Verordnung über die Betreuungsbeiträge in Kindertagesstätten und Tagesfamilien und die Leistungen an Eltern
                            Kinderbetreuung  Verordnung über die Betreuungsbeiträge in Kindertagesstätten und  Tagesfamilien und die Leistungen an Eltern  (Tagesbetreuungsbeitragsverordnung, TBV)  Vom 24. August 2021 (Stand 1. August 2024)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt   auf   das   Gesetz   betreffend   Tagesbetreuung   von   Kindern   (Tagesbetreuungsgesetz,   TBG)  vom   8.  Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,   das   Gesetz   betreffend   Förder-   und   Hilfeleistungen   für   Kinder   und   Jugendliche  (Kinder- und Jugendgesetz, KJG) vom 10.  Dezember  2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  -  rung   und   Koordination   von   bedarfsabhängigen   Sozialleistungen   (Harmonisierungsgesetz   Sozialleis  -  tungen, SoHaG) vom 25.  Juni  2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  , unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr.  P211104  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand
                            1  Diese Verordnung regelt die Beiträge des Kantons oder der Gemeinden an die Betreuung von Kin  -  dern in Kindertagesstätten und Tagesfamilien mit Betreuungsbeiträgen, die Information und Beratung  der Eltern sowie die Vermittlung von Betreuungsplätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zuständigkeiten
                            1  Das Erziehungsdepartement oder die zuständigen Stellen der Gemeinden sind für den Vollzug der  Aufgaben dieser Verordnung zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Erziehungsdepartement und die zuständigen Stellen der Gemeinden führen Beratungs- und Ver  -  mittlungsstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Erziehungsdepartement oder die zuständigen Stellen der Gemeinden können die Erfüllung ein  -  zelner Aufgaben nach dieser Verordnung durch Vertrag Dritten übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Anspruchsberechtigung
§ 3 Anerkannte Aus-, Fort- oder Weiterbildung
                            1  Anerkannt werden länger dauernde qualifizierende Aus-, Fort- und Weiterbildungen sowie entspre  -  chende Kurse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anspruchsberechtigung bemisst sich nach Dauer und Umfang der Aus-, Fort- und Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Aufgaben im öffentlichen und sozialen Bereich
                            1  Die Anspruchsberechtigung bei der Wahrnehmung von Aufgaben im öffentlichen und sozialen Be  -  reich bemisst sich nach Dauer und Umfang der Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Anordnung oder Bewilligung durch eine Fachstelle
                            1  Eine Anspruchsberechtigung besteht, wenn eine der folgenden Fachstellen die Betreuung als ergän  -  zende Hilfe zur Erziehung angeordnet oder bewilligt hat:  a)  Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  815.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SG  415.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SG  890.700
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kinderbetreuung  b)  Kinder- und Jugenddienst (KJD);  c)  Fachstelle Tagesbetreuung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Mindestumfang der Betreuung
                            1  In Kindertagesstätten bedarf es für die Gewährung von Betreuungsbeiträgen einer Mindestbelegung  von:  a)  40 % pro Woche bei Vorschulkindern;  b)  30 % pro Woche bei Schulkindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Tagesfamilien bedarf es für die Gewährung von Betreuungsbeiträgen einer Mindestbelegung von:  a)  9 Stunden pro Woche bei Vorschulkindern;  b)  6 Stunden pro Woche bei Schulkindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei einer Betreuung, die als ergänzende Hilfe zur Erziehung angeordnet oder bewilligt worden ist,  kann von der Mindestbelegung abgewichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Berechnung und Höhe der Betreuungsbeiträge
3.1 Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen
§ 7 Berechnung der Belegung
                            1  Die Belegung in Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen wird wie folgt berechnet:  a)  ganzer Tag: 20 %;  b)  halber Tag (Vormittag oder Nachmittag) inklusive Mittagsbetreuung: 14 %;  c)  halber Tag (Vormittag oder Nachmittag) ohne Mittagsbetreuung: 10 %;  d)  Mittagsbetreuung: 4 %;  e)  Frühmorgensbetreuung für Kindergarten- und Schulkinder: 2 %.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Belegungsumfang pro Woche wird berechnet, indem die Belegungen an den einzelnen Wochen  -  tagen addiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Modellkosten und maximaler Betreuungsbeitrag
                            1  Die   Modellkosten   für   Kindertagesstätten   mit   Betreuungsbeiträgen   betragen   Fr.  2'934   pro   Vollzeit  -  platz und Monat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   maximale   Betreuungsbeitrag   pro   Vollzeitplatz   und   Monat   berechnet   sich   aufgrund   folgender  Formel:  *  a)  *  bei einem Kind in Tagesbetreuung: Modellkosten  –  150;  b)  *  bei zwei Kindern in Tagesbetreuung: Modellkosten  –  150  *  0.8;  c)  *  bei drei und mehr Kindern in Tagesbetreuung:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. bei den zwei ältesten Kindern: entsprechend lit. b,
2. bei allen jüngeren Kindern: Modellkosten.
