Standeskommissionsbeschluss über die Jagd
Kanton Appenzell Innerrhoden Standeskommissionsbeschluss über die Jagd (StKB Jagd) vom 6. Juli 2021 (Stand 15. Juli 2024) Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 1 Abs. 1 der Verordnung zum Jagdgesetz vom 13. Juni
1989 (JaV), beschliesst:
I. Hochwildjagd
Art. 1 Jagdbares Wild
1 Jagdbar sind: Gamswild, Rotwild, Rehwild, Schwarzwild, Murmeltiere, Füchse, Dachse, Waschbären und Marderhunde.
Art. 2 Rotwild
1 Jagdbar sind: Hirschstiere, Hirschkühe und Hirschkälber.
2 Das säugende Muttertier ist geschützt, sofern nicht unmittelbar nach dem Abschuss des Kalbs das dazugehörige Muttertier von derselben Jägerin oder demselben Jäger erlegt wird.
3 Der Vorsteher des Bau- und Umweltdepartements kann eine Sonderjagd anordnen.
Art. 3 Schwarzwild
1 Jagdbar sind: Keiler, nichtsäugende Bachen, Überläufer und Frischlinge.
2 Das Anlocken und Füttern von Schwarzwild ist verboten und nur gemäss Verfügung «Sonderjagd Schwarzwild» an den von der Jagdverwaltung be - stimmten Ansitzorten gestattet.
3 Der Vorsteher des Bau- und Umweltdepartements kann eine Sonderjagd anordnen.
Art. 4 Gamswild
1 Jagdbar sind: Gamsböcke, nichtsäugende Gamsgeissen und Gamsjährlin - ge.
2 Zweieinhalbjährige Geissen und Böcke sind geschützt.
Art. 5 Rehwild
1 Jagdbar sind: Rehböcke und nichtsäugende Rehgeissen.
Art. 6 Murmeltiere
1 Jagdbar sind: Murmeltiere ohne Einschränkungen hinsichtlich Alter und Geschlecht.
2 Murmeltiere dürfen in Seealp, Garten, Mans und Bollenwees nicht erlegt
Art. 7 Füchse, Dachse, Waschbären und Marderhunde
1 Füchse, Dachse, Waschbären und Marderhunde dürfen ohne Einschrän - kungen gejagt werden.
Art. 8 Jagd- und Schusszeiten
1 Die Jagd- und Schusszeiten richten sich nach dem Anhang 2 dieses Stan - deskommissionsbeschlusses.
Art. 9 Hochwildkontingente
1 Die Hochwildkontingente und Vorgaben zu den Kombinationsmöglichkeiten ergeben sich aus dem Anhang 3 dieses Standeskommissionsbeschlusses.
2 mehr Enden über der Mittelsprosse aufweisen. Als einseitige Kronenhirsche gelten Hirsche, welche an einer Stange drei oder mehr Enden über der Mit - telsprosse aufweisen. Als Enden der Krone gelten Erhebungen von 5cm und mehr über der Stangenoberfläche. Gemessen wird die kürzeste Distanz von der Stangenoberfläche beim Ansatz bis zur Spitze. Die Länge der Stange wird an der Aussenseite, von der Rose bis zum längsten Ende gemessen.
3 Die Wildhut sorgt im Bedarfsfall durch eigene Abschüsse dafür, dass die geplanten Abschusszahlen von weiblichen Hirschtieren und Kälbern (Kahl - wild) im eidgenössischen Jagdbanngebiet erreicht werden.
Art. 10 Besondere Bestimmungen
1 Die Jägerin oder der Jäger hat sich während der ordentlichen Hochwildjagd täglich vor der Jagdausübung telefonisch über den noch möglichen Ab - schuss zu informieren.
2 Tiere, die gemäss Jagdverordnung irrtümlich oder im Rahmen einer hegeri - schen Massnahme erlegt werden, müssen der Wildhut gemeldet und vorge - wiesen werden. Es dürfen keine Veränderungen an den Tierkörpern vorge - nommen werden.
3 Mit Ausnahme von fünf Jährlingen ist die Gamsjagd nördlich des Wiss - bachs bis zur Kantonsstrasse von Jakobsbad bis Weissbad verboten.
