Verleihung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage im Rhein bei Birsfelden (493)
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Verleihung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage im Rhein bei Birsfelden

Verleihung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage im Rhein bei Birsfelden
1 ) Vom 1. Juni 1950 (Stand 1. Januar 1951) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Art. 24 bis der Bundesverfassung und Art. 7 und 38 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916
2 ) über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte, nach Verständigung mit der Badi - schen Regierung gemäss dem Art. 5 der Übereinkunft zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden vom 10. Mai 1879
3 ) betreffend den Wasser - verkehr auf dem Rhein von Neuhausen bis unterhalb Basel, in Ausführung des

Art.s 6 Absatz 3 des Vertrages zwischen der Schweiz und Deutschland vom

28. März 1929
4 ) über die Regulierung des Rheins zwischen Strassburg/Kehl und Istein, nach Anhörung der Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Ba - sel-Landschaft, erteilt dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel- Stadt zuhanden einer noch zu gründenden Aktiengesellschaft (im folgenden «Kraftwerksunternehmen» genannt) das Recht, unter nachstehenden Bedin - gungen eine Wasserkraftanlage am Rhein bei Birsfelden zu errichten und zu betreiben.
1 Gegenstand, Umfang und Dauer der Verleihung

Art. 1 Umfang des Wasserrechts

1 Die Verleihung erstreckt sich auf die Ausnutzung:
a. des Gefälles des Rheins von der Ausmündung der Ablaufkanäle der Kraftwerke Augst-Wyhlen (bad. km 13,980, Nullpunkt an der badisch- schweizerischen Landesgrenze bei Kleinhüningen) bis zu einer Linie, wel - che fünfzig Meter unterhalb des im Rheinbett gelegenen Eckpunktes der Grenze zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft senk - - nehmen ist überdies berechtigt, den Rheinwasserspiegel am Stauwehr bei Birsfelden auf Kote 254,25 (neuer schweizerischer Horizont RPN =
373,60) aufzustauen;
1) Siehe auch Erweiterung der Verleihung (SGS 493.1).
2) SR 721.80
3) SR 0.747.224.32
4) SR 0.747.224.052.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 20.271
b. einer Wassermenge bis zu 1300 m³/sec
5 ) , die jedoch jeweils nur so weit zum Zwecke der Wasserkraftnutzung benützt werden darf, als sie nicht für die Speisung und den Betrieb der Schleusen und anderen Schiffahrt - seinrichtungen sowie der Fischaufstiegvorrichtung nötig ist. Für die Be - stimmung der Wassermengen sind die amtlichen Messungen massge - bend.

Art. 1a Verhältnis zu den Werken Augst-Wyhlen und Kembs

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1. Das Kraftwerksunternehmen hat die Besitzer der Werke Augst und Wy - hlen für den Energieausfall zu entschädigen, welchen sie durch den Auf - stau bei Birsfelden auf Kote 254,25 (RPN = 373,60) erleiden. Die Ent - schädigung ist nach ihrer Wahl durch unentgeltliche Lieferung von elektri - scher Kraft loco Augst-Wyhlen oder auf andere Weise zu entrichten. Die Nutzungsberechtigten setzen die näheren Bedingungen untereinander fest. Können sie sich nicht einigen, so entscheiden darüber die Gerich - te.Das Kraftwerksunternehmen hat den Besitzern der Werke Augst und Wyhlen die Kosten zu ersetzen, die diesen dadurch entstehen, dass sie ihre Anlagen (insbesondere die Brücke über das Schleusen-Unterhaupt beim Kraftwerk Augst, den Dammkopf zwischen Ablaufkanal und Rhein und die Kanalberme) den veränderten Stauverhältnissen anpassen müs - sen.
2. Räumt der Schweizerische Bundesrat dem Nutzungsberechtigten des Kraftwerkes Kembs das Recht ein, den Wasserspiegel des Rheins auf Schweizer Gebiet höher aufzustauen als in der Verleihung der Schweize - rischen Eidgenossenschaft am 25. Januar 1925 vorgesehen, so hat das Kraftwerksunternehmen den Einstau des Unterwassers seines Werkes gegen eine durch den Nutzungsberechtigten des Kraftwerkes Kembs zu entrichtende Entschädigung zu dulden. Der Bundesrat wird die Modalitä - ten dieser Entschädigung bei der Einräumung jenes Rechtes nach Anhö - rung des Kraftwerksunternehmens festsetzen.

Art. 2 Dauer der Verleihung

1 Die Verleihung gilt dreiundachtzig Jahre, von der Zustellung der beidseitigen Verleihungsurkunden an gerechnet.
6 )
5) Die Wassermenge ist gemäss bundesrätlicher Erweiterung der Verleihung (SGS 493.1) auf 1500m³/sec erhöht worden.
6) Siehe auch Art. 2 der bundesrätlichen Erweiterung der Verleihung (SGS 493.1). * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 20.271
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Art. 3 Anlagen

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1. Dem Kraftwerkunternehmen wird zur Ausnützung der Wasserkraft gestat - tet, folgende im Projekt vom 20. Februar 1942 mit Änderungen und Er - gänzungen vom 30. Dezember 1948 vorgesehenen Kraftwerksanlagen auszuführen:
a. ein Stauwehr im Rhein bei Birsfelden (bad. km 6,180);
b. ein Maschinenhaus am linken Rheinufer, in der Verlängerung der Wehranlage unmittelbar mit dieser verbunden.
2. Es ist verpflichtet, zur Wahrung der Schiffahrt und der Fischerei zu erstel - len:
c. Schiffahrtsanlagen am linken Rheinufer, gemäss den Änderungen und Ergänzungen vom 30. Dezember 1948 zum Projekt vom 20. Fe - bruar 1942, sowie alle zum Betrieb dieser Anlagen erforderlichen Einrichtungen;
d. eine Kahnrampe,
e. einen Fischpass.

