Beschluss über die Preiskontrolle (942.11)
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Beschluss über die Preiskontrolle

Beschluss über die Preiskontrolle vom 23.09.1996 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. Dezember 1960 über geschützte Wa - renpreise und die Preisausgleichskasse für Eier und Eierprodukte; gestützt auf die allgemeine Verordnung vom 11. April 1961 über geschützte Warenpreise; gestützt auf das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb; gestützt auf die Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen; in Erwägung: Auf Bundesebene ist eine einzige Stelle mit der Anwendung der Gesetzge - bung gegen den unlauteren Wettbewerb beauftragt. Diese Gesetzgebung, die bis vor kurzem auch den jetzt liberalisierten Bereich der Sonder- und Ausver - käufe umfasste, betrifft auf Verwaltungsebene nunmehr vor allem die Preis - kontrolle. Im Kanton Freiburg befassten sich bis anhin zwei verschiedene Stellen mit diesem Bereich, nämlich das Industrie-, Handels- und Gewerbedepartement sowie die Abteilung für Handelspolizei und öffentliche Gaststätten. Diese Lösung erwies sich teilweise als problematisch. Es rechtfertigt sich deshalb, diese Aufgabe künftig einer einzigen Stelle zu übertragen und die Abteilung für Handelspolizei und öffentliche Gaststätten als einziges Ausführungsorgan zu bezeichnen. Im Übrigen gilt es, die den kommunalen Preiskontrollstellen übertragenen Aufgaben zu bestätigen. Auf Antrag der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion, beschliesst:

Art. 1 Zuständige kantonale Behörde – Bezeichnung

1 Das Amt für Gewerbepolizei (das Amt) ist die zuständige Behörde im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Preiskontrolle.

Art. 2 Zuständige kantonale Behörde – Befugnisse

1 Das Amt hat namentlich folgende Befugnisse:
a) Es überwacht die Arbeit der Preiskontrollstellen der Gemeinden.
b) Es teilt diesen die nötigen Informationen mit.
c) Es erstattet der zuständigen Behörde Anzeige bei Übertretungen der Bundesgesetzgebung.

Art. 3 Preiskontrollstellen der Gemeinden – Organisation

1 Jede Gemeinde verfügt über eine Preiskontrollstelle oder einen für die Preiskontrolle verantwortlichen Angestellten.
2 Für die Schaffung einer gemeinsamen Kontrollstelle können sich mehrere Gemeinden zusammenschliessen.
3 Die Spezialgesetzgebung über die Zusammenarbeit von Gemeinden bleibt vorbehalten.

Art. 4 Preiskontrollstellen der Gemeinden – Befugnisse

1 Die Preiskontrollstelle der Gemeinde oder der dafür bezeichnete Angestellte hat folgende Befugnisse:
a) Sie überwachen die Einhaltung der Bundesgesetzgebung.
b) Sie melden dem Amt Verstösse gegen die Bundesgesetzgebung.
c) Sie teilen dem Amt alle notwendigen Informationen mit, die dieses zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.

Art. 5 Strafbestimmung

1 Die in der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Straftaten werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt. Die Ordnungsbussengesetzgebung bleibt vorbehalten.

Art. 6 Aufhebung

1 Der Beschluss vom 6. März 1984 über die Preiskontrolle (SGF 942.11) wird aufgehoben.

Art. 7 Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
2 Er wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
23.09.1996 Erlass Grunderlass 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 431 / d 435
14.11.2002 Art. 1 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 2 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 4 geändert 01.01.2003 2002_120
30.11.2010 Art. 5 geändert 01.01.2011 2010_153
23.11.2021 Art. 5 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_148 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 23.09.1996 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 431 / d 435

Art. 1 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 2 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 4 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 5 geändert 30.11.2010 01.01.2011 2010_153

Art. 5 Abs. 1 geändert 23.11.2021 01.01.2022 2021_148

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