4 Bei der Tierabnahme hat die Jägerin oder der Jäger beim Gamswild das Haupt abzutrennen und dieses, mit dem eigenen Namen beschriftet, zwecks Altersbestimmung vorübergehend bei der Kontrollstelle abzugeben. Sobald ein Lauscher abgetrennt ist, kann die Erlegerin oder der Erleger dar - über verfügen.
5 Abschüsse von kranken, schwachen und verletzten Tieren gehen nicht zu - lasten des Abschusskontingents, wenn die erlegten Tiere der Wildhut mit den inneren Organen vorgewiesen und von ihr als nicht oder nur teilweise verwertbar erklärt werden. Im Zweifelsfalle entscheidet das Veterinäramt.
6 Sämtliche bei der Tierabnahme eingelagerten Häupter sind bis spätestens
20. November abzuholen. Anschliessend verfügt die Wildhut darüber.
7 Sämtliche Nachsuchen sind vor dem Beginn der Wildhut zu melden.
8 Das gesamte Rotwild und die Gamsgeissen unterliegen der Vorweispflicht und sind in den Kühlraum der Jagdverwaltung an der Mettlenstrasse 23 in Appenzell zu hängen. Das Tier ist dort gemäss der aufgelegten Deklarati - onskarte zu deklarieren. Nach erfolgter Tierabnahme wird das Tier für die Freigabe schriftlich bezeichnet.
9 Während der dritten Hochwildjagdwoche darf die Hochwildjagd nur ausser - halb des Rotwildlebensraums gemäss grünem Bereich der Karte im Anhang ausgeübt werden. Es dürfen Gamswild, Rehwild, Schwarzwild, Murmeltiere, Füchse, Dachse, Waschbären und Marderhunde erlegt werden.
10 Bei der Ausübung der Drück- und Treibjagd ist eine Signalweste zu tra - gen. *
II Niederwildjagd
Art. 11 Jagdbares Wild
1 Jagdbar sind: Rehwild, Stockenten, Schwarzwild, Dachse, Füchse, Marder, Waschbären, Marderhunde, Bisamratten, verwilderte Haustauben, Kolkra - ben, Türkentauben, Haubentaucher, Blässhühner, Rabenkr ähen, Nebel - krähen, Elstern, Eichelh äher und Kormorane. *
2 Als Rehwild jagdbar sind Rehböcke, Rehgeissen und Rehkitze.
Art. 12 Niederwildkontingente
1 Die Niederwildkontingente ergeben sich aus dem Anhang 3 dieses Stan - deskommissionsbeschlusses.
Art. 13 Jagd- und Schusszeiten
1 Die Jagd- und Schusszeiten richten sich nach Anhang 2 dieses Standes - kommissionsbeschlusses.
Art. 14 Besondere Bestimmungen
1 Die Abschussberechtigung für die Kontingente auf der Niederwildjagd kann an andere Jagdberechtigte abgetreten werden, sofern die Kontingentgeberin oder der Kontingentgeber bei der Jagd anwesend ist. Mit der Kugel erlegte Niederwildrehe sind in der Abschussliste der Niederwildjagd einzuschrei - ben. *
2 Nach frühzeitigem Erfüllen des Abschusskontingents ist es nicht mehr er - laubt, Rehwild durch Hunde zu jagen, wenn keine andere noch auf Rehab - schuss berechtigte Jägerin oder kein anderer noch auf Rehabschuss be - rechtigter Jäger anwesend ist.
3 Der Abschuss von Rehböcken und nicht säugenden Rehgeissen mit der Kugel zulasten des Niederwildkontingents ist nur während der Hochwildjagd zulässig.
III Besondere Jagdarten
1. Bau- und Vogeljagd
Art. 15 Jagdbares Wild
1 Jagdbar sind: Dachse, Füchse, Marder, Waschbär, Marderhund, verwilder - te Haustauben, Rabenkr ähen, Nebelkr ähen, Elstern, Eichelh äher, Stocken - ten, Kolkraben, Türkentauben, Haubentaucher, Blässhühner und Kormora - ne.