Art. 4 Ausführung und Unterhalt der Anlagen

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1. Die Anlagen müssen nach den einzureichenden Ausführungsplänen, nebst den zugehörigen Berechnungen sowie einem Bauprogramm, die der beidseitigen behördlichen Genehmigung bedürfen, erstellt werden. Allfällige Ergänzungen sind den Behörden auf Verlangen nachzuliefern. Von den genehmigten Ausführungsplänen darf nur im Einverständnis und mit Bewilligung der Behörden abgewichen werden.
2. Die Arbeiten für die Einzelbauten dürfen jeweils erst in Angriff genommen werden, wenn die Einzelzeichnungen sowie die erforderlichen statischen Nachweise für diese Bauten vorgelegt und von den Behörden genehmigt sind. Das gleiche gilt für Baugerüste, die innerhalb des Hochwasserge - bietes erstellt werden.
3. Sämtliche in Art. 3 aufgeführten Anlagen sowie die weiteren nach dieser Verleihung durch das Kraftwerksunternehmen auszuführenden Bauwerke sind den Regeln der Technik entsprechend herzustellen und stets in gu - tem Zustand zu erhalten; ebenso sind etwa eintretende Schäden zu be - seitigen.
4. Bei der Ausführung der Bauarbeiten ist auf die öffentlichen und privaten Interessen möglichst Rücksicht zu nehmen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 20.271

Art. 5 Heimatschutz

1 Sämtliche Anlagen sind so auszuführen, dass das landschaftliche Bild nicht oder möglichst wenig gestört wird. Naturschönheiten sind zu schonen und, so - weit dies die Behörden als erforderlich erachten, ungeschmälert zu erhalten.

Art. 6 Bau und Betrieb des Stauwehres

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1. Der Bau des Stauwehres ist so auszuführen, dass die Schiffahrt im offe - nen Rhein während der ganzen Bauzeit keine nennenswerte Beeinträchti - gung erfährt, solange die Abflussmengen des Rheins 2000 m³/sec nicht überschreiten. Das Kraftwerksunternehmen hat sich den behördliche Anordungen zu unterziehen, welche zur Sicherung des Fahrbetriebes an dieses ergehen, und die angeordneten Sicherungsmassnahmen auf sei - ne Kosten auszuführen.
2. Das Stauwehr muss so bemessen sein, dass eine Hochwassermenge von 5500 m³/sec selbst dann ohne schädlichen Aufstau durch das Wehr abfliessen kann, wenn eine Wehröffnung geschlossen ist. Die Wehrver - schlüsse müssen so hoch aufgezogen werden können, dass ihre Unter - kanten bei einer Hochwassermenge von 5500 m³/sec, selbst wenn eine Wehröffnung geschlossen ist, mindestens 1,2 Meter über dem sich unter den Wehrverschlüssen einstellenden Wasserspiegel liegen. Die Höhe der Unterkanten der hochgezogenen Wehrverschlüsse wird, auf Grund der vom Kraftwerksunternehmen durchgeführten Modellversuche, durch die Behörden festgesetzt.
3. Beim Stauwehr darf das Wasser des Rheins nicht höher als auf Kote
254,25 Meter aufgestaut werden. Auf Verlangen der Behörden ist diese Stauhöhe bei allen schiffbaren Wasserständen zu halten.
4. Die Wehrverschlüsse müssen mittelst zweier voneinander unabhängiger Energiequellen bewegt und ausserdem von Hand betätigt werden kön - nen.
5. Sofern sich der Untergrund im Flussbett unterhalb des Stauwehres nicht als ausreichend widerstandsfähig erweist, ist ein entsprechendes Sturz - bett auszubauen. Der Zustand der Sohle ober- und unterhalb des Stau - wehres ist von Zeit zu Zeit nach Weisungen der zuständigen Behörden zu untersuchen. Das Ergebnis ist dem eidgenössischen Amt für Wasserwirt - schaft, dem Baudepartement des Kantons Basel-Stadt und der Baudirek - tion des Kantons Basel-Landschaft vorzulegen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 20.271
6. Das dem Werk zufliessende Wasser ist in der Menge, in der es zufliesst, ununterbrochen abfliessen zu lassen. Bei Vorhaben, die unvermeidbar eine unregelmässige Wasserführung bedingen, z. B. zwecks Vornahme von Ausbesserungen am Werk, hat das Kraftwerksunternehmen die Be - willigung der zuständigen Behörden einzuholen und die von diesen Be - hörden bezeichneten Unterlieger rechtzeitg vom bewilligten Vorhaben in Kenntnis zu setzen. Für schädliche Folgen haftet das Kraftwerksunter - nehmen. Zur Verhütung von Schwallerscheinungen bei plötzlichen Unter - brechungen der Stromabgabe sind auf Verlangen der Behörden Wasser - widerstände einzubauen.
7. Die Behörden behalten sich vor, für die Handhabung der Wehrverschlüs - se nach Anhörung des Kraftwerksunternehmens eine allgemeine Anwei - sung zu erlassen. Hierbei kann im Interesse einer einwandfreien Rege - lung der Wasserstände der Einbau von Registrierapparaten, die die Stel - lung der Wehrverschlüsse im Krafthaus aufzeichnen, verlangt werden.
8. Bei Arbeiten am Stauwehr darf ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden niemals mehr als eine Wehröffnung, und zwar nur in der Zeit zwischen dem 1. Oktober und dem 1. Mai, ausser Dienst gestellt werden. Derartige Arbeiten sind nach Möglichkeit zu beschleunigen.

Art. 6a Nachprüfung der Wasserstände

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1. An geeigneten Stellen sind nach den Weisungen und unter Aufsicht der Behörden die zur Kontrolle des Werkes erforderlichen Pegel und Limni - graphen vom Kraftwerksunternehmen zu erstellen, von ihm zu bedienen und zu unterhalten.
2. Die Ergebnisse der Beobachtungen sind aufzubewahren. Doppel der Auf - zeichnungen sind auf Verlangen dem eidgenössischen Amt für Wasser - wirtschaft, dem Baudepartement des Kantons Basel-Stadt und der Baudi - rektion des Kantons Basel-Landschaft zuzustellen.

