Enteignungsgesetz (710.000)
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Enteignungsgesetz

Kanton Appenzell Innerrhoden Enteignungsgesetz * (EntG) vom 30. April 1961 (Stand 1. Juni 2024) Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 4 Abs. 2 und 3 sowie Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872, * beschliesst: l. Das Enteignungsrecht

Art. 1 Voraussetzungen

1 Das Enteignungsrecht kann nur geltend gemacht werden, sofern und so - weit dies die Erreichung von Zwecken im Interesse des Kantons oder einer Landesgegend erheischt und eine gütliche Einigung nicht oder nur unter ei - nem unverhältnismässigen Kostenaufwand möglich ist.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für alle Enteignungen auf Kantonsgebiet. *
2 Ist die Enteignung nach eidgenössischem Recht bewilligt, so kann das kantonale Recht nicht mehr angerufen werden.

Art. 3 Legitimation

1 Die Enteignung kann von Personen des öffentlichen wie des privaten Rechtes anbegehrt werden.
2 Landsgemeinde- und Grossratsbeschlüsse über die Ausführung öffentli - cher Werke enthalten die Befugnis zur Anwendung des Enteignungsrechtes.
3 Über die Ausübung des Enteignungsrechtes im Interesse des Kantons so - wie über die Erteilung des Enteignungsrechtes zugunsten einer Landesge - gend entscheidet die Standeskommission. *

Art. 4 Gegenstand

1 Enteignet werden können bewegliche oder unbewegliche Sachen oder Rechte an solchen.
2 Gegen den Willen des Enteigneten 1 ) darf kein völliger oder dauernder Ent - zug erfolgen, wenn eine Beschränkung oder vorübergehende Enteignung zur Erreichung des Zweckes genügt.

Art. 5 Ausdehnungsrecht des Enteigneten

1 Wird von einem Grundstück oder mehreren wirtschaftlich zusammenhän - genden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen und dadurch die bestimmungsgemässe Verwendung des verbleibenden Teiles verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert, so kann der Enteignete die Enteignung des Ganzen verlangen.
2 Wird dem Enteigneten durch die Einräumung eines beschränkten dingli - chen Rechtes die bestimmungsgemässe Verwendung des Grundstückes verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert, so kann er die Enteig - nung des Grundstückes verlangen.
3 Auf die Ausdehnung kann innert 20 Tagen nach rechtskräftiger Feststel - lung der Entschädigung verzichtet werden.

Art. 6 Ausdehnungsrecht des Enteigners

1 Der Enteigner kann die Enteignung des Ganzen verlangen, wenn bei Tei - lenteignung die Entschädigung für die Wertverminderung des Restes mehr als die Hälfte seines Wertes beträgt.
2 Der Enteigner hat innert 20 Tagen seit rechtskräftiger Festsetzung der Ent - schädigung dem Enteigneten schriftlich mitzuteilen, ob er die Enteignung des Ganzen gewählt hat.

Art. 7 Verzicht

1 Innert 20 Tagen seit rechtskräftiger Festsetzung der Entschädigung kann der Enteigner, sofern er nicht vorzeitige Besitzeseinweisung verlangt hat, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Enteigneten auf den Vollzug der Enteignung verzichten.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.
2 Die Frist kann durch den Kantonsgerichtspräsidenten erstreckt werden, wenn für ein Unternehmen mehr als ein Schätzungsverfahren anhängig ist und die Entscheide der Schätzungskommission nicht gleichzeitig zugestellt werden konnten.
3 Allfälligen Schaden aus dem Verzicht hat der Enteigner dem Enteigneten zu ersetzen. Die Entschädigungsklage ist bei derjenigen Instanz anzubrin - gen, welche die Enteignungsentschädigung rechtskräftig festgesetzt hat. Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt innert einem Jahr seit Verzichterklä - rung.
4 Eine im Grundbuch vorgemerkte Verfügungsbeschränkung wird auf Vor - weisung der Verzichterklärung gelöscht.

