ oder als Begünstigter einer Stiftung.
Art. 28 Eröffnung der Veranlagungsverfügung ⁸⁸
¹ Die Veranlagungsverfügung wird dem Ersatzpflichtigen schriftlich eröffnet. Sie gibt den Rechtsgrund der Ersatzpflicht, die Bemessungsgrundlagen, den Abgabebetrag, eine allfällige Ermässigung der Ersatzabgabe und den Zahlungstermin an und weist auf das Einspracherecht hin.⁸⁹
² Ist der Aufenthalt eines Ersatzpflichtigen unbekannt oder befindet er sich im Ausland, ohne in der Schweiz einen Vertreter zu haben, so kann ihm eine Verfügung oder ein Entscheid rechtswirksam durch Publikation im kantonalen Amtsblatt eröffnet werden.⁹⁰
³ ...⁹¹
⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3707 ; BBl 2002 858 ).
⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3269 ; BBl 2017 6191 ).
⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3707 ; BBl 2002 858 ).
⁹¹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979, mit Wirkung seit 1. Jan. 1980 ( AS 1979 1733 ; BBl 1978 II 913 ).
Art. 29 Verfügung über die Befreiung von der Ersatzpflicht ⁹²
¹ Hat die Veranlagungsbehörde festzustellen, ob einem Ersatzpflichtigen ein das Ersatzjahr überdauernder Anspruch auf Befreiung von der Ersatzpflicht zusteht, so trifft sie eine besondere Verfügung.⁹³
² Erwächst eine solche Verfügung in Rechtskraft, so bleibt sie gültig, solange keine neuen wesentlichen Tatsachen eintreten.
⁹² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3269 ; BBl 2017 6191 ).
⁹³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3269 ; BBl 2017 6191 ).
Art. 30 Einsprache ⁹⁴
¹ Veranlagungsverfügungen und Verfügungen über die Befreiung von der Ersatzpflicht können innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch schriftliche Einsprache bei der Veranlagungsbehörde angefochten werden.⁹⁵
² Die Einsprache hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zu ihrer Begründung dienenden Tatsachen anzugeben.
³ Ist gültig Einsprache erhoben, so hat die Veranlagungsbehörde ihre Verfügung ohne Bindung an die gestellten Anträge zu überprüfen.
⁴ Der Einspracheentscheid ist zu begründen; er hat auf das Beschwerderecht hin­zu­weisen.
⁵ Das Einspracheverfahren ist kostenfrei; dem Einsprecher können jedoch ohne Rück­sicht auf den Ausgang des Verfahrens die Kosten der Untersuchungsmass­nah­men auferlegt werden, die er missbräuchlich veranlasst hat.
⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 ( AS 1979 1733 ; BBl 1978 II 913 ).
⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3269 ; BBl 2017 6191 ).
Art. 31 Beschwerde
¹ Einspracheentscheide können innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch schrift­­liche Beschwerde bei der kantonalen Rekurskommission angefochten werden. Die Be­stimmungen von Artikel 30 Absätze 2–4 gelten sinngemäss.
² Unterliegt der Beschwerdeführer, so trägt er in der Regel die Kosten des Verfahrens vor der Rekurskommission; unterliegt er nur teilweise, so werden die Verfahrens­kosten ermässigt oder ausnahmsweise erlassen. Wird die Beschwerde gutgeheissen, werden ihm die Kosten dann auferlegt, wenn er bei pflichtgemässem Verhalten schon in der Vorinstanz zu seinem Recht hätte kommen können.⁹⁶
²bis Spruch- und Kanzleigebühren sowie Parteientschädigungen richten sich nach kan­tonalem Recht.⁹⁷
³ Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005⁹⁸ beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.⁹⁹
⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 ( AS 1979 1733 ; BBl 1978 II 913 ).
⁹⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 ( AS 1979 1733 ; BBl 1978 II 913 ).
⁹⁸ SR 173.110
⁹⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3269 ; BBl 2017 6191 ).
Art. 31 a ¹⁰⁰ Fristenstillstand
Im Einsprache- und Beschwerdeverfahren nach den Artikeln 30 und 31 gilt der Fristenstillstand nach Artikel 22 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De­zember 1968¹⁰¹ nicht.
¹⁰⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3269 ; BBl 2017 6191 ).
¹⁰¹ SR 172.021

