Vertrag über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern des Kantons Aargau an Basler... (419.720)
CH - BS

Vertrag über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern des Kantons Aargau an Basler Gymnasien

Schulgeld / Schulabkommen / Anerkennungsabkommen Vertrag über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern des Kantons Aargau an Basler Gymnasien
1 ) Vom 20. Dezember 2023 (Stand 1. August 2024) zwischen den Kantonen Aargau und Basel-Stadt, vertreten durch ihre Regierungsräte, wird folgende Vereinbarung getroffen:

§ 1 Zugang an Basler Gymnasien

1 In den Schuljahren 2025/26 bis und mit 2028/29 steht der Zugang an Basler Gymnasien denjenigen Schülerinnen und Schülern in den Bezirksschulkreisen Frick, Möhlintal, Regio Laufenburg und Unteres Fricktal offen, welche die Aufnahmebedingungen an ein Gymnasium nach basel-städtischem und aargauischem Recht erfüllen sowie eines der folgenden Schwerpunktfächer belegen wollen: a) aus der Fächergruppe 1: Latein, Griechisch, Italienisch, Musik (mit Instrumentalunter - richt/Sologesang) oder Bildnerisches Gestalten; b) aus der Fächergruppe 2: Spanisch, Physik und Anwendungen der Mathematik, Biologie und Chemie, Wirtschaft und Recht oder Philosophie/Pädagogik/Psychologie.
2 Bedingung für den Zugang ist eine Zuteilung gemäss § 4.
3 Schülerinnen und Schüler, denen Zugang an ein Basler Gymnasium gewährt wurde, haben Anspruch darauf, den gymnasialen Lehrgang in Basel zu beenden. Vorbehalten bleibt Art. 9 Abs. 1 des Regiona - len Schulabkommens über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Bei - trägen (RSA 2009) vom 23. November 2007
2 ) /
3 )

§ 2 Zugangs- und Zuteilungsgarantie

1 Der Kanton Basel-Stadt garantiert bis zu 40 Schülerinnen und Schülern mit Schwerpunktfach aus der Fächergruppe 1 sowie bis zu 60 Schülerinnen und Schülern mit Schwerpunktfach aus der Fächergrup - pe 2 pro Schuljahr Zugang zu seinen Gymnasien.
2 Der Kanton Aargau verpflichtet sich, mindestens 30 Schülerinnen und Schüler mit Schwerpunktfach aus der Fächergruppe 2 pro Schuljahr an die Basler Gymnasien zuzuteilen.

§ 3 Änderungen der Dauer oder Struktur des gymnasialen Lehrgangs oder der Schwer -

punktfächer
1 Bei Änderungen der Dauer oder Struktur des gymnasialen Lehrgangs oder der Schwerpunktfächer im Kanton Basel-Stadt oder im Kanton Aargau sorgen die Vertragspartner gemeinsam dafür, dass die ent - sprechenden Eckwerte angepasst werden.

§ 4 Zuteilung an die Basler Gymnasien

1 Das Departement Bildung, Kultur und Sport des Kantons Aargau kann Schülerinnen und Schüler, die eines der Schwerpunktfächer aus der Fächergruppen 1 oder 2 belegen im Rahmen der Zugangsgarantie gemäss § 2 aus schulorganisatorischen Gründen nach Absprache mit dem Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt den Basler Gymnasien zuteilen.
2 Die Zuteilung einer Schülerin oder eines Schülers an ein bestimmtes Basler Gymnasium erfolgt dar - aufhin durch das Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt.
1) Dieser Vetrag trägt ein Doppeldatum: 20.12.2023 und 21.12.2023. Aus softwaretechnischen Gründen kann hier nur ein Datum wiedergegeben werden.
2) SAR
3) SG 419.720
1
Schulgeld / Schulabkommen / Anerkennungsabkommen