Art. 8 Vorbereitende Handlungen

1 Schon vor Einräumung des Enteignungsrechtes können vorbereitende Handlungen, wie Vermessung, Aussteckung und dergleichen von der Stan - deskommission bewilligt werden. Die Bewilligung kann von einer Sicher - heitsleistung abhängig gemacht werden.
2 Für erwachsenden Schaden ist Ersatz zu leisten. Im Streitfall entscheidet die Standeskommission. *

II. Die Entschädigung

Art. 9 Grundsätze der Entschädigung

1 Die Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen.
2 Die Entschädigung ist in der Regel in Geld, als Kapitalzahlung oder als wiederkehrende Leistung, zu entrichten.
3 An Stelle der Geldleistung kann ganz oder teilweise eine Sachleistung tre - ten, insbesondere, wenn infolge der Enteignung ein Gewerbe nicht mehr fortgeführt werden kann, bei Enteignung von Wasser sowie bei Störung von Wegverbindungen und Leitungen. *
4 Ohne Zustimmung des Enteigneten dürfen Sachleistungen nur erfolgen, wenn dessen Interessen ausreichend gewahrt werden.

Art. 10 Bestandteile der Entschädigung

1 Die Entschädigung ist unter Berücksichtigung aller Nachteile festzusetzen, die dem Enteigneten ohne sein Verschulden aus dem Entzug oder der Be - schränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten: a) der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes; b) der Minderwert, der entsteht, wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird; auch der Betrag, um den der Ver - kehrswert des verbleibenden Teiles sich vermindert; c) alle weitern den Enteigneten treffenden Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen.
2 Lässt sich der Nachteil bei der Enteignung noch nicht feststellen, so kann auf Begehren der Beteiligten oder von Amtes wegen der Entscheid bis zur Vollendung des Werkes ausgesetzt werden, allenfalls unter Anordnung einer angemessenen Sicherheitsleistung.

Art. 11 Berechnung des Verkehrswertes

1 Bei der Ermittlung des Verkehrswertes sind bessere Verwendungsmöglich - keiten angemessen zu berücksichtigen, nicht aber offenbare Spekulations- oder Liebhaberpreise.
2 Mit Ausnahme der Nutzniessung sind die auf dem Grundstück bestehen - den Dienstbarkeiten, die im Grundbuch vorgemerkten persönlichen Rechte sowie der Wert von Lasten, die durch die Enteignung dahinfallen, bei der Schätzung in Betracht zu ziehen.
3 Werterhöhungen oder Wertverminderungen, die durch das Werk des Ent - eigners entstehen, fallen bei der Verkehrswertberechnung ausser Betracht.

Art. 12 Entschädigung für Dienstbarkeiten

1 Mit Ausnahme der Nutzniessung ist für enteignete Dienstbarkeiten sowie für die im Grundbuch vorgemerkten persönlichen Rechte dem Berechtigten der entstehende Schaden angemessen zu vergüten.
2 Für vorzeitige Aufhebung von vor Einleitung des Enteignungsverfahrens abgeschlossenen Miet- und Pachtverträgen können Mieter und Pächter Ersatz des nachweisbaren Schadens verlangen, auch wenn ihre Rechte im Grundbuch nicht vorgemerkt sind.

Art. 13 Grundpfandrechte und Nutzniessung

1 Den Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten haftet an Stelle der enteigneten Sache die dafür geleistete Entschädigung nach Mass - gabe des Zivilrechtes. Sie können selbständige Anträge stellen, soweit eine Beeinträchtigung ihrer Rechte zu befürchten ist.

Art. 14 Bei Teilenteignung

1 Bei einer Teilenteignung ist für den Minderwert des verbleibenden Teiles insoweit kein Ersatz zu leisten, als er durch besondere Vorteile, die ihm aus dem Werk des Enteigners entstehen, aufgewogen wird.