Sechster Abschnitt: Bezug der Ersatzabgabe

Art. 32 ¹⁰² Fälligkeit
¹ Die Ersatzabgabe wird in der Regel am 1. Mai des auf das Ersatzjahr folgenden Kalenderjahres fällig (allgemeiner Fälligkeitstermin).
² Mit der Zustellung der Veranlagungsverfügung werden fällig:
a. die Ersatzabgabe auf Kapitalleistungen aus Vorsorge;
b. die Ersatzabgabe bei Nachforderungen.
³ In jedem Falle wird die Ersatzabgabe fällig:
a. am Tag, an dem der Ersatzpflichtige, der das Land dauernd verlassen will, Anstalten zur Ausreise trifft;
b.¹⁰³
bei der Konkurseröffnung über den Ersatzpflichtigen, wobei nur die Ersatzabgaben der Jahre vor der Konkurseröffnung fällig werden;
c. beim Tode des Ersatzpflichtigen.
⁴ Der Fälligkeitstermin bleibt unverändert, auch wenn zu diesem Zeitpunkt dem Ersatzpflichtigen lediglich eine provisorische Rechnung zugestellt worden ist oder wenn er gegen die Veranlagung Einsprache oder Beschwerde erhoben hat.
¹⁰² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3707 ; BBl 2002 858 ).
¹⁰³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3269 ; BBl 2017 6191 ).
Art. 32 a ¹⁰⁴ Provisorischer und definitiver Bezug
¹ Die Ersatzabgabe wird gemäss Veranlagung bezogen. Ist die Veranlagung im Zeitpunkt der Fälligkeit noch nicht vorgenommen, so wird die Ersatzabgabe provisorisch bezogen. Grundlage dafür ist die Steuererklärung für die direkte Bundes­steuer, die letzte Veranlagung der direkten Bundessteuer, die letzte Ersatzabgabeveranlagung oder der mutmasslich geschuldete Betrag.
² Provisorisch bezogene Abgaben werden auf die gemäss definitiver Veranlagung geschuldeten Abgaben angerechnet.
³ Zu wenig bezahlte Beträge werden nachgefordert, zu viel bezahlte Beträge zurückbezahlt. Für die Verzinsung gelten die Bestimmungen über die direkte Bundes­steuer.
¹⁰⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3707 ; BBl 2002 858 ).
Art. 32 b ¹⁰⁵ Zahlung
¹ Die Ersatzabgabe muss innert 30 Tagen nach Fälligkeit entrichtet werden.
² Auf Vorauszahlungen, die vor Eintritt der Fälligkeit geleistet werden, wird ein Vergütungszins nach den Bestimmungen über die direkte Bundessteuer entrichtet.
¹⁰⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3707 ; BBl 2002 858 ).
Art. 32 c ¹⁰⁶ Verzugszins
¹ Der Zahlungspflichtige muss für die Beträge, die er nicht fristgemäss entrichtet, einen Verzugszins bezahlen. Die Verzinsung richtet sich nach den Bestimmungen über die direkte Bundessteuer.
² Hat der Zahlungspflichtige bei Eintritt der Fälligkeit aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, noch keine Rechnung erhalten, so beginnt die Zinspflicht 30 Tage nach deren Zustellung.
¹⁰⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3707 ; BBl 2002 858 ).
Art. 33 ¹⁰⁷ Mahnung
Wird die rechtskräftig festgesetzte Ersatzabgabe nach Eintritt der Fälligkeit nicht bezahlt, so wird der Ersatzpflichtige unter Ansetzung einer 15-tägigen Nachfrist gemahnt.
¹⁰⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 1085 ; BBl 2008 2707 ).
Art. 34 ¹⁰⁸ Zwangsvollstreckung
¹ Wird eine rechtskräftig festgesetzte Ersatzabgabe nach der Mahnung nicht bezahlt, so wird gegen den Zahlungspflichtigen die Betreibung eingeleitet.¹⁰⁹
² Hat der Zahlungspflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder sind ihm gehörende Vermögenswerte mit Arrest belegt, so kann die Betreibung ohne vorherige Mahnung eingeleitet werden.
³ Rechtskräftige Veranlagungsverfügungen, Einspracheentscheide und Beschwerde­entscheide sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889¹¹⁰ über Schuldbetreibung und Konkurs gleich­gestellt.
⁴ Eine Eingabe der Abgabeforderung in öffentliche Inventare und auf Rechnungsrufe ist nicht erforderlich.
¹⁰⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3707 ; BBl 2002 858 ).
¹⁰⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 1085 ; BBl 2008 2707 ).
¹¹⁰ SR 281.1
Art. 34 a ¹¹¹ Rückforderung irrtümlich bezahlter Ersatzabgaben
¹ Der Ersatzpflichtige kann einen von ihm bezahlten Ersatzabgabebetrag zurückfordern, wenn er irrtümlicherweise eine ganz oder teilweise nicht geschuldete Abgabe bezahlt hat.
² Zurückzuzahlende Ersatzabgabebeträge werden, wenn seit der Zahlung mehr als 30 Tage verflossen sind, vom Zeitpunkt der Zahlung an verzinst; es gilt der für die direkte Bundessteuer anwendbare Ansatz.
³ Der Rückforderungsanspruch muss innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung geleistet worden ist, bei der kantonalen Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe geltend gemacht werden. Weist diese den Antrag ab, so stehen dem Betroffenen die gleichen Rechtsmittel zu wie gegen eine Veranlagungsverfügung. Der Anspruch erlischt zehn Jahre nach Ablauf des Zahlungsjahres.