Art. 16 Bau- und Vogelkontingente
1 Die Bau- und Vogelkontingente ergeben sich aus Anhang 3 dieses Stan - deskommissionsbeschlusses.
Art. 17 Jagd- und Schusszeiten
1 Die Jagdzeiten richten sich nach Anhang 2 dieses Standeskommissionsbe - schlusses.
2 Während der Sommerzeit gelten die gleichen Schusszeiten wie für die Nie - derwildjagd.
3 Während der Winterzeit gilt eine Schusszeit von 06.15 Uhr bis 17.30 Uhr.
Art. 18 Besondere Bestimmungen
1 Für die Baujagd dürfen nur geprüfte Bauhunde verwendet werden. Hierzu muss ein kantonaler Naturleistungstest oder eine Eignungsprüfung für Erd - hunde zur Ausübung der Baujagd nach den Vorgaben der Technischen Kommission für das Jagdhundewesen oder eine gleichwertige Prüfung vor - liegen.
2 Die im Kanton wohnhaften Inhaberinnen und Inhaber des Jagdpatents sind berechtigt, im gemäss Anhang 2 dieses Standeskommissionsbeschlusses festgelegten Zeitraum von festen Gebäuden aus bei Tageslicht Rabenkrä - hen und Elstern zu erlegen (Art. 5 Abs. 3 JSG).
2. Passjagd
Art. 19 Jagdbares Wild
1 Jagdbar sind: Dachs, Schwarzwild, Marder, Fuchs, Waschbär und Marder - hund.
Art. 20 Jagd-, Schuss- und Schonzeiten
1 Die Jagdzeiten richten sich nach Anhang 2 dieses Standeskommissionsbe - schlusses.
2 Die Passjagd darf nur aus festen Gebäuden und in der Zeit von 18.00 Uhr bis 07.00 Uhr ausgeübt werden.
Art. 21 Jagdanmeldung und Passplätze
1 Die Anmeldung zur Passjagd ist nur gültig, wenn das bei der Deklarations - stelle aufgelegte Anmeldeformular vollständig und schriftlich bis zum im An - hang 2 dieses Standeskommissionsbeschlusses bestimmten Datum bei der Jagdverwaltung eingereicht wird.
2 Pro Jägerin oder Jäger sind höchstens zwei Passplätze erlaubt. Pro Pass - platz sind 2kg Luder erlaubt.
3 Der Luderplatz muss bis spätestens bis zum im Anhang 2 dieses Standes - kommissionsbeschlusses festgelegten Datum gereinigt sein.
3. Fallenjagd
Art. 22 Fangbares Wild
1 Mittels Kastenfalle dürfen gefangen werden: Füchse, Waschbären, Marder - hunde, Marder und Bisamratten.
Art. 23 Jagdzeit
1 Die Jagdzeiten richten sich nach Anhang 2 dieses Standeskommissionsbe - schlusses.
Art. 24 Kennzeichnung und Kontrolle
1 Die Fallen sind mit dem Namen der Jägerin oder des Jägers zu kennzeich - nen und täglich zu kontrollieren. IV Patenttaxen und Gebühren
Art. 25 Patenttaxen
1 Die Grundtaxe für die Hochwildjagd für im Kanton Wohnhafte und Nieder - gelassene beträgt Fr. 550.--. *
2 Die Grundtaxe für die Hochwildjagd für Ausserkantonale beträgt Fr. 1'375.--. *
3 Die Grundtaxe für die Niederwildjagd für im Kanton Wohnhafte und Nieder - gelassene beträgt Fr. 500.--. *
4 Die Grundtaxe für die Niederwildjagd für Ausserkantonale beträgt Fr. 1'250.--. *
5 Der Wildschadenbeitrag beträgt Fr. 20.--, die Hegebeiträge Fr. 100.--. Für Ausserkantonale wird darauf ein Zuschlag von 100% erhoben.
Art. 26 Anmeldegebühren
1 Die Gebühr für die Anmeldung an die Hoch- und Niederwildjagd beträgt Fr.
25.--. Wird nur ein Patent gelöst, beträgt sie Fr. 15.--. Für Ausserkantonale
wird darauf ein Zuschlag von 100% erhoben.
2 Für eine Gästebewilligung wird eine Gebühr von Fr. 100.-- je Patent erho - ben. *
3 Für die verspätete Jagdanmeldung wird eine Gebühr von Fr. 100.-- erho - ben. Für Ausserkantonale wird darauf ein Zuschlag von Fr. 100.-- erhoben.