§ 5 Wechsel des Schwerpunktfachs

1 Nach erfolgtem Eintritt an ein Basler Gymnasium ist es den aargauischen Schülerinnen und Schülern in der Regel nicht gestattet, das gewählte Schwerpunktfach zu wechseln und an einem Basler Gymna - sium zu verbleiben. Vorbehalten ist Absatz 2.
2 Gestattet ist ein Wechsel des Schwerpunktfachs innerhalb der Fächergruppe 1 beziehungsweise 2 und von der Fächergruppe 2 in die Fächergruppe 1 während der 1. Klasse, sofern freie Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen. Der Wechsel erfolgt in Absprache mit den betroffenen Basler Gymnasien.
3 Wird die Maturität nicht bestanden, kann bei einer Repetition in der Regel das Schwerpunktfach und der Schulstandort nicht mehr gewechselt werden.

§ 6 Schulgeld

1 Das Schulgeld pro Schülerin oder Schüler und Schuljahr mit Schwerpunktfach aus der Fächergrup - pe 1 ist gleich hoch wie der Kantonsbeitrag (Sekundarstufe II, Maturitätsschulen) gemäss RSA 2009.
2 Das Schulgeld pro Schülerin oder Schüler und Schuljahr mit Schwerpunktfach aus der Fächergrup - pe 2 ist gleich hoch wie der Kantonsbeitrag (Sekundarstufe II, Maturitätsschulen) gemäss RSA 2009 zuzüglich eines Zuschlags von 2 %.
3 Das Schulgeld wird für diejenigen Schülerinnen und Schüler erhoben beziehungsweise bezahlt, deren Wohnsitz sich im Sinne von Art. 4 RSA 2009 im Kanton Aargau befindet.

§ 7 Stichdaten und Rechnungsstellung

1 Stichdaten für die Erhebung der Anzahl Schülerinnen und Schüler sind der 15. November und der

15. Mai.

2 Das Schulgeld ist für ein ganzes Semester geschuldet, selbst wenn ein Austritt einer Schülerin oder eines Schülers während des Semesters erfolgt.
3 Die Rechnungsstellung erfolgt zweimal pro Jahr, jeweils per Stichtag. Die Rechnung ist innert 60 Ta - gen zu begleichen.

§ 8 Weitere Bestimmungen

1 Das Verfahren und die Fristen betreffend Anmeldung an die Basler Gymnasien werden von den Ver - tragspartnern ausserhalb dieses Vertrages gemeinsam festgelegt.
2 Sofern dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, gelten sinngemäss die Bestimmungen des RSA 2009.

§ 9 Inkrafttreten, Dauer und Verlängerungsoption

1 Dieser Vertrag tritt auf den 1. August 2024 in Kraft und endet mit Ablauf des Schuljahrs 2028/29.
2 Es besteht die Option auf Verlängerung dieses Vertrags um ein Schuljahr (2029/30). Der Kanton Aargau ist verpflichtet, dem Kanton Basel-Stadt bis spätestens Ende des Kalenderjahrs 2027 mitzutei - len, ob er die Vertragsverlängerung wünscht.
3 Die durch diesen Vertrag begründete Zahlungspflicht des Kantons Aargau erlischt mit Austritt oder Maturitätsabschluss der gemäss § 1 an ein Basler Gymnasium eingetretenen Schülerinnen und Schü - ler, spätestens jedoch per Ende Schuljahr 2035/36.
2
Schulgeld / Schulabkommen / Anerkennungsabkommen Aarau, 20. Dezember 2023 Regierungsrat Aargau Landammann: JEAN-PIERRE GALLATI Staatsschreiberin: JOANA FILIPPI Basel, 21. Dezember 2023 Regierungsrat Basel-Stadt Vizepräsident: LUKAS ENGELBERGER Staatsschreiberin: BARBARA SCHÜPBACH-GUGGENBÜHL
3
Schulgeld / Schulabkommen / Anerkennungsabkommen Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle

20.12.2023 01.08.2024 Erlass Erstfassung KB 06.01.2024

4
Schulgeld / Schulabkommen / Anerkennungsabkommen Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 20.12.2023 01.08.2024 Erstfassung KB 06.01.2024
5
Markierungen
Leseansicht