Verordnung über die öffentliche Beurkundung
Kanton Appenzell Innerrhoden Verordnung über die öffentliche Beurkundung * vom 1. Juni 1951 (Stand 1. Juni 2024) Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB), * beschliesst: l. Zuständigkeit
I.1 Im allgemeinen
Art. 1 *
1 Urkundspersonen sind: a) die Grundbuchverwalter
1 ) und ihre Stellvertreter; b) * der Leiter der für das Erbschaftswesen zuständigen Stelle und seine Stellvertreter; c) * der Leiter der für das Handelsregister zuständigen Stelle und seine Stellvertreter; d) die von der Standeskommission ermächtigten Personen. Art. 1a *
1 Die Standeskommission ermächtigt auf Antrag einen Rechtsanwalt zur öf - fentlichen Beurkundung, wenn er in einem kantonalen Anwaltsregister ein - getragen ist, das innerrhodische Anwaltspatent besitzt und im Kanton Ap - penzell I.Rh. Wohnsitz hat.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.
2 Die Standeskommission kann auf Antrag einen Rechtsanwalt zur öffentli - chen Beurkundung ermächtigen, der das Anwaltspatent eines anderen schweizerischen Kantons besitzt und in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist, sofern er im Kanton Wohnsitz hat und sich über eine hinrei - chende Befähigung zur Beurkundung ausweist.
3 Ermächtigte Rechtsanwälte bezeichnen sich im Geschäftsverkehr als „Öf - fentlicher Notar“.
4 Die Standeskommission kann fachlich geeignete Mitarbeitende der kanto - nalen Verwaltung zur öffentlichen Beurkundung ermächtigen. Art. 1b *
1 Die von der Standeskommission erteilte Ermächtigung sowie die Änderung oder Aufhebung werden im amtlichen Publikationsorgan und auf der Web - seite des Kantons veröffentlicht.
2 Name, Vorname, Geburtsjahr und Geschäftsadresse der Urkundspersonen werden im Staatskalender aufgeführt. Art. 1c *
1 ... *
2 ... * Art. 1d *
1 Für die öffentliche Beurkundung sind zuständig: a) die Grundbuchverwalter und ihre Stellvertreter in sämtlichen zivil - rechtlichen Angelegenheiten; b) * der Leiter der für das Erbschaftswesen zuständigen Stelle und seine Stellvertreter im Ehegüter- und Erbrecht, im Vermögensrecht von ein - getragenen Partnern, im Erwachsenenschutzrecht und für Verpfrün - dungsverträge; c) * der Leiter der für das Handelsregisterwesen zuständigen Stelle und seine Stellvertreter in Handelsregistersachen; d) die ermächtigten Rechtsanwälte in sämtlichen zivilrechtlichen Ange - legenheiten, ausser in Grundbuchsachen; e) die Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung in ihrem Tätigkeitsge - biet gemäss Ermächtigungsbeschluss der Standeskommission.
Art. 1e *
1 Für Beglaubigungen, wie die Beglaubigung einer Unterschrift, einer Kopie oder der Übersetzung einer Urkunde, sind alle Urkundspersonen gemäss Art. 1 zuständig.
2 Die Ratskanzlei beglaubigt die Unterschrift der Urkundspersonen. Sie nimmt Beglaubigungen vor, wenn dies ein völkerrechtlicher Vertrag vorsieht oder wenn die Beglaubigung zuhanden einer diplomatischen oder konsulari - schen Vertretung eines anderen Staates erfolgt. l.2. Bei Grundstücken im interkantonalen Verkehr
Art. 2
1 Die öffentliche Beurkundung von Rechtsgeschäften über dingliche Rechte an einem Grundstück, das zusammenhängend, oder an mehreren Grund - stücken, die getrennt in zwei Kantonen liegen, erfolgt nach interkantonalen Übereinkommen.
2 Bestehen keine solchen Übereinkommen, so erfolgt die öffentliche Beur - kundung in jedem Kanton für die Grundstücke, die ganz oder mit der grös - sern Fläche dort liegen (mehrfache Beurkundung).
II. Verfahren und Form
Art. 3 *
1 Die Urkunde ist entweder von der Urkundsperson aufzusetzen oder aufset - zen zu lassen oder von den Parteien vorzulegen. Urkunden über Rechtsge - schäfte zur Begründung und Abänderung dinglicher Rechte an Grund - stücken, sowie zur Begründung und Abänderung vormerkbarer persönlicher Rechte, soweit sie der öffentlichen Beurkundung bedürfen, sowie Urkunden über Verfügungen von Todes wegen, über Eheverträge und Vermögensver - trägen zwischen eingetragenen Partnern sind ausschliesslich von der Ur - kundsperson aufzusetzen oder aufsetzen zu lassen.