Art. 27 Abschussstatistik
1 Für jede Aufforderung zur Einreichung der Abschussstatistik wird eine Ge - bühr von Fr. 50.-- erhoben.
V Schlusstitel
Art. 28 Allgemeine Kontrollvorschriften
1 Sämtliches erlegtes Wild ist in der Abschussliste einzutragen, welche bis spätestens 10 Tage nach Beendigung der jeweiligen Jagd der Jagdverwal - tung abgegeben werden muss.
Art. 29 Deklarationszeiten
1 Deklarationspflichtige Tiere sind innert 24 Stunden nach Erlegung bei der Deklarationsstelle in Appenzell oder in Oberegg bei der freiwilligen Jagdauf - seherin oder beim freiwilligen Jagdaufseher zu deklarieren. Deklarations - pflichtige Tiere sind wahrheitsgetreu nach den verlangten Angaben bei der Jagdabnahmestelle zu deklarieren.
2 Bei Fehlabschüssen muss mit der Wildhut ein Termin vereinbart werden.
Art. 30 Wildraum und Schutzgebiete
1 Der Wildraum ist in Anhang 1 dieses Standeskommissionsbeschlusses blau umrahmt.
2 Die Jagd ist in eidgenössischen und kantonalen Schutzgebieten verboten.
Art. 31 Hochsitze
1 Hochsitze sind einfach zu halten und dürfen nur das für die Jagd Notwendi - ge umfassen.
2 Bevor ein Hochsitz erstellt werden darf, muss die schriftliche Einwilligung der Grundeigentümerschaft vorliegen.
Art. 32 Irrtumsabschüsse
1 Sämtliche Tiere, die irrtümlich erlegt wurden oder als ersatzmarkenberech - tigte Abschüsse gelten, sind der Wildhut vorzuweisen.
2 Zur Bestimmung des Gewichts werden die Tiere samt Haupt und sauber aufgebrochen gewogen. Zudem darf das Gesäuge weder durchschnitten noch herausgeschnitten sein. Die Jägerin oder der Jäger hat das Tier in die - sem Zustand vorzuweisen.
3 Kranke Tiere samt ihren inneren Organen sind der Wildhut vorzuweisen.
4 Verletzte Tiere müssen der Wildhut vorgewiesen werden, wenn ein Ersatz - abschuss gewünscht wird.
5 Trophäen von irrtümlich erlegtem Wild werden eingezogen und sind Eigentum des Kantons. Über die Trophäen von erlegten Tieren, welche krank oder verletzt waren, entscheidet die Wildhut. Das Wildbret kann, so - fern das Tier nicht eingezogen wird, käuflich erworben werden.
Art. 33 Kontingentierung
1 Tiere, die gemäss Jagdverordnung irrtümlich erlegt wurden, werden dem noch möglichen Kontingent angerechnet.
2 Bei Abschüssen nach erfülltem Kontingent wird das Tier eingezogen.
3 Von der Wildhut anerkannte Hegeabschüsse werden dem Kontingent nicht angerechnet.
4 Gamsjährlinge unter 12kg, Gamsgeissen unter 14kg und Gamsböcke unter
16kg gelten als Hegeabschüsse.
