Gesetz über den Wald (931.1)
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Gesetz über den Wald

Gesetz über den Wald (Kantonales Waldgesetz) vom 28. April 1996 (Stand 30. September 2016) Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 44 Abs. 1 und 3 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 1995 1 ) und Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald 2 ) , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Zweck

1 Dieses Gesetz schützt den Wald mit seinen Pflanzen und Tieren als natur - nahe Lebensgemeinschaft und sorgt für dessen Erhaltung in seinen vielfälti - gen Funktionen, namentlich der Schutz-, Nutz- und Erholungsfunktion. 3 )
2 Es regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Wald.

Art. 2 Geltungsbereich, Waldbegriff

1 Das Gesetz findet Anwendung auf alle Wälder im Sinne des Bundes - rechts.
4 )
1) KV (bGS 111.1 )
2) Waldgesetz (WaG; SR 921.0 )
3) vgl. Art. 44 Abs. 3 KV (bGS 111.1 )
4) vgl. Art. 2 WaG (SR 921.0 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
2 Eine mit Waldbäumen oder -sträuchern bestockte Fläche gilt als Wald, wenn sie mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes mindestens ei - ne Ausdehnung von 500 m² und eine Breite von 12 m aufweist und wenn die Bestockung einwachsender Flächen mindestens 15 Jahre alt ist. 5 )
3 Das rechtlich geschützte Waldareal umfasst den gesamten Lebensraum des Waldes und schliesst namentlich den Waldsaum ausserhalb der Stammfüsse mit ein.

Art. 3 Zuständigkeiten

1 Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt: a) dem Regierungsrat; b) dem zuständigen Departement (Departement); c) * dem Forstdienst, bestehend aus dem Amt für Raum und Wald und den Forstämtern der Reviere (Forstämter).
2 Soweit keine besonderen Vorschriften bestehen, obliegt der Vollzug dem Amt für Raum und Wald. *

Art. 4 Organisation

1 Das Waldareal des Kantons bildet einen einzigen Forstkreis und gliedert sich in Forstreviere.
2 Der Regierungsrat bezeichnet die Forstreviere; sie bestehen in der Regel aus einer oder mehreren Gemeinden.
3 Die Gemeinden unterhalten für jedes Revier ein Forstamt; dieses unter - steht in seinen gesetzlichen Funktionen der Aufsicht des Amtes für Raum und Wald. *

Art. 5 Wälder ausserkantonaler Körperschaften

1 Der Regierungsrat kann über Wälder ausserkantonaler Körperschaften be - sondere Regelungen treffen.
5) vgl. Art. 2 Abs. 4 WaG (SR 921.0 ) und Art. 1 Waldverordnung (WaV; SR 921.01 )
II. Schutz des Waldes vor Eingriffen (2.)

Art. 6 Rodungsbewilligungen

a) Zuständigkeit
1 Der kantonale Entscheid über Ausnahmen vom Rodungsverbot ist Sache des Departements.
2 Rodungsgesuche sind schriftlich beim Amt für Raum und Wald einzurei - chen. *
3 Die Verordnung regelt die Einzelheiten des Verfahrens.

Art. 7 b) Ausgleichszahlungen

1 Erreicht die Wertsteigerung mehr als das Zehnfache des Bodenwertes vor der Rodung, hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller eine Ausgleichs - zahlung 6 ) zu leisten.
2 Sie beträgt die Hälfte des Betrages, der – nach Abzug der Kosten des Ro - dungsersatzes – das Zehnfache des bisherigen Bodenwertes übersteigt.
3 Sie wird im Zeitpunkt der Rodung fällig.

Art. 8 c) Verwendung von Abgaben

1 Im Zusammenhang mit dem Rodungsersatz zu leistende Ersatzabgaben 7 ) und Ausgleichszahlungen gehen als zweckgebundene Einlagen an die Standortgemeinde.
2 Die Mittel sind für Massnahmen zur Walderhaltung zu verwenden.

Art. 9 Waldfeststellungen

1 Wer feststellen lassen will, ob eine Fläche Wald ist
8 ) , hat sein Gesuch schriftlich beim Amt für Raum und Wald einzureichen. *
2 Die Verordnung regelt die Einzelheiten des Verfahrens und die Koordinati - on mit dem Raumplanungsrecht 9 ) .
6) vgl. Art. 9 WaG (SR 921.0 )
7) Art. 7 WaG (SR 921.0 )
8) Art. 10 Abs. 1 WaG (SR 921.0 )
9) vgl. Art. 10 Abs. 2 WaG (SR 921.0 )

Art. 10 Bestockte Weiden

10 )
1 Die Gesamtfläche der Bestockung auf Weiden ist zu erhalten.
2 Veränderungen in der örtlichen Verteilung der Bestockung können bewilligt werden, wenn dabei der Gesamteindruck der bestockten Weide erhalten bleibt.

