Verordnung über die gesundheitlichen Dienste in den Schulen
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Verordnung über die gesundheitlichen  Dienste in den Schulen  (VGD)  vom 24. Juni 2024 (Stand 1. August 2024)  Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh.,  gestützt auf Art. 43 des Gesundheitsgesetzes vom 26. April 1998 (GesG),  beschliesst:  A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung regelt die Organisation, die Aufgaben und die Finanzie  -  rung der schulärztlichen und schulzahnärztlichen Dienste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Behandlungen oder therapeutische Massnahmen sind nicht Bestandteil der  schulärztlichen und schulzahnärztlichen Dienste. Dafür sind die Eltern ver  -  antwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie gilt für Schulen im Kanton, an denen die obligatorische Schulpflicht er  -  füllt werden kann, sowie für alle Schülerinnen und Schüler, welche hier die  ordentliche Schulpflicht erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Auch Schülerinnen und Schüler, welche die obligatorische Schulpflicht  durch privaten Unterricht erfüllen, unterstehen dieser Verordnung. Das Er  -  ziehungsdepartement sorgt in diesen Fällen für die sinngemässe Anwen  -  dung und Einhaltung der nachfolgenden Bestimmungen dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Schulbehörde
                            1  Die in dieser Verordnung festgelegten Rechte und Pflichten der Schulbe  -  hörden werden bei Schulangeboten, die nicht von einer Schulgemeinde  angeboten werden, durch folgende Organe wahrgenommen:  b)  bei Privatschulen durch den Träger;  c)  bei privater Beschulung durch das Erziehungsdepartement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zuständigkeit Schulbehörde
                            1  Die Schulbehörde sorgt für schulärztliche und schulzahnärztliche Dienste  für ihre Schule oder ihr schulisches Angebot. Sie kann Vollzugsaufgaben de  -  legieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie stellt sicher, dass alle Kinder gemäss den Vorgaben dieser Verordnung  untersucht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie schlägt dem Gesundheits- und Sozialdepartement (nachfolgend Depar  -  tement genannt) mindestens eine Person zur Wahl als Schulärztin oder  Schularzt vor. Wahlfähig sind Haus- oder Kinderärztinnen und -ärzte mit ei  -  ner Berufsausübungsbewilligung des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie schlägt dem Departement mindestens eine Person zur Wahl als Schul  -  zahnärztin oder Schulzahnarzt vor. Wahlfähig sind Zahnärztinnen und Zahn  -  ärzte mit einer Berufsausübungsbewilligung des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zuständigkeit Departement
                            1  Das Departement legt Inhalt und Umfang der schulärztlichen und schul  -  zahnärztlichen Untersuchungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann den Schulbehörden nach Rücksprache mit dem Volksschulamt  Weisungen zur Gesundheitsförderung und Prävention erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es   wählt   auf   Vorschlag   der   Schulbehörden   die   Schulärztinnen   und  Schulärzte sowie Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es übt die Aufsicht über die schulärztlichen und schulzahnärztlichen Diens  -  te aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Schweigepflicht
                            1  Die Schulbehörden, die Lehrpersonen sowie Hilfspersonen des schulärztli  -  chen sowie des schulzahnärztlichen Dienstes unterstehen für schützenswer  -  te Daten, die ihnen im Zusammenhang mit dem schulärztlichen und schul  -  zahnärztlichen Dienst zur Kenntnis gelangen, der Schweigepflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Berichterstattung
                            1  Die Schulbehörde orientiert das Departement jährlich summarisch über die  Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen in den Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Kosten
                            1  Allgemeinmedizinische Vorsorgeuntersuchungen werden von den Schulge  -  meinden oder von den übrigen Schulträgern nach einem vom Departement  erlassenen Tarif entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten der spezialisierten Augenuntersuchung werden von den Schul  -  gemeinden oder von den übrigen Schulträgern übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Schulzahnärztliche Vorsorgeuntersuchungen und prophylaktische Schul  -  zahnpflegemassnahmen werden von den Schulgemeinden oder von den üb  -  rigen Schulträgern gemäss dem Schulzahnpflegetarif der Schweizerischen  Zahnärztegesellschaft (SSO) oder dem Tarif gemäss Bundesgesetz über die  Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG) übernommen.  B. Schulärztlicher Dienst
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeines
Art. 8 Schulbehörden
                            1  Die Schulbehörde sorgt für die schulärztlichen Vorsorgeuntersuchungen  und kann weitere gesundheitsfördernde oder präventive Massnahmen für  die Schülerinnen und Schüler durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Schulärztin oder Schularzt