5 Rehkitze unter 8kg sowie Rehgeissen oder Rehböcke unter 13kg gelten als Hegeabschüsse.
Art. 34 Wildbretpreise
1 Für die Berechnung des Wertersatzes werden die Preise im Anhang 3 die - ses Standeskommissionsbeschlusses festgelegt.
Art. 35 Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt am 15. Juli 2021 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
06.07.2021 15.07.2021 Erlass Erstfassung 2021-19
28.06.2022 15.07.2022 Art. 25 Abs. 1 geändert 2022-27
28.06.2022 15.07.2022 Art. 25 Abs. 2 geändert 2022-27
28.06.2022 15.07.2022 Art. 25 Abs. 3 geändert 2022-27
28.06.2022 15.07.2022 Art. 25 Abs. 4 geändert 2022-27
28.06.2022 15.07.2022 Art. 26 Abs. 2 geändert 2022-27
28.06.2022 15.07.2022 Anhang 2 Inhalt geändert 2022-27
28.06.2022 15.07.2022 Anhang 3 Inhalt geändert 2022-27
04.07.2023 01.08.2023 Art. 10 Abs. 10 eingefügt 2023-14
04.07.2023 01.08.2023 Art. 14 Abs. 1 geändert 2023-14
04.07.2023 01.08.2023 Anhang 2 Inhalt geändert 2023-14
04.07.2023 01.08.2023 Anhang 3 Inhalt geändert 2023-14
15.07.2024 15.07.2024 Art. 11 Abs. 1 geändert 2024-15
15.07.2024 15.07.2024 Anhang 2 Inhalt geändert 2024-15
15.07.2024 15.07.2024 Anhang 3 Inhalt geändert 2024-15
Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 06.07.2021 15.07.2021 Erstfassung 2021-19 Art. 10 Abs. 10 04.07.2023 01.08.2023 eingefügt 2023-14 Art. 11 Abs. 1 15.07.2024 15.07.2024 geändert 2024-15 Art. 14 Abs. 1 04.07.2023 01.08.2023 geändert 2023-14 Art. 25 Abs. 1 28.06.2022 15.07.2022 geändert 2022-27 Art. 25 Abs. 2 28.06.2022 15.07.2022 geändert 2022-27 Art. 25 Abs. 3 28.06.2022 15.07.2022 geändert 2022-27 Art. 25 Abs. 4 28.06.2022 15.07.2022 geändert 2022-27 Art. 26 Abs. 2 28.06.2022 15.07.2022 geändert 2022-27 Anhang 2 28.06.2022 15.07.2022 Inhalt geändert 2022-27 Anhang 2 04.07.2023 01.08.2023 Inhalt geändert 2023-14 Anhang 2 15.07.2024 15.07.2024 Inhalt geändert 2024-15 Anhang 3 28.06.2022 15.07.2022 Inhalt geändert 2022-27 Anhang 3 04.07.2023 01.08.2023 Inhalt geändert 2023-14 Anhang 3 15.07.2024 15.07.2024 Inhalt geändert 2024-15
Kanton Appenzell Innerrhoden Anhang 1: Jagdgebiet (Stand 15. Juli 2021) Das Jagdgebiet ausserhalb des Rotwildlebensraums ist grün eingefärbt, der Wildraum ist blau umrahmt. Gartenalp und Vordere Bommen sind Teil des Jagdgebiets ausserhalb des Rotwildlebensraums.
Kanton Appenzell Innerrhoden Anhang 2 : Jagd - und Schusszeiten (Stand 1. August 2024) Hochwildjagd Die ordentliche Hochwildjagd findet vom 2 . bis zum 28. September 202 4 statt. Während der dritten Hochwildjagdwoche darf die Hochwildjagd nur ausserhalb des Rotwildlebensraums (grüner Bereich) ausgeübt werden (s. Karte). Es dürfen Gamswild, Rehwild, Schwarzwild, Murmeltiere, Füchse, Dachse, Waschbären und Marderhunde erlegt werden. Es gelten die folgenden Schusszeiten:
02. September 2024 bis
07. September 2024
05:45 Uhr bis 20:20 Uhr
09. September 2024 bis
14. September 2024
05:50 Uhr bis 20:10 Uhr
16. September 2024 bis
21. September 2024
06:00 Uhr bis 20:05 Uhr
23. September 2024 bis
28. September 2024
06:15 Uhr bis 19:45 Uhr
Niederwildjagd Die ordentliche Niederwildja gd findet vom 30. September 2024 bis zum
09. November 202 4 statt.
Es gelten die folgenden Schusszeiten:
30 . September 2024 bis
05. Oktober 2024
06:30 Uhr bis 19:15 Uhr
07. Oktober 2024 bis
12. Oktober 20 2 4
06:45 Uhr bis 19:00 Uhr
14. Oktober 2024 bis
19. Oktober 2024
07:00 Uhr bis 18:45 Uhr
21. Oktober 2024 bis
26. Oktober 2024
07:15 Uhr bis 18:30 Uhr
28. Oktober 2024 bis
02. November 2024
06:30 Uhr bis 17:15 Uhr (Winterzeit)
04. November 2024 bis
09. November 2024
06:30 Uhr bis 17:15 Uhr (Winterzeit) Bau - und Vogeljagd Die ordentliche Bau- und Vogeljagd findet vom 30. September 2024 bis zum
