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Verordnung über die Massnahmen für die Wahrung der Kapazitäten im Gesundheitsbereich im Rahmen der Bekämpfung des Coronavirus

Verordnung über die Massnahmen für die Wahrung der Kapazitäten im Gesundheitsbereich im Rahmen der Bekämpfung des Coronavirus (VMWKG) vom 14.12.2021 (Fassung in Kraft getreten am 14.12.2021) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Be - wältigung der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Gesetz); gestützt auf Artikel 25 der Verordnung 3 des Bundes vom 19. Juni 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19- Verordnung-3); gestützt auf das Gesundheitsgesetz vom 16. November 1999 (GesG); in Erwägung: Die Entwicklung der gesundheitlichen Lage ist derzeit besorgniserregend und die Zahl der Hospitalisierungen aufgrund des Coronavirus hat eine kritische Höhe erreicht, die das Ergreifen von Massnahmen für die Wahrung der Kapa - zitäten des Gesundheitswesens im Kanton erfordert. Auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales, beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

1 In dieser Verordnung werden die kantonalen Massnahmen für die Wahrung der Kapazität des Gesundheitswesens im Rahmen der Bekämpfung des Coro - navirus geregelt.

Art. 2 Spitalkoordinierungsstelle – Organisation

1 Es wird eine Spitalkoordinationsstelle gebildet. Sie besteht aus den Direkti - onsmitgliedern des Freiburger Spitals (HFR), des Spitals Daler und der Clini - que Générale – Sainte-Anne.
2 Sie untersteht dem sanitätsdienstlichen Führungsorgan (SFO).

Art. 3 Spitalkoordinationsstelle – Auftrag

1 Der Auftrag der Spitalkoordinationsstelle besteht darin, die Operationspla - nung zwischen den verschiedenen Einrichtungen im Kanton Freiburg zu ko - ordinieren.
2 Sie stellt sicher, dass der Kanton so weit wie möglich über ausreichende Ka - pazitäten für die Betreuung der mit Coronavirus infizierten Patientinnen und Patienten sowie für andere dringende Untersuchungen und Behandlungen verfügt.

Art. 4 Kapazität des Gesundheitswesens – Sistierung der nichtdringli -

chen Eingriffe
1 Grundsätzlich werden nicht dringende Eingriffe und Eingriffe, deren Ver - schiebung zu keinen langfristig schädlichen Auswirkungen auf die Gesund - heit der Patientinnen und Patienten führt, sistiert.
2 Eine Ausnahme von Absatz 1 ist möglich, wenn die Erreichung des in Arti - kel 3 Abs. 2 festgelegten Ziels sichergestellt werden kann und die von der Spitalkoordinationsstelle erstellte Operationsplanung angewandt wird.
3 Dringende Eingriffe werden weiter durchgeführt.

Art. 5 Kapazität des Gesundheitswesens – Teilrequisition von privaten

Kliniken
1 Mit dem Ziel, die Planung nach Artikel 3 umzusetzen, kann der Staatsrat nach Bedarf infrastrukturelle, personelle und materielle Kapazitäten des Spitals Daler und der Clinique Générale – Sainte-Anne requirieren.

Art. 6 Geltungsdauer

1 Diese Verordnung bleibt bis 30. Juni 2022 in Kraft; Artikel 117 der Verfas - sung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 bleibt vorbehalten.
2 Sollte es aufgrund der gesundheitlichen Lage nötig sein, so kann die Gel - tungsdauer verlängert werden.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
14.12.2021 Erlass Grunderlass 14.12.2021 2021_177 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 14.12.2021 14.12.2021 2021_177
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