Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch (700.13)
CH - BL

Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch

Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch Vom 25. Juni 2003 (Stand 8. Dezember 2004) Gestützt auf Art. 48 der Bundesverfassung schliessen die Kantone Aargau, Ba - sel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Luzern, Nidwalden, Obwalden, Solothurn, Schwyz, Uri und Zug sowie die Städte Bern und Luzern folgendes Konkordat:
1 Abschnitt Allgemeines

Art. 1 Zweck

1 Unter dem Namen «Interkantonale Polizeischule Hitzkirch» (IPH) errichten und betreiben die Konkordatsmitglieder für die deutschsprachige Grundausbil - dung und Weiterbildung von Angehörigen ihrer Polizeikorps sowie die For - schung im Bereich des Polizeiwesens eine gemeinsame Polizeischule.

Art. 2 Rechtsform

1 Die IPH hat die Rechtsform der öffentlich-rechtlichen, rechtsfähigen und auto - nomen Anstalt.
2 Sitz der gemeinsamen Polizeischule ist Hitzkirch, LU.
3 Die Tätigkeit der IPH zugunsten der Konkordatsmitglieder ist nicht gewinnori - entiert.

Art. 3 Führung der Schule

1 Die IPH wird nach den Grundsätzen der Kunden-, Leistungs- und Wirkungs - orientierung geführt.
2 Die IPH wird mit einem Leistungsauftrag der Konkordatsbehörde an den Schulrat zuhanden der Schuldirektion geführt. Die Konkordatsbehörde erteilt Leistungsaufträge mit vierjähriger Verbindlichkeit.

Art. 4 Grundausbildung und Weiterbildung zugunsten der Konkor -

datsmitglieder
1 Die IPH stellt die Grundausbildung der Polizistinnen und Polizisten der Kon - kordatsmitglieder sicher. Die Konkordatsmitglieder verpflichten sich, ihre deutschsprachigen Polizistinnen und Polizisten an der IPH auszubilden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0446
2 Die IPH bietet eine Grundausbildung für besondere polizeiliche Dienste an, namentlich für Gemeindepolizei, für Botschaftsschutz und für Polizeidienstan - gestellte.
3 Die Konkordatsmitglieder verpflichten sich, soweit die IPH zentrale oder de - zentrale Weiterbildungsveranstaltungen anbietet, ihre deutschsprachigen Poli - zistinnen und Polizisten entsprechend ihren Weiterbildungsbedürfnisse an der IPH weiterzubilden.

Art. 5 Forschung

1 In den von ihr auszubildenden Bereichen und mit Blick auf die Ziele dieses Konkordats kann die IPH Forschung betreiben.
2 Abschnitt Organisation
2.1 Organe
Art. 6
1 Organe des Konkordats sind:
a. Konkordatsbehörde
b. Schulrat
c. Schuldirektion
d. externe Buchprüfungsstelle
e. interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission
f. unabhängige Rekurskommission
2.2 Konkordatsbehörde

Art. 7 Stellung und Zusammensetzung

1 Die Konkordatsbehörde ist die oberste vollziehende Behörde. Sie bestimmt die strategische Ausrichtung der Schule.
2 Die Konkordatsbehörde besteht aus je einem Mitglied der Exekutiven der Konkordatsmitglieder.

Art. 8 Organisation

1 Die Konkordatsbehörde wählt aus ihrer Mitte für jeweils vier Jahre eine Vorsit - zende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung.
2 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende bzw. die Stellvertretung lädt die Mitglie - der mindestens einmal jährlich, mindestens drei Wochen zum Voraus zu einer Sitzung ein. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0446
3 Die Konkordatsbehörde ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Sie entscheidet mit dem einfachen Mehr der Stimmenden. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende stimmt mit und hat im Falle von Stimmen - gleichheit den Stichentscheid.
4 Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der Konkordatsmitglieder.