¹¹¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3707 ; BBl 2002 858 ).
Art. 35 Sicherung der Ersatzabgabe ¹¹²
¹ Die Erteilung und die Verlängerung eines militärischen oder zivildienstlichen Auslandurlaubs können bei Dienstpflichtigen, die ins Ausland verreisen wollen, von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass die geschuldeten Ersatzabgaben bezahlt oder sichergestellt worden sind.¹¹³
² Der Bundesrat stellt die Grundsätze auf, nach welchen die Sicherungsmassnah­men zu treffen sind. Er sorgt dafür, dass die persönlichen Interessen der Ersatz­pflichtigen nicht unverhältnismässig beeinträchtigt werden.
¹¹² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 2777 2784 Art. 1; BBl 1993 II 730 ).
¹¹³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3269 ; BBl 2017 6191 ).
Art. 36 Sicherstellungsverfügung
¹ Die Bezugsbehörde kann die Ersatzabgaben des laufenden Jahres und früherer Ersatz­jahre, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicher­stel­len lassen:
a. wenn der Bezug als gefährdet erscheint;
b.¹¹⁴
wenn der Ersatzpflichtige keinen Wohnsitz im Inland hat und den mili­tä­rischen und zivildienstlichen oder ersatzrechtlichen Vorschriften für Landes­ab­wesende zuwiderhandelt;
c. wenn der Ersatzpflichtige Anstalten trifft, seinen Wohnsitz im Inland auf­zu­ge­ben.
² Die Sicherstellungsverfügung hat anzugeben: den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegen­nimmt. Sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 und steht einem voll­streck­baren gerichtlichen Urteil im Sinne von Artikel 80 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes¹¹⁵ gleich. Die Arrestaufhebungsklage ist nicht gege­ben.
³ Gegen die Sicherstellungsverfügung kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung bei der kantonalen Rekurskommission Beschwerde geführt werden. Artikel 31 Absatz 3 ist anwendbar.¹¹⁶
⁴ Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.¹¹⁷
¹¹⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 1445 ; BBl 1994 III 1609 ).
¹¹⁵ SR 281.1
¹¹⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 62 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 ; BBl 2001 4202 ).
¹¹⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. 62 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 ; BBl 2001 4202 ).
Art. 37 ¹¹⁸ Stundung und Erlass
¹ Wäre die Bezahlung der Ersatzabgaben und Kosten innert der vorgeschriebenen Frist für den Zahlungspflichtigen mit einer erheblichen Härte verbunden, so kann die Zahlungsfrist verlängert oder eine Zahlung in Raten bewilligt werden. In solchen Fällen kann auf die Erhebung von Zinsen verzichtet werden.¹¹⁹
² Ersatzabgaben und Kosten können auf schriftliches Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden, wenn sich ihr Bezug als stossende Härte auswirken würde, insbe­sondere wenn der Zahlungspflichtige sich in einer Notlage befindet oder durch die Zahlung in eine solche geriete.
¹¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 2777 2784 Art. 1; BBl 1993 II 730 ).
¹¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3707 ; BBl 2002 858 ).
Art. 38 Verjährung ¹²⁰
¹ Die Ersatzabgaben verjähren nach fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die direkte Bundessteuer rechtskräftig veranlagt wurde. Eine hinterzogene Ersatzabgabe verjährt nicht, bevor Strafverfolgung und Strafvollstreckung verjährt sind. Die Ersatzabgaben, die auf der Grundlage einer Ersatzabgabeerklärung veranlagt werden, verjähren fünf Jahre nach Ablauf des Ersatzjahres.¹²¹
² Die Verjährung beginnt nicht und steht stille während der Dauer eines Einspra­che- oder Beschwerdeverfahrens und solange keiner der Zahlungspflichtigen im In­land Wohnsitz hat.
³ Die Verjährung wird unterbrochen:
a.¹²²
durch Nachforschungen nach dem Ersatzpflichtigen, der die militärische oder zivildienstliche Meldepflicht verletzt hat;
b. durch jede einem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebrachte Amts­hand­lung, die auf Feststellung oder Geltendmachung des Abgabeanspruchs gerich­tet ist;
c. durch jede ausdrückliche Anerkennung der Abgabeforderung durch einen Zah­lungspflichtigen.
Mit der Unterbrechung beginnt die Frist von neuem.
⁴ Durch Stillstand und Unterbrechung kann die Verjährung um nicht mehr als fünf Jahre hinausgeschoben werden.
¹²⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 ( AS 1979 1733 ; BBl 1978 II 913 ).
¹²¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3269 ; BBl 2017 6191 ).
¹²² Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 1445 ; BBl 1994 III 1609 ).Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( SR 824.0 ).