§ 8a * Mindestbeitrag
                            1  Der Mindestbeitrag pro Vollzeitplatz und Monat berechnet sich aufgrund folgender Formel:  a)  bei einem Kind in Tagesbetreuung: Modellkosten  –  1'500;  b)  bei zwei Kindern in Tagesbetreuung: Modellkosten  –  1'500  0.8;  c)  bei drei und mehr Kindern in Tagesbetreuung:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. bei den zwei ältesten Kindern: entsprechend lit. b,
2. bei allen jüngeren Kindern: Modellkosten.
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kinderbetreuung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Berechnung der Betreuungsbeiträge
                            1  Das massgebliche Einkommen nach §  6  Abs.  2  lit.  e  SoHaG für einen Drei- und Mehrpersonenhaus  -  halt reduziert sich im Rahmen dieser Verordnung analog §  11 Abs.  2 der Verordnung über die Harmo  -  nisierung   und   Koordination   von   bedarfsabhängigen   Sozialleistungen   (SoHaV)   vom   25.  Novem  -  ber  2008 ausgehend von einem Zweipersonenhaushalt für eine dritte Person um Fr.  vierte   Person   um   Fr.  8'000,   für   eine   fünfte   Person   um   Fr.  6'000   und   für   jede   weitere   Person   um  Fr.  4'000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bis   zu   einem   nach   Abs.  1   berechneten   Einkommen   von   Fr.  60'000   pro   Jahr   berechnen   sich   die  Betreuungsbeiträge für die Vollzeitbetreuung pro Kind und Jahr aufgrund folgender Formel:  a)  *  bei einem Kind in Tagesbetreuung: Modellkosten – 0.04 * Einkommen gemäss Abs. 1;  b)  *  bei   zwei   Kindern   in   Tagesbetreuung:   Modellkosten   –   0.04  *  Einkommen   gemäss  Abs.  1  *  c)  *  bei drei und mehr Kindern in Tagesbetreuung:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. * bei den zwei ältesten Kindern: entsprechend lit. b,
2. * bei allen jüngeren Kindern: Modellkosten.
                            3  Bei einem nach Abs.  1 berechneten Einkommen über Fr.  60'000 pro Jahr berechnen sich die Betreu  -  ungsbeiträge für die Vollzeitbetreuung pro Kind und Jahr aufgrund folgender Formel:  a)  *  bei   einem   Kind   in   Tagesbetreuung:   Modellkosten   +   100   –   (Einkommen   gemäss  Abs.  1  :  1'000 – 10)²;  b)  *  bei   zwei   Kindern   in   Tagesbetreuung:   Modellkosten   +   80   –   (Einkommen   gemäss  Abs.  1  :  1'000 – 10)² * 0.8;  c)  *  bei drei und mehr Kindern in Tagesbetreuung:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. * bei den zwei ältesten Kindern: entsprechend lit. b,
2. * bei allen jüngeren Kindern: Modellkosten.