Art. 4
1 Die Urkundsperson belehrt die Parteien nach bestem Wissen über den rechtlichen Inhalt und die Bedeutung der Urkunde und macht sie auf Män - gel, tatsächliche Unrichtigkeiten und Widersprüche mit gesetzlichen Bestim - mungen aufmerksam.
2 Die Urkundsperson hat die Identität der Parteien und der mitwirkenden Personen, die Vertretungsbefugnis von Vertretern und die Rechts- und Handlungsfähigkeit der beteiligten natürlichen und juristischen Personen sorgfältig zu prüfen und sich die erforderlichen Ausweise vorlegen zu lassen.
3 Soweit nach ehelichem Güterrecht bzw. den Bestimmungen des Bundes - gesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) vom 18. Juni 2004 die Erklärung einer Partei der Zustimmung ihres Ehegatten bzw. eingetragenen Partners bedarf oder bei Rechtsgeschäften, die der Zustimmung von Erwachsenenschutzorganen oder anderer zuständiger Behörden bedürfen, hat die Urkundsperson darauf zu achten, dass die nach ehelichem Güterrecht bzw. Partnerschaftsgesetz notwendigen Voraussetzungen erfüllt werden. *
4 Die Urkundsperson hat die Beurkundung zu verweigern, wenn sie eine Partei nicht als urteilsfähig erachtet. Setzt sie in die Urteilsfähigkeit einer Partei Zweifel und wird die Ausfertigung trotzdem verlangt, so muss die Ur - kundsperson unter Kenntnisgabe an die Parteien auf der Urkunde eine ent - sprechende Bemerkung anbringen.
Art. 5
1 Beim Fehlen der in Artikel 4 Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Ausweise über die Vertretungsbefugnis, die Rechts- und Handlungsfähigkeit oder die erfor - derlichen Ausweise kann die öffentliche Beurkundung gleichwohl vorgenom - men werden, wenn die Parteien es verlangen.
2 In der Urkunde ist jedoch der Mangel zu erwähnen und es sind die fehlen - den Ausweise zu nennen.
3 Bevor die erforderlichen Ausweise über die Identität der Parteien und Ihrer Vertreter erbracht sind, darf die öffentliche Beurkundung nicht stattfinden.
4 Die Ausweise sind in der Regel in Urschrift vorzulegen. Die Urkundsperson kann nach Ihrem Ermessen die amtliche Beglaubigung der Unterschriften verlangen.
5 Abschriften und Photokopien über Ausweise können verwendet werden, wenn die Urschrift in amtlicher Verwahrung liegt und die Richtigkeit der Ab - schrift amtlich beglaubigt ist. In der Abschrift ist das verwahrende Amt und dessen Aktennummer anzugeben.
Art. 6
1 Die Urkunde kann handschriftlich, in Maschinen- oder Druckschrift herge - stellt werden.
2 Sie muss enthalten:
1. die genaue Bezeichnung der Parteien, der für sie handelnden Vertre -
ter und der nötigenfalls mitwirkenden Personen (Zeugen, Sachver - ständige, Übersetzer);
2. die Willensäusserung der Parteien;
3. Ort und Datum der Verhandlung und des Abschlusses des Rechtsge -
schäftes;
4. die Unterschriften der Parteien und der mitwirkenden Personen;
5. die öffentliche Beurkundung durch die Urkundsperson.
3 Wird in der Urkunde auf Belege Bezug genommen, so bilden diese einen Bestandteil der Urkunde und sind ihr beizulegen.
Art. 7
1 Die Urkundsperson liest den Parteien die Urkunde vor und lässt sich von ihnen bestätigen, dass die Urkunde ihren Parteiwillen enthalte. Auf Verlan - gen ist die Urkunde den Parteien auch noch zum Lesen vorzulegen. Partei - en, die die Urkunde selbst lesen, können auf das Vorlesen ausdrücklich ver - zichten.
2 Die öffentliche Beurkundung erfolgt in der Weise, dass die Urkundsperson auf der Urkunde unterschriftlich bescheinigt, die Urkunde sei den Parteien vorgelesen oder sie sei von ihnen gelesen worden und enthalte ihren Partei - willen.
3 Die entsprechende Beurkundungsformel kann vor oder nach den Parteiun - terschriften stehen.
4 Die Urkundsperson kann die Niederschrift der Urkunde einem Angestellten übertragen und diesen auch mit der Verlesung von Urkunden über Rechts - geschäfte über dingliche Rechte an Grundstücken und Verträgen über Er - richtung oder Abänderung von Grundpfandrechten (Art. 8 Abs. 2 und Abs. 3) beauftragen. *
Art. 8
1 Die Parteien und die allfällig mitwirkenden Personen müssen während der ganzen Verhandlungen zugegen sein, und das Verfahren soll ohne erhebli - che Unterbrechung zu Ende geführt werden.