Art. 9 Zuständigkeit

1 Die Konkordatsbehörde
a. regelt die ihr in diesem Konkordat ausdrücklich zur Regelung übertrage - nen Bereiche und das zur Umsetzung dieses Konkordats Notwendige;
b. regelt die Organisation der Schule;
c. ernennt die Schuldirektorin oder den Schuldirektor;
d. wählt eine externe Buchprüfungsstelle;
e. wählt die Mitglieder der Rekurskommission;
f. erteilt der Schule den vierjährigen Leistungsauftrag mit Globalbudget und entscheidet
1. abschliessend über Ausweitungen des Globalbudgets im Umfang der aufgelaufenen Teuerung nach Massgabe des Landesindexes der Konsumentenpreise. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von
2/3 der Stimmenden, welche gleichzeitig mindestens 2/3 der Bei - tragslast gemäss jeweils aktuellem Verteilschlüssel tragen;
2. abschliessend über weitergehende Ausweitungen des Globalbud - gets im Umfang von maximal 2 %. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Stimmenden, welche gleichzeitig mindestens
2/3 der Beitragslast gemäss jeweils aktuellem Verteilschlüssel tra - gen. Darüber hinausgehende Ausweitungen des Globalbudgets be - dürfen der Zustimmung der zuständigen Organe der Konkordatsmit - glieder. Der Beschluss ist für alle Konkordatsmitglieder verbindlich, wenn 2/3 der Mitglieder, welche gleichzeitig 2/3 der Beitragslast ge - mäss aktuellem Verteilschlüssel tragen, zugestimmt haben;
g. genehmigt den Jahresbericht, den jährlichen Voranschlag sowie die Rechnung der IPH; der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Stimmenden;
h. nimmt den Bericht der externen Buchprüfungsstelle zur Kenntnis;
i. schliesst Verträge über Erwerb und Miete von Liegenschaften.
2.3 Schulrat

Art. 10 Stellung und Zusammensetzung

1 Der Schulrat ist die oberste operative Schulbehörde. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0446
2 Der Schulrat besteht aus einem Vertreter oder einer Vertreterin pro Konkor - datsmitglied sowie der Schuldirektorin oder dem Schuldirektor. Die Konkor - datsmitglieder entsenden in der Regel die Kommandantinnen oder Komman - danten ihrer Kantons- bzw. Stadtpolizeikorps.

Art. 11 Organisation

1 Der Schulrat wählt aus seiner Mitte für jeweils vier Jahre eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung. Nicht wählbar ist die Schuldirektorin oder der Schuldirektor.
2 Der Schulrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Das Stimmrecht bestimmt sich nach den von den Konkordatsmitgliedern im Durchschnitt der letzten vier Jahre beanspruchten Ausbildungsplätzen der ein - jährigen Grundausbildung. Für die ersten 10 beanspruchten Ausbildungsplätze sowie pro jeweils 15 weitere Ausbildungsplätze bzw. angefangene Bruchteile hat jedes Mitglied je eine Stimme. Jedes Mitglied hat mindestens eine Stimme. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Stimmenden.
3 Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der Konkordatsmitglieder.

Art. 12 Zuständigkeit

1 Der Schulrat
a. regelt den Schulbetrieb, das Prüfungswesen und die Erteilung des Di - ploms;
b. ernennt das höhere Kader der Schule;
c. prüft den Jahresbericht, den jährlichen Voranschlag sowie die Rechnung und legt diese der Konkordatsbehörde zur Genehmigung vor.
2.4 Schuldirektion

Art. 13 Begriff und Zuständigkeit

1 Die Schule wird durch eine Schuldirektorin oder einen Schuldirektor geleitet.
2 Die Schuldirektion
a. führt die Schule;
b. verfügt über die von den Konkordatsmitgliedern der Schule zur Verfügung gestellten Mittel;
c. entscheidet alle für die Erfüllung der Aufgaben der Grundausbildung und Weiterbildung und der Forschung notwendigen Fragen, soweit nicht ein anderes Organ zuständig ist. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0446
2.5 Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission

Art. 14 Stellung und Zusammensetzung

1 Die Legislativen der Konkordatsmitglieder bestellen aus dem Kreis ihrer Mit - glieder eine interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission.
2 Jedes Konkordatsmitglied hat Anspruch auf zwei Sitze in der interparlamenta - rischen Geschäftsprüfungskommission.

