Verordnung über die gesundheitlichen Dienste in den Schulen (411.510)
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Verordnung über die gesundheitlichen Dienste in den Schulen

Kanton Appenzell Innerrhoden Verordnung über die gesundheitlichen Dienste in den Schulen (VGD) vom 24. Juni 2024 (Stand 1. August 2024) Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 43 des Gesundheitsgesetzes vom 26. April 1998 (GesG), beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Organisation, die Aufgaben und die Finanzie - rung der schulärztlichen und schulzahnärztlichen Dienste.
2 Behandlungen oder therapeutische Massnahmen sind nicht Bestandteil der schulärztlichen und schulzahnärztlichen Dienste. Dafür sind die Eltern ver - antwortlich.
3 Sie gilt für Schulen im Kanton, an denen die obligatorische Schulpflicht er - füllt werden kann, sowie für alle Schülerinnen und Schüler, welche hier die ordentliche Schulpflicht erfüllen.
4 Auch Schülerinnen und Schüler, welche die obligatorische Schulpflicht durch privaten Unterricht erfüllen, unterstehen dieser Verordnung. Das Er - ziehungsdepartement sorgt in diesen Fällen für die sinngemässe Anwen - dung und Einhaltung der nachfolgenden Bestimmungen dieser Verordnung.

Art. 2 Schulbehörde

1 Die in dieser Verordnung festgelegten Rechte und Pflichten der Schulbe - hörden werden bei Schulangeboten, die nicht von einer Schulgemeinde angeboten werden, durch folgende Organe wahrgenommen: b) bei Privatschulen durch den Träger; c) bei privater Beschulung durch das Erziehungsdepartement.

Art. 3 Zuständigkeit Schulbehörde

1 Die Schulbehörde sorgt für schulärztliche und schulzahnärztliche Dienste für ihre Schule oder ihr schulisches Angebot. Sie kann Vollzugsaufgaben de - legieren.
2 Sie stellt sicher, dass alle Kinder gemäss den Vorgaben dieser Verordnung untersucht werden.
3 Sie schlägt dem Gesundheits- und Sozialdepartement (nachfolgend Depar - tement genannt) mindestens eine Person zur Wahl als Schulärztin oder Schularzt vor. Wahlfähig sind Haus- oder Kinderärztinnen und -ärzte mit ei - ner Berufsausübungsbewilligung des Kantons.
4 Sie schlägt dem Departement mindestens eine Person zur Wahl als Schul - zahnärztin oder Schulzahnarzt vor. Wahlfähig sind Zahnärztinnen und Zahn - ärzte mit einer Berufsausübungsbewilligung des Kantons.

Art. 4 Zuständigkeit Departement

1 Das Departement legt Inhalt und Umfang der schulärztlichen und schul - zahnärztlichen Untersuchungen fest.
2 Es kann den Schulbehörden nach Rücksprache mit dem Volksschulamt Weisungen zur Gesundheitsförderung und Prävention erteilen.
3 Es wählt auf Vorschlag der Schulbehörden die Schulärztinnen und Schulärzte sowie Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte.
4 Es übt die Aufsicht über die schulärztlichen und schulzahnärztlichen Diens - te aus.

Art. 5 Schweigepflicht

1 Die Schulbehörden, die Lehrpersonen sowie Hilfspersonen des schulärztli - chen sowie des schulzahnärztlichen Dienstes unterstehen für schützenswer - te Daten, die ihnen im Zusammenhang mit dem schulärztlichen und schul - zahnärztlichen Dienst zur Kenntnis gelangen, der Schweigepflicht.

Art. 6 Berichterstattung

1 Die Schulbehörde orientiert das Departement jährlich summarisch über die Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen in den Schulen.

Art. 7 Kosten

1 Allgemeinmedizinische Vorsorgeuntersuchungen werden von den Schulge - meinden oder von den übrigen Schulträgern nach einem vom Departement erlassenen Tarif entschädigt.
2 Die Kosten der spezialisierten Augenuntersuchung werden von den Schul - gemeinden oder von den übrigen Schulträgern übernommen.
3 Schulzahnärztliche Vorsorgeuntersuchungen und prophylaktische Schul - zahnpflegemassnahmen werden von den Schulgemeinden oder von den üb - rigen Schulträgern gemäss dem Schulzahnpflegetarif der Schweizerischen Zahnärztegesellschaft (SSO) oder dem Tarif gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG) übernommen. B. Schulärztlicher Dienst

I. Allgemeines

Art. 8 Schulbehörden

1 Die Schulbehörde sorgt für die schulärztlichen Vorsorgeuntersuchungen und kann weitere gesundheitsfördernde oder präventive Massnahmen für die Schülerinnen und Schüler durchführen.