Siebter Abschnitt: ¹²³ Rückerstattung der Ersatzabgabe

¹²³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3269 ; BBl 2017 6191 ).
Art. 39
¹ Bezahlte Ersatzabgaben werden Militär- und Zivildienstleistenden rückerstattet, die die Gesamtdienstleistungspflicht erfüllt haben.
² Die Ersatzabgaben werden rückerstattet:
a. auf Antrag des Wehrpflichtigen; oder
b. von Amtes wegen, wenn die zuständige Behörde Kenntnis von der Erfüllung der Gesamtdienstleistungspflicht erhält.
³ Der Antrag kann bei der zuständigen Behörde des Kantons gestellt werden, der die letzte Ersatzabgabe erhoben hat. Dem Antrag ist der Ausweis über die Erfüllung der Gesamtdienstleistungspflicht beizulegen.
⁴ Die Verfügung über die Rückerstattung der Ersatzabgaben kann nach den Artikeln 30 und 31 angefochten werden.
⁵ Der Anspruch auf Rückerstattung und die Pflicht zur Rückerstattung verjähren am Ende des fünften Jahres nach der Entlassung aus der Militär- oder Zivildienstpflicht. Davon ausgenommen sind Ersatzabgaben, die am Ende des fünften Jahres nach der Entlassung aus der Dienstpflicht noch nicht veranlagt sind; in diesem Fall verjähren der Anspruch auf Rückerstattung und die Pflicht zur Rückerstattung fünf Jahre, nachdem sämtliche Ersatzabgaben veranlagt wurden.
⁶ Auf Rückerstattungsbeträgen wird kein Zins vergütet.