Art. 7 Entnahme von kleinen Wassermengen

1 Das Kraftwerksunternehmen hat ohne Anspruch auf Entschädigung zu dul - den, dass die Entnahme von kleinen Wassermengen aus dem Rhein zu öffent - lichen oder privaten Zwecken gestattet wird. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 20.271

Art. 8 Abnahme und Inbetriebnahme des Werkes

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1. Das Kraftwerk darf ganz oder teilweise erst in Betrieb genommen werden, wenn durch die zuständigen Behörden sämtliche Anlagen, insbesondere das Stauwehr, die Bauten der Turbinenanlagen mit Landanschluss, die Schiffahrtsanlagen und alle Dämme, Ufermauern und Entwässerungsan - lagen sowie sämtliche Verschlüsse und Aufzugsvorrichtungen in jeder Hinsicht als betriebssicher befunden worden sind.
2. Die erstmalige Einstauung hat nach einem Programm zu erfolgen, wel - ches der behördlichen Genehmigung bedarf.
3. Als Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Werkes gilt der Beginn der dauern - den Stromabgabe aus einer Maschineneinheit; derselbe wird von den beidseitigen Behörden verbindlich festgestellt.
3 Flussbau und Verkehr

Art. 9 Uferschutz

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1. Vom Stauwehr aufwärts, bis sechshundert Meter unterhalb des Wehres Augst-Wyhlen, und auf der Strecke vom Stauwehr Birsfelden abwärts bis zur unteren Verleihungsgrenze (bad. km 5,488), sind die beidseitigen Rheinufer von dem Kraftwerksunternehmen nach Anweisung der Behör - den so weit instand zu halten und durch besondere Bauten gegen Wasserangriff zu sichern, als eine Schädigung erwartet werden kann oder nach Inbetriebnahme des Werkes festgestellt wird. Auf Verlangen der Behörden sind einzelne Uferpartien durch Bepflanzungen zu sichern oder zu gestalten.
7 ) Werden Verleihungs- oder bewilligungspflichtige Anla - gen am Ufer errichtet, so entscheidet die Behörde über die Verpflichtung zur Durchführung des Uferschutzes im Bereiche dieser Anlagen.
2. Das Kraftwerksunternehmen ist berechtigt, im Falle der Beschädigung der Ufer durch unerlaubte Handlungen nach den Bestimmungen des Zivil - rechtes selbständig gegen den Schädiger vorzugehen.

Art. 10 Öffentliches Ufergebiet

1 Das Kraftwerksunternehmen hat das Land zu erwerben, das für die Aufstau - ung und den Uferschutz in Anspruch genommen werden muss und noch nicht öffentliches Gebiet ist. Auf Gesuch des Kraftwerksunternehmens können die zuständigen Behörden Ausnahmen gestatten.
7) Letzter Satz Ergänzung gemäss Art. 3 der bundesrätlichen Erweiterung der Verleihung (SGS 493.1). * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 20.271
2 Diese Landerwerbung hat sich so weit zu erstrecken, dass auch beim höchs - ten schiffbaren Wasserstande (4,30 m am Pegel Rheinfelden, Sohlenzustand vom Jahr 1943, entsprechend einer Wasserführung des Rheins in Rheinfelden von 2463 m³/sec) ein Uferstreifen von zwei Meter Breite, in der Horizontalen gemessen, wasserfrei bleibt und ungehindert begangen werden kann.
3 Das Kraftwerksunternehmen hat das erworbene Land nach Vorschrift zu ver - marken und es sodann den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft sowie dem Lande Baden je auf ihrem Gebiete unentgeltlich und lastenfrei abzutreten; es ist berechtigt, den wasserfreien Uferstreifen jederzeit zu befahren, zu bege - hen und beim Uferunterhalt zu benutzen.
4 Soweit einzelne Uferstrecken im Privateigentum Dritter verbleiben, hat das Kraftwerksunternehmen für sich und zugunsten der mit der Staatsaufsicht betrauten Behörden (Art. 33 der vorliegenden Verleihung) die erforderlichen dringlichen Zutritts- und Durchgangsrechte zu erwerben.

Art. 11 Aufrechterhaltung des Verkehrs und Geländeschutz

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1. Als Ersatz für die eingehende Fähre Birsfelden hat das Kraftwerksunter - nehmen längs dem Maschinenhaus und dem Wehr einen Durchgang für Fussgänger offen zu halten. Über den Kostenbeitrag der an dieser Ver - kehrsverbesserung interessierten Gemeinden bleibt eine Verständigung zwischen den Beteiligten vorbehalten.
2. Die in den Rhein mündenden natürlichen und künstlichen Wasserabläufe sind nach Weisung der Behörden den veränderten Verhältnissen anzu - passen. Insbesondere sind alle Wasserabläufe für Tag- und Grundwasser zu fassen und derart abzuleiten, dass keine Versumpfungen entstehen können. Dabei ist auf die Möglichkeit der Bewässerung und Entwässe - rung Rücksicht zu nehmen.
3. Vor Inangriffnahme des Baues, während desselben und nach Inbetrieb - setzung des Werkes hat das Kraftwerksunternehmen nach Weisung der Behörden und durch von ihnen zu bezeichnende Fachleute die Grundwasserverhältnisse der durch die Wasserkraftanlage beeinflussten Gebiete festzustellen. Soweit Schäden durch Heben oder Absenken des Grundwassers entstehen, hat das Kraftwerksunternehmen nach Weisung der Behörden diese Schäden zu beseitigen oder Schadenersatz zu leis - ten. Kulturland ist möglichst zu erhalten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 20.271
4. Das Kraftwerksunternehmen hat alle Kosten zu übernehmen, die erfor - derlich sind, um bauliche Anlagen, welche bei Baubeginn des Kraftwer - kes bestehen und den geltenden Vorschriften entsprechen, oder für wel - che ein von den kantonalen Behörden zur Ausführung genehmigtes Projekt vorliegt, den durch den Bau und Betrieb des Kraftwerkes verän - derten Verhältnissen anzupassen. Ebenso hat das Kraftwerksunterneh - men die Mehrkosten zu tragen, die durch den Bau und Betrieb des Kraft - werkes für Betrieb und Unterhalt solcher Anlagen entstehen. Unberührt bleiben die in bereits erteilten Verleihungen und Bewilligungen enthalte - nen Bestimmungen für den Bau und Betrieb solcher Anlagen.
5. Für untergehende Badeplätze von Gemeinden hat das Kraftwerksunter - nehmen Ersatz zu leisten. Das gleiche gilt für untergehende öffentliche Wege.