Art. 9 Schulärztin oder Schularzt

1 Die Schulärztin oder der Schularzt a) berät auf Anfrage die Schulen zu schulrelevanten Gesundheitsthe - men; b) steht den Schulen bei Bedarf als Vertrauensärztin oder Vertrauens - arzt zur Verfügung; c) kann die Schulen bei Massnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention unterstützen; d) führt schulärztliche Untersuchungen durch; e) untersucht auf Anordnung der Schulleitung bei konkretem Verdacht auf Kindesmisshandlung Schülerinnen und Schüler; die Zustimmung der Eltern hierfür ist nicht nötig.

Art. 10 Lehrpersonen

1 Die Lehrpersonen wirken bei der Organisation und Durchführung von schulärztlichen Massnahmen mit.
2 Sie haben:

1. Beobachtungen an Schülerinnen und Schülern, die auf eine Krank -

heit oder ein körperliche Anomalie schliessen lassen, den Eltern und soweit nötig, der Schulleitung zu melden;

2. Wahrnehmungen über mögliche Kindswohlgefährdungen, wie abnor -

mes psychisches Verhalten, schädigende Einflüsse aus dem sozialen Umfeld, Anzeichen auf Misshandlung oder Vernachlässigung der Schulleitung zu melden.

Art. 11 Kantonsärztin oder Kantonsarzt

1 Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt kann bei Bedarf die Schulärztinnen und Schulärzte beraten und die Schulen in Fragen der Schulgesundheit un - terstützen.

II. Allgemeinmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Art. 12 Obligatorische Untersuchungen

1 Die Schülerinnen und Schüler werden im ersten Primarschuljahr sowie der zweiten Klasse der Oberstufe bis jeweils zum 31. Januar schulärztlich unter - sucht.
2 Für Schülerinnen und Schüler, die neu in den Kanton zuziehen und keine Vorsorgeuntersuchung gemäss Absatz 1 nachweisen können, kann die Schule eine entsprechende schulärztliche Untersuchung anordnen.

Art. 13 Umfang

1 Der Umfang der schulärztlichen Untersuchungen wird durch das Departe - ment mit verbindlich zu benutzenden Untersuchungsformularen festgelegt.
2 Das Departement stellt den Schulen die Untersuchungsformulare sowie weitere Informationsmaterialien zur Verfügung.

Art. 14 Durchführung der Untersuchungen

1 Die Schulbehörden stellen die Durchführung der schulärztlichen Untersu - chungen bei allen Schülerinnen und Schülern sicher. Sie können hierfür Rei - henuntersuchungen durch die Schulärztin oder den Schularzt vorsehen oder sich mittels privatärztlicher Untersuchungen organisieren. Die Wahl der Or - ganisationsform obliegt im Rahmen dieser Verordnung und in Absprache mit der Schulärztin oder dem Schularzt den Schulbehörden.
2 Die Schulen informieren Schülerinnen und Schüler sowie die Eltern recht - zeitig über alle vorgesehenen Untersuchungen.
3 Schulärztliche Untersuchungen können während oder ausserhalb der Un - terrichtszeit durchgeführt werden.

Art. 15 Privatärztliche Untersuchungen

1 Eltern haben das Recht, die schulärztlichen Untersuche ihrer Kinder durch Privatärztinnen und -ärzte durchführen zu lassen. Die Schulen orientieren die Eltern frühzeitig über dieses Wahlrecht.
2 Privatärztliche Untersuchungen sind innert der für den schulärztlichen Un - tersuch geltenden Fristen vorzunehmen. Wird die ärztliche Untersuchung nicht fristgerecht durchgeführt und ordentlich nachgewiesen, ordnet die Schulbehörde eine Untersuchung des Kindes durch die Schulärztin oder den Schularzt an.
3 Privatärztliche Untersuchungen sind von Haus- und Kinderärztinnen und - ärzten mit einer schweizerischen Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung durchzuführen.

Art. 16 Gutscheine

1 Die Schulen sorgen dafür, dass Eltern, welche eine privatärztliche Untersu - chung wünschen, frühzeitig einen Gutschein für eine kostenlose schulärztli - che Untersuchung und das verbindlich zu verwendende Untersuchungsfor - mular erhalten. Das Departement stellt den Schulen Muster-Gutscheine zur Verfügung.
2 Die Gutscheine für eine privatärztlich durchgeführte schulärztliche Vorsor - geuntersuchung der Kinder sind nur gültig innert der für den schulärztlichen Untersuch geltenden Fristen.
3 Die Privatärztin oder der Privatarzt rechnet den Gutschein bis spätestens Ende Februar zuhanden der zuständigen Schulbehörde ab.