Art. 15 Organisation

1 Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission konstitutiert sich selbst und erlässt ein Geschäftsreglement. Sie kann aus ihrer Mitte Ausschüs - se bilden.
2 Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der entsendenden Konkordatsmit - glieder.
3 Das Sekretariat wird von der Schule zur Verfügung gestellt.

Art. 16 Zuständigkeit

1 Die interkantonale Geschäftsprüfungskommission prüft die Ziele und deren Verwirklichung, die mehrjährige Finanzplanung, die Kosten- und Leistungs - rechnung und den Bericht der externen Buchprüfungsstelle. Sie besitzt Akten - einsichtsrecht und kann Organe, Mitarbeitende, Ausbildende und Auszubilden - de der IPH anhören.
2 Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission erstellt zu Handen der Legislativen der Konkordatsmitglieder jährlich einen Bericht über ihre Prüftätigkeit und kann der Konkordatsbehörde Empfehlungen abgeben.
2.6 Unabhängige Rekurskommission

Art. 17 Zusammensetzung

1 Die unabhängige Rekurskommission besteht aus fünf Mitgliedern sowie ei - nem nicht stimmberechtigten Sekretariat. Die Funktion als Mitglied der Rekurs - kommission ist nebenamtlich.
2 Jedes Konkordatsmitglied kann eine Person für die Rekurskommission vor - schlagen. Die Konkordatsbehörde wählt daraus eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, vier Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder. Die Zugehörigkeit zur Konkordatsbehörde, zum Schulrat, zur Schuldirektion oder zum vollamtlichen Lehrkörper der IPH schliesst die Wahl in die Rekurskommission aus.
3 Die Leitung der Rekurskommission muss einer Person mit abgeschlossener juristischer Ausbildung übertragen werden. Mindestens zwei Mitglieder müssen Angehörige eines Polizeikorps eines Konkordatsmitglieds sein. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0446
4 Die Mitglieder sind für vier Jahre gewählt und können wiedergewählt werden. Die Wahl erfolgt per 1. Januar, erstmals im Jahr der Schuleröffnung.
5 Das Sekretariat wird von der Schule zur Verfügung gestellt.
6 Die Konkordatsbehörde regelt die Entschädigung der Mitglieder der Rekurs - kommission.

Art. 18 Zuständigkeit

1 Die unabhängige Rekurskommission entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen der Konkordatsbehörde, der Schuldirektion sowie des Schulrats. Sie ist in ihrem Entscheid nicht weisungsgebunden. Sie hat volle Kognition.

Art. 19 Entscheidverfahren

1 Die Rekurskommission hat ihren Sitz in Hitzkirch.
2 Die Rekurskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmbe - rechtigte Mitglieder an der Sitzung teilnehmen.
3 Enthält weder dieses Konkordat noch das Schulstatut eine besondere Rege - lung, so gilt das Verwaltungsverfahrensrecht des Kantons Luzern analog.