                            1  Die Schulärztin oder der Schularzt  a)  berät auf Anfrage die Schulen zu schulrelevanten Gesundheitsthe  -  men;  b)  steht den Schulen bei Bedarf als Vertrauensärztin oder Vertrauens  -  arzt zur Verfügung;  c)  kann die Schulen bei Massnahmen der Gesundheitsförderung und  Prävention unterstützen;  d)  führt schulärztliche Untersuchungen durch;  e)  untersucht auf Anordnung der Schulleitung bei konkretem Verdacht  auf Kindesmisshandlung Schülerinnen und Schüler; die Zustimmung  der Eltern hierfür ist nicht nötig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Lehrpersonen
                            1  Die   Lehrpersonen   wirken   bei   der   Organisation   und   Durchführung   von  schulärztlichen Massnahmen mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie haben:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Beobachtungen an Schülerinnen und Schülern, die auf eine Krank -
                            heit oder ein körperliche Anomalie schliessen lassen, den Eltern und  soweit nötig, der Schulleitung zu melden;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Wahrnehmungen über mögliche Kindswohlgefährdungen, wie abnor -
                            mes psychisches Verhalten, schädigende Einflüsse aus dem sozialen  Umfeld, Anzeichen auf Misshandlung oder Vernachlässigung der  Schulleitung zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Kantonsärztin oder Kantonsarzt
                            1  Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt kann bei Bedarf die Schulärztinnen  und Schulärzte beraten und die Schulen in Fragen der Schulgesundheit un  -  terstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Allgemeinmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Art. 12 Obligatorische Untersuchungen
                            1  Die Schülerinnen und Schüler werden im ersten Primarschuljahr sowie der  zweiten Klasse der Oberstufe bis jeweils zum 31. Januar schulärztlich unter  -  sucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Schülerinnen und Schüler, die neu in den Kanton zuziehen und keine  Vorsorgeuntersuchung   gemäss   Absatz   1   nachweisen   können,   kann   die  Schule eine entsprechende schulärztliche Untersuchung anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Umfang
                            1  Der Umfang der schulärztlichen Untersuchungen wird durch das Departe  -  ment mit verbindlich zu benutzenden Untersuchungsformularen festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement stellt den Schulen die Untersuchungsformulare sowie  weitere Informationsmaterialien zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Durchführung der Untersuchungen
                            1  Die Schulbehörden stellen die Durchführung der schulärztlichen Untersu  -  chungen bei allen Schülerinnen und Schülern sicher. Sie können hierfür Rei  -  henuntersuchungen durch die Schulärztin oder den Schularzt vorsehen oder  sich mittels privatärztlicher Untersuchungen organisieren. Die Wahl der Or  -  ganisationsform obliegt im Rahmen dieser Verordnung und in Absprache mit  der Schulärztin oder dem Schularzt den Schulbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulen informieren Schülerinnen und Schüler sowie die Eltern recht  -  zeitig über alle vorgesehenen Untersuchungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Schulärztliche Untersuchungen können während oder ausserhalb der Un  -  terrichtszeit durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Privatärztliche Untersuchungen
                            1  Eltern haben das Recht, die schulärztlichen Untersuche ihrer Kinder durch  Privatärztinnen und -ärzte durchführen zu lassen. Die Schulen orientieren  die Eltern frühzeitig über dieses Wahlrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Privatärztliche Untersuchungen sind innert der für den schulärztlichen Un  -  tersuch geltenden Fristen vorzunehmen. Wird die ärztliche Untersuchung  nicht   fristgerecht   durchgeführt   und   ordentlich   nachgewiesen,   ordnet   die  Schulbehörde eine Untersuchung des Kindes durch die Schulärztin oder den  Schularzt an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Privatärztliche Untersuchungen sind von Haus- und Kinderärztinnen und -  ärzten mit einer schweizerischen Bewilligung zur Berufsausübung in eigener  fachlicher Verantwortung durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Gutscheine
                            1  Die Schulen sorgen dafür, dass Eltern, welche eine privatärztliche Untersu  -  chung wünschen, frühzeitig einen Gutschein für eine kostenlose schulärztli  -  che Untersuchung und das verbindlich zu verwendende Untersuchungsfor  -  mular erhalten. Das Departement stellt den Schulen Muster-Gutscheine zur  Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gutscheine für eine privatärztlich durchgeführte schulärztliche Vorsor  -  geuntersuchung der Kinder sind nur gültig innert der für den schulärztlichen  Untersuch geltenden Fristen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Privatärztin oder der Privatarzt rechnet den Gutschein bis spätestens  Ende Februar zuhanden der zuständigen Schulbehörde ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Untersuchungsergebnisse