Art. 15 Ausschluss einer Entschädigung

1 Soweit Rechte und Ansprüche durch widerrechtliche oder missbräuchliche Handlungen oder nur zu dem Zwecke begründet worden sind, um eine Ent - schädigung zu erwirken, ist kein Ersatz zu leisten.
2 Für allgemeine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen ist keine Entschädigung zu leisten.

III. Das Enteignungsverfahren

Art. 16 Einleitung

1 Gesuche um Erteilung des Enteignungsrechtes sind im Doppel bei der Standeskommission einzureichen. Zweck, Art und Umfang des Vorhabens, für welche die Enteignung verlangt wird, sind unter Beilage der notwendigen Pläne und Akten genau zu bezeichnen und die betroffenen Eigentümer so - wie die Nebenberechtigten zu benennen.
2 Steht Grundeigentum in Frage, ist ein Enteignungsplan und eine Grunder - werbstabelle einzureichen, aus denen die zu enteignenden Grundstücke mit Angabe ihrer Eigentümer, die vorhandenen und voraussichtlich beanspruch - ten Flächenmasse, sowie die aus dem Grundbuch zu entnehmenden be - schränkten dinglichen Rechte ersichtlich sind.
3 Allfällig vorgesehene Terrainänderungen und Hochbauten sind im Gelände zu profilieren.
4 Bei Enteignungen im Interesse des Kantons wird das Verfahren durch das zuständige Departement eingeleitet.
5 Die Standeskommission kann die Ergänzung der Unterlagen verlangen.

Art. 17 Schriftenwechsel

1 Das Enteignungsgesuch samt den erforderlichen Unterlagen wird den Betroffenen unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zugestellt. Ausnahmsweise kann die Standeskommission einen weitern Schriftenwechsel anordnen.

Art. 18 Enteignungsbann

1 Nach Einreichung des Gesuches kann die Standeskommission den Enteig - nungsbann verfügen. Diese Verfügung ist den zu Enteignenden durch einge - schriebenen Brief oder durch Mitteilung im offiziellen Publikationsorgan be - kannt zu machen.
2 Nötigenfalls kann die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch angeordnet werden.
3 Vom Erlass der Verfügungsbeschränkung an dürfen an den Enteignungs - gegenständen keine die Enteignung erschwerenden tatsächlichen oder rechtlichen Veränderungen mehr vorgenommen werden.
4 Der Enteigner ist für allen aus dem Enteignungsbann entstehenden Scha - den voll verantwortlich.

Art. 19 Einigungsverhandlung

1 Die Standeskommission beauftragt eines ihrer Mitglieder mit der Durchfüh - rung einer Einigungsverhandlung.
2 Gütliche Vereinbarungen sind schriftlich abzufassen und erforderlichenfalls im Grundbuch einzutragen. Es kommt ihnen die Wirkung eines rechtskräfti - gen Enteignungsentscheides zu und sie sind auch für die Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten verbindlich, sofern sie diesen durch den Vertreter des Kantons zur Kenntnis gebracht worden sind und nicht innert zehn Tagen die Durchführung des Schätzungsverfahrens ver - langt wird. *

Art. 20 Entscheid über die Enteignung

1 Scheitert der Versuch einer gütlichen Vereinbarung ganz oder teilweise, so entscheidet die Standeskommission, in welchem Umfang der Kanton das Enteignungsrecht in Anspruch nimmt, resp. ob und in welchem Umfang das Enteignungsrecht erteilt wird.
2 Die Kosten des Verfahrens gehen in jedem Falle zu Lasten des Gesuch - stellers. Der motivierte Entscheid ist allen Betroffenen zuzustellen.

