Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik (410.240)
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Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik

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1) , in der Interkantonalen Ver-
2)
3) statuierten Verpflichtungen Zweck Grundsätze
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2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 d) die Erziehungsberechtigten sind in den Prozess betreffend die Anordnung sonderpädagogischer Massnahmen mit einzubezie- hen. Il. Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen

Art. 3 Kinder und Jugendliche ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebens-

jahr, die in der Schweiz wohnen, haben unter folgenden Voraus- setzungen ein Recht auf angemessene sonderpädagogische Massnahmen: a) vor der Einschulung: Wenn festgestellt wird, dass ihre Entwick- lung eingeschränkt oder gefährdet ist oder sie dem Unterricht in der Regelschule ohne spezifische Unterstützung nicht werden folgen können, b) während der obligatorischen Schulzeit: Wenn festgestellt wird, dass sie in ihren Entwicklungs- und Bildungsmöglichkeiten so stark beeinträchtigt sind, dass sie dem Unterricht in der Regel- schule ohne spezifische Unterstützung nicht beziehungsweise nicht mehr folgen können oder wenn ein anderer besonderer Bildungsbedarf festgestellt worden ist. lII. Festlegung des sonderpädagogischen Grundangebots
Art. 4
1 Das sonderpädagogische Grundangebot umfasst a) Beratung und Unterstützung, heilpädagogische Früherziehung, Logopädie und Psychomotorik, b) sonderpädagogische Massnahmen in einer Regelschule oder in einer Sonderschule, sowie c) Betreuung in Tagesstrukturen oder stationäre Unterbringung in einer sonderpädagogischen Einrichtung.
2 Die Kantone sorgen für die Organisation notwendiger Transporte und übernehmen deren Kosten für Kinder und Jugendliche, die aufgrund ihrer Behinderung den Weg zwischen Wohnort, Schule und/oder Therapiestelle nicht selbstständig bewältigen können. Berechtigte Grundangebot
3 Verstärkte Massnahmen Anordnung der Massnahmen
1/2011 Gemeinsame Instrumente
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Lehrpersonen, der Erziehungsberechtigten und der Institutionen für Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung.
3 Die gemeinsamen Instrumente werden von der Plenarversamm- lung der EDK mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder verabschiedet. Die Revision erfolgt durch die Vereinbarungskanto- ne in einem analogen Verfahren.
4 Das sonderpädagogische Grundangebot ist Gegenstand des nati- onalen Bildungsmonitorings.

Art. 8 Die Anforderungsniveaus für den Bereich der Sonderpädagogik

werden auf der Basis der in den Lehrplänen festgelegten Lernziele und der Bildungsstandards der Regelschule angepasst; sie berück- sichtigen die individuellen Bedürfnisse und Fähigkeiten des Kindes oder des Jugendlichen.
Art. 9
1 Die Grundausbildung der Lehrpersonen in Schulischer Heilpäda- gogik und des sonderpädagogischen Fachpersonals für Kinder und Jugendliche wird in den Anerkennungsreglementen der EDK oder im Bundesrecht geregelt.
2 Die Vereinbarungskantone arbeiten in der Entwicklung eines ge- eigneten Weiterbildungsangebots zusammen.

Art. 10 Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet gegenüber der EDK eine

kantonale Kontaktstelle, die für sämtliche den Bereich der Sonder- pädagogik betreffenden Fragen zuständig ist.

Art. 11 Die Finanzierung von Leistungen ausserkantonaler stationärer Ein-

richtungen und ausserkantonaler Einrichtungen der externen Son- derschulung richtet sich nach der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)
4)
. V. Schlussbestimmungen

Art. 12 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der EDK

gegenüber erklärt. Lernziele Ausbildung der Lehrpersonen und des son- derpäda- gogischen Fachpersonals Kantonale Kon- taktstelle Ausser- kantonale Leis- tungen Beitritt
5 reinbarung in Kraft, wenn ihr Austritt Umsetzungsfrist Inkrafttreten Fürstentum Liechtenstein
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6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
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