Art. 12 Benutzung von öffentlichem Eigentum

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1. Die durch den Kraftwerkbau stark in Anspruch genommenen Strassen und Brücken sind während der Bauzeit von dem Kraftwerksunternehmen zu unterhalten und nach Bauvollendung in den vorherigen guten Zustand zu setzen.
2. Das Kraftwerksunternehmen hat alle Kosten für die in den berührten Gemeinden infolge der Werkanlage von den Behörden nötig befundenen Abänderungen der Flureinteilung und Weganlagen nebst Zu- und Abfahr - ten zu den Grundstücken zu tragen. Ebenso hat es sämtliche Kosten für die Nachführung der Vermarkung, der Vermessungswerke und des Grundbuches, die durch die Ausführung der Werkanlage bedingt sind, auf sich zu nehmen.
3. Ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden dürfen Abtragmaterial und Schuttmassen nicht in das Flussbett geworfen werden. Die Behörden be - halten sich vor, Weisungen über die Ablagerung des Materials sowie über die Beseitigung des Geschwemmsels zu erlassen.
4. Das Kraftwerksunternehmen hat die schädlichen Geschiebeablagerungen in den im Art. 9 bezeichneten Flussstrecken nach Weisung der zuständi - gen Behörden zu beseitigen und sich über die Verwendung des Materials mit den Behörden ins Einvernehmen zu setzen.

Art. 13 Änderung der Anlagen

1 Wenn den beidseitigen Behörden aus bau- oder flusspolizeilichen Gründen Änderungen der Ergänzungen an den Kraftwerksanlagen als geboten erschei - nen, so hat das Kraftwerksunternehmen diese gemäss ihren Verfügungen auf seine Kosten auszuführen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 20.271
4 Schiffahrt und Fischerei

Art. 14 Kleinschiffahrt

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1. Beim Wehr oder beim Maschinenhaus ist für die Kleinschiffahrt eine Kahnrampe mit zugehörigem Windwerk nach Weisung der zuständigen Behörden zu erstellen. Die Zufahrten sollen dauernd deutlich bezeichnet und leicht zugänglich sein.
2. Während der Tageszeit, das heisst eine Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang, hat das Personal des Kraftwerkes beim Transport von Schiffen durch die Kahnrampe unentgeltlich mitzuwir - ken.

Art. 15 Grossschiffahrt

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1. Das Kraftwerksunternehmen hat die nach Art. 3 Ziffer 2 Buchstabe c der vorliegenden Verleihung auszuführenden Schiffahrtsanlagen gleichzeitig mit den Anlagen des Kraftwerkes zu erstellen. Diese Schiffahrtsanlagen sind öffentliche Sachen des Kantons Basel-Landschaft und als solche im Grundbuch einzutragen. Die zu 22'440'000 Schweizerfranken veran - schlagten Erstellungskosten der erwähnten Schiffahrtsanlagen sind zu zweiundsechzigeinhalb Prozent vom Kraftwerksunternehmen aufzubrin - gen. Überdies hat es an die verbleibenden siebenunddreissigeinhalb Pro - zent weitere 800'000 Schweizerfranken zu leisten. Der Rest ist im Ver - hältnis von vierzig zu sechzig vom Kanton Basel-Landschaft und vom Land Baden zu übernehmen und in Jahresraten nach Massgabe der durchgeführten Arbeiten zu leisten. Die Beiträge des Kantons Basel- Landschaft und des Landes Baden sind auf den Höchstbetrag von
7'622'000 Schweizerfranken begrenzt. Allfällige Mehrkosten gehen zu Lasten des Kraftwerksunternehmens. Bei der Berechnung des Beitrages werden nur berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, ohne Bauzinsen, aber einschliesslich Landerwerb und der unmittelbaren Bauaufsicht sowie der Kosten für die Geldbeschaffung, die Kosten des Ausführungsprojek - tes und des Kostenvoranschlages. Die betreffenden Ausweise sind den zuständigen Behörden zu Kontrollzwecken vorzulegen.
2. Das Kraftwerksunternehmen hat ferner das für die Anlage einer zweiten Schiffsschleuse erforderliche Gelände, nach Weisung der zuständigen Behörden, zu einem angemessenen Preise zu erwerben und zum Er - werbspreise ohne Zinsberechnung zugunsten der Schiffahrt unbebaut abzutreten. Bis zum Zeitpunkt der Abtretung kann das Kraftwerksunter - nehmen über dieses Gelände frei verfügen, darf jedoch keine bleibenden Bauten errichten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 20.271
3. Im Falle einer Erweiterung der gemäss Art. 3 Ziffer 2 Buchstabe c auszu - führenden Schiffahrtsanlagen hat das Kraftwerksunternehmen den An - schluss und die Mitbenützung seiner Anlagen zu dulden. Es hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für die hieraus entstehenden wesentli - chen Betriebsstörungen und Schädigungen.
4. Das Kraftwerksunternehmen hat die nach Art. 3 Ziffer 2 Buchstabe c der vorliegenden Verleihung auszuführenden Schiffahrtsanlagen zu betrei - ben, zu unterhalten und zu erneuern. Die hiefür erforderlichen Aufwen - dungen fallen zu Lasten des Kraftwerksunternehmens, abzüglich einer jährlichen Abfindung von 145'000 Schweizerfranken, die von dem Kanton Basel-Landschaft mit vierzig Prozent und vom Land Baden mit sechzig Prozent getragen wird.
5. Beschliessen die zuständigen Behörden eine Erweiterung der gemäss

Art. 3 Ziffer 2 Buchstabe c auszuführenden Schiffahrtsanlagen, so hat

das Kraftwerksunternehmen auch die neuen Anlagen zu betreiben, zu un - terhalten und zu erneuern. Die Mehrkosten sind dem Kraftwerksunterneh - men zu vergüten.
6. Zu den Leistungen für Betrieb, Unterhalt und Erneuerung gehört, dass der Schleusendienst sowie die Bedienung der für die Ein- und Ausfahrt der Kähne in die Schleusen erforderlichen Einrichtungen während des ganzen Jahres, auch an Sonn- und Feiertagen, bei Tag und nach beson - deren Weisungen der zuständigen Behörden auch bei Nacht unentgeltlich sichergestellt sind. Der benötigte elektrische Strom ist unentgeltlich zu lie - fern.
7. Im übrigen sind für den Betrieb und die Bedienung der Schiffahrtsanlagen die jeweils gültigen Schiffahrtspolizeivorschriften massgebend. Für den Unterhalt bleibt der Erlass einer für das Kraftwerksunternehmen verbindli - chen allgemeinen Anweisung vorbehalten. Die Bestimmungen des Ar - t.s 33 der Verleihung gelten auch für die Schiffahrtsanlagen.