IV. Das Schätzungsverfahren

Art. 21 Vermittlungsverhandlung

1 Die Standeskommission überweist den Entscheid und die gesamten Akten einem von ihr bestimmten Vermittler.
2 Das Verfahren zur Ausmittlung der Entschädigung soll in der Regel durch eine Vergleichsverhandlung vor dem von der Standeskommission bestimm - ten Vermittler und dem Bezirksgerichtsschreiber erfolgen. Art. 19 Abs. 2 die - ses Gesetzes ist sinngemäss anzuwenden. *

Art. 22 * Schätzungskommission

1 Kann eine gütliche Verständigung nicht erzielt werden, so ernennt die Standeskommission eine Schätzungskommission, bestehend aus einem Präsidenten, zwei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern. Als Aktuar wird der Bezirksgerichtsschreiber beigezogen.

Art. 23 Zuständigkeit

1 Die Schätzungskommission entscheidet insbesondere über: a) Bestand und Höhe des Schadens aus dem Enteignungsbann; b) Ausdehnungsbegehren des Enteigneten und des Enteigners; c) bestrittene Rechte; d) Art und Höhe der Enteignungsentschädigung; e) vorzeitige Besitzeseinweisung und damit verbundene Massnahmen; f) Einsprachen gegen die Richtigkeit der Bezahlung der Enteignungs - entschädigung; g) nachträgliche Forderungen;
h) Höhe der Entschädigung bei Verzicht auf die Enteignung; i) Höhe der allfälligen Gegenleistungen bei Ausübung des Rücktritts - rechtes; k) * Schaden aus vorbereitenden Handlungen, sofern dieser nicht ge - mäss Art. 8 dieses Gesetzes geltend gemacht wurde.

Art. 24 Vorladung

1 Sofort nach Erhalt der Akten hat der Präsident der Kommission die Partei - en mit der Androhung vorzuladen, dass Verhandlungen und Augenschein auch in ihrer Abwesenheit stattfinden werden. Die Vorladung hat mindestens zehn Tage vor der Tagfahrt zu ergehen. *
2 Den Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten ist das Er - scheinen freigestellt.

Art. 25 Verhandlung, Gütliche Vereinbarungen

1 Wo es tunlich erscheint, wird die Verhandlung mit einem Augenschein ver - bunden. Die Parteien haben dabei ihre Begehren mündlich zu stellen und zu begründen. Der Präsident kann die schriftliche Einreichung der Anträge und deren Begründung verlangen und hierzu eine angemessene Frist ansetzen.
2 Ausdehnungsbegehren sind spätestens bei der Verhandlung anzubringen.
3 Für allfällige gütliche Vereinbarungen, die vom Kommissionspräsidenten zu unterzeichnen sind, gilt sinngemäss Art. 19 Abs. 2 dieses Gesetzes *

Art. 26 Bestrittene Rechte

1 Ist ein Recht strittig, für das Entschädigung verlangt wird, so entscheidet die Schätzungskommission.
2 Ist eine Partei mit der Beurteilung durch die Kommission nicht einverstan - den, wird das Verfahren ausgesetzt. Innert der von der Kommission be - stimmten Frist hat der Enteigner beim Bezirksgericht ohne vorgängige Ver - mittlung Klage zu erheben, ansonst das behauptete Recht als bestehend betrachtet wird. *

Art. 27 * Feststellung des Tatbestandes und der Entschädigung

1 Bei der Feststellung des Tatbestandes und der Höhe der Entschädigung ist die Schätzungskommission nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Sie kann die ihr nötig erscheinenden Erhebungen anstellen und den Parteien zu diesem Zwecke Beweise auferlegen, Zeugen abhören und Sachverständige beiziehen. Sachverständige können von den Parteien innert fünf Tagen seit Mitteilung abgelehnt werden.

Art. 28 Entscheid

1 Der Entscheid soll in der Regel nicht später als 14 Tage seit der letzten Verhandlung den Parteien schriftlich eröffnet werden.
2 ... *

Art. 29 Nachträgliche Forderungen

1 Entschädigungsforderungen können nach Abschluss des Schätzungsver - fahrens noch geltend gemacht werden, wenn a) ein Berechtigter nachweist, dass ihm ein unverschuldetes Hindernis die Geltendmachung seiner Ansprüche unmöglich machte; b) vom Enteigner entgegen dem eingereichten Gesuch ein Recht in An - spruch genommen wurde; c) eine nicht oder nicht sicher vorauszusehende Schädigung des Ent - eigneten sich erst beim Bau oder nach der Erstellung eines Werkes einstellt.
2 Diese Entschädigungsforderungen gelten als verwirkt, wenn sie nicht innert
20 Tagen seit Kenntnis beim Präsidenten der Schätzungskommission gel - tend gemacht wurden.