Art. 11 Zugänglichkeit des Waldes

1 Einschränkungen der Zugänglichkeit, namentlich Einzäunungen, sind nur zulässig, soweit die Erhaltung des Waldes oder andere öffentliche Interes - sen es erfordern.
2 Veranstaltungen im Wald, die insbesondere durch ihre Art und Grösse so - wie den Zeitpunkt ihrer Durchführung den Lebensraum Wald wesentlich be - einträchtigen, bedürfen einer Bewilligung.

Art. 12 Benützung von Motorfahrzeugen 11 )

1 Der Forstdienst bezeichnet unter Mitwirkung der Unterhaltspflichtigen die Waldstrassen, die neben forstlichem ausnahmsweise auch anderem Motorfahrzeugverkehr dienen, und trifft die notwendigen Massnahmen.
2 Er regelt im Einvernehmen mit den Jagdorganen die Benützung der Wald - strassen zu Jagdzwecken; die Regelung ist in die jährlichen Jagdvorschrif - ten aufzunehmen.

Art. 13 Übriger Verkehr

1 Das Reiten, das Fahren und der Viehtrieb sind nur auf befestigten oder be - sonders signalisierten Wegen gestattet; vorbehalten bleiben Fahrten zur Be - wirtschaftung des Waldes sowie bestehende Viehtriebrechte.
2 Der Forstdienst kann die notwendigen Massnahmen zum Schutze des Lebensraumes Wald treffen.
10) vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. a WaG (SR 921.0 )
11) vgl. Art. 15 WaG (SR 921.0 )

Art. 14 Nachteilige Nutzungen

12 )
1 Nachteilige Nutzungen, wie Weidgang, Streuenutzung, Niederhaltung oder andere schädliche Einwirkungen, sind innerhalb von drei Jahren seit Be - kanntwerden durch das Departement Bau und Volkswirtschaft abzulösen; in begründeten Fällen kann die Frist verlängert werden. *
2 Nachteilige Nutzungen dürfen nur bewilligt werden, sofern sie die Wald - funktionen nicht übermässig beeinträchtigen.
3 Die Verordnung regelt die Einzelheiten.

Art. 15 Waldabstand 13 )

1 Der Mindestabstand von Bauten und Anlagen zum Wald richtet sich nach dem Einführungsgesetz zum Raumplanungsgesetz 14 ) .
2 Der Abstand wird vom äusseren Rand des Waldsaumes aus gemessen. III. Pflege und Nutzung des Waldes (3.)

Art. 16 Grundsätze 15 )

1 Die Wälder sind so zu erhalten, dass sie ihre im öffentlichen Interesse lie - genden Funktionen erfüllen 16 ) .
2 Insbesondere sind a) die Stabilität der Wälder zu erhalten und zu fördern, b) eine natürliche Baumartenzusammensetzung anzustreben, c) die Wälder in der Regel natürlich zu verjüngen, d) Nachhaltigkeit zu erzielen, e) schützenswerte Lebensräume von Pflanzen und Tieren zu schonen, f) im Bereich des Waldsaums Sträucher zu erhalten und aufkommen zu lassen.
12) vom eidg. Departement des Innern genehmigt am 6. Juni 1996
13) vom eidg. Departement des Innern genehmigt am 6. Juni 1996
14) Heute: Baugesetz (bGS 721.1 )
15) vom eidg. Departement des Innern genehmigt am 6. Juni 1996
16) vgl. auch Art. 20 WaG (SR 921.0 )
3 Wer seinen Wald bewirtschaftet, hat die Standortverhältnisse zu beachten und die forstlichen Eingriffe im Einklang mit der natürlichen Waldentwicklung vorzunehmen; die forstliche Planung
17 ) ist massgebend.

Art. 17 Vernachlässigung der Pflege 18 )

1 Wer durch Vernachlässigung des Waldes dessen Schutzfunktionen beein - trächtigt oder Gefahren für benachbarte Wälder schafft, kann durch den Forstdienst verpflichtet werden, die angemessenen Massnahmen zu treffen.
2 Die Ersatzvornahme bleibt vorbehalten.

Art. 18 Planung

a) Kantonale Waldplanung 19 )
1 Die kantonale Waldplanung hält für das gesamte Kantonsgebiet die Standortverhältnisse, die Waldfunktionen und deren Gewichtung fest und äussert sich über allgemeine Ziele und Massnahmen der Waldbewirtschaf - tung.
2 Sie wird unter Mitwirkung der Waldeigentümerinnen und -eigentümer, der Gemeinden sowie der interessierten Amtsstellen und Verbände erarbeitet und vor ihrem Erlass öffentlich bekanntgemacht; die Bevölkerung wird ein - geladen, sich zu den Entwürfen zu äussern.
3 Die Waldplanung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates und ist für Behörden verbindlich; sie wird periodisch überprüft.

