Zivilstandsverordnung
Kanton Appenzell Innerrhoden Zivilstandsverordnung (ZiV) vom 24. Juni 2024 (Stand 1. Juli 2024) Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat
1872, beschliesst:
I. Organisation
Art. 1 Zivilstandskreis
1 Der Kanton Appenzell I.Rh. bildet einen Zivilstandskreis mit einem Zivil - standsamt.
2 Der Amtssitz befindet sich in Appenzell.
3 Das Zivilstandsamt ist für sämtliche zivilstandsamtlichen Tätigkeiten zu - ständig.
4 Es betreibt in den beiden Landesteilen je mindestens ein Trauungslokal. Der Bezirk Oberegg stellt ihm hierfür auf eigene Kosten eine würdige Räum - lichkeit zur Verfügung.
Art. 2 Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte
1 Die Standeskommission ernennt mindestens eine Zivilstandsbeamtin oder einen Zivilstandsbeamten sowie erforderlichenfalls die Stellvertretungen.
Art. 3 Amtssprache
1 Amtssprache ist Deutsch.
Art. 4 Aufbewahrung der Register
1 Das Zivilstandsamt sorgt für die sichere Aufbewahrung der Register, Ver - zeichnisse und Belege.
Art. 5 Aufsichtsbehörde
1 Aufsichtsbehörde über das Zivilstandswesen ist die Standeskommission.
2 Sie sorgt für den Vollzug des Zivilstandswesens und kann diesbezügliches Ausführungsrecht erlassen.
Art. 6 Inspektion
1 Die Aufsichtsbehörde trifft die für die Inspektion des Zivilstandsamts not - wendigen Vorkehrungen.
2 - standsamt zu eröffnen und an die Bundesbehörde weiterzuleiten.
II. Registerführung
Art. 7 Registerarten
1 Das Zivilstandsamt führt die durch die eidgenössische Zivilstandsverord - nung vorgeschriebenen Register.
Art. 8 Geburtsregister, Geburtsanzeige
1 Für die Anzeige einer Geburt ist das dafür vorgesehene amtliche Formular zu verwenden. Dieses ist durch die beigezogene ärztliche Fachperson oder geburtshelfende Person auszufüllen und umgehend dem Zivilstandsamt zu - zustellen oder der meldepflichtigen Person zuhanden des Zivilstandsamts auszuhändigen.
Art. 9 Kind unbekannter Abstammung
1 Wer ein Kind unbekannter Abstammung findet, hat sofort die Kantonspoli - zei zu benachrichtigen. Diese informiert die Kindes- und Erwachsenen - schutzbehörde und die weiteren zuständigen Stellen.
2 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ordnet für ein gefundenes Kind unbekannter Abstammung das Erforderliche an und gibt ihm einen Fa - milien- und Vornamen. Sie erstattet dem Zivilstandsamt schriftlich Anzeige.
3 Ein Kind unbekannter Abstammung erhält das Bürgerrecht des Landes - teils, in dem es gefunden worden ist.
Art. 10 Todesregister, Todesbescheinigung
1 Bei Todesfällen füllt die behandelnde oder die nach dem Tod beigezogene ärztliche Fachperson das amtliche Formular für die Todesbescheinigung aus und stellt es dem Zivilstandsamt zu oder händigt es der meldepflichtigen Person zuhanden des Zivilstandsamts aus.
2 Für Todesfälle im äusseren Landesteil kann die meldepflichtige Person die ärztliche Todesbescheinigung der Bezirksverwaltung Oberegg abgeben. Diese leitet die Bescheinigung mit der Todesanmeldung an das Zivilstands - amt weiter.
Art. 11 Bestattungsbewilligung, internationale Leichentransportbewilli -
gung
1 Das Zivilstandsamt fertigt nach Eingang der ärztlichen Bescheinigung des Todes die Bestattungsbewilligung aus. Vorbehalten bleiben entgegenste - hende Verfügungen der Untersuchungsbehörden.
2 Für die Ausstellung einer internationalen Leichentransportbewilligung ist die Kantonspolizei zuständig.
Art. 12 Zivilstandsregistereintragungen mit Auslandbezug
1 Das Zivilstandsamt hat der Aufsichtsbehörde die Dokumente zur Prüfung zu unterbreiten, wenn es um folgende Sachverhalte oder Eintragungen in die Zivilstandsregister geht: a) Namensführung, sofern ausländisches Recht auf den Namen an - wendbar ist oder sein könnte; b) Kindesanerkennung, sofern die anerkennende Person oder das Kind nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt; c) Eheschliessung oder Eintragung einer Partnerschaft, sofern eine der verlobten Personen bzw. eine der Partnerinnen oder einer der Part - ner nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt.
2 Die Aufsichtsbehörde kann Mitarbeitende des Zivilstandsamts, die über die erforderlichen Sachkenntnisse verfügen, ermächtigen, die Prüfung der Do - kumente ganz oder teilweise selbst vorzunehmen.
III. Schlussbestimmungen
Art. 13 Mitteilungen nach kantonalem Recht
1 Neben den in besonderen Bestimmungen des Bundes und des Kantons vorgeschriebenen Mitteilungen hat das Zivilstandsamt zu melden: a) der Einwohnerkontrolle alle Zivilstandstatsachen, welche die im je - weiligen Landesteil wohnhaften Personen betreffen; b) der kantonalen Steuerverwaltung und der für das Erbschaftswesen zuständigen Behörde alle Todesfälle der im Zivilstandskreis wohnhaf - ten Personen; c) der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde den Tod einer umfas - send verbeiständeten Person.
Art. 14 Gebühren
1 Die Gebühren für Dienstleistungen des Zivilstandsamts richten sich nach der eidgenössischen Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV).
Art. 15 Strafbestimmung
1 Die Staatsanwaltschaft beurteilt Verstösse gegen Meldepflichten der eidge - nössischen Zivilstandsverordnung, die von der Aufsichtsbehörde angezeigt werden.
Art. 16 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund auf den 1. Juli 2024 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
24.06.2024 01.07.2024 Erlass Erstfassung 2024-13
Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 24.06.2024 01.07.2024 Erstfassung 2024-13
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