                            4  Bei   Teilzeitbetreuung   reduzieren   sich   die   Betreuungsbeiträge   prozentual   entsprechend   dem   Bele  -  gungsumfang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Übersteigt der Betreuungsbeitrag den Preis des Betreuungsplatzes, wird er im entsprechenden Um  -  fang gekürzt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2 Tagesfamilien mit Betreuungsbeiträgen
§ 10 Berechnung der Belegung
                            1  Die Belegung in Tagesfamilien mit Betreuungsbeiträgen wird in Wochenstunden berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Höhe des Beitrags der Eltern
                            1  Der Beitrag der Eltern pro Betreuungsstunde entspricht der Differenz aus den Modellkosten für Kin  -  dertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen nach §  8 und den berechneten Betreuungsbeiträgen nach §  9  dividiert durch  2'147.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  §  2 und der Mindestbeitrag nach §  8a sinngemäss anwendbar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3 Härtefälle und Betreuung ausserhalb des Kantons
§ 12 Beiträge in Härtefällen
                            1  In Härtefällen gewährt die Fachstelle Tagesbetreuung auf Gesuch befristet zusätzliche Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Erziehungsdepartement legt die Kriterien und Modalitäten der Beitragsgewährung und  -  bemes  -  sung in Richtlinien fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kinderbetreuung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Beiträge für einen Betreuungsplatz ausserhalb des Kantons
                            1  Für einen Betreuungsplatz ausserhalb des Kantons Basel-Stadt können in begründeten Einzelfällen  und auf Gesuch Betreuungsbeiträge gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Erziehungsdepartement legt die Kriterien und Modalitäten der Beitragsgewährung und  -  bemes  -  sung in Richtlinien fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Zuschläge
§ 14 Zuschläge für zusätzlichen Betreuungsbedarf und spezielle Betreuungszeiten in Kin -
                            dertagesstätten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ein Zuschlag wird einer Kindertagesstätte mit Betreuungsbeiträgen gewährt für:  a)  *  die Betreuung eines Kindes unter 18 Monaten in der Höhe von Fr.  950 pro Vollzeitplatz  und Monat;  b)  *  die Betreuung eines Kindes mit besonderem Betreuungsbedarf in der Höhe von Fr.  950  pro Vollzeitplatz und Monat;  c)  die Betreuung eines Kindes mit obligatorischer Deutschförderung während des Jahres vor  dem Eintritt in den Kindergarten in der Höhe von Fr. 150 pro Monat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Zuschlag wird einer Kindertagesstätte mit Betreuungsbeiträgen gewährt für spezielle Betreuungs  -  zeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Erziehungsdepartement legt die Kriterien und Modalitäten der Gewährung und Bemessung der  Zuschläge in Richtlinien fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Zuschläge für zusätzlichen Betreuungsbedarf und spezielle Betreuungszeiten in Tages -
                            familien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zuschläge nach §  14  Abs.  1  und  2 werden auch Tagesfamilien ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Höhe   der   Zuschläge   wird   mit   den   Tagesfamilienorganisationen   in   der   Leistungsvereinbarung  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Verfahren
§ 16 Gesuch um Betreuungsbeiträge
                            1  Die Eltern reichen vor Beginn des Betreuungsverhältnisses ein Gesuch um Betreuungsbeiträge bei  der Fachstelle Tagesbetreuung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Gewährung und Auszahlung der Betreuungsbeiträge sowie Zuschläge