Art. 16 Fischerei

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1. Zur Ermöglichung des freien Durchzuges der Fische ist ein nach Anord - nung der zuständigen Behörden zu erstellender Fischpass vorzusehen. Die Ausbildung der Fischaufstiegsvorrichtung hat im Einvernehmen mit den Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft zu erfol - gen.
2. Der Fischpass darf nur bei aussergewöhnlichem Niederwasserstand und nur nach vorheriger Zustimmung der beidseitigen Aufsichtsbehörden zeit - weilig ausser Betrieb gesetzt werden.
3. Der Fischpass und seine Ein- und Ausläufe sind dauernd vom Ge - schwemmsel frei zu halten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 20.271
4. Der Zugang zum Fischpass ist gegen Unberechtigte abzuschliessen; den staatlichen Organen der Fischereiaufsicht müssen die Werkanlagen je - derzeit zugänglich sein.
5. Jeder Fischfang im Fischpass und in den übrigen Werkanlagen ist ohne besondere Erlaubnis der Aufsichtsbehörden verboten, ebenso oberhalb und unterhalb des Wehres innerhalb der Verbotstrecken, welche nach In - betriebnahme des Werkes von den Aufsichtsbehörden noch näher be - stimmt und durch Tafeln kenntlich gemacht werden.
6. Das Kraftwerksunternehmen ist verpflichtet, nach Anordnung der zustän - digen Behörden einen jährlichen Einsatz von Jungfischen vorzunehmen und an die allfällig notwendig werdende künstliche Aufzucht dieser Fische einen angemessenen Beitrag zu leisten.
7. Die Anordnung weiterer Massnahmen zum Schutze der Fischerei auf Kosten des Kraftwerksunternehmens bleibt den zuständigen Behörden auch nach Vollendung und Inbetriebnahme des Werkes vorbehalten.
5 Wirtschaftlliche Bestimmungen

Art. 17 Verteilung des Wasserkraft

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1. Die vom Kraftwerksunternehmen nutzbar gemachte Wassserkraft des Rheins wird vorläufig so verteilt, dass 58,75% auf die Schweiz und
41,25% auf Baden entfallen. Vom schweizerischen Kraftanteil entfallen vorläufig 9,5% auf den Kanton Basel-Stadt und 49,25% auf den Kanton Basel-Landschaft. Die Kraftanteile sind vor der Inbetriebsetzung des Kraftwerkes neu festzusetzen. Die beidseitigen Behörden behalten sich vor, diese Kraftanteile neu zu bestimmen, wenn wesentliche Änderungen der Unterwasserstände eintreten.
2. Das Kraftwerksunternehmen hat, sowohl dem Bund als den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft, jeweils alles erforderliche Material zur Berechnung und Festsetzung der Wasserkraft zur Verfügung zu stellen. Wasserkraft und der aus dieser gewonnenen Energie nach ihrer Wahl und so oft sie es für nötig halten, in oder bei der Wasserkraftanlage, ein - schliesslich der elektrischen Zentrale, vorzunehmen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 20.271

Art. 18 Rechungswesen, Energie-Verkaufspreise

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1. Das Kraftwerksunternehmen ist gehalten, jährlich dem zuständigen eid - genössischen Departement sowie den Regierungen der Kantone Basel- Stadt und Basel-Landschaft in je drei Exemplaren zu übersenden: die Betriebsrechnungen, den Geschäftsbericht, die Gewinn- und Verlustrech - nung und Bilanz, die Nachweise über Abschreibungen, Rücklagen sowie über die Verwendung des Reingewinnes, ferner die Nachweise über die Erzeugung und Verwendung der Energie, die allgemeinen und speziellen Tarife, die Gebietsabgrenzungsverträge und andere ähnliche Verträge (vergleiche auch Art. 27 dieser Verleihung).
2. Der Bundesrat kann verlangen, dass das Kraftwerksunternehmen die Preise für die in der Schweiz abgesetzte Energie ermässige, sofern unter gleichen Verhältnissen ausländische Abnehmer niedrigere Preise zu ent - richten haben, und zwar bis zu dem unter gleichen Verhältnissen in An - satz kommenden niedrigsten Preise.
3. Der Bundesrat kann nach Anhörung des Kraftwerksunternehmens eine Ermässigung der Preise für die in der Schweiz abgesetzte Energie ver - langen, wenn der gemäss dem schweizerischen Obligationenrecht be - rechnete Reingewinn des Kraftwerksunternehmens im Verlauf der voran - gegangenen fünf Jahre durchschnittllich acht Prozent des einbezahlten Grundkapitals übersteigt. Durch die Preisherabsetzung soll der Reinge - winn nicht unter das im vorhergehenden Satz bezeichnete Mass herabge - drückt werden. Wird Energie auch in Baden abgesetzt, so wird sich der Bundesrat mit der Badischen Regierung ins Einvernehmen setzen.

Art. 19 Verleihungsgebühr und Wasserzins

1 Das Kraftwerksunternehmen hat den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Land - schaft im Verhältnis ihrer Kraftanteile eine einmalige Gebühr und einen jährli - chen Wasserzins zu entrichten, welche die beiden Kantone im Rahmen der für das Kraftwerk Albbruck-Dogern geltenden Bestimmungen festsetzen. Die Höhe des Wasserzinses ist jedoch um den Betrag einer allfälligen Sondersteuer auf Wasserkräfte oder daraus erzeugter Energie zu vermindern.
8 )

Art. 20 Errichtung und Domizil des Kraftwerksunternehmens

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1. Die zu gründende Aktiengesellschaft ist mit Hauptniederlassung im Kanton Basel-Stadt oder Basel-Landschaft gemäss Art. 638 des schwei - zerischen Obligationenrechtes zu errichten.
8) Siehe auch Art. 4 der bundesrätlichen Erweiterung der Verleihung (SGS 493.1). * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 20.271
2. Das Kraftwerksunternehmen hat unmittelbar nach der Eintragung der Ge - sellschaft in das Handelsregister dem zuständigen eidgenössischen De - partement sowie den Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel- Landschaft je drei Exemplare der Unterlagen zu übersenden, welche ge - mäss Art. 640 des schweizerischen Obligationenrechtes der Anmeldung beim Handelsregisteramt beigefügt wurden. Statutenänderungen im Sin - ne von Art. 657 ff. des schweizerischen Obligationenrechtes sind in glei - cher Weise diesen Behörden bekannt zu geben.

