Verordnung über die öffentliche Beurkundung
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Verordnung über die öffentliche  Beurkundung  *  vom 1. Juni 1951 (Stand 1. Juni 2024)  Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.  Rh.,  gestützt auf Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen  Zivilgesetzbuch (EG ZGB),  *  beschliesst:  l. Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                I.1 Im allgemeinen
Art. 1 *
                            1  Urkundspersonen sind:  a)  die Grundbuchverwalter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   und ihre Stellvertreter;  b)  *  der Leiter der für das Erbschaftswesen zuständigen Stelle und seine  Stellvertreter;  c)  *  der Leiter der für das Handelsregister zuständigen Stelle und seine  Stellvertreter;  d)  die von der Standeskommission ermächtigten Personen.  Art.  1a  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Standeskommission ermächtigt auf Antrag einen Rechtsanwalt zur öf  -  fentlichen Beurkundung, wenn er in einem kantonalen Anwaltsregister ein  -  getragen ist, das innerrhodische Anwaltspatent besitzt und im Kanton Ap  -  penzell I.Rh. Wohnsitz hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge  -  schlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Standeskommission kann auf Antrag einen Rechtsanwalt zur öffentli  -  chen   Beurkundung   ermächtigen,   der   das   Anwaltspatent   eines   anderen  schweizerischen Kantons besitzt und in einem kantonalen Anwaltsregister  eingetragen ist, sofern er im Kanton Wohnsitz hat und sich über eine hinrei  -  chende Befähigung zur Beurkundung ausweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ermächtigte Rechtsanwälte bezeichnen sich im Geschäftsverkehr als „Öf  -  fentlicher Notar“.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Standeskommission kann fachlich geeignete Mitarbeitende der kanto  -  nalen Verwaltung zur öffentlichen Beurkundung ermächtigen.  Art.  1b  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die von der Standeskommission erteilte Ermächtigung sowie die Änderung  oder Aufhebung werden im amtlichen Publikationsorgan und auf der Web  -  seite des Kantons veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Name, Vorname, Geburtsjahr und Geschäftsadresse der Urkundspersonen  werden im Staatskalender aufgeführt.  Art.  1c  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *  Art.  1d  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die öffentliche Beurkundung sind zuständig:  a)  die Grundbuchverwalter und ihre Stellvertreter in sämtlichen zivil  -  rechtlichen Angelegenheiten;  b)  *  der Leiter der für das Erbschaftswesen zuständigen Stelle und seine  Stellvertreter im Ehegüter- und Erbrecht, im Vermögensrecht von ein  -  getragenen Partnern, im Erwachsenenschutzrecht und für Verpfrün  -  dungsverträge;  c)  *  der Leiter der für das Handelsregisterwesen zuständigen Stelle und  seine Stellvertreter in Handelsregistersachen;  d)  die ermächtigten Rechtsanwälte in sämtlichen zivilrechtlichen Ange  -  legenheiten, ausser in Grundbuchsachen;  e)  die Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung in ihrem Tätigkeitsge  -  biet gemäss Ermächtigungsbeschluss der Standeskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1e *
                            1  Für Beglaubigungen, wie die Beglaubigung einer Unterschrift, einer Kopie  oder der Übersetzung einer Urkunde, sind alle Urkundspersonen gemäss  Art. 1 zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Ratskanzlei   beglaubigt   die   Unterschrift   der   Urkundspersonen.   Sie  nimmt Beglaubigungen vor, wenn dies ein völkerrechtlicher Vertrag vorsieht  oder wenn die Beglaubigung zuhanden einer diplomatischen oder konsulari  -  schen Vertretung eines anderen Staates erfolgt.  l.2. Bei Grundstücken im interkantonalen Verkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Die öffentliche Beurkundung von Rechtsgeschäften über dingliche Rechte  an einem Grundstück, das zusammenhängend, oder an mehreren Grund  -  stücken, die getrennt in zwei Kantonen liegen, erfolgt nach interkantonalen  Übereinkommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestehen keine solchen Übereinkommen, so erfolgt die öffentliche Beur  -  kundung in jedem Kanton für die Grundstücke, die ganz oder mit der grös  -  sern Fläche dort liegen (mehrfache Beurkundung).