Art. 20 Weiterziehung

1 Gegen Entscheide der Rekurskommission kann innert 30 Tagen beim Ver - waltungsgericht des Kantons Luzern Verwaltungsgerichtsbeschwerde geführt werden. Es findet das Verwaltungsverfahrensrecht des Kantons Luzern An - wendung.
2 Entscheide betreffend Verfügungen über den Schulausschluss von Auszubil - denden der Konkordatsmitglieder sind bei der zuständigen Verwaltungsjustiz - behörde des anstellenden Konkordatsmitglieds anzufechten. Es findet das Ver - fahrensrecht des betroffenen Konkordatsmitglieds Anwendung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0446
3 Abschnitt Sonderleistungen des Standortkantons
Art. 21
1 Der Kanton Luzern als Standortkanton erbringt zugunsten der IPH folgende Sonderleistungen:
a. Der Kanton Luzern errichtet auf seinen für den Schulbetrieb erforderli - chen Liegenschaften in Hitzkirch ein selbständiges und dauerndes Bau - recht und überträgt dieses auf die IPH. Das Baurecht ist nach Ablauf der gesetzlichen Maximaldauer auf Begehren der IPH zu deren Gunsten zu erneuern. Die Kosten der Errichtung, Eintragung und Übertragung gehen zu Lasten des Kantons Luzern.Die IPH entrichtet dem Kanton Luzern zum Zeitpunkt der Aufnahme des Schulbetriebs einen einmaligen Bau - rechtszins von Fr. 20 Mio. Die Heimfallentschädigung beträgt 1/3 des Verkehrswerts im Zeitpunkt des Heimfalls.Der Kanton Luzern haftet für nach Übertragung auftretende versteckte Mängel während fünf Jahren.Weiteres regeln die Konkordatsbehörde und der Kanton Luzern im Baurechtsvertrag.
b. Der Kanton Luzern verpflichtet sich, für die Absicherung der notwendigen Rechte zu Gunsten der IPH auf den Liegenschaften Dritter besorgt zu sein. Die Absicherung hat soweit möglich dinglich zu erfolgen und es ist für alle nicht ausschliesslich polizeilich nutzbare Infrastruktur eine ange - messene Heimfallentschädigung vorzusehen.
c. Auf Begehren der IPH übernimmt der Kanton Luzern bei Bautätigkeiten der Schule auf deren Rechnung die Funktion und Verantwortung eines Bauherrn.
d. Für die Aufbauphase der IPH stellt der Kanton Luzern die notwendigen Räumlichkeiten kostenlos zur Verfügung.
e. Der Kanton Luzern gewährt der IPH ab Inkrafttreten des Konkordats ein zinsloses Darlehen im Betrag von Fr. 7 Mio., das spätestens nach Ablauf von 10 Jahren seit Aufnahme des Schulbetriebs zurückzubezahlen ist.
f. Der Kanton Luzern befreit die IPH von allen Kantons- und Gemeindesteu - ern. Ausgenommen sind gewinnorientierte Tätigkeiten zugunsten Dritter.
4 Abschnitt Finanz- und Rechnungswesen

Art. 22 Allgemeine Finanzierung

1 Die IPH wird durch Beiträge der Konkordatsmitglieder sowie durch die von der Schule bei Dritten akquirierten Mittel (Drittmittel) finanziert. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0446

Art. 23 Finanzielle Führung

1 Die IPH wird nach betriebswirtschaftlichen Verfahrensweisen geführt. Sie ver - fügt über die dafür notwendigen Instrumente, Finanzbuchhaltung und dazuge - hörige Nebenbücher, insbesondere eine Kosten- und Leistungsrechnung sowie über eine Finanzplanung.
2 Die IPH arbeitet mit einem Vierjahres-Globalbudget, welches sich am Leis - tungsauftrag orientiert.
3 Die Schuldirektion erstellt für den Schulrat zuhanden der Konkordatsbehörde einen jährlichen Voranschlag.
4 Die IPH kann Rückstellungen und Reserven bilden und trägt dem laufenden Wertverzehr des Anlagevermögens durch angemessene Abschreibungen Rechnung.
5 Eine externe, anerkannte Buchprüfungsstelle prüft die Rechnung und erstat - tet zuhanden des Schulrates und der Konkordatsbehörde Bericht.