Art. 21 Beteiligung am Kraftwerksunternehmen

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1. Vom Grundkapital muss mindestens ein dem schweizerischen Kraftanteil (Art. 17) entsprechender Teil in Namenaktien zerlegt sein, die bei der Gründung der Aktiengesellschaft von den Kantonen Basel-Stadt und Ba - sel-Landschaft direkt oder indirekt zu übernehmen sind. Dies gilt sinnge - mäss bei Kapitalerhöhungen.
2. Durch eine Bestimmung in den Statuten der Gesellschaft ist dafür zu sor - gen, dass die mehrheitliche Beteiligung der Kantone Basel-Stadt und Ba - sel-Landschaft während der ganzen Verleihungsdauer erhalten bleibt.

Art. 22 Verwaltung des Kraftwerksunternehmens

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1. Die Mitglieder der Verwaltung müssen mindestens im Verhältnis des schweizerischen Kraftanteils aus Personen bestehen, die in der Schweiz wohnhaft sind und das Schweizerbürgerrecht besitzen.
2. Das Kraftwerksunternehmen hat dafür zu sorgen, dass eine vom Schwei - zerischen Bundesrat bezeichnete Persönlichkeit dem Verwaltungsrat als vollberechtigtes Mitglied angehören kann.
3. An Stelle des im zweiten Absatz genannten Verwaltungsratsmitgliedes kann der Bundesrat einen Kommissar ernennen, der das Recht hat, an den Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner Delegation teilzuneh - men.

Art. 23 Zollschutz und Landesverteidigung

1 Das Kraftwerksunternehmen hat sich den von den zuständigen eidgenössi - getroffenen Anordnungen zu unterziehen und die durch den Kraftwerkbau be - dingten Einrichtungen auf seine Kosten zu erstellen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 20.271

Art. 24 Arbeitskräfte, Verwendung einheimischer Erzeugnisse

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1. Das Kraftwerksunternehmen ist verpflichtet, bei der Bauausführung des Werkes schweizerische Arbeitskräfte in einem dem schweizerischen An - teil an der Wasserkraft entsprechenden Verhältnis zu beschäftigen.
2. Bei Vergebung von Lieferungsaufträgen sind, soweit wirtschaftlich mög - lich, im wesentlichen schweizerische Lieferanten und Arbeitskräfte im Verhältnis des schweizerischen Anteils an der Wasserkraft zu berücksich - tigen.

Art. 25 Heimfall

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1. Nach Ablauf der Verleihungsdauer sind die Kantone Basel-Stadt und Ba - sel-Landschaft, zusammen mit dem Lande Baden, befugt, die dem Kraft - werksunternehmen gehörenden Grundstücke nebst Bestandteilen und Zugehör, die dem Kraftwerksunternehmen an fremden Boden zustehen - den Rechte sowie die auf öffentlichem oder privatem Boden errichteten Anlagen, welche a. zum Betrieb des Wasserkraftwerkes, b. zur Erzeu - gung und Fortleitung der elektrischen Energie dienen, lastenfrei an sich zu ziehen. Die gleiche Befugnis erstreckt sich auch auf die dem Kraft - werksunternehmen gehörenden, auf eigenem oder öffentlichem Boden stehenden Verwaltungsgebäude und Wohnhäuser für das Dienstperso - nal, einschliesslich des eigenen Grund und Bodens.
2. Falls die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft und das Land Baden die unter a. fallenden Grundstücke, Rechte und Anlagen an sich ziehen, so sind sie auf Verlangen des Kraftwerksunternehmens verpflichtet, auch die übrigen Grundstücke, Rechte und Anlagen zu übernehmen, an denen das Heimfallsrecht besteht. Für die unter a. fallenden Grundstücke, Rech - te und Anlagen wird ein Entgelt nicht gewährt, während für alle übrigen Grundstücke, Rechte und Anlagen dem Kraftwerksunternehmen eine angemessene, wenigstens dem dannzumaligen Sachwert entsprechende und im Streitfall durch Sachverständige festzusetzende Entschädigung zu entrichten ist.
3. Sämtliche heimfallenden Grundstücke und Anlagen gehen in das Mitei - gentum der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft und des Landes Baden zu ideellen Teilen im Verhältnis der Kraftanteile (Art. 17) über; auch die Rechte gehen in diesem Verhältnis über. Für die Anlagen zur Fortleitung der elektrischen Kraft ab Schalthaus gilt jedoch die Regel, dass jedes Land sie für sich erwirbt, soweit sie auf seinem Hoheitsgebiet erstellt oder für die Überführung nach diesem Gebiet notwendig sind. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 20.271
4. Das Kraftwerksunternehmen ist verpflichtet, das Wasserrecht gemäss

Art. 59 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte und die übrigen Grundstücke und dinglichen Rechte in ein Kollektivblatt

im Sinne des Art.s 947 des schweizerischen Zivilgesetzbuches aufneh - men zu lassen, in dem das Heimfallsrecht gemäss näherer Weisung der Grundbuchbehörden ersichtlich zu machen ist. Sollte die Anlegung eines Kollektivblattes oder die Aufnahme einzelner Grundstücke in dieses Kollektivblatt nicht möglich sein, oder ein in dem Kollektivblatt enthaltenes Grundstück später aus diesem ausgeschieden werden, so ist das Heim - fallsrecht auf den Blättern der betreffenden Grundstücke anzumerken.