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Verfahren und Form
Art. 3 *
                            1  Die Urkunde ist entweder von der Urkundsperson aufzusetzen oder aufset  -  zen zu lassen oder von den Parteien vorzulegen. Urkunden über Rechtsge  -  schäfte   zur   Begründung   und   Abänderung   dinglicher   Rechte   an   Grund  -  stücken, sowie zur Begründung und Abänderung vormerkbarer persönlicher  Rechte, soweit sie der öffentlichen Beurkundung bedürfen, sowie Urkunden  über Verfügungen von Todes wegen, über Eheverträge und Vermögensver  -  trägen zwischen eingetragenen Partnern sind ausschliesslich von der Ur  -  kundsperson aufzusetzen oder aufsetzen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  Die Urkundsperson belehrt die Parteien nach bestem Wissen über den  rechtlichen Inhalt und die Bedeutung der Urkunde und macht sie auf Män  -  gel, tatsächliche Unrichtigkeiten und Widersprüche mit gesetzlichen Bestim  -  mungen aufmerksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Urkundsperson hat die Identität der Parteien und der mitwirkenden  Personen,  die  Vertretungsbefugnis  von  Vertretern  und  die  Rechts-  und  Handlungsfähigkeit der beteiligten natürlichen und juristischen Personen  sorgfältig zu prüfen und sich die erforderlichen Ausweise vorlegen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit nach ehelichem Güterrecht bzw. den Bestimmungen des Bundes  -  gesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare  (Partnerschaftsgesetz, PartG) vom 18.  Juni 2004 die Erklärung einer Partei  der Zustimmung ihres Ehegatten bzw. eingetragenen Partners bedarf oder  bei Rechtsgeschäften, die der Zustimmung von Erwachsenenschutzorganen  oder anderer zuständiger Behörden bedürfen, hat die Urkundsperson darauf  zu achten, dass die nach ehelichem Güterrecht bzw. Partnerschaftsgesetz  notwendigen Voraussetzungen erfüllt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Urkundsperson hat die Beurkundung zu verweigern, wenn sie eine  Partei nicht als urteilsfähig erachtet. Setzt sie in die Urteilsfähigkeit einer  Partei Zweifel und wird die Ausfertigung trotzdem verlangt, so muss die Ur  -  kundsperson unter Kenntnisgabe an die Parteien auf der Urkunde eine ent  -  sprechende Bemerkung anbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1  Beim Fehlen der in Artikel 4 Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Ausweise über  die Vertretungsbefugnis, die Rechts- und Handlungsfähigkeit oder die erfor  -  derlichen Ausweise kann die öffentliche Beurkundung gleichwohl vorgenom  -  men werden, wenn die Parteien es verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Urkunde ist jedoch der Mangel zu erwähnen und es sind die fehlen  -  den Ausweise zu nennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bevor die erforderlichen Ausweise über die Identität der Parteien und Ihrer  Vertreter erbracht sind, darf die öffentliche Beurkundung nicht stattfinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Ausweise sind in der Regel in Urschrift vorzulegen. Die Urkundsperson  kann nach Ihrem Ermessen die amtliche Beglaubigung der Unterschriften  verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Abschriften und Photokopien über Ausweise können verwendet werden,  wenn die Urschrift in amtlicher Verwahrung liegt und die Richtigkeit der Ab  -  schrift amtlich beglaubigt ist. In der Abschrift ist das verwahrende Amt und  dessen Aktennummer anzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            1  Die Urkunde kann handschriftlich, in Maschinen- oder Druckschrift herge  -  stellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie muss enthalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. die genaue Bezeichnung der Parteien, der für sie handelnden Vertre -
                            ter und der nötigenfalls mitwirkenden Personen (Zeugen, Sachver  -  ständige, Übersetzer);
                        
                        
                    
                    
                    
                2. die Willensäusserung der Parteien;
3. Ort und Datum der Verhandlung und des Abschlusses des Rechtsge -
                            schäftes;
                        
                        
                    
                    
                    
                4. die Unterschriften der Parteien und der mitwirkenden Personen;
5. die öffentliche Beurkundung durch die Urkundsperson.
