Protokoll betreffend den authentischen dreisprachigen Wortlaut des Übereinkommens ü... (0.748.01)
CH - Schweizer Bundesrecht

Protokoll betreffend den authentischen dreisprachigen Wortlaut des Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt (Chicago, 1944)

Abgeschlossen in Buenos Aires am 24. September 1968 Schweizerische Annahmeurkunde hinterlegt am 22. Januar 1969 In Kraft getreten für die Schweiz am 22. Januar 1969 (Stand am 18. Juni 2019)
Die unterzeichneten Regierungen,
in der Erwägung, dass der letzte Absatz des Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt¹, nachstehend das «Übereinkommen» genannt, vertraglich festsetzt, dass ein Übereinkommenstext, verfasst in französischer, englischer und spanischer Sprache, wobei jeder in gleicher Weise verbindlich ist, zur Unterzeichnung aufgelegt wird;
in der Erwägung, dass das Übereinkommen am siebenten Dezember tausendneunhundertvierundvierzig in Chicago in einem Wortlaut in englischer Sprache zur Unter­zeichnung aufgelegt worden ist;
in der Erwägung, dass folgerichtig die nötigen Massnahmen zu treffen sind, damit der Wortlaut in drei Sprachen so wie im Übereinkommen vorgesehen, vorliegt;
in der Erwägung, dass bei diesen zu treffenden Massnahmen dem Umstand Rechnung getragen werden sollte, dass Änderungen des Übereinkommens in französischer, englischer und spanischer Sprache bestehen und dass der Wortlaut des Übereinkommens in französischer und spanischer Sprache diese Änderungen nicht einschliessen sollte, denn jede dieser Änderungen tritt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 94 a des Übereinkommens nur in Kraft gegenüber jedem Staat, welcher sie ratifiziert hat;
haben folgendes vereinbart:
¹ SR 0.748.0
Art. I
Der Wortlaut des Übereinkommens in französischer und spanischer Sprache, welches diesem Protokoll als Anhang beigefügt ist, bildet zusammen mit dem Wortlaut des Übereinkommens in englischer Sprache den Wortlaut, welcher in gleicher Weise in den drei Sprachen verbindlich ist, so wie es ausdrücklich im letzten Absatz des Über­einkommens vorgesehen ist.
Art. II
Wenn ein Vertragsstaat dieses Protokolls eine am Übereinkommen vorgenommene Änderung ratifiziert hat oder späterhin ratifiziert in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 94 a dieses Übereinkommens, so wird angenommen, dass der französische, englische und spanische Wortlaut dieser Änderung sich auf den in gleicher Weise in den drei Sprachen verbindlichen Wortlaut bezieht, der aus diesem Protokoll hervorgeht.
Art. III
1)  Die Staaten, welche Mitglieder der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation sind, können Vertragsstaaten dieses Protokolls werden:
a) sei es, indem sie es unterzeichnen ohne Vorbehalt der Annahme,
b) sei es, indem sie es unterzeichnen unter Vorbehalt der Annahme, gefolgt von der Annahme,
c) sei es, indem sie es annehmen.
2)  Dieses Protokoll bleibt zur Unterzeichnung in Buenos Aires offen bis zum siebenundzwanzigsten September tausendneunhundertachtundsechzig und nach diesem Datum in Washington (D.C.).
3)  Die Annahme erfolgt durch die Hinterlegung einer Annahmeurkunde bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika.
4)  Der Beitritt zu diesem Protokoll, seine Ratifikation oder seine Genehmigung, gilt als Annahme des Protokolls.
Art. IV
1)  Dieses Protokoll tritt am dreissigsten Tag, nachdem es zwölf Staaten in Über­einstimmung mit den Bestimmungen des Artikels III ohne Vorbehalt der Annahme unterzeichnet oder angenommen haben, in Kraft.
2)  In Bezug auf jeden Staat, welcher in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels III später Vertragsstaat dieses Protokolls wird, tritt das Protokoll am Tage seiner Unterzeichnung ohne Vorbehalt oder seiner Annahme in Kraft.
Art. V
Der zukünftige Beitritt eines Staates zum Übereinkommen ist gleichbedeutend mit der Annahme dieses Protokolls.
Art. VI
Sofort nach seinem Inkrafttreten wird dieses Protokoll durch die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bei der Organisation der Vereinten Nationen und bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation eingetragen.
Art. VII
1)  Dieses Protokoll bleibt in Kraft, solange als das Übereinkommen in Kraft bleibt.
2)  Dieses Protokoll tritt gegenüber einem Staat erst dann ausser Kraft, wenn dieser Staat aufhört, Vertragsstaat des Übereinkommens zu sein.
Art. VIII
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zeigt allen Mitgliedstaaten der internationalen Zivilluftfahrtorganisation und der Organisation selbst an:
a) jede Unterzeichnung dieses Protokolls und das Datum dieser Unterzeichnung, wobei angegeben wird, ob die Unterzeichnung ohne oder unter Vorbehalt der Annahme erfolgt ist;
b) die Hinterlegung jeder Annahmeurkunde und das Datum dieser Hinter­legung;
c) das Datum, an welchem dieses Protokoll in Übereinstimmung mit den Bestim­mungen seines Artikel IV, Absatz 1 in Kraft getreten ist.
Art. IX
Dieses Protokoll, abgefasst in französischer, englischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise verbindlich ist, wird in den Archiven der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt, welche davon beglaubigte Abschriften den Regierungen der Mitgliedstaaten der Internationalen Zivilluft­fahrt­organisation zustellt.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten gehörig befugten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter dieses Protokoll gesetzt.
Geschehen zu Buenos Aires am vierundzwanzigsten September tausendneunhundert­­achtundsechzig.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 18. Juni 2019 ²

