Verordnung über die Tagesstrukturen und die Ferienangebote (412.600)
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Verordnung über die Tagesstrukturen und die Ferienangebote

Kindergärten / Primarschulen / Förderandebote Verordnung über die Tagesstrukturen und die Ferienangebote (TFV) Vom 18. Juni 2024 (Stand 12. August 2024) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf §§ 73 Abs. 2 – 4, 74 Abs. 2 lit. j und 75 Abs. 5 des Schulgesetzes vom

4. April 1929

1 ) und § 4 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren vom 9. 1972
2 ) , unter Ver - weis auf seine Erläuterungen Nr. P240837 , auf Antrag des Erziehungsrats, beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Tagesstrukturen und Ferienangebote des Kantons und der Gemeinden sowie die Kostenbeiträge der Erziehungsberechtigten.

§ 2 Fachstelle Tagesstrukturen

1 Die Fachstelle Tagesstrukturen stellt die schulexternen Tagesstrukturen und Ferienangebote des Kantons bereit.
2 Sie ist zuständig für die Gesamtplanung, Entwicklung und Koordination der Tagesstrukturen und Fe - rienangebote des Kantons.
3 Sie erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihr diese Verordnung zuweist.
4 Sie arbeitet zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit der für die Tagesstrukturen und Ferienangebote der Gemeinden zuständigen Stelle zusammen.

§ 3 Investitionsbeiträge

1 Beiträge an Investitionen in Gebäude und Mobiliar von beauftragten privaten Anbietenden werden von der Fachstelle Tagesstrukturen oder der zuständigen Stelle der Gemeinden auf begründetes Ge - such hin gewährt.

2. Umfang, Anforderungen und Aufnahme

§ 4 Tagesstrukturen

1 Die schuleigenen Tagesstrukturen umfassen: a) auf der Primarstufe Früh-, Mittags- und Nachmittagsbetreuung einschliesslich Verpfle - gung sowie Hausaufgabenunterstützung; b) an den Sekundarschulen Beaufsichtigung und Verpflegung über Mittag sowie Beaufsich - tigung einschliesslich Hausaufgabenunterstützung am Nachmittag.
2 Die schulexternen Tagesstrukturen umfassen die Betreuungsangebote nach Abs. 1 lit. a oder Teile da - von.

§ 5 Ferienangebote

1 Die Ferienangebote können während einer ganzen Ferienwoche oder an einzelnen Wochentagen be - sucht werden.
1) SG 410.100
2) SG 153.800
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Kindergärten / Primarschulen / Förderandebote

§ 6 Betreuungsschlüssel in Tagesstrukturen der Primarstufe und Ferienangeboten

1 Der Betreuungsschlüssel beträgt: a) in der Regel eine Betreuungsperson pro acht Schülerinnen und Schüler; b) zwei ausgebildete Betreuungspersonen pro 24 Schülerinnen und Schüler.
2 Vom Betreuungsschlüssel nach Abs. 1 lit. a kann je nach Alter, Reife und Betreuungsbedarf der Schülerinnen und Schüler abgewichen werden.

§ 7 Aufnahme in Tagesstrukturen der Primarstufe und Ferienangebote

1 Die Aufnahme setzt eine rechtzeitige Anmeldung bei der zuständigen Stelle voraus.
2 Für die Aufnahme in die schuleigenen Tagesstrukturen bedarf es einer Mindestbelegung.
3 Die Aufnahme erfolgt unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Anmeldung und der verfügbaren Plätze.

§ 8 Weg zwischen der Primarschule oder dem Kindergarten und der Tagesstruktur

1 Die Leitungen der schuleigenen Tagesstrukturen der Primarstufe und der schulexternen Tagesstruktu - ren treffen in Absprache mit den Schulleitungen geeignete Massnahmen, wenn Schülerinnen und Schüler den Weg zwischen der Primarschule oder dem Kindergarten und der Tagesstruktur nicht selbstständig zurücklegen können.

3. Kostenbeiträge der Erziehungsberechtigten

§ 9 Höhe der Beiträge für die Tagesstrukturen der Primarstufe und die Ferienangebote

1 Die Erziehungsberechtigten beteiligen sich mit Beiträgen an den Kosten des von ihrem Kind besuch - ten Angebots.
2 Erziehungsberechtigte mit Prämienbeiträgen gemäss § 22 der Verordnung über die Krankenversiche - rung im Kanton Basel-Stadt (KVO) vom 25. November 2008 erhalten auf Antrag eine Beitragsredukti - on entsprechend ihrer Prämiengruppe. Erziehungsberechtigte, die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge oder Sozialhilfe beziehen, erhalten auf Antrag eine Beitragsre - duktion entsprechend den Ansätzen für die niedrigste Prämiengruppe.
3 Die Höhe der Beiträge ist im Anhang festgelegt.
4 Erziehungsberechtigte von Schülerinnen und Schülern ohne Aufenthalt im Kanton haben, vorbehält - lich abweichender staatsvertraglicher Regelungen, den für das von ihnen besuchte Angebot festgeleg - ten Normalbeitrag zu entrichten.