                            3  Wird in der Urkunde auf Belege Bezug genommen, so bilden diese einen  Bestandteil der Urkunde und sind ihr beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            1  Die Urkundsperson liest den Parteien die Urkunde vor und lässt sich von  ihnen bestätigen, dass die Urkunde ihren Parteiwillen enthalte. Auf Verlan  -  gen ist die Urkunde den Parteien auch noch zum Lesen vorzulegen. Partei  -  en, die die Urkunde selbst lesen, können auf das Vorlesen ausdrücklich ver  -  zichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die öffentliche Beurkundung erfolgt in der Weise, dass die Urkundsperson  auf der Urkunde unterschriftlich bescheinigt, die Urkunde sei den Parteien  vorgelesen oder sie sei von ihnen gelesen worden und enthalte ihren Partei  -  willen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die entsprechende Beurkundungsformel kann vor oder nach den Parteiun  -  terschriften stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Urkundsperson kann die Niederschrift der Urkunde einem Angestellten  übertragen und diesen auch mit der Verlesung von Urkunden über Rechts  -  geschäfte über dingliche Rechte an Grundstücken und Verträgen über Er  -  richtung oder Abänderung von Grundpfandrechten (Art. 8 Abs. 2 und Abs. 3)  beauftragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            1  Die Parteien und die allfällig mitwirkenden Personen müssen während der  ganzen Verhandlungen zugegen sein, und das Verfahren soll ohne erhebli  -  che Unterbrechung zu Ende geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der öffentlichen Beurkundung von Rechtsgeschäften über dingliche  und dinglich wirkende Rechte an Grundstücken ist die gleichzeitige Anwe  -  senheit der Parteien nicht Gültigkeitserfordernis. Erscheinen die Parteien in  diesem Falle nicht gleichzeitig vor der Urkundsperson, so ist das Verfahren  mit jeder Partei gesondert durchzuführen und die Erklärung einer jeden Par  -  tei besonders zu beurkunden. Solange nicht alle Beteiligten die Urkunde un  -  terzeichnet haben, können die bereits Unterzeichneten ihre Erklärung bei  der Urkundsperson schriftlich oder mündlich widerrufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der mündliche Widerruf ist sofort schriftlich zu bestätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Beurkundung von Verträgen oder Abänderung eines Grundpfand  -  rechtes genügt in der Regel die Anwesenheit des Grundeigentümers. Die  Mitwirkung des Gläubigers kann durch eine schriftliche Erklärung ersetzt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            1  Vorbehalten bleiben die besonderen Formen für einzelne Rechtsgeschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            1  Für leseunkundige Personen richtet sich die Beurkundung nach Art. 13 des  Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                29. April 2012. *
                            2  In der öffentlichen Beurkundung ist der Grund anzugeben, warum die Per  -  son nicht unterschreibt oder ihre Unterschrift durch die öffentliche Beurkun  -  dung ersetzen lässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            1  Für sprachunkundige Personen richtet sich die Beurkundung nach Art. 14  EG ZGB.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der öffentlichen Beurkundung ist der Grund des Beizuges eines Überset  -  zers anzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist eine Person (Partei) stumm oder taub, so darf die öffentliche Beurkun  -  dung nur vorgenommen werden, wenn die Urkundsperson sich überzeugt  hat, dass die betreffende Person (Partei) den Inhalt der Urkunde zu erfassen  vermag. Nötigenfalls ist ein Sachverständiger (Taubstummenlehrer) beizu  -  ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In der öffentlichen Beurkundung ist festzustellen, auf welche Weise und  durch wen der Person (Partei) der Inhalt der Urkunde bekanntgegeben wor  -  den ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            1  Die Niederschrift der Urkunde erfolgt in der Regel auf lose Blätter; sie kann  auch in Bücher vorgenommen werden. Erfolgt die Urkundsniederschrift auf  mehrere lose Blätter, so sind diese solid zusammenzuheften und jedes Blatt  ist mit dem Stempel der beurkundenden Amtsstelle zu versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von jeder Urkunde hat die Urkundsperson eine Ausfertigung zu ihren amtli  -  chen Akten zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über die Beurkundungen von Bürgschaftserklärungen genügt die Führung  eines besondern Registers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Aufbewah  -  rung der letztwilligen Verfügungen und über die öffentliche Beurkundung,  Ordnung und Aufbewahrung der Grundbuchbelege.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 *