Art. 30 Vorzeitige Besitzeseinweisung

1 Der Enteigner kann nach Einleitung des Schätzungsverfahrens verlangen, dass ihn die Schätzungskommission nach vorgenommenem Augenschein und nach Anhören des Abtretungspflichtigen zur sofortigen Besitzergreifung oder zur Ausübung des Rechtes vor Bezahlung der Entschädigung ermäch - tigt, wenn für den Enteigner aus einer Verzögerung bedeutende Nachteile entstehen würden.
2 Bei vorzeitiger Besitzeseinweisung hat die Schätzungskommission gleich - zeitig die Massnahmen anzuordnen, die die spätere Festsetzung der Ent - schädigung sichern. Auf Antrag des Enteigneten kann zudem eine Sicher - heitsleistung verlangt werden. Jedenfalls ist die endgültige Entschädigung vom Tage der Besitzergreifung an mit 5% zu verzinsen.
3 Der Entscheid der Schätzungskommission über Begehren um vorzeitige Besitzeseinweisung ist endgültig.

Art. 30 bis * Ergänzendes Recht

1 Soweit durch dieses Gesetz nicht anders bestimmt wird, gelten die Bestim - mungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

V. Das Beschwerdeverfahren *

Art. 31 * ...

Art. 32 * Formvorschriften

1 Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach Zustellung des angefochtenen Entscheides durch Eingabe beim Kantonsgericht zu erklären.
2 Neue Begehren und Beweismittel sind nur zulässig, sofern glaubhaft ge - macht werden kann, dass sie vor der Schätzungskommission noch nicht ge - stellt werden konnten.

Art. 33 * Schriftenwechsel

1 Erweist sich die Beschwerde nicht als offensichtlich grundlos oder unzuläs - sig, so stellt das Gericht die Beschwerdeeingabe der Gegenpartei zu, deren schriftliche Stellungnahme innert zehn Tagen zu erfolgen hat. Ein weiterer Schriftenwechsel findet nicht statt.

Art. 34 Einstweilige Verfügung

1 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. *
2 Besteht jedoch Gefahr der Zerstörung des Streitgegenstandes oder der Verunmöglichung einer zureichenden Überprüfung der Schätzung, so kann der Präsident Verfügungen zum Schutz der im Streit liegenden Rechte und Interessen erlassen.

Art. 35 Verhandlung

1 Sofort nach Abschluss des Schriftenwechsels findet eine mündliche Ver - handlung statt, die nach Möglichkeit mit einem Augenschein zu verbinden ist.

Art. 36 Entscheid

1 Der Entscheid soll in der Regel nicht später als 14 Tage nach der mündli - chen Verhandlung den Parteien schriftlich eröffnet werden. In dringenden Fällen ist der Entscheid sofort im Dispositiv zuzustellen.

Art. 37 * Ergänzendes Recht

1 Soweit durch dieses Gesetz nicht anders bestimmt wird, gelten für das Be - schwerdeverfahren die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsgesetzes.

VI. Der Vollzug

Art. 38 Fälligkeit der Entschädigung

1 Die Entschädigung für die Enteignung wird innert 20 Tagen nach ihrer rechtskräftigen Feststellung fällig und ist von diesem Zeitpunkt an mit 5% zu verzinsen, sofern der Enteignete nicht mit seinem Einverständnis im Genus - se des enteigneten Rechtes verbleibt.