                            1  Betreuungsbeiträge   und   Zuschläge   werden   frühestens   ab   Anfang   oder   Mitte   des   Folgemonats  gewährt, in dem ein vollständiges Gesuch mit allen notwendigen Unterlagen eingereicht worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach   Kündigung   des   Betreuungsverhältnisses   werden   Betreuungsbeiträge   und   Zuschläge   maximal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Betreuungsbeiträge und Zuschläge werden monatlich den Kindertagesstätten mit Betreuungsbei  -  trägen und der Tagesfamilienorganisation, der Tagesfamilien angeschlossen sind, ausbezahlt. Sie wer  -  den als Vorauszahlung geleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Belegungsänderung
                            1  Wünschen die Eltern eine Änderung der Belegung, so ist dies frühzeitig mit der Kindertagesstätte  oder Tagesfamilienorganisation zu vereinbaren sowie der Fachstelle Tagesbetreuung mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anpassung der Betreuungsbeiträge erfolgt frühestens auf Anfang des Folgemonats, in welchem  die Änderung mitgeteilt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kinderbetreuung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Berechnungsperiodizität und Neuberechnung
                            1  Die Berechnungsperiodizität und die Neuberechnung des Anspruchs auf Betreuungsbeiträge bei ver  -  änderten Verhältnissen richten sich nach §§  14  15
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Information, Beratung und Vermittlung
§ 20 Zusammenarbeit der Beratungs- und Vermittlungsstellen
                            1  Die   Beratungs-   und   Vermittlungsstellen   des   Erziehungsdepartements   und   der   Gemeinden   arbeiten  zur Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Unterstützung bei der Suche eines Betreuungsplatzes
                            1  Die Beratungs- und Vermittlungsstellen unterstützen Eltern, die in der von ihnen gewünschten Kin  -  dertagesstätte   oder   über   das   vom   Erziehungsdepartement   betriebene   Informationssystem   keinen  Betreuungsplatz finden können, bei der Suche und vermitteln ihnen einen Betreuungsplatz in einer  Kindertagesstätte mit Betreuungsbeiträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vermittlung eines Betreuungsplatzes innert dreier Monate oder auf einen späteren gewünschten  Eintrittstermin setzt eine vollständige Anmeldung mit allen notwendigen Unterlagen voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Vermittlung eines Betreuungsplatzes berücksichtigen die Beratungs- und Vermittlungsstellen  in erster Linie den Wohn- oder Arbeitsort der Eltern sowie einen allfälligen besonderen Betreuungs-  oder Förderbedarf des Kindes.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Weitere Bestimmungen
§ 22 Datenschutz und Bekanntgabe von Daten für nicht personenbezogene Zwecke
                            1  Der Datenschutz und die Bekanntgabe von Daten für nicht personenbezogene Zwecke richten sich  nach §§  20  bis  25  SoHaG.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Rückerstattung unrechtmässig bezogener Betreuungsbeiträge
                            1  Die   Rückerstattung   von   unrechtmässig   bezogenen   Betreuungsbeiträgen   richtet   sich   nach   §  17  So  -  HaG.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Rechtsmittel
                            1  Gestützt auf diese Verordnung erlassene Verfügungen können nach den Bestimmungen des Gesetzes  betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Orga  -  nisationsgesetz, OG) vom 22.  April  1976 bei der zuständigen Departementsvorsteherin oder dem zu  -  ständigen Departementsvorsteher angefochten werden, in den Gemeinden nach den Bestimmungen der  Gemeindeordnungen bei den zuständigen Stellen der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 25 Übergangsbestimmungen