Achter Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 40 ¹²⁴ Abgabebetrug
Wer eine Urkunde fälscht oder verfälscht oder eine inhaltlich unwahre Urkunde herstellt oder eine von einem andern hergestellte Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, um eine Ersatzabgabe zu hinterziehen oder sich oder einem andern sonst einen unrechtmässigen geldwerten Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
¹²⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 1085 ; BBl 2008 2707 ).
Art. 41 Hinterziehung
¹ Wer vorsätzlich eine Ersatzabgabe hinterzieht oder sich oder einem andern sonst einen unrechtmässigen geldwerten Vorteil verschafft, wird, ohne Rücksicht auf ei­ne Bestrafung wegen Abgabebetrug, mit Busse bis zum Dreifachen der vorenthal­tenen Ersatzabgabe bestraft.
² Bei fahrlässiger Begehung ist die Strafe Busse bis zum Betrag der vorenthaltenen Ersatzabgabe.
³ Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
⁴ Die Hinterziehung und die Strafe wegen Hinterziehung verjähren in fünf Jahren.¹²⁵
⁵ Der Ersatzpflichtige hat die zu Unrecht nicht erhobene oder zu Unrecht zurück­­erstattete oder erlassene Ersatzabgabe ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person nachzubezahlen. Die Nachforderung wird durch Veranlagungsver­fügung geltend gemacht, unter Vorbehalt von Einsprache und Beschwerde.
¹²⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 1085 ; BBl 2008 2707 ).
Art. 42 ¹²⁶
¹²⁶ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 2777 ; BBl 1993 II 730 ).
Art. 43 Ordnungswidrigkeiten
Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift dieses Gesetzes oder einer Ausfüh­rungsverordnung oder einer auf Grund solcher Vorschriften an ihn gerichteten Ein­zelverfügung trotz Mahnung nicht Folge leistet, wird mit Busse bis zu 200 Franken bestraft.
Art. 44 Verfolgung und Beurteilung
¹ Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen gegen dieses Gesetz obliegen den Behörden des Veranlagungskantons; sie richten sich nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007¹²⁷.¹²⁸
² Für die Beurteilung ist die kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe zuständig, wenn die Voraussetzungen für die Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht erfüllt sind. Hält sie diese Voraussetzungen für gegeben, so überweist sie die Akten der ordentlichen Strafverfolgungsbehörde.¹²⁹
³ Die Verwaltung hat die Strafverfügung dem Beschuldigten schriftlich zu eröffnen und ihn darauf hinzuweisen, dass er innert 30 Tagen nach der Eröffnung bei ihr die gerichtliche Beurteilung verlangen kann.
⁴ Wird die gerichtliche Beurteilung rechtzeitig verlangt, so überweist die Verwal­tung die Akten dem Strafrichter. Wird die gerichtliche Beurteilung nicht rechtzeitig verlangt, so steht die Strafverfügung einem rechtskräftigen Urteil gleich.
¹²⁷ SR 312.0
¹²⁸ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 20 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1881 ; BBl 2006 1085 ).
¹²⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3707 ; BBl 2002 858 ).

Neunter Abschnitt: Abrechnung mit dem Bund

Art. 45
¹ Die Kantone liefern dem Bund den Rohertrag der Wehrpflichtersatzabgabe nach Abzug einer Bezugsprovision innert 30 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres ab, in dem die Ersatzabgaben eingegangen sind.¹³⁰
² Als Rohertrag gilt die Summe der von den Kantonen kraft eigener Veranlagungszuständigkeit vereinnahmten Ersatzabgaben sowie Zinsen, nach Abzug der Rück­erstattungen im Sinne von Artikel 39.¹³¹
³ Die Bezugsprovision beträgt 20 Prozent des Rohertrages.¹³²
¹³⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3707 ; BBl 2002 858 ).
¹³¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3707 ; BBl 2002 858 ).
¹³² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 2000 327 ; BBl 1999 7922 ).