2 Bei der öffentlichen Beurkundung von Rechtsgeschäften über dingliche und dinglich wirkende Rechte an Grundstücken ist die gleichzeitige Anwe - senheit der Parteien nicht Gültigkeitserfordernis. Erscheinen die Parteien in diesem Falle nicht gleichzeitig vor der Urkundsperson, so ist das Verfahren mit jeder Partei gesondert durchzuführen und die Erklärung einer jeden Par - tei besonders zu beurkunden. Solange nicht alle Beteiligten die Urkunde un - terzeichnet haben, können die bereits Unterzeichneten ihre Erklärung bei der Urkundsperson schriftlich oder mündlich widerrufen.
3 Der mündliche Widerruf ist sofort schriftlich zu bestätigen.
4 Für die Beurkundung von Verträgen oder Abänderung eines Grundpfand - rechtes genügt in der Regel die Anwesenheit des Grundeigentümers. Die Mitwirkung des Gläubigers kann durch eine schriftliche Erklärung ersetzt werden.
Art. 9
1 Vorbehalten bleiben die besonderen Formen für einzelne Rechtsgeschäfte.
Art. 10
1 Für leseunkundige Personen richtet sich die Beurkundung nach Art. 13 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) vom
29. April 2012. *
2 In der öffentlichen Beurkundung ist der Grund anzugeben, warum die Per - son nicht unterschreibt oder ihre Unterschrift durch die öffentliche Beurkun - dung ersetzen lässt.
Art. 11
1 Für sprachunkundige Personen richtet sich die Beurkundung nach Art. 14 EG ZGB. *
2 In der öffentlichen Beurkundung ist der Grund des Beizuges eines Überset - zers anzugeben.
3 Ist eine Person (Partei) stumm oder taub, so darf die öffentliche Beurkun - dung nur vorgenommen werden, wenn die Urkundsperson sich überzeugt hat, dass die betreffende Person (Partei) den Inhalt der Urkunde zu erfassen vermag. Nötigenfalls ist ein Sachverständiger (Taubstummenlehrer) beizu - ziehen.
4 In der öffentlichen Beurkundung ist festzustellen, auf welche Weise und durch wen der Person (Partei) der Inhalt der Urkunde bekanntgegeben wor - den ist.
Art. 12
1 Die Niederschrift der Urkunde erfolgt in der Regel auf lose Blätter; sie kann auch in Bücher vorgenommen werden. Erfolgt die Urkundsniederschrift auf mehrere lose Blätter, so sind diese solid zusammenzuheften und jedes Blatt ist mit dem Stempel der beurkundenden Amtsstelle zu versehen.
2 Von jeder Urkunde hat die Urkundsperson eine Ausfertigung zu ihren amtli - chen Akten zu nehmen.
3 Über die Beurkundungen von Bürgschaftserklärungen genügt die Führung eines besondern Registers.
4 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Aufbewah - rung der letztwilligen Verfügungen und über die öffentliche Beurkundung, Ordnung und Aufbewahrung der Grundbuchbelege.
Art. 13 *
1 Der Ausstand richtet sich nach Art. 12 Abs. 3 EG ZGB.
Art. 14 *
1 Die Gebühren für die öffentlichen Beurkundungen werden in der Verord - nung über die Gebühren der kantonalen Verwaltung festgelegt.
Art. 15
1 Diese Verordnung wurde vom Grossen Rat am 1. Juni 1951 angenommen und tritt sofort nach ihrer Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft 2 ) . Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Erlasse werden ausser Kraft gesetzt.
