Verordnung über das Bewilligungsverfahren nach der Verordnung über die Personenbeför... (744.115)
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Verordnung über das Bewilligungsverfahren nach der Verordnung über die Personenbeförderung

1 ehrs- und Schifffahrtsamt. Für die onate vor dem Zeitpunkt, auf wel- Zuständigkeit Bewilligungs- pflicht und kan- tonale Bewilli- gungen
1/2011 Gesuche
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 a) Name, Vorname und Wohnadresse oder Firma, Sitz und Adres- se der Gesuchstellerin od er des Gesuchstellers; b) Zweck der Fahrten; c) Angaben über die zu befördernden Personen; d) Angaben zur vorgesehenen Fahrstrecke mit Bezeichnung der Anfangs- und Endpunkte sowie der Haltestellen, mit Berech- nung der Streckenlänge; e) Angaben über die Zahl und die Häufigkeit der Fahrten sowie die Zeitspanne, während der die Fahrten ausgeführt werden; f) Angaben, ob die Fahrten in eigener Regie oder im Auftragsver- hältnis ausgeführt werden; g) Zeitpunkt der vorgesehenen Betriebsaufnahme; h) gewünschte Bewilligungsdauer; i) eine topographische Karte, auf der Strecke und Haltestellen eingezeichnet sind; j) Fahrplan und Tarif; k) Angaben über die Art und die Zulassung der einzusetzenden Fahrzeuge oder Schiffe; l) Angaben zur Art der Bewilligung; m) bei Änderungen zusätzlich deren Umschreibung; n) bei Übertragungen zusätzlich alle erforderlichen Angaben ge- mäss Buchstabe a – k über den künftigen Inhaber oder die In- haberin der Bewilligung.
3 Das Baudepartement kann weitere Angaben verlangen.

§ 4 Der Fahrbetrieb darf erst aufgen ommen werden, wenn die Bewilli-

gung erteilt ist.
§ 5
1 Die verwendeten Fahrzeuge oder Schiffe sind ständig in gutem Zustand zu halten.
2 Der Wechsel von Fahrzeugen oder Schiffen und andere wesentli- che Änderungen, die die Angaben gemäss § 3 betreffen, sind dem Baudepartement unverzüglich zu melden.

§ 6 Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung meldet den Verzicht

auf die Bewilligung schriftlich dem Baudepartement. Fahrbetrieb Unterhalts- und Meldepflicht Verzicht
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2010 in Kraft. Sie ersetzt die
1) und in die Grundgebühr Regalgebühr Sonder- regelungen Inkrafttreten
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4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
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