                            1  Der Ausstand richtet sich nach Art. 12 Abs. 3 EG ZGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 *
                            1  Die Gebühren für die öffentlichen Beurkundungen werden in der Verord  -  nung über die Gebühren der kantonalen Verwaltung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            1  Diese Verordnung wurde vom Grossen Rat am 1.  Juni 1951 angenommen  und tritt sofort nach ihrer Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft  2  )  . Alle  mit ihr in Widerspruch stehenden Erlasse werden ausser Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vom Bundesrat genehmigt am 26. Juli 1951.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                01.06.1951 26.07.1951 Erlass Erstfassung -
15.06.1987 15.06.1987 Art. 1 geändert -
15.06.1987 15.06.1987 Art. 3 geändert -
15.06.1987 15.06.1987 Art. 14 eingefügt -
13.06.1988 13.06.1988 Art. 1 geändert -
25.11.1991 25.11.1991 Art. 1 geändert -
20.06.1994 20.06.1994 Art. 1 geändert -
19.11.2001 19.11.2001 Art. 1 geändert -
07.10.2002 07.10.2002 Art. 1 geändert -
23.06.2003 23.06.2003 Erlasstitel geändert -
23.06.2003 23.06.2003 Ingress geändert -
23.06.2003 23.06.2003 Art. 10 Abs. 1 geändert -
23.06.2003 23.06.2003 Art. 11 Abs. 1 geändert -
23.06.2003 23.06.2003 Art. 14 geändert -
20.11.2006 01.01.2007 Art. 1 geändert -
20.11.2006 01.01.2007 Art. 3 geändert -
20.11.2006 01.01.2007 Art. 4 Abs. 3 geändert -
01.12.2014 01.12.2014 Ingress geändert -
01.12.2014 01.12.2014 Art. 4 Abs. 3 geändert -
01.12.2014 01.12.2014 Art. 10 Abs. 1 geändert -
01.12.2014 01.12.2014 Art. 11 Abs. 1 geändert -
01.12.2014 01.12.2014 Art. 13 geändert -
06.02.2017 01.01.2013 Art. 1 geändert -
06.02.2017 01.01.2013 Art. 1a eingefügt -
06.02.2017 01.01.2013 Art. 1b eingefügt -
06.02.2017 01.01.2013 Art. 1c eingefügt -
06.02.2017 01.01.2013 Art. 1d eingefügt -
06.02.2017 01.01.2013 Art. 1e eingefügt -
25.10.2021 01.11.2021 Art. 1 Abs. 1, b) geändert 2021-35
25.10.2021 01.11.2021 Art. 1c Abs. 1 geändert 2021-35
25.10.2021 01.11.2021 Art. 1d Abs. 1, b) geändert 2021-35
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                05.02.2024 01.06.2024 Art. 1 Abs. 1, b) geändert 2024-11
05.02.2024 01.06.2024 Art. 1 Abs. 1, c) geändert 2024-11
05.02.2024 01.06.2024 Art. 1c Abs. 1 aufgehoben 2024-11
05.02.2024 01.06.2024 Art. 1c Abs. 2 aufgehoben 2024-11
05.02.2024 01.06.2024 Art. 1d Abs. 1, b) geändert 2024-11
05.02.2024 01.06.2024 Art. 1d Abs. 1, c) geändert 2024-11
05.02.2024 01.06.2024 Art. 7 Abs. 4 geändert 2024-11
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  01.06.1951  26.07.1951  Erstfassung  -  Erlasstitel  23.06.2003  23.06.2003  geändert  -  Ingress  23.06.2003  23.06.2003  geändert  -  Ingress  01.12.2014  01.12.2014  geändert  -  Art. 1  15.06.1987  15.06.1987  geändert  -  Art. 1  13.06.1988  13.06.1988  geändert  -  Art. 1  25.11.1991  25.11.1991  geändert  -  Art. 1  20.06.1994  20.06.1994  geändert  -  Art. 1  19.11.2001  19.11.2001  geändert  -  Art. 1  07.10.2002  07.10.2002  geändert  -  Art. 1  20.11.2006  01.01.2007  geändert  -  Art. 1  06.02.2017  01.01.2013  geändert  -  Art. 1 Abs. 1, b)  25.10.2021  01.11.2021  geändert  2021-35  Art. 1 Abs. 1, b)  05.02.2024  01.06.2024  geändert  2024-11  Art. 1 Abs. 1, c)  05.02.2024  01.06.2024  geändert  2024-11  Art. 1a  06.02.2017  01.01.2013  eingefügt  -  Art. 1b  06.02.2017  01.01.2013  eingefügt  -  Art. 1c  06.02.2017  01.01.2013  eingefügt  -  Art. 1c Abs. 1  25.10.2021  01.11.2021  geändert  2021-35  Art. 1c Abs. 1  05.02.2024  01.06.2024  aufgehoben  2024-11  Art. 1c Abs. 2  05.02.2024  01.06.2024  aufgehoben  2024-11  Art. 1d  06.02.2017  01.01.2013  eingefügt  -  Art. 1d Abs. 1, b)  25.10.2021  01.11.2021  geändert  2021-35  Art. 1d Abs. 1, b)  05.02.2024  01.06.2024  geändert  2024-11  Art. 1d Abs. 1, c)  05.02.2024  01.06.2024  geändert  2024-11  Art. 1e  06.02.2017  01.01.2013  eingefügt  -  Art. 3  15.06.1987  15.06.1987  geändert  -  Art. 3  20.11.2006  01.01.2007  geändert  -  Art. 4 Abs. 3  20.11.2006  01.01.2007  geändert  -  Art. 4 Abs. 3  01.12.2014  01.12.2014  geändert  -  Art. 7 Abs. 4  05.02.2024  01.06.2024  geändert  2024-11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Art. 10 Abs. 1  23.06.2003  23.06.2003  geändert  -  Art. 10 Abs. 1  01.12.2014  01.12.2014  geändert  -  Art. 11 Abs. 1  23.06.2003  23.06.2003  geändert  -  Art. 11 Abs. 1  01.12.2014  01.12.2014  geändert  -