Art. 17 Untersuchungsergebnisse

1 Die Schulärztinnen und Schulärzte sowie die Privatärztinnen und Privatärz - te erfassen die Ergebnisse der obligatorischen Vorsorgeuntersuchungen ge - mäss Art. 12 im vorgegebenen Untersuchungsformular. Sie informieren die Eltern über den Umfang und die Ergebnisse der Untersuchungen. Sie kön - nen den Eltern die Überweisung an andere schulinterne Dienste vorschla - gen und die Schule über Ergebnisse, die für die Schule und den Unterricht von Bedeutung sind, informieren.
2 Die Eltern informieren die Klassenlehrperson über Ergebnisse, die für die Schule und den Unterricht von Bedeutung sind.
3 Die Schulärztinnen und Schulärzte sowie Privatärztinnen und Privatärzte senden dem Departement Kopien der anonymisierten Untersuchungsformu - lare zu.
4 Die Schulärztinnen und Schulärzte sowie die Privatärztinnen und Privatärz - te sind für die sichere Aufbewahrung der Untersuchungsformulare zustän - dig.

III. Spezialisierte Augenuntersuchung

Art. 18 Vorsorgeuntersuchung

1 Die Schulbehörden bieten im obligatorischen Kindergartenjahr den Schüle - rinnen und Schülern eine Reihenuntersuchung der Augen durch eine hierfür spezialisierte Fachperson an.
2 Die Teilnahme für Schülerinnen und Schüler ist freiwillig, wird jedoch drin - gend empfohlen.

Art. 19 Abwicklung

1 Die Rahmenbedingungen der spezialisierten Augenuntersuchungen sind bezüglich Zuständigkeit für die Festlegung des Untersuchungsumfangs, die Verwendung des Untersuchungsformulars, die Pflichten zur Information so - wie den Umgang mit den Untersuchungsergebnissen identisch wie bei den allgemeinmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.

C. Schulzahnärztlicher Dienst

Art. 20 Schulzahnpflege

1 Die Schulzahnpflege umfasst die Anleitung zur richtigen Ernährung und zweckmässigen Zahnpflege sowie die Untersuchung des Gebisses der Schülerinnen und Schüler.
2 Die Klassenlehrperson klärt die Schülerinnen und Schüler nach Weisungen des Departementes über Gebisshygiene auf, vermittelt ihnen die richtige Zahnpflege und hält sie zur steten Zahnpflege an.
3 Das Departement kann zum Zweck der prophylaktischen Schulzahnpflege nach Rücksprache mit den Schulbehörden eine Dentalhygienikerin oder einen Dentalhygieniker oder andere fachlich geeignete Phrophylaxefachleu - te anstellen.
4 Beim Schuleintritt wird allen Schülerinnen und Schülern gratis ein Schul - zahnpflegeheft abgegeben, in welches Untersuchungsergebnisse sowie Be - merkungen bezüglich der Mund- und Zahnpflege eingetragen werden. Die Schule bewahrt das Schulzahnpflegeheft bis zur Schulentlassung auf.

Art. 21 Untersuchungen und Behandlungen

1 Das Gebiss der Schülerinnen und Schüler wird in der ersten, dritten und sechsten Primarschulklasse schulzahnärztlich untersucht.
2 Erweist sich eine Behandlung als notwendig, sind die Eltern darüber mit ei - nem Eintrag ins Zahnpflegeheft zu informieren.
3 Die schulzahnärztlichen Untersuchungen werden während oder ausserhalb der Unterrichtszeit in den privaten Praxisräumen der Schulzahnärztin oder des Schulzahnarztes durchgeführt.
4 Die Schülerinnen und Schüler können vom schulzahnärztlichen Reihenun - tersuch befreit werden, wenn sie eine schriftliche Bestätigung über den er - folgten Untersuch bei einem Zahnarzt oder einer Zahnärztin mit einer schweizerischen Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Ver - antwortung vorlegen.

Art. 22 Kosten von Zahnbehandlungen

1 Die Kosten von Zahnbehandlungen gehen zu Lasten der Eltern. Die Stan - deskommission kann Ausnahmen zu Lasten der Schulgemeinden regeln.

D. Schlussbestimmungen

Art. 23 Ausführungsbestimmungen

1 Die Standeskommission kann weitere Ausführungsbestimmungen erlas - sen.

Art. 24 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. August 2024 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

24.06.2024 01.08.2024 Erlass Erstfassung 2024-17

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 24.06.2024 01.08.2024 Erstfassung 2024-17
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