Art. 24 Betriebskosten und ihre Deckung

1 Grundausbildung und Weiterbildung sowie die Lehrgänge für besondere poli - zeiliche Dienste werden den Konkordatsmitgliedern zu Selbstkosten verrech - net. Die Selbstkosten beinhalten neben den Betriebskosten einen angemesse - nen Risikozuschlag zur Bildung von Eigenkapital.
2 Die Leistungserbringung für Dritte muss gewinnbringend sein und darf die Auftragserfüllung der Polizeischule sowie die Erfüllung der gesetzlichen Aufga - ben durch die Konkordatsmitglieder nicht beeinträchtigen.
3 Den Konkordatsmitgliedern werden die Kosten für die Grundausbildung und Weiterbildung in Form einer Leistungspauschale in Rechnung gestellt. Die Leistungspauschale wird durch die Konkordatsbehörde zusammen mit dem Beschluss über das Vierjahres-Globalbudget festgelegt. 70 % der Leistungs - pauschale wird den Konkordatsmitgliedern nach Tragfähigkeitsprinzip (je ein Drittel entsprechend den Teilnehmertagen der letzten vier Jahre, der Einwohnerzahl und der Korpsgrösse) in Rechnung gestellt. 30 % der Leis - tungspauschale wird den Konkordatsmitgliedern nach dem Verursacherprinzip (Teilnehmertage des Vorjahres) in Rechnung gestellt.
4 Für das Tragfähigkeitsprinzip werden während der ersten vier Jahre und für das Verursacherprinzip während dem ersten Jahre nach Aufnahme des Schul - betriebs als Schlüsselgrösse statt der Anzahl Teilnehmertage die Zahl der Schulabgängerinnen und -abgänger der letzten fünf Jahre zugezogen.
5 Die Rechnungsstellung der Leistungspauschale erfolgt hälftig im Januar und Juni. Andere Lehrgänge und Kurse sowie anderweitige Leistungen zugunsten Dritter werden unmittelbar den Auftraggebern fakturiert. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0446
5 Abschnitt Personal

Art. 25 An der IPH angestelltes Personal

1 Die IPH stellt das für die Leitung und den Betrieb der Schule notwendige Per - sonal an.
2 Für das Anstellungsverhältnis gilt das Personalrecht des Kantons Luzern, so - weit dieses Konkordat nicht abweichende Bestimmungen enthält.
3 Stellenplan, Einreihung der Stellen, Arbeitszeit und Ferienanspruch werden durch die Konkordatsbehörde festgelegt.
4 Der Kanton Luzern ermöglicht den Anschluss der IPH an die Pensionskasse für Angestellte des Kantons Luzern.

Art. 26 Nicht an der IPH angestelltes Ausbildungspersonal

1 Die Konkordatsmitglieder sind verpflichtet, der IPH der Grösse ihrer Ausbil - dungskontingente entsprechend (Art. 27) qualifiziertes Ausbildungspersonal zur Verfügung zu stellen.
2 Stellen die Konkordatsmitglieder nicht entsprechend ihren Ausbildungskontin - genten qualifiziertes Ausbildungspersonal zur Verfügung, so kann die Konkor - datsbehörde gemäss einem von ihr zu erlassenden Tarif eine Ersatzabgabe er - heben, welche zur Gewinnung qualifizierten Personals verwendet wird.
3 Der Aufwand, welcher den Konkordatsmitgliedern durch die Zurverfügungstel - lung ihrer Angestellten entsteht, ist gemäss Tarif der Schule durch die IPH zu vergüten.
6 Abschnitt Auszubildende

Art. 27 Minimal garantierte Ausbildungsplätze

1 Jedem Konkordatsmitglied wird im Rahmen der Schulkapazitäten pro Lehr - gang ein Minimalkontingent an Ausbildungsplätzen garantiert. Die Konkordats - mitglieder haben im Rahmen dieses Kontingents einen Rechtsanspruch auf Entsendung von Auszubildenden der Kantonspolizeikorps bzw. der Korps der Stadt Bern und der Stadt Luzern sowie ihrer Gemeindepolizeikorps.
2 Das Minimalkontingent wird durch Aufteilung von 90% der zur Verfügung ste - henden Plätze (Schulkapazität) im Verhältnis der jährlichen Beiträge der Part - ner errechnet. Das Ergebnis wird auf die nächste ganze Zahl aufgerundet. [Mi - nimalkontingent des Konkordatsmitglieds A = (90% der zur Verfügung stehen - den Plätze) x (jährlicher Beitrag des Konkordatsmitglieds A) / gesamte Beiträge der Konkordatsmitglieder gemäss Globalbudget] * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0446
3 Über die Zuteilung freier Plätze an die Konkordatsmitglieder entscheidet die Schuldirektion. Ist die Nachfrage nach ungebundenen freien Plätzen grösser als das Angebot, so erfolgt eine Aufteilung dieser Plätze im Verhältnis des Mi - nimalkontingents.
4 Der Kanton Bern kann im Rahmen seines Kontingents im Austausch seiner französischsprachigen Auszubildenden deutschsprachige Auszubildende eines anderen Kantons an die IPH entsenden.