Art. 39 Geld- und Sachleistungen

1 Die Entschädigung ist unter gleichzeitiger Vorlage der sie endgültig festset - zenden Urkunde bei der für das Grundbuchwesen zuständigen Stelle zu de - ponieren. Sofern die genaue Höhe der Entschädigung vor Abschluss des Unternehmens nicht ausgemittelt werden kann, sind vorerst 80% der voraus - sichtlichen Summe zu bezahlen. Der Rest ist sofort nach der Vermarkung fällig. Nachforderungen gemäss Art. 29 dieses Gesetzes bleiben vorbehal - ten. *
2 Bei Säumnis in der Erbringung von Sachleistungen verfügt die Standes - kommission die erforderlichen Massnahmen.

Art. 40 Einsprache

1 Die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle benachrichtigt die Berech - tigten von der Zahlung und fordert sie auf, allfällige Einsprachen gegen de - ren Richtigkeit innert zehn Tagen zu erheben. *
2 Einsprachen werden von jener Instanz entschieden, welche die Entschädi - gungen rechtskräftig festgesetzt hat.

Art. 41 Auszahlung

1 Die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle darf die für das enteignete Grundstück und den Minderwert eines nicht enteigneten Grundstücks be - zahlte Entschädigung dem Eigentümer nur mit Zustimmung allfälliger Be - rechtigten aus beschränkten dinglichen und vorgemerkten persönlichen Rechten auszahlen. *
2 Sofern es ungewiss ist, ob noch weitere Rechtsansprüche bestehen, kann die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle öffentlich auffordern, allfällige Ansprüche innert 20 Tagen anzumelden und die dafür ausgestellten Urkun - den einzusenden. Die Aufforderung ist mit der Androhung zu versehen, dass die Nichtangemeldeten von der Verteilung der Entschädigung insoweit aus - geschlossen werden, als ihre Rechte nicht durch die öffentlichen Bücher festgestellt sind, und dass bis zur Vorlegung der Urkunden ihre Betreffnisse hinterlegt werden. Im übrigen erfolgt das Pfandentlassungsverfahren nach den Vorschriften des ZGB. *
3 Können sich die Berechtigten über einen von der für das Grundbuchwesen zuständigen Stelle aufgestellten Verteilungsplan nicht einigen, so setzt die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle eine Frist von zehn Tagen zur Klageerhebung beim Kantonsgericht an. Bei Nichteinhaltung der Frist wird die Verteilung nach dem vorgesehenen Plan vorgenommen. *

Art. 42 Wirkung der Leistung

1 Durch Leistung der Entschädigung erwirbt der Enteigner das Eigentum an dem enteigneten Grundstück oder das auf dem Wege der Enteignung einge - räumte Recht.
2 Die gleiche Wirkung hat die Leistung einer Entschädigung, die nach Einlei - tung des Enteignungsverfahrens durch Parteivereinbarung festgesetzt wor - den ist.
3 Mangels anderer Vereinbarung der Parteien erlöschen die auf dem enteig - neten Eigentum lastenden beschränkten dinglichen Rechte und im Grund - buch vorgemerkten persönlichen Rechte, auch wenn sie trotz ergangener Aufforderung nicht angemeldet und von der Schätzungskommission nicht geschätzt worden sind. Vorbehalten bleibt Art. 29 dieses Gesetzes. *

Art. 43 Grundbucheintrag

1 Der Enteigner kann sofort nach gültiger Leistung der Entschädigung und der allfällig nötigen Vermarkung und Vermessung den Eintrag des Rechtser - werbes im Grundbuch verlangen.