Art. 26 Rückkauf

1
1. Die Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und das Land Baden können das ganze Kraftwerk auf je fünfjährige Voranzeige hin nach Ablauf von vierzig, fünfzig und sechzig Betriebsjahren im entsprechenden Verhältnis des Kraftanteils lastenfrei zu Eigentum erwerben. Der Rückkaufspreis ist gleich dem arithmetischen Mittel aus dem Erstellungswert und dem Ge - schäftswert. Der Erstellungswert wird hiebei für die festen Anlagen des Tief- und Hochbaues, letztere mit Ausnahme der Dienstwohn- und Ver - waltungsgebäude, auf den Betrag der gesamten Erstellungskosten dieser Anlagen, abzüglich einer Abschreibung von einem Prozent für jedes Jahr vom Beginn des elften Betriebsjahres an, festgesetzt. Für die seit der Vollendung des Werkes gemachten baulichen Erweiterungen und Er - neuerungen ist der Erstellungswert gleich dem seinerzeitigen Kostenbe - trag abzüglich einer Abschreibung von einem Prozent für jedes Betriebs - jahr seit Ablauf von zehn Jahren nach der Erweiterung oder Erneuerung. Für die maschinellen und elektrischen Einrichtungen, auch die Wasser - motoren und die beweglichen Anlagen zum Stauen oder Fassen, Zu- oder Ableiten des Wassers, sowie die Dienstwohn- und Verwaltungsge - bäude und die Stromverteilungsanlagen wird eine angemessene, dem dannzumaligen Sachwert entsprechende und im Streitfall durch Sachver - ständige festzusetzende Summe eingestellt. Als Geschäftswert gilt der zwanzigfache Betrag des nach Vornahme der bei Unternehmungen sol - cher Art erforderlichen und üblichen Rücklagen, Abschreibungen, Amorti - sationen und Reservestellungen verbleibenden mittleren Jahresgewinne aus den dem Rückkauf vorausgehenden fünf letzten Geschäftsjahren.
2. Im Falle des Rückkaufes sind die Kantone Basel-Stadt und Basel-Land - schaft sowie das Land Baden berechtigt, und auf Verlangen des Kraft - werksunternehmens verpflichtet, die laufenden Energielieferungsverträge zu übernehmen und zu halten. Diese Verpflichtung besteht jedoch nur für solche Energielieferungsverträge, die keine Benachteiligung des Kraft - werksunternehmens bedeuten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 20.271
3. Beim Rückkauf finden die Bestimmungen des Art.s 25 Ziffer 3 sinnge - mäss Anwendung.

Art. 27 Nachweis der Erstellungskosten

1
1. Das Kraftwerksunternehmen ist verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren nach Vollendung der Kraftwerksanlage den Behörden genauen Nachweis über die Erstellungskosten zu leisten, die für die Berechnung des Rück - kaufpreises (Art. 26) und die Höhe des Reingewinnes (Art. 18) massge - bend sind. Dasselbe gilt für allfällige bauliche Erweiterungen und Erneue - rungen. Anlagen, für welche diese Kostenausweise nicht binnen zwei Jahren nach Vollendung eingereicht werden, finden bei der Bestimmung des Rückkaufpreises keine Berücksichtigung. Hierbei dürfen nur die sachlich gerechtfertigten Ausgaben für Erwerbung der Verleihungen, Er - richtung der Gesellschaft, Geldbeschaffungskosten, Kursverluste, Kosten der Organisation und der Einrichtung des Betriebes sowie die Bauzinsen zu den Erstellungskosten gerechnet werden.
2. Das Kraftwerksunternehmen hat in gleicher Weise die Nachweise über die Erstellungskosten der Schiffahrtsanlagen zu erbringen.

Art. 28 Betriebsfähiger Zustand

1 Im Falle des Rückkaufes oder des Heimfalles ist die gesamte Anlage in gu - tem und betriebsfähigem Zustande zu übergeben.
6 Schlussbestimmungen

Art. 29 Haftpflicht

1
1. Das Kraftwerksunternehmen haftet für jeden Schaden und Nachteil, der nachweisbar infolge der Errichtung und des Betriebes der Wasserkraftan - lage und der Schiffahrtsanlagen an Rechten Dritter entsteht. Es über - nimmt ausserdem die Haftung des Kantons Basel-Landschaft als Eigen - tümer der Schiffahrtsanlagen.
2. Das Kraftwerksunternehmen ist verpflichtet, die beidseitigen Staaten (ein - schliesslich die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft) für gegen sie erhobene Ansprüche von Drittpersonen schadlos zu halten und alle damit hin zu übernehmen; es ist berechtigt, gegen die ihm, den beiden Staaten oder beiden Kantonen verantwortlichen Dritten Rückgriff zu nehmen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 20.271

Art. 30 Enteigung

1 Dem Kraftwerksunternehmen wird das Recht gewährt, gemäss Art. 46 und 47 des eidgenössischen Wasserrechtsgesetzes die zum Bau und Betrieb seines Werkes nötigen Grundstücke und dinglichen Rechte sowie die entgegenste - henden Nutzungsrechte zwangsweise zu erwerben.

Art. 31 Zustand des Rheinbettes

1 Nach Weisung der Behörden ist der Zustand des Rheinbettes vor dem Aus - bau auf der ganzen durch das Kraftwerk ausgenützten Flussstrecke durch Auf - nahme der erforderlichen Längen- und Querprofile vor der Einstauung auf Kosten des Kraftwerksunternehmens festzustellen. Die Behörden können ver - langen, dass die Aufnahmen auch nach dem Aufstau von Zeit zu Zeit wieder - holt werden (vergleiche Art. 6 Ziffer 5 dieser Verleihung).

Art. 32 Planvorlagen

1
1. Nach Vollendung der Anlagen sind den Behörden über die gesamte Wasserkraftanlage endgültige Ausführungspläne in der nötigen Zahl zu übergeben, nämlich:
1. Übersichtskarte 1:25 000
2. Situationsplan 1: 5000 (nach Katasterplan) mit Höhenangaben
3. Wehranlagen, Maschinenhaus und Vorbecken, Situation 1:500 oder
1:1000 und Schnitte 1:200
4. Längenprofil des Rheins 1: 10 000/100 mit eingetragenen natürli - chen und gestauten Wasserspiegeln des Rheins, entsprechend den Abflussmengen in Birsfelden von 500, 1000, 1600 und 2500 m³/sec
5. Längenprofil der Anlage 1: 2000/100
6. Schiffsschleuse und Vorhäfen, Situation, Längenschnitt und Schnitte
1:200
7. Querprofile im Ober- und Unterwasser 1:200
8. Kahnrampe, Situation und Schnitte 1:200
9. Fischpass, Situation und Schnitte 1:200
2. Änderungen oder Erweiterungen des Kraftwerkes sind auf Kosten des Kraftwerksunternehmens in diesen Plänen jeweils nachzuführen, nötigen - falls sind diese neu herzustellen.
3. Sämtliche Höhenangaben sind an das Nivellement beider Staaten anzu - schliessen, unter Angabe der Anschlusspunkte. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 20.271

