Reglement der Oberamtmännerkonferenz über ihre Organisation (122.3.111)
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Reglement der Oberamtmännerkonferenz über ihre Organisation

Reglement der Oberamtmännerkonferenz über ihre Organisation vom 07.10.2019 (Fassung in Kraft getreten am 01.11.2019) Die Oberamtmännerkonferenz gestützt auf Artikel 10a des Gesetzes vom 20. November 1975 über die Ober - amtmänner; beschliesst:
1 Organisation

Art. 1 Allgemeines

1 Der Oberamtmännerkonferenz gehören alle Oberamtspersonen des Kantons Freiburg an.
2 Sie nimmt die Aufgaben wahr, die ihr in der Gesetzgebung übertragen wer - den.

Art. 2 Organisation

1 Die Oberamtmännerkonferenz wählt aus ihrer Mitte eine Präsidentin oder einen Präsidenten und eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.
2 Die Funktionen der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsiden - tin oder des Vizepräsidenten können für die ganze Legislaturperiode oder für ein Jahr ausgeübt werden; die Oberamtmännerkonferenz entscheidet zu Be - ginn jeder neuen Legislaturperiode darüber.
3 Beschliesst die Oberamtmännerkonferenz, die Funktionen der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten auf ein Jahr zu beschränken, so einigen sich die Mitglieder zu Beginn der Legis - laturperiode über den Turnus des Präsidiums und des Vizepräsidiums.
4 Das Sekretariat der Oberamtmännerkonferenz wird von ihrer juristischen Beraterin oder ihrem juristischen Berater geführt.

Art. 3 Sitzungen

1 Die Oberamtmännerkonferenz tritt grundsätzlich einmal monatlich nach ei - nem vorgängig festgelegten Turnus in einem der Bezirke zusammen. Der Sit - zungskalender (Tag und Ort) wird grundsätzlich am Jahresende für das kom - mende Jahr festgelegt.
2 Je nach den zu behandelnden Geschäften können auch ausserordentliche Sitzungen stattfinden.
3 Die Einladung zu den Sitzungen der Oberamtmännerkonferenz wird jeder Oberamtsperson zusammen mit der Traktandenliste und den allfälligen Beila - gen per E-Mail zugestellt.

Art. 4 Protokoll

1 Über die Sitzungen der Oberamtmännerkonferenz wird ein Protokoll ge - führt.
2 Das Protokoll fasst grundsätzlich die wichtigen Aspekte der Diskussionen und Beschlüsse zusammen.
3 Das Protokoll wird von der juristischen Beraterin oder vom juristischer Be - rater der Oberamtmännerkonferenz geführt. Es wird allen Mitgliedern der Oberamtmännerkonferenz zur späteren Genehmigung zur Verfügung gestellt.
4 Die Oberamtmännerkonferenz behandelt Änderungsvorschläge und geneh - migt das Protokoll.
5 Das Protokoll wird den Vizeoberamtspersonen zur Kenntnisnahme übermit - telt. In Anwendung von Artikel 29 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes vom 9. Sep - tember 2009 über die Information und den Zugang zu Dokumenten ist es hin - gegen nicht öffentlich zugänglich.
2 Sitzungen

Art. 5 Traktandenliste

1 Die Präsidentin oder der Präsident und die juristische Beraterin oder der ju - ristische Berater der Oberamtmännerkonferenz erstellen die Traktandenliste der Sitzungen aufgrund der angekündigten Geschäfte.
2 Die Traktandenliste wird den Oberamtspersonen zusammen mit der Einla - dung zugestellt.
3 Die Oberamtmännerkonferenz kann mit Zustimmung aller an der Sitzung anwesenden Mitglieder auf Geschäfte eintreten, die nicht auf der Traktanden - liste stehen.

Art. 6 Geheime Beratung

1 Die Sitzungen der Oberamtmännerkonferenz finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt; in der Traktandenliste vorgesehene Treffen bleiben vor - behalten.

Art. 7 Leitung der Sitzungen

1 Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Sitzungen der Oberamtmänner - konferenz. Wenn sie oder er abwesend ist oder in den Ausstand tritt, über - nimmt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident die Leitung.

Art. 8 Beratungen

1 Im Rahmen ihrer Tätigkeit bevorzugt die Oberamtmännerkonferenz die Ab - sprache.
2 Ist ein Beschluss notwendig, wird dieser mit Mehrheitsentscheid gefällt.
3 Vertretung

Art. 9 Unterschrift

1 Geschäfte der Oberamtmännerkonferenz werden entweder von ihrer Präsi - dentin oder ihrem Präsidenten und/oder ihrer juristischen Beraterin oder ih - rem juristischen Berater oder von der oder den Oberamtspersonen unterzeich - net, die für das Geschäft zuständig ist oder sind.

Art. 10 Mitwirkung in Arbeitsgruppen

1 Die Oberamtspersonen einigen sich grundsätzlich in der Sitzung über ihre Mitwirkung in den verschiedenen Arbeitsgruppen und weiteren Projektorga - nisationen, zu denen eine Vertretung der Oberamtmännerkonferenz eingela - den wurde.
2 Die Oberamtspersonen können die Mitwirkung anderer Vertreterinnen und Vertreter der Oberämter vorschlagen (Vizeoberamtsperson und/oder weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter).
4 Konferenz der Vizeoberamtspersonen

Art. 11 Allgemeines

1 Der Konferenz der Vizeoberamtspersonen gehören alle Vizeoberamtsperso - nen des Kantons Freiburg an.
2 Sie wählt ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten aus ihrer Mitte. Im Übri - gen organisiert sie sich selbst.

Art. 12 Zuständigkeiten

1 Die Aufträge und Zuständigkeiten der Konferenz der Vizeoberamtspersonen werden von der Oberamtmännerkonferenz festgelegt.
2 Im Übrigen erfolgen der Austausch, die Koordination und die Zusammenar - beit ihrer Mitglieder hauptsächlich für rein administrative Aufgaben.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
07.10.2019 Erlass Grunderlass 01.11.2019 2020_014 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 07.10.2019 01.11.2019 2020_014
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