VII. Das Rückforderungsrecht

Art. 44 Voraussetzungen

1 Der Enteignete kann die Rückübertragung eines enteigneten Rechtes ge - gen Erstattung der hierfür erhaltenen Entschädigung und, wo die Umstände es rechtfertigen, des Minderwertes verlangen, wenn dieses: a) * binnen zwei Jahren vom Tage des Eigentumsüberganges an, nicht zu dem Zweck, für das es abgetreten wurde, benützt wird, ohne dass sich hierfür hinreichende Gründe anführen lassen; b) zu einem Zweck verwendet werden soll, für den das Enteignungs - recht nicht gegeben ist.
2 Das Rückforderungsrecht kann vom frühern Inhaber oder seinen Erben ausgeübt werden, bei einer Teilenteignung jedoch nur dann, wenn sie noch Eigentümer des Restgrundstückes oder des herrschenden Grundstückes sind.
3 Beim Grundbucheintrag ist dieses Rückforderungsrecht als Verfügungsbe - schränkung vorzumerken.

Art. 45 Anzeigepflicht

1 Der Enteigner hat dem Rückforderungsberechtigten unter Schadenersatz - folge Anzeige zu erstatten, wenn er das enteignete Recht veräussern oder zu einem Zweck veräussern will, für den das Enteignungsrecht nicht gege - ben ist.
2 Nach Ablauf von drei Monaten seit erfolgter Anzeige erlischt das Rückfor - derungsrecht. *

Art. 46 Entscheid

1 Wird das Rückforderungsrecht bestritten, so entscheidet die Standeskom - mission. Können sich die Parteien über die Höhe der Gegenleistung nicht ei - nigen, so entscheidet endgültig jene Instanz, welche die Enteignungsent - schädigung rechtskräftig festgesetzt hat.

VIII. Verschiedene Vorschriften

Art. 47 Kosten

1 Die Kosten des Enteignungsverfahrens und des Verfahrens vor Schät - zungskommission gehen in jedem Fall zu Lasten des Enteigners. Dieser hat den Enteigneten auch ausserrechtlich zu entschädigen. Hat der Enteignete das Verfahren missbräuchlich in die Länge gezogen, verliert er den An - spruch auf ausserrechtliche Entschädigung. Zudem können ihm die amtli - chen Kosten ganz oder teilweise überbunden werden.
2 Für die Verteilung der Kosten und die ausserrechtliche Entschädigung im Verfahren vor Kantonsgericht gelten die Bestimmungen des VerwGG. *
3 Die Kosten der Vermarkung, der Vermessung und der grundbuchlichen Be - reinigung hat der Enteigner zu bezahlen.

Art. 48 Rasches Verfahren

1 Alle beteiligten Instanzen sind zu einer möglichst raschen Erledigung der in ihre Zuständigkeit fallenden Amtshandlungen verpflichtet.

Art. 49 * Sicherstellung

1 Kanton, Bezirke und Gemeinden sind von der Stellung von Sicherheitsleis - tungen befreit.

Art. 50 * ...