Art. 28 Zulassung

1 Bewerbungsverfahren und Anstellung der Auszubildenden erfolgen durch die Konkordatsmitglieder.
2 Der Schulrat erstellt ein gemeinsames Anforderungsprofil.

Art. 29 Rechtliche Stellung der Auszubildenden

1 Die Auszubildenden werden durch die Konkordatsmitglieder der IPH zur Aus - bildung zugewiesen.
2 Die Auszubildenden unterstehen den personalrechtlichen Vorschriften des entsprechenden Konkordatsmitglieds, soweit nicht dieses Konkordat oder das Schulstatut etwas anderes bestimmt.
3 Die Auszubildenden können verpflichtet werden, während einer von der Kon - kordatsbehörde festzulegenden Dauer eine Unterkunft in den Räumlichkeiten der Schule zu beziehen. Die Konkordatsbehörde kann während des Pflichtin - ternats von den Auszubildenden einen Beitrag an Unterkunft und Verpflegung verlangen.
4 Ausserhalb des obligatorischen Internatsbetriebs kann die IPH Auszubilden - den im Rahmen der Bettenkapazität eine Unterkunft zur Verfügung stellen. Ist der auszubildenden Person eine tägliche Rückkehr an den Wohnort aufgrund der Distanz nicht möglich, so ist unentgeltlich eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen. Die Konkordatsbehörde regelt die näheren Voraussetzungen. Die Aus - zubildenden haben keinen eigenen Rechtsanspruch auf Zurverfügungstellung.

Art. 30 Disziplinarrecht

1 Während ihrer Ausbildung an der IPH sind die Auszubildenden der Diszipli - narordnung der Schule unterstellt. Disziplinarmassnahmen werden durch die Schuldirektion verfügt. Ausgenommen sind Ausbildungsaufenthalte bei den Konkordatsmitgliedern (Praktikum, etc.).
2 Disziplinarmassnahmen sind der Schulausschluss, der zeitweilige Ausschluss vom Unterricht sowie der schriftliche Verweis. Massnahmen schulischer Natur, namentlich zusätzlicher Unterricht, gelten nicht als Disziplinarmassnahmen und bleiben vorbehalten.
3 Die betroffene Person kann die Disziplinarmassnahme bei der unabhängigen Rekurskommission anfechten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0446

Art. 31 Schulausschluss

1 Bei ungenügenden Leistungen oder schwerem Fehlverhalten kann die auszu - bildende Person von der Schuldirektion von der Schule ausgeschlossen wer - den.
2 Der Schulausschluss gilt per sofort, auch wenn die Anstellungsbedingungen zwischen dem Konkordatsmitglied und der auszubildenden Person eine soforti - ge Entlassung aufgrund disziplinarischer Gründe oder mangels genügender schulischer Leistungen nicht vorsieht.
3 Gegen die Verfügung der Schuldirektion kann bei der unabhängigen Rekurs - kommission Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde hat keine aufschie - bende Wirkung.