Zehnter Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 46 Befreiung von kantonalen Stempelabgaben
Die Verwendung von Urkunden in einem Verfahren, das in Anwendung dieses Gesetzes durchgeführt wird, begründet nicht die Pflicht zur Entrichtung kantonaler Stempelabgaben.
Art. 47 Zuständigkeiten des Bundesrates ¹³³
¹ Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er ordnet insbesondere Ver­anlagung und Bezug der Ersatzabgabe für Auslandurlauber sowie die Revision rechts­kräftiger Verfügungen und Entscheide.¹³⁴
² Der Bundesrat ist ermächtigt, diesem Gesetz im Inland wohnhafte Ausländer zu unter­stellen, wenn ihr Heimatstaat Schweizer Bürger zur Leistung persönlichen Militär- oder Zivildienstes oder zu einer Ersatzabgabe heranzieht.¹³⁵
³ ...¹³⁶
¹³³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 ( AS 1979 1733 ; BBl 1978 II 913 ).
¹³⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 2777 2784 Art. 1; BBl 1993 II 730 ).
¹³⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 1445 ; BBl 1994 III 1609 ).
¹³⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 ( AS 1979 1733 ; BBl 1978 II 913 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 1085 ; BBl 2008 2707 ).
Art. 48 Aufhebung bisherigen Rechts
¹ Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen über die Ersatzabgabe aufgehoben.
² Insbesondere sind aufgehoben:
a. das Bundesgesetz vom 28. Juni 1878¹³⁷ betreffend den Militärpflichtersatz;
b. das Bundesgesetz vom 29. März 1901¹³⁸ betreffend die Ergänzung des Bun­des­gesetzes vom 28. Juni 1878 über den Militärpflichtersatz;
c. der Bundesbeschluss vom 4. April 1946¹³⁹ über die Anrechnung von ge­leis­te­­tem Militärdienst bei der Bemessung des Militärpflichtersatzes;
d. Artikel 166 der Militärorganisation vom 12. April 1907¹⁴⁰.
¹³⁷ [BS 5 157]
¹³⁸ [BS 5 162]
¹³⁹ [BS 5 193]
¹⁴⁰ [BS 5 3; AS 1948 425 ; 1949 1491 Art. 1-3, 5 Bst. a-d; 1952 331, 338 Art. 2; 1961 231 ; 1968 73 Ziff. I, III; 1970 43; 1972 909 Art. 15 Ziff. 3; 1975 11 , 1979 114 Art. 72 Bst. e; 1984 1324; 1990 1882 ; 1991 857 Anhang Ziff. 10, 1412 ; 1992 288 Anhang Ziff. 20, 2392 Ziff. I 2, 2521 Art. 55 Ziff. 3; 1993 501 Anhang Ziff. 5, 3043 Anhang Ziff. 2; 1994 1622 Art. 22 Abs. 2. AS 1995 4093 Anhang Ziff. 7]
Art. 49 Inkrafttreten ¹⁴¹
¹ Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
² und ³ ...¹⁴²
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1960¹⁴³
¹⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3269 ; BBl 2017 6191 ).
¹⁴² Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. März 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3269 ; BBl 2017 6191 ).
¹⁴³ BRB vom 14. Dez. 1959

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 22. Juni 1979 ¹⁴⁴

¹⁴⁴ AS 1979 1733 ; BBl 1978 II 913
II
¹ Der Bundesbeschluss vom 9. Oktober 1964¹⁴⁵ über den Militärpflichtersatz der Wehr­­pflichtigen im Landsturmalter wird aufgehoben.
² ...¹⁴⁶
III
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes und das Ersatzjahr, auf das es erstmals anzuwenden¹⁴⁷ ist.
¹⁴⁵ [ AS 1964 898 ]
¹⁴⁶ Aufgehoben durch Ziff. 8 des Anhangs zum BG vom 22. Juni 1990, mit Wirkung seit 1. Jan. 1991 ( AS 1990 1882 ; BBl 1989 II 1194 ).
¹⁴⁷ Anwendbar erstmals auf das Jahr 1979 (Abs. 2 des BRB vom 7. Nov. 1979 – AS 1979 1739 ).

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 17. Juni 1994 ¹⁴⁸

¹⁴⁸ AS 1994 2777 ; BBl 1993 II 730
III
¹ Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Ersatzabgaben, für die der Rück­erstattungsanspruch bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verjährt war.
² Die Ersatzabgaben von Auslandschweizern für vor dem Inkrafttreten dieses Geset­zes abgeschlossene Ersatzjahre werden vom zuständigen Heimatkanton unter Mit­wirkung der schweizerischen Vertretungen erhoben.
IV
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes und das Ersatzjahr, auf das es erstmals anzuwenden¹⁴⁹ ist.
¹⁴⁹ Anwendbar erstmals auf das Jahr 1995 (Art. 1 der V vom 9. Nov. 1994 – AS 1994 2874 ).

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. März 2018 ¹⁵⁰

¹⁵⁰ AS 2018 3269 ; BBl 2017 6191
¹ Abschluss-Ersatzabgaben nach Artikel 9 a werden erstmals von Dienstpflichtigen erhoben, die im Jahr, das auf das Jahr folgt, in dem die Änderung vom 16. März 2018 in Kraft tritt, aus dem Dienst entlassen werden.
² Einsprache- und Beschwerdeverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Änderung hängig sind, werden nach bisherigem Recht beurteilt.
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