Reglement über die Gerichtsberichterstattung (173.001)
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Reglement über die Gerichtsberichterstattung

Kanton Appenzell Innerrhoden Reglement über die Gerichtsberichterstattung vom 5. Dezember 2006 (Stand 29. Januar 2021) Der Kantonsgerichtspräsident, gestützt auf Art. 18 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom

25. April 1999 (GOG),

beschliesst:

Art. 1 Zulassung

1 Journalisten 1 ) , die regelmässig für Medien tätig sind, können als Gerichts - berichterstatter zugelassen werden.
2 Der Kantonsgerichtspräsident bewilligt die Zulassung für vier Jahre.
3 Das Gesuch um Akkreditierung ist schriftlich mit einer Bestätigung des hauptsächlichen Arbeitgebers, einem Lebenslauf mit Angabe der bisherigen journalistischen Tätigkeit und einem höchstens drei Monate alten Strafregis - terauszug einzureichen. *
4 Akkreditierungsgesuche, die im Hinblick auf eine bestimmte Gerichtsver - handlung gestellt werden, müssen spätestens vier Arbeitstage vor dem Ver - handlungstag beim Kantonsgerichtspräsidium eingereicht werden. *
5 Die Zulassung kann verweigert werden, wenn begründete Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Gesuchstellers bestehen. *

Art. 2 Rechte

1 Der Gerichtsberichterstatter kann Entscheide einsehen sowie * a) in Strafsachen: Anklageschrift und Rechtsschriften; b) in Zivilsachen: Rechtsschriften und Akten mit schriftlicher Zustim - mung der Parteien, welche durch den Gerichtsberichterstatter einzu - holen ist; c) in öffentlich-rechtlichen Streitsachen: Rechtsschriften und Akten mit schriftlicher Zustimmung der Parteien, welche durch den Gerichtsbe - richterstatter einzuholen ist.
1) Der Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.
2 Sofern in Zivilsachen oder in öffentlich-rechtlichen Streitsachen nur eine Partei die schriftliche Zustimmung erteilt, wird die Einsicht ganz verweigert.
3 Vorbehalten bleiben der Ausschluss der Öffentlichkeit oder schützenswerte Interessen Dritter.
4 Die Akteneinsicht kann mit verbindlichen Auflagen verbunden werden. *

Art. 3 Pflichten

1 Der Gerichtsberichterstatter a) * wahrt die Persönlichkeitsrechte der Beteiligten und insbesondere die Unschuldsvermutung; b) verwertet seine Aktenkenntnisse nicht vor Abschluss der Parteiver - handlung; c) * berichtet nicht aktenwidrig; d) * berichtet sachlich und gemäss den für Medienschaffenden geltenden Standesregeln; e) * hat darauf hinzuweisen, wenn ein Entscheid noch nicht rechtskräftig ist.
2 Im Übrigen ist er in der Berichterstattung frei.
3 Das Gericht kann für die Berichterstattung eine Sperrfrist vorsehen. *

Art. 4 Entzug der Zulassung

1 Die Zulassung wird entzogen, wenn der Gerichtsberichterstatter seine Pflichten grob oder wiederholt verletzt oder wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr gegeben sind. *

Art. 5 * ...

Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

05.12.2006 05.12.2006 Erlass Erstfassung -

13.11.2009 13.11.2009 Art. 5 aufgehoben -

29.01.2021 29.01.2021 Art. 1 Abs. 3 geändert 2021-1

29.01.2021 29.01.2021 Art. 1 Abs. 4 eingefügt 2021-1

29.01.2021 29.01.2021 Art. 1 Abs. 5 eingefügt 2021-1

29.01.2021 29.01.2021 Art. 2 Abs. 1 geändert 2021-1

29.01.2021 29.01.2021 Art. 2 Abs. 4 eingefügt 2021-1

29.01.2021 29.01.2021 Art. 3 Abs. 1, a) geändert 2021-1

29.01.2021 29.01.2021 Art. 3 Abs. 1, c) geändert 2021-1

29.01.2021 29.01.2021 Art. 3 Abs. 1, d) eingefügt 2021-1

29.01.2021 29.01.2021 Art. 3 Abs. 1, e) eingefügt 2021-1

29.01.2021 29.01.2021 Art. 3 Abs. 3 eingefügt 2021-1

29.01.2021 29.01.2021 Art. 4 Abs. 1 geändert 2021-1

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 05.12.2006 05.12.2006 Erstfassung - Art. 1 Abs. 3 29.01.2021 29.01.2021 geändert 2021-1 Art. 1 Abs. 4 29.01.2021 29.01.2021 eingefügt 2021-1 Art. 1 Abs. 5 29.01.2021 29.01.2021 eingefügt 2021-1 Art. 2 Abs. 1 29.01.2021 29.01.2021 geändert 2021-1 Art. 2 Abs. 4 29.01.2021 29.01.2021 eingefügt 2021-1 Art. 3 Abs. 1, a) 29.01.2021 29.01.2021 geändert 2021-1 Art. 3 Abs. 1, c) 29.01.2021 29.01.2021 geändert 2021-1 Art. 3 Abs. 1, d) 29.01.2021 29.01.2021 eingefügt 2021-1 Art. 3 Abs. 1, e) 29.01.2021 29.01.2021 eingefügt 2021-1 Art. 3 Abs. 3 29.01.2021 29.01.2021 eingefügt 2021-1 Art. 4 Abs. 1 29.01.2021 29.01.2021 geändert 2021-1

Art. 5 13.11.2009 13.11.2009 aufgehoben -

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