Art. 32 Austritt und Übertritt

1 Die Konkordatsmitglieder sind befugt mit ihren Auszubildenden für die entste - henden Kosten einen Rückzahlungsvorbehalt zu vereinbaren.
2 Der Korpswechsel während der Ausbildung ist ausgeschlossen.
3 Tritt eine an der IPH ausgebildete Person während den ersten fünf Dienstjah - ren nach Schulabschluss in den Dienst eines anderen Konkordatsmitglieds ein, so ist dieses verpflichtet, dem ausbildenden Konkordatsmitglied die mit der Ausbildung entstandenen Kosten pauschal (inkl. Lohn während der Schule) zu ersetzen. Der Betrag reduziert sich pro bereits absolvierten Dienstmonat um
1/60. Der Rückzahlungsvorbehalt gegenüber dem übertretenden Mitarbeiten - den entfällt. Die Konkordatsbehörde legt den für alle Fälle gleichermassen gel - tenden Pauschalbetrag fest.

Art. 33 Rechtliche Stellung der Weiterzubildenden

1 Die Art. 29 bis 31 gelten analog auch für die Weiterbildung.
7 Abschnitt Haftung
Art. 34
1 Die IPH haftet für den Schaden den ihre Organe, Mitarbeitenden, Ausbilden - den und Auszubildenden sowie die Rekurskommission in Ausübung ihrer Tä - tigkeit nach diesem Konkordat Dritten widerrechtlich zufügen. Die Verantwortli - chen können von Dritten nicht belangt werden. Im Übrigen gilt das Staatshaf - tungsrecht des Kantons Luzern.
2 Während Tätigkeiten zugunsten der Konkordatsmitglieder (Praktika etc.) ent - fällt die Haftung der IPH.
3 Streitigkeiten werden in dem im Staatshaftungsrecht des Kantons Luzern vor - gesehenen Verfahren beurteilt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0446

Art. 35 Schaden zum Nachteil der IPH oder der Konkordatsmitglieder

1 Die Mitglieder der Organe des Konkordats, die Mitarbeitenden, die Ausbilden - den und die Auszubildenden der IPH haften dieser sowie den Konkordatsmit - gliedern für vorsätzlich oder grobfahrlässig zugefügten Schaden. Im Übrigen gilt das Staatshaftungsrecht des Kantons Luzern.
8 Abschnitt Anwendbares Recht
Art. 36
1 Wo dieses Konkordat keine Bestimmungen enthält und weder die einzelnen Konkordatsmitglieder noch die Konkordatsbehörde zur Regelung zuständig sind, namentlich betreffend Submission, Datenschutz und Archivrecht, ist das Recht des Kantons Luzern anwendbar.
Art. 37
1 Publikationen der Schule erfolgen in allen amtlichen Publikationsorganen der Konkordatsmitglieder.
9 Abschnitt Zusammenarbeit und Verhältnis zu Dritten

Art. 38 Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Konkordatsmit -

gliedern
1 Die Konkordatsmitglieder sind bestrebt zum Nutzen der IPH ihre Zusammen - arbeit zu festigen und zu vertiefen.
2 Zum Nutzen einer effizienten und effektiven Ausbildung an der IPH und einer kostengünstigen Aufgabenerfüllung erklären die Konkordatsmitglieder, soweit als möglich und unter Beachtung der innerkantonalen Zuständigkeiten einheitli - che Vorgaben für das polizeiliche Handeln und die auf die Ausbildung sich aus - wirkenden Beschaffungsvorhaben erreichen zu wollen.

Art. 39 Zusammenarbeit mit dem Bund

1 Die Konkordatsbehörde kann mit dem Bund Vereinbarungen betreffend die polizeiliche Ausbildung abschliessen.

Art. 40 Zusammenarbeit mit Bildungsinstitutionen

1 Die IPH kann mit Ausbildungsinstitutionen des In- und Auslands zusammen - arbeiten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0446

Art. 41 Ausbildung Dritter

1 Die Konkordatsbehörde kann, soweit die Kapazität der Schule dies erlaubt, die Zulassung von weiteren, nicht den Konkordatsmitgliedern angehörenden Personen ermöglichen.
2 Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme.
10 Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 42 Inkrafttreten