Art. 51 Vollzugsvorschriften

1 Allfällig notwendige Vollzugsvorschriften werden vom Grossen Rat erlas - sen.

Art. 52 * Inkraftsetzung

1 Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

30.04.1961 30.04.1961 Erlass Erstfassung -

25.04.2004 25.04.2004 Erlasstitel geändert -

25.04.2004 25.04.2004 Ingress geändert -

25.04.2004 25.04.2004 Art. 2 Abs. 1 geändert -

25.04.2004 25.04.2004 Art. 3 Abs. 3 geändert -

25.04.2004 25.04.2004 Art. 8 Abs. 2 geändert -

25.04.2004 25.04.2004 Art. 9 Abs. 3 geändert -

25.04.2004 25.04.2004 Art. 19 Abs. 2 geändert -

25.04.2004 25.04.2004 Art. 21 Abs. 2 geändert -

25.04.2004 25.04.2004 Art. 22 geändert -

25.04.2004 25.04.2004 Art. 23 Abs. 1, k) geändert -

25.04.2004 25.04.2004 Art. 24 Abs. 1 geändert -

25.04.2004 25.04.2004 Art. 25 Abs. 3 geändert -

25.04.2004 25.04.2004 Art. 26 Abs. 2 geändert -

25.04.2004 25.04.2004 Art. 27 geändert -

25.04.2004 25.04.2004 Art. 28 Abs. 2 aufgehoben -

25.04.2004 25.04.2004 Art. 30 bis eingefügt -

25.04.2004 25.04.2004 Titel V. geändert -

25.04.2004 25.04.2004 Art. 31 aufgehoben -

25.04.2004 25.04.2004 Art. 32 geändert -

25.04.2004 25.04.2004 Art. 33 geändert -

25.04.2004 25.04.2004 Art. 34 Abs. 1 geändert -

25.04.2004 25.04.2004 Art. 37 geändert -

25.04.2004 25.04.2004 Art. 39 Abs. 1 geändert -

25.04.2004 25.04.2004 Art. 40 Abs. 1 geändert -

25.04.2004 25.04.2004 Art. 41 Abs. 2 geändert -

25.04.2004 25.04.2004 Art. 41 Abs. 3 geändert -

25.04.2004 25.04.2004 Art. 42 Abs. 3 geändert -

25.04.2004 25.04.2004 Art. 44 Abs. 1, a) geändert -

25.04.2004 25.04.2004 Art. 45 Abs. 2 geändert -

25.04.2004 25.04.2004 Art. 47 Abs. 2 geändert -

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

25.04.2004 25.04.2004 Art. 49 geändert -

25.04.2004 25.04.2004 Art. 50 aufgehoben -

25.04.2004 25.04.2004 Art. 52 geändert -

28.04.2024 01.06.2024 Art. 39 Abs. 1 geändert 2024-10

28.04.2024 01.06.2024 Art. 40 Abs. 1 geändert 2024-10

28.04.2024 01.06.2024 Art. 41 Abs. 1 geändert 2024-10

28.04.2024 01.06.2024 Art. 41 Abs. 2 geändert 2024-10

28.04.2024 01.06.2024 Art. 41 Abs. 3 geändert 2024-10

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 30.04.1961 30.04.1961 Erstfassung - Erlasstitel 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Ingress 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Art. 2 Abs. 1 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Art. 3 Abs. 3 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Art. 8 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Art. 9 Abs. 3 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Art. 19 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Art. 21 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert -

Art. 22 25.04.2004 25.04.2004 geändert -

Art. 23 Abs. 1, k) 25.04.2004 25.04.2004 geändert -

Art. 24 Abs. 1 25.04.2004 25.04.2004 geändert -

Art. 25 Abs. 3 25.04.2004 25.04.2004 geändert -

Art. 26 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert -

Art. 27 25.04.2004 25.04.2004 geändert -

Art. 28 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 aufgehoben -

Art. 30 bis 25.04.2004 25.04.2004 eingefügt -

Titel V. 25.04.2004 25.04.2004 geändert -

Art. 31 25.04.2004 25.04.2004 aufgehoben -

Art. 32 25.04.2004 25.04.2004 geändert -

Art. 33 25.04.2004 25.04.2004 geändert -

Art. 34 Abs. 1 25.04.2004 25.04.2004 geändert -

Art. 37 25.04.2004 25.04.2004 geändert -

Art. 39 Abs. 1 25.04.2004 25.04.2004 geändert -

Art. 39 Abs. 1 28.04.2024 01.06.2024 geändert 2024-10

Art. 40 Abs. 1 25.04.2004 25.04.2004 geändert -

Art. 40 Abs. 1 28.04.2024 01.06.2024 geändert 2024-10

Art. 41 Abs. 1 28.04.2024 01.06.2024 geändert 2024-10

Art. 41 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert -

Art. 41 Abs. 2 28.04.2024 01.06.2024 geändert 2024-10

Art. 41 Abs. 3 25.04.2004 25.04.2004 geändert -

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Art. 41 Abs. 3 28.04.2024 01.06.2024 geändert 2024-10 Art. 42 Abs. 3 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Art. 44 Abs. 1, a) 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Art. 45 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Art. 47 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Art. 49 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Art. 50 25.04.2004 25.04.2004 aufgehoben - Art. 52 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
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