Verordnung zum Gesetz zur Förderung der Regional- und Standortentwicklung im Kanton ... (900.301)
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Verordnung zum Gesetz zur Förderung der Regional- und Standortentwicklung im Kanton Schaffhausen

1
2) Zuständigkeit Verfahren
1/2018 Leistungs- auftrag
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 c) Form und Höhe der Vergütungen; d) Budget und Mittelverwendung; e) Controlling/Berichterstattung der Tätigkeit der externen Ge- schäftsstelle; f) Dauer und Kündigung des Leistungsauftrags; g) Schweigepflicht.
2 Jede Änderung des Leistungsauftrags bedarf der Schriftform.

§ 4 3)

§ 5
2) Die Kosten der externen Geschäftsstelle für die Aufgaben gemäss

Art. 11 Abs. 1 lit. a werden vom Generationenfonds für Kanton und Gemeinden und vom Bund getragen.

2. Förderung einzelner Vorhaben

§ 6 Förderungsmassnahmen werden insbesondere gewährt für Vorha-

ben zur Förderung: a) der Innovations- und Anpassungsfähigkeit von Einrichtungen und Institutionen; b) des Wissenstransfers und des Zugangs zu Wissen; c) von Forschung und Entwicklung; d) der Kooperation im regionalen und überregionalen Bereich; e) der Gemeindezusammenarbeit; f) wertschöpfungsorientierter neuer Infrastrukturen bzw. der Nut- zung und Vernetzung bestehender Infrastrukturen; g) der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit.
§ 7
1 Die Förderungsmassnahmen werden als Finanzhilfen gewährt in Form von: a) Investitions- und Betriebsbeiträgen, inklusive für Konzeptent- wicklungen und Machbarkeitsabklärungen; b) Zinskostenzuschüssen; c) Darlehen für höchstens 25 Jahre.
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... 3)
3
...
3)
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...
3) Finanzierung Voraus- setzungen Formen
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2) Leistungs- vereinbarung
1/2018 Pflichten
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 b) der Nachweis, dass das Vorhaben die sachlichen Vorausset- zungen von Art. 3 des Gesetzes zur Förderung der Regional- und Standortentwicklung im Kanton Schaffhausen erfüllt. III. Änderung bisherigen Rechts

§ 10 Die Verordnung zum Wirtschaftsförderungsgesetz vom 16. Februar

1999 wird wie folgt geändert:

§ 8 Abs. 1 lit. g Aufgehoben

IV. Schlussbestimmung
§ 11
1 Diese Verordnung tritt am 1. September 2008 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
1) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) Amtsblatt 2008, S. 1211
2) Fassung gemäss RRB vom 19. Dezember 2017, in Kraft getreten am
1. Januar 2018 (Amtsblatt 2017, S. 2052).
3) Aufgehoben durch RRB vom 19. Dezember 2017, in Kraft getreten am 1. Januar 2018 (Amtsblatt 2017, S. 2052). Anzupassende Verordnung Inkrafttreten
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