1 Das Konkordat tritt in Kraft, sofern Konkordatsmitglieder, welche zusammen mindestens 95% der Beiträge (gemäss Anhang 1) zu übernehmen haben, ih - ren Beitritt erklärt haben
1 )
.
2 Der Beitritt ist bis am 31. Dezember 2004 gegenüber der Staatskanzlei des Kantons Luzern zu erklären, welche das Konkordat und dessen Zustandekom - men dem Bundesrat zur Kenntnis bringt. Spätere Beitrittserklärungen stellen Beitritte weiterer Konkordatsmitglieder nach Art. 43 dar.
3 Die jährlichen Beiträge der Konkordatsmitglieder nach Globalbudget können im Zeitpunkt der Aufnahme des Schulbetriebs von der Konkordatsbehörde auf maximal Fr. 13.66 Mio. festgelegt werden. In Abweichung von Art. 9 lit. f bedarf eine den Teuerungsausgleich überschreitende Ausweitung des Globalbudgets während der ersten vier Jahre nach Aufnahme des Schulbetriebs der Zustim - mung der zuständigen Organe aller Konkordatsmitglieder.

Art. 43 Beitritt weiterer Kantone

1 Das Konkordat steht weiteren Kantonen zum Beitritt offen. Die Konkordatsbe - hörde entscheidet unter Berücksichtigung der Schulkapazitäten, der finanziel - len Gegebenheiten und der Entwicklungsziele der Schule über die Aufnahme. Mit der Zustimmung zum Beitritt wird ein Minimalkontingent sowie der vom ein - tretenden Kanton zu bezahlende einmalige Eintrittsbeitrag festgelegt.

Art. 44 Kündigung

1 Die Konkordatsmitglieder können mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren auf das Ende jeder Periode eines Leistungsauftrags, frühestens per 31. De - zember 2035 den Austritt aus dem Konkordat erklären.
2 Führen Umstrukturierungen im Polizeiwesen eines Konkordatsmitglieds dazu, dass dieses keine Polizistinnen und Polizisten mehr ausbildet, so ist eine Kün - digung auch vor dem 31. Dezember 2035 zulässig.
1) In Kraft seit 8. Dezember 2004 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0446
3 Die Entschädigung für die im Zeitpunkt des Austritts laufenden Lehrgänge bleibt geschuldet. Das austretende Konkordatsmitglied ist berechtigt, die betroffenen Auszubildenden die Lehrgänge ordentlich abschliessen zu lassen.
4 Das austretende Konkordatsmitglied hat keinen Anspruch auf Rückvergütun - gen irgendwelcher Art durch die IPH oder die Konkordatsmitglieder.
5 Die im Konkordat verbleibenden Mitglieder entscheiden über allfällige Anpas - sungen des Konkordates, falls dies ein Konkordatsmitglied beantragt.
6 Die Kündigung durch den Kanton Luzern mit dem Ziel der Neuverhandlung der Sonderleistungen des Standortkantons (Art. 21) ist unzulässig.

Art. 45 Auflösung

1 Der Beschluss über die Auflösung dieses Konkordats bedarf der Einstimmig - keit aller Konkordatsmitglieder.
2 Ein allfälliger Liquidationserlös wird nach Massgabe der Beiträge der Konkor - datsmitglieder während der der Liquidation vorangehenden zehn Jahre unter den Mitgliedern verteilt.
3 Für allfällige Verluste haften die Konkordatsmitglieder analog Absatz 2. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0446
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
25.06.2003 08.12.2004 Erlass Erstfassung GS 35.0446 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0446
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 25.06.2003 08.12.2004 Erstfassung GS 35.0446 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0446
A nha ng 1 gemäss Ar t . 42 Ber e c h n u n g d e r v o n d e n P a r t n e r i m R a h m e n i h r e r p r o z e n t u a l e n B e i t r a g s pfl i cht gemäss Ar t . 24 i n Ver bi ndung mi t der Pl aner fol gsr echnun g z u l ei st enden Bei t r äge Jahr esbudg et I PH 13' 654' 000. 00
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