14. Dezember 2024 statt.
Die verlängerte Bau- und Vogeljagd findet vom 2. Januar 2025 bis zum 31 . Ja- nuar 202 5 statt. Dachse dürfen nur bis am 11 . Januar 2025 erlegt werden. Marder, Fuchs, Waschbär und Marderhund dürfen bis am 31. Januar 2025 erlegt werden. Der Abschuss von Rabenkrähen und Elstern aus festen Gebäuden ist vom
15. November 202 4 bis zum 31. Januar 202 5 erlaubt.
Passjagd Die Passjagd findet vom 15. November 202 4 bis zum 2 8. Februar 2025 statt. Es gelten die folgenden Einschränkungen: - Dachse dürfen nur bis zum 1 5. Januar 2025 erlegt werden. - Schwarzwild darf nur bis zum 31. Januar 20 25 erlegt werden. - Marder dür fen nur bis zum 1 2. Februar 202 5 erlegt werden. - Füchse, Waschbären und M arderhunde dürfen nur bis zum 28 . Februar
202 5 erlegt werden. Die Anmeld ung zur Passjagd muss bis zum 2 5. Oktober 202 4 eingereicht wer- den. Der Luderplatz muss bis zum 2 . März 2025 gereinigt sein. Fallenjagd Die Fallenjagd findet vom 30. September 2024 bis zum 2 8. Februar 202 5 statt. Es gelten die folgenden Einschränkungen bzw. Ausweitungen: - Füchse, Waschbären, Marderhunde un d Bisamratten dürfen bis am
28. Februar 2025 erlegt werden.
- Marder dürfen bis am 12 . Februar 2025 erlegt werden.
Kanton Appenzell Innerrhoden Anhang 3 : Kontingente und Wildbretpreise ( Stand 1 . Ju l i 202 4 ) Hochwildkontingente Es bestehen die folgenden Abschusspläne: - Gamsabschussplan: 1 5 Geissen, 1 5 Böcke, 1 5 Jährlinge . Im Bezirk Oberegg dürfen im Rahmen dieses Kontingents höchstens 1 Bock,
1 Geiss und vier Jährlinge erlegt werden. - Rehabschussplan: 4 5 Böcke, 4 5 Geissen - Hirschabschussplan: o beidseitige Kronenhirsche mit ein er Stangelänge von über 60cm:
5 Tiere o Hirsche (Spiesser und Stiere) im Wildraum: 1 0 Tiere o Hirsche (Spiesser und Stiere) ausserhalb Wildraum : 5 Tiere - Murmeltiere: pro Jägerin oder J äger ein Tier Vom Gams - und Rehwild darf jede Jägerin und jeder Jäger bis zur Erfüllung des Kontingents in der Summe maximal drei Tiere erlegen. Die Anzahl G ams- wild ist auf zwei Stück begrenzt. Die Anzahl Reh - oder Gamsböcke ist auf ein Stück begre nzt. Es dürfen maximal zwei Stück Rehwild erlegt werden. Mögliche Abschussvarianten Hochwildjagd Gamsbock 1 Gamsgeiss 1 1 2 Gamsjährling 1 1 Rehbock 1 1 Rehgeiss 2 1 1 1 1
Niederwildkontingente Es bestehen die folgenden Kontingente: - Jede Jägerin oder jeder Jäger darf höchstens drei ihr oder ihm zugeteilte Rehböcke, Rehgeissen oder Rehkitze erlegen. - Jede Jägerin oder jeder Jäger darf höchstens zwei Stockenten erlegen. - Für die übrigen jagdbaren Tiere besteht keine Kontingentierung. Bau - und Vogelkontingente Es bestehen die folgenden Kontingente: - Jede Jägerin oder jeder Jäger darf höchstens zwei Stockenten erlegen. Die Entenabschüsse während der Niederjagd zählen zum gleichen Kon- tingent. - Für die übrigen jagdbaren Tiere besteht keine Kontingent ierung. Wildbretpreise Es gelten die folgenden Wildbretpreise: - Rotwild: Fr . 10 . -- /kg - Rehwild: Fr. 12. -- /kg - Gamswild: Fr. 9. -- /kg - Schwarzwild: Fr. 8. -- /kg
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