                            1  Die Schulärztinnen und Schulärzte sowie die Privatärztinnen und Privatärz  -  te erfassen die Ergebnisse der obligatorischen Vorsorgeuntersuchungen ge  -  mäss Art. 12 im vorgegebenen Untersuchungsformular. Sie informieren die  Eltern über den Umfang und die Ergebnisse der Untersuchungen. Sie kön  -  nen den Eltern die Überweisung an andere schulinterne Dienste vorschla  -  gen und die Schule über Ergebnisse, die für die Schule und den Unterricht  von Bedeutung sind, informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Eltern informieren die Klassenlehrperson über Ergebnisse, die für die  Schule und den Unterricht von Bedeutung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulärztinnen und Schulärzte sowie Privatärztinnen und Privatärzte  senden dem Departement Kopien der anonymisierten Untersuchungsformu  -  lare zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Schulärztinnen und Schulärzte sowie die Privatärztinnen und Privatärz  -  te sind für die sichere Aufbewahrung der Untersuchungsformulare zustän  -  dig.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Spezialisierte Augenuntersuchung
Art. 18 Vorsorgeuntersuchung
                            1  Die Schulbehörden bieten im obligatorischen Kindergartenjahr den Schüle  -  rinnen und Schülern eine Reihenuntersuchung der Augen durch eine hierfür  spezialisierte Fachperson an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Teilnahme für Schülerinnen und Schüler ist freiwillig, wird jedoch drin  -  gend empfohlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Abwicklung
                            1  Die Rahmenbedingungen der spezialisierten Augenuntersuchungen sind  bezüglich Zuständigkeit für die Festlegung des Untersuchungsumfangs, die  Verwendung des Untersuchungsformulars, die Pflichten zur Information so  -  wie den Umgang mit den Untersuchungsergebnissen identisch wie bei den  allgemeinmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                C. Schulzahnärztlicher Dienst
Art. 20 Schulzahnpflege
                            1  Die Schulzahnpflege umfasst die Anleitung zur richtigen Ernährung und  zweckmässigen   Zahnpflege   sowie   die   Untersuchung   des   Gebisses   der  Schülerinnen und Schüler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Klassenlehrperson klärt die Schülerinnen und Schüler nach Weisungen  des Departementes über Gebisshygiene auf, vermittelt ihnen die richtige  Zahnpflege und hält sie zur steten Zahnpflege an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement kann zum Zweck der prophylaktischen Schulzahnpflege  nach Rücksprache mit den Schulbehörden eine Dentalhygienikerin oder  einen Dentalhygieniker oder andere fachlich geeignete Phrophylaxefachleu  -  te anstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Beim Schuleintritt wird allen Schülerinnen und Schülern gratis ein Schul  -  zahnpflegeheft abgegeben, in welches Untersuchungsergebnisse sowie Be  -  merkungen bezüglich der Mund- und Zahnpflege eingetragen werden. Die  Schule bewahrt das Schulzahnpflegeheft bis zur Schulentlassung auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Untersuchungen und Behandlungen
                            1  Das Gebiss der Schülerinnen und Schüler wird in der ersten, dritten und  sechsten Primarschulklasse schulzahnärztlich untersucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erweist sich eine Behandlung als notwendig, sind die Eltern darüber mit ei  -  nem Eintrag ins Zahnpflegeheft zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die schulzahnärztlichen Untersuchungen werden während oder ausserhalb  der Unterrichtszeit in den privaten Praxisräumen der Schulzahnärztin oder  des Schulzahnarztes durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Schülerinnen und Schüler können vom schulzahnärztlichen Reihenun  -  tersuch befreit werden, wenn sie eine schriftliche Bestätigung über den er  -  folgten   Untersuch   bei   einem   Zahnarzt   oder   einer   Zahnärztin   mit   einer  schweizerischen Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Ver  -  antwortung vorlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Kosten von Zahnbehandlungen
                            1  Die Kosten von Zahnbehandlungen gehen zu Lasten der Eltern. Die Stan  -  deskommission kann Ausnahmen zu Lasten der Schulgemeinden regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                D. Schlussbestimmungen
Art. 23 Ausführungsbestimmungen
                            1  Die Standeskommission kann weitere Ausführungsbestimmungen erlas  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt auf den 1. August 2024 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                24.06.2024 01.08.2024 Erlass Erstfassung 2024-17
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  24.06.2024  01.08.2024  Erstfassung  2024-17