§ 10 Beitragserhebung für die Tagesstrukturen der Primarstufe und die Ferienangebote

1 Die Fachstelle Tagesstrukturen oder die zuständige Stelle der Gemeinden erhebt die Beiträge der Er - ziehungsberechtigten.
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§ 11 Beiträge für die Tagesstrukturen der Sekundarschulen

1 Für die Mittagsverpflegung der Mensen bezahlen die Schülerinnen und Schüler vor Ort einen ange - messenen Beitrag.
2 Der beaufsichtigte Aufenthalt über den Mittag und am Nachmittag ist kostenlos.
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§ 12 Härtefälle

1 Die Fachstelle Tagesstrukturen oder die zuständige Stelle der Gemeinden kann auf Gesuch auf die Beitragserhebung verzichten, wenn der Beitrag für die Erziehungsberechtigten finanziell nicht tragbar
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Kindergärten / Primarschulen / Förderandebote
2 Der Antrag ist zu begründen und hat überprüfbare Auskünfte über die finanziellen Verhältnisse zu enthalten.

4. Vollzug

§ 13 Richtlinien

1 Die Leitung Volksschulen und die zuständige Stelle der Gemeinden erlassen im Rahmen ihrer Zu - ständigkeit Richtlinien über: a) die Anforderungen an die Tagesstrukturen und Ferienangebote; b) die weiteren Kriterien und die Modalitäten der Gewährung und Bemessung von Investiti - onsbeiträgen; c) die Kriterien und das Verfahren für die Aufnahme in die Tagesstrukturen und Ferienange - bote; d) Berechnungsmodalitäten für Härtefälle.

5. Sanktionen und Rekurs

§ 14 Sanktionen

1 Eine Schülerin oder ein Schüler kann von einem Angebot vorübergehend oder dauerhaft ausgeschlos - sen werden, wenn: a) die Erziehungsberechtigten den Beitrag für das Angebot trotz vorausgegangener schriftli - cher Mahnung nicht bezahlen; b) sie oder er das Wohl anderer Schülerinnen oder Schüler, das Wohl von Betreuungsperso - nen oder die ordnungsgemässe Durchführung des Angebots schwerwiegend und trotz vorausgegangenem Gespräch mit den Erziehungsberechtigten wiederholt gefährdet.
2 Über den Ausschluss entscheidet in Absprache mit der Leitung des Angebots: a) im Falle von Abs. 1 lit. a die Fachstelle Tagesstrukturen oder die zuständige Stelle der Gemeinden; b) im Falle von Abs. 1 lit. b die für die Bereitstellung des Angebots zuständige Stelle.

§ 15 Rekurs

1 Verfügungen, die gestützt auf diese Verordnung ergehen, können im Kanton nach den Bestimmun - gen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) vom 22. April 1976 bei der Departementsvorsteherin oder dem Departementsvorsteher, in den Gemeinden bei der zuständigen Stelle der Gemeinden angefochten werden. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt auf Beginn des Schuljahres 2024/2025 am 12. August
2024 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Tagesstrukturen und die Feri - enangebote (TFV) vom 14. Dezember 2021 aufgehoben.
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Kindergärten / Primarschulen / Förderandebote Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle

18.06.2024 12.08.2024 Erlass Erstfassung KB 22.06.2024

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Kindergärten / Primarschulen / Förderandebote Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 18.06.2024 12.08.2024 Erstfassung KB 22.06.2024
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9) Prämiengruppe gemäss § 22 KVO Vergünstigung Stundenansatz in Fr. Anteil für das Frühstück in Fr. Anteil für das Mittagessen in Fr. Normalbeitrag 5.50 1.10 5.00
19 - 22 8 % 5.05 1.00 4.60
16 - 18 16 % 4.60 0.95 4.20
13 - 15 24 % 4.20 0.80 3.80
10 - 12 32 % 3.75 0.75 3.40
7 - 9
40 % 3.30 0.65 3.00
4 - 6 50 % 2.75 0.55 2.50
1 - 3 60 % 2.20 0.45 2.00 Sozialhilfe / IV mit Ergänzungsleistungen
60 % 2.20 0.45 2.00 Prämiengruppe gemäss

§ 22 KVO

Vergünstigung pro Tag in Fr. Normalbeitrag 58.65
19 - 22 8 % 53.95
16 - 18 16 % 49.25
13 - 15 24 % 44.55
10 - 12 32 % 39.90
7 - 9 40 % 35.20
4 - 6 50 % 29.35
1 - 3 60 % 23.45 Sozialhilfe / IV mit Ergänzungsleistungen
60 % 23.45
2 Prämiengruppe gemäss

§ 22 KVO

Vergünstigung pro Woche ** in Fr. Normalbeitrag
19 - 22 8 %
16 - 18 16 %
13 - 15 24 %
10 - 12 32 %
7 - 9 40 %
4 - 6 50 %
1 - 3 60 % 80.00 Sozialhilfe / IV mit Ergänzungsleistungen
60 % 80.00
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