2) Vom Bundesrat genehmigt am 26. Juli 1951.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
01.06.1951 26.07.1951 Erlass Erstfassung -
15.06.1987 15.06.1987 Art. 1 geändert -
15.06.1987 15.06.1987 Art. 3 geändert -
15.06.1987 15.06.1987 Art. 14 eingefügt -
13.06.1988 13.06.1988 Art. 1 geändert -
25.11.1991 25.11.1991 Art. 1 geändert -
20.06.1994 20.06.1994 Art. 1 geändert -
19.11.2001 19.11.2001 Art. 1 geändert -
07.10.2002 07.10.2002 Art. 1 geändert -
23.06.2003 23.06.2003 Erlasstitel geändert -
23.06.2003 23.06.2003 Ingress geändert -
23.06.2003 23.06.2003 Art. 10 Abs. 1 geändert -
23.06.2003 23.06.2003 Art. 11 Abs. 1 geändert -
23.06.2003 23.06.2003 Art. 14 geändert -
20.11.2006 01.01.2007 Art. 1 geändert -
20.11.2006 01.01.2007 Art. 3 geändert -
20.11.2006 01.01.2007 Art. 4 Abs. 3 geändert -
01.12.2014 01.12.2014 Ingress geändert -
01.12.2014 01.12.2014 Art. 4 Abs. 3 geändert -
01.12.2014 01.12.2014 Art. 10 Abs. 1 geändert -
01.12.2014 01.12.2014 Art. 11 Abs. 1 geändert -
01.12.2014 01.12.2014 Art. 13 geändert -
06.02.2017 01.01.2013 Art. 1 geändert -
06.02.2017 01.01.2013 Art. 1a eingefügt -
06.02.2017 01.01.2013 Art. 1b eingefügt -
06.02.2017 01.01.2013 Art. 1c eingefügt -
06.02.2017 01.01.2013 Art. 1d eingefügt -
06.02.2017 01.01.2013 Art. 1e eingefügt -
25.10.2021 01.11.2021 Art. 1 Abs. 1, b) geändert 2021-35
25.10.2021 01.11.2021 Art. 1c Abs. 1 geändert 2021-35
25.10.2021 01.11.2021 Art. 1d Abs. 1, b) geändert 2021-35
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
05.02.2024 01.06.2024 Art. 1 Abs. 1, b) geändert 2024-11
05.02.2024 01.06.2024 Art. 1 Abs. 1, c) geändert 2024-11
05.02.2024 01.06.2024 Art. 1c Abs. 1 aufgehoben 2024-11
05.02.2024 01.06.2024 Art. 1c Abs. 2 aufgehoben 2024-11
05.02.2024 01.06.2024 Art. 1d Abs. 1, b) geändert 2024-11
05.02.2024 01.06.2024 Art. 1d Abs. 1, c) geändert 2024-11
05.02.2024 01.06.2024 Art. 7 Abs. 4 geändert 2024-11
Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 01.06.1951 26.07.1951 Erstfassung - Erlasstitel 23.06.2003 23.06.2003 geändert - Ingress 23.06.2003 23.06.2003 geändert - Ingress 01.12.2014 01.12.2014 geändert - Art. 1 15.06.1987 15.06.1987 geändert - Art. 1 13.06.1988 13.06.1988 geändert - Art. 1 25.11.1991 25.11.1991 geändert - Art. 1 20.06.1994 20.06.1994 geändert - Art. 1 19.11.2001 19.11.2001 geändert - Art. 1 07.10.2002 07.10.2002 geändert - Art. 1 20.11.2006 01.01.2007 geändert - Art. 1 06.02.2017 01.01.2013 geändert - Art. 1 Abs. 1, b) 25.10.2021 01.11.2021 geändert 2021-35 Art. 1 Abs. 1, b) 05.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-11 Art. 1 Abs. 1, c) 05.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-11 Art. 1a 06.02.2017 01.01.2013 eingefügt - Art. 1b 06.02.2017 01.01.2013 eingefügt - Art. 1c 06.02.2017 01.01.2013 eingefügt - Art. 1c Abs. 1 25.10.2021 01.11.2021 geändert 2021-35 Art. 1c Abs. 1 05.02.2024 01.06.2024 aufgehoben 2024-11 Art. 1c Abs. 2 05.02.2024 01.06.2024 aufgehoben 2024-11 Art. 1d 06.02.2017 01.01.2013 eingefügt - Art. 1d Abs. 1, b) 25.10.2021 01.11.2021 geändert 2021-35 Art. 1d Abs. 1, b) 05.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-11 Art. 1d Abs. 1, c) 05.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-11 Art. 1e 06.02.2017 01.01.2013 eingefügt - Art. 3 15.06.1987 15.06.1987 geändert - Art. 3 20.11.2006 01.01.2007 geändert - Art. 4 Abs. 3 20.11.2006 01.01.2007 geändert - Art. 4 Abs. 3 01.12.2014 01.12.2014 geändert - Art. 7 Abs. 4 05.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-11
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Art. 10 Abs. 1 23.06.2003 23.06.2003 geändert - Art. 10 Abs. 1 01.12.2014 01.12.2014 geändert - Art. 11 Abs. 1 23.06.2003 23.06.2003 geändert - Art. 11 Abs. 1 01.12.2014 01.12.2014 geändert -
Art. 13 01.12.2014 01.12.2014 geändert -
Art. 14 15.06.1987 15.06.1987 eingefügt -
Art. 14 23.06.2003 23.06.2003 geändert -
Feedback