Art. 33 Staatsaufsicht

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1. Durch die zuständigen Behörden wird darüber Aufsicht geführt, dass die Wasserkraftanlage und die damit zusammenhängenden Einrichtungen entsprechend den Bedingungen der erteilten Verleihung und den polizeili - chen Vorschriften hergestellt, unterhalten und betrieben sowie dass Zuwi - derhandlungen gegen diese Bedingungen und Vorschriften vermieden werden.
2. Im Falle von Zuwiderhandlungen können, abgesehen von allfälligem strafrechtlichen Einschreiten und der dem Kraftwerksunternehmen oblie - genden Verpflichtungen zum Ersatz des etwa erwachsenden Schadens, zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes behördliche Anord - nungen getroffen werden.
3. Den in diesem Sinne ergehenden Anordnungen der administrativen oder technischen Aufsichtsbehörde hat das Kraftwerksunternehmen Folge zu leisten, widrigenfalls die nötigen Massnahmen auf seine Kosten getroffen werden können.
4. Das Kraftwerksunternehmen ist verpflichtet, den mit der Staatsaufsicht (Wasserbau-, Fischerei- und Schiffahrtspolizei, hydrometrische Arbeiten, Kontrolle der erzeugten und verwendeten Kraft, Fabrikaufsicht usw.) betrauten Beamten jederzeit den Zutritt zu sämtlichen Anlageteilen zu ge - statten.
5. Durch die staatliche Aufsichtsführung wird das Kraftwerksunternehmen seiner Haftpflicht und Verantwortlichkeit bei vorkommenden Unglücksfäl - len und dergleichen in keiner Weise entbunden.

Art. 34 Kosten des Verleihungsverfahrens und der Staatsaufsicht

1 Die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt tragen sämtliche Kosten des Verleihungsverfahrens. Das Kraftwerksunternehmen hat diese Kosten bei der Übertragung der Verleihung (Art. 35) diesen Kantonen zu vergüten; es ist fer - ner für sämtliche aus Anlass der staatlichen Aufsichtsführung und aus Anlass der gemäss Art. 8 vorzunehmenden Prüfung der Widerstandsfähigkeit und Tüchtigkeit der errichteten Anlagen und der Festsetzung des Wasserzinses entstehenden Kosten ersatzpflichtig.

Art. 35 Übertragung der Verleihung

1 Diese Verleihung kann nur mit Zustimmung der beidseitigen Behörden auf einen andern übertragen werden. Diese Zustimmung soll nicht verweigert wer - den, wenn der neue Erwerber allen Erfordernissen der Verleihung genügt und keine Gründe des öffentlichen Wohles der Übertragung entgegenstehen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 20.271
Vorstehende Bestimmung gilt auch für die Übertragung auf das nach Art. 20 zu errichtende Kraftwerksunternehmen.
9 )

Art. 36 Verwirkung und Erlöschen der Verleihung

1
1. Die Verleihung für die Gesamtanlage erlischt mit dem Ablauf der Verlei - hungsdauer. Ferner erlischt sie, wenn nicht, von demjenigen Tag an ge - rechnet, an welchem den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt die beidseitigen Verleihungsurkunden zugestellt sind:
a. binnen drei Jahren mit den Bauarbeiten ernstlich begonnen wird;
b. binnen längstens neun Jahren das Kraftwerk auf 1200 m³/sec aus - gebaut und wenigstens teilweise in Betrieb genommen wird. Ausser - dem erlischt die Verleihung:
c. durch den gegenüber den Behörden ausgesprochenen Verzicht des Kraftwerksunternehmens;
d. wenn nach erfolgter Herstellung und Inbetriebnahme der Anlage der Betrieb während drei Jahren eingestellt war und hierauf die auf min - destens ein Jahr zu berechnende Frist, die dem Kraftwerksunter - nehmen von den Behörden zur Wiederaufnahme des Betriebes be - stimmt wird, unbenützt abgelaufen ist;
e. durch Rückkauf.
2. Die Verleihung kann als verwirkt erklärt werden, wenn das Kraftwerksun - ternehmen wesentlichen Bedingungen dieser Verleihung, trotz wiederhol - ter Mahnung, erheblich zuwiderhandelt. Ehe der Schweizerische Bundes - rat die Verwirkung erklärt, wird er sich mit der Badischen Regierung ins Benehmen setzen.
3. In den Fällen der Buchstaben a, b und d soll die Frist verlängert werden, wenn hindernde Umstände vorliegen, für die das Kraftwerksunternehmen nicht verantwortlich gemacht werden kann.
4. Beim Erlöschen dieser Verleihung ist das Kraftwerksunternehmen ver - pflichtet, auf seine Kosten und nach den Weisungen der zuständigen Be - hörden den den öffentlichen Interessen entsprechenden Zustand herzu - stellen.
9) Der Bundesrat hat die Verleihung am 20. Januar 1951 auf die am 4. September 1950 gegründete Kraftwerk Birsfelden AG. Birsfelden, übertragen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 20.271

Art. 37 Wirksamkeit der Verleihung

1
1. Diese Verleihung wird erst dann in Kraft gesetzt, wenn die Regierungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Landes Baden einander die ihr Gebiet betreffenden Verleihungsurkunden mitgeteilt und durch Austausch von Erklärungen festgestellt haben, dass die Verleihung allsei - tig auf Grund übereinstimmender Pläne erteilt, und dass die Bedingungen der zwei Verleihungen in allen Punkten, über die eine Vereinbarung im Sinne der Übereinkunft vom 10. Mai 1879 erforderlich ist, übereinstim - men.
10 )
2. Die beiden Regierungen behalten sich vor, die Inkraftsetzung der Verlei - hungen davon abhängig zu machen, dass die gegen das Verleihungsge - such erhobenen wichtigeren Einsprachen, auch diejenigen privatrechtli - cher Natur, soweit sie von den zuständigen Behörden als begründet er - achtet werden, zuvor sachgemäss erledigt worden sind.

Art. 38 Inkraftsetzung

1 Nachdem die Übereinstimmung der badischen und schweizerischen Verlei - hung feststeht und die wichtigeren Einsprachen erledigt sind, hat das eidge - nössische Post- und Eisenbahndepartement die vorliegende Verleihung auf den 1. Januar 1951 in Kraft gesetzt
11 )
.
10) Das Land Baden hat die Verleihung am 3. August 1950 erteilt.
11) Zustellung: Im gegenseitigen Einverständnis der beidseitigen zuständigen Behörden hat das eidgenössische Amt für Wasserwirtschaft die vorliegende Verleihung am 15. Januar 1951 zugestellt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 20.271
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
01.06.1950 01.01.1951 Erlass Erstfassung GS 20.271 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 20.271
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 01.06.1950 01.01.1951 Erstfassung GS 20.271 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 20.271
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