Verordnung über die Gebühren für öffentliche Beurkundungen (221.101)
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Verordnung über die Gebühren für öffentliche Beurkundungen

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4)
4) Fr. 500.-- Fr. 10’000.-- Fr. 10'000.-- Beurkundungs- gebühren
1/2016
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 c) Auflösung von Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung Fr. 500.-- bis Fr. 2'000.--
3. Bürgschaften
2‰ des Haftungsbetrages mindestens Fr. 100.-- höchstens Fr. 500.--
4. Wechselproteste
2‰ der Wechselsumme mindestens Fr. 100.-- höchstens Fr. 500.--
5. Übrige Beurkundungsgebühren Fr. 100.-- bis Fr. 10'000.--
§ 2
5)

§ 3 Die Urkundsperson berechnet die Gebühren innerhalb des Rah-

mens nach dem Arbeits- und Zeitaufwand, der Bedeutung, dem Schwierigkeitsgrad und dem Vermögenswert des zu beurkunden- den Geschäfts.
§ 4
1 Die Gebühren können angemessen, höchstens aber um das Dop- pelte der ordentlichen Gebühr, erhöht werden:
4) a) aussergewöhnlichem Arbeits- oder Zeitaufwand, b) Beurkundungen ausserhalb der Geschäftsräumlichkeiten oder ausserhalb der Bürozeiten, c) wiederholten Verhandlungen, d) Gründungen mit Sacheinlagen oder Vermögensübernahmen.
2 Besondere Barauslagen können zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
§ 5
1 Die Gebühren können angemessen, höchstens aber um einen Drittel, ermässigt werden, wenn a) das ganz oder teilweise vorbereitete Beurkundungsgeschäft nicht zum Abschluss gelangt, Bemessungs- grundsatz Gebühren- erhöhung, Bar- auslagen Gebührener- mässigung, Stundung und Erlass
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3) und in die Kostenvor- schuss, Haftung
1/2016 Bezug Schluss- bestimmung
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