² AS 1973 1620 , 1976 495 , 1977 1300 , 1978 191 , 1981 1439 , 1985 772 , 1987 1074 , 1990 1567 , 2005 1605 , 2010 3495 , 2014 2615 , 2019 2373 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).
Das Protokoll ist für die folgenden Staaten in Kraft getreten:
Ägypten
Albanien
Andorra
Angola
Antigua und Barbuda
Äquatorialguinea
Argentinien
Armenien
Aserbaidschan
Australien
Bahamas
Bahrain
Bangladesch
Barbados
Belarus
Belgien
Belize
Bhutan
Bosnien und Herzegowina
Botsuana
Brasilien
Brunei
Bulgarien
Burkina Faso
Chile
China
    Hongkong
    Macau
Costa Rica
Côte d’Ivoire
Dänemark
Deutschland
Dominica
Dschibuti
Ecuador
El Salvador
Eritrea
Estland
Eswatini
Fidschi
Finnland
Frankreich
Gabun
Gambia
Georgien
Grenada
Griechenland
Guatemala
Indien
Irak
Iran
Irland
Israel
Jamaika
Jemen
Jordanien
Kamerun
Kanada
Kap Verde
Kasachstan
Katar
Kirgisistan
Kiribati
Kolumbien
Komoren
Korea (Süd-)
Kroatien
Kuba
Kuwait
Lesotho
Lettland
Libanon
Litauen
Madagaskar
Malawi
Malediven
Mali
Mauretanien
Mauritius
Mexiko
Moldau
Monaco
Mongolei
Montenegro
Mosambik
Namibia
Nauru
Neuseeland
    Cook-Inseln
Niederlande
    Aruba
    Curaçao
    Karibische Gebiete     (Bonaire, Sint Eusta-     tius und Saba)
    Sint Maarten
Niger
Nigeria
Nordmazedonien
Norwegen
Oman
Österreich
Pakistan
Palau
Panama
Papua-Neuguinea
Paraguay
Peru
Polen
Portugal
Ruanda
Rumänien
Russland
Salomoninseln
Sambia
San Marino
Sao Tomé und Principe
Saudi-Arabien
Schweden
Schweiz
Serbien
Seychellen
Simbabwe
Singapur
Slowakei
Slowenien
Spanien
St. Kitts und Nevis
St. Lucia
St. Vincent und Grenadinen
Südafrika
Südsudan
Suriname
Syrien
Tadschikistan
Tansania
Timor-Leste
Togo
Tonga
Tschad
Tschechische Republik
Tunesien
Türkei
Turkmenistan
Tuvalu
Ukraine
Ungarn
Uruguay
Usbekistan
Vanuatu
Venezuela
Vereinigtes Königreich
Vereinigte Staaten
Vietnam
Zypern
Markierungen
Leseansicht