                            1  Betreuungsbeiträge, Zuschläge und Beiträge in Härtefallen, die nach altem Recht gewährt worden  sind, werden innert drei Monaten seit Inkrafttreten dieser Verordnung nach neuem Recht beurteilt. Än  -  derungen der Beitragshöhe zugunsten der Eltern werden rückwirkend auf den Zeitpunkt des Inkrafttre  -  tens der Verordnung gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängige Gesuche um Betreuungsbeiträge werden nach neuem  Recht beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  -  schreiten, werden bis maximal zum Beginn des Schuljahres 2023/2024 gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kinderbetreuung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nach   altem   Recht   gewährte   Beiträge   für   Kinder,   die   den   Mindestumfang   der   Betreuung   nach  §  Abs.  1   unterschreiten,   werden   spätestens   nach   zwei   Jahren   seit   Inkrafttreten   dieser   Verordnung  nach neuem Recht beurteilt.  Schlussbestimmung  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kinderbetreuung  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                24.08.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung KB 28.08.2021
25.10.2022 03.11.2022 § 25 Abs. 3 geändert KB 29.10.2022
16.01.2024 01.08.2024 § 8 Abs. 1 geändert KB 20.01.2024
16.01.2024 01.08.2024 § 8 Abs. 2 geändert KB 20.01.2024
16.01.2024 01.08.2024 § 8 Abs. 2, lit. a) eingefügt KB 20.01.2024
16.01.2024 01.08.2024 § 8 Abs. 2, lit. b) eingefügt KB 20.01.2024
16.01.2024 01.08.2024 § 8 Abs. 2, lit. c) eingefügt KB 20.01.2024
16.01.2024 01.08.2024 § 8a eingefügt KB 20.01.2024
16.01.2024 01.08.2024 § 9 Abs. 2, lit. a) geändert KB 20.01.2024
16.01.2024 01.08.2024 § 9 Abs. 2, lit. b) geändert KB 20.01.2024
16.01.2024 01.08.2024 § 9 Abs. 2, lit. c) geändert KB 20.01.2024
16.01.2024 01.08.2024 § 9 Abs. 2, lit. c), 1. eingefügt KB 20.01.2024
16.01.2024 01.08.2024 § 9 Abs. 2, lit. c), 2. eingefügt KB 20.01.2024
16.01.2024 01.08.2024 § 9 Abs. 3, lit. a) geändert KB 20.01.2024
16.01.2024 01.08.2024 § 9 Abs. 3, lit. b) geändert KB 20.01.2024
16.01.2024 01.08.2024 § 9 Abs. 3, lit. c) geändert KB 20.01.2024
16.01.2024 01.08.2024 § 9 Abs. 3, lit. c), 1. eingefügt KB 20.01.2024
16.01.2024 01.08.2024 § 9 Abs. 3, lit. c), 2. eingefügt KB 20.01.2024
16.01.2024 01.08.2024 § 9 Abs. 5 eingefügt KB 20.01.2024
16.01.2024 01.08.2024 § 11 Abs. 2 geändert KB 20.01.2024
16.01.2024 01.08.2024 § 14 Abs. 1, lit. a) geändert KB 20.01.2024
16.01.2024 01.08.2024 § 14 Abs. 1, lit. b) geändert KB 20.01.2024
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kinderbetreuung  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  24.08.2021  01.01.2022  Erstfassung  KB 28.08.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 1 16.01.2024 01.08.2024 geändert KB 20.01.2024
§ 8 Abs. 2 16.01.2024 01.08.2024 geändert KB 20.01.2024
§ 8 Abs. 2, lit. a) 16.01.2024 01.08.2024 eingefügt KB 20.01.2024
§ 8 Abs. 2, lit. b) 16.01.2024 01.08.2024 eingefügt KB 20.01.2024
§ 8 Abs. 2, lit. c) 16.01.2024 01.08.2024 eingefügt KB 20.01.2024
§ 8a 16.01.2024 01.08.2024 eingefügt KB 20.01.2024
§ 9 Abs. 2, lit. a) 16.01.2024 01.08.2024 geändert KB 20.01.2024
§ 9 Abs. 2, lit. b) 16.01.2024 01.08.2024 geändert KB 20.01.2024
§ 9 Abs. 2, lit. c) 16.01.2024 01.08.2024 geändert KB 20.01.2024
§ 9 Abs. 2, lit. c), 1. 16.01.2024 01.08.2024 eingefügt KB 20.01.2024
§ 9 Abs. 2, lit. c), 2. 16.01.2024 01.08.2024 eingefügt KB 20.01.2024
§ 9 Abs. 3, lit. a) 16.01.2024 01.08.2024 geändert KB 20.01.2024
§ 9 Abs. 3, lit. b) 16.01.2024 01.08.2024 geändert KB 20.01.2024
§ 9 Abs. 3, lit. c) 16.01.2024 01.08.2024 geändert KB 20.01.2024
§ 9 Abs. 3, lit. c), 1. 16.01.2024 01.08.2024 eingefügt KB 20.01.2024
§ 9 Abs. 3, lit. c), 2. 16.01.2024 01.08.2024 eingefügt KB 20.01.2024
§ 9 Abs. 5 16.01.2024 01.08.2024 eingefügt KB 20.01.2024
§ 11 Abs. 2 16.01.2024 01.08.2024 geändert KB 20.01.2024
§ 14 Abs. 1, lit. a) 16.01.2024 01.08.2024 geändert KB 20.01.2024
§ 14 Abs. 1, lit. b) 16.01.2024 01.08.2024 geändert KB 20.01.2024
§ 25 Abs. 3 25.10.2022 03.11.2022 geändert KB 29.10.2022
                            8