Art. 19 b) Betriebspläne

20 )
1 Betriebspläne werden für öffentliche Wälder und Korporationswälder mit ei - ner Gesamtfläche von mehr als 15 Hektaren erlassen; auf Gesuch hin oder wenn wichtige öffentliche Interessen es erfordern, können auch für andere Wälder Pläne erlassen werden.
2 Betriebspläne legen die für bestimmte Wälder geltenden forstlichen Mass - nahmen fest und sind für die betroffenen Waldeigentümerinnen und -eigen - tümer verbindlich.
17) vgl. Art. 18 und 19 dieses Gesetzes
18) vom eidg. Departement des Innern genehmigt am 6. Juni 1996
19) vom eidg. Departement des Innern genehmigt am 6. Juni 1996
20) vom eidg. Departement des Innern genehmigt am 6. Juni 1996
3 Sie werden unter Mitwirkung der Waldeigentümerinnen und -eigentümer erarbeitet und bedürfen der Genehmigung des Departements.

Art. 20 Holznutzung

1 Holznutzungen sind nur zulässig, soweit sie einem Betriebsplan entspre - chen oder vom Amt für Raum und Wald besonders bewilligt worden sind. *
2 Sie sind vor ihrer Ausführung durch den Forstdienst anzeichnen zu lassen.
3 Ausgenommen ist die Nutzung zum privaten Eigenbedarf als Brennholz und, bis zu zehn Kubikmetern pro Jahr und Eigentümer oder Eigentümerin als Nutzholz, sofern sie das nachhaltige Ertragsvermögen des Waldes nicht übersteigt und die waldbaulichen Regeln beachtet werden.

Art. 21 Messung von Verkaufsholz

1 Für den Verkauf bestimmtes Rundholz ist grundsätzlich vom zuständigen Forstamt auf Kosten der Eigentümer und Eigentümerinnen zu sortieren und einzumessen.
2 In Absprache mit dem Forstamt kann ein mit einer geeichten Messanlage ausgerüstetes Werk mit der Einmessung beauftragt werden; das Protokoll ist dem Forstamt zur Kenntnis einzureichen.

Art. 22 Anpflanzungen

a) Saatgut und Pflanzen
1 Für Anpflanzungen sind heimische und standortgerechte Arten mit bekann - ter Herkunft zu verwenden.
2 Der Forstdienst vermittelt Saatgut und Pflanzen. 21 )
3 Andere Bezüge von Saatgut und Pflanzen sind dem Forstdienst zu melden.
4 Saatgut und Pflanzen, in deren Erbgut künstlich eingegriffen worden ist, dürfen nicht verwendet werden.

Art. 23 b) Pflanzabstand

1 Wird Wald neu angelegt, ist gegenüber Gebäuden und Bauzonen ein Min - destabstand von 25 Metern einzuhalten.
21) vgl. auch Art. 21 WaV (SR 921.01 )

Art. 24 Veräusserung und Teilung

1 Soweit die Veräusserung oder Teilung von Wald einer Bewilligung be - darf
22 ) , entscheidet das Departement.
2 Sie achtet dabei unter anderem auf eine sinnvolle Arrondierung des Walda - reals.
3 Öffentlicher Wald und Korporationswald sollen in der Regel nur an die öf - fentliche Hand veräussert werden.

Art. 25 Verhütung und Behebung von Waldschäden

1 Der Forstdienst sorgt dafür, dass die erforderlichen forstlichen Massnah - men zur Verhütung und Behebung von Waldschäden ergriffen werden.
2 Das Feuern im Wald und in Waldesnähe ist untersagt; die Verordnung re - gelt die Ausnahmen.
3 Die Verhütung von Waldschäden durch jagdliche Massnahmen ist Gegen - stand der Jagdgesetzgebung.
4 Die beteiligten Kreise, namentlich Personen, Amtsstellen und Verbände aus Jagd, Fremdenverkehr, Forst-, Land- und Alpwirtschaft, erarbeiten und verwirklichen gemeinsam Konzepte zur Wildschadenverhütung. 23 ) IV. Förderungsmassnahmen (4.)

Art. 26 Ausbildung, Beratung und Grundlagenbeschaffung

a) Ausbildung und Beratung
1 Der Kanton fördert die Aus- und Weiterbildung des Forstpersonals und anderer Personen, die Waldarbeit verrichten.
2 Er beteiligt sich an interkantonalen Försterschulen.
3 Der Forstdienst berät Waldeigentümerinnen und -eigentümer.
22) vgl. Art. 25 Abs. 1 WaG (SR 921.0 )
23) vgl. Art. 27 Abs. 2 WaG (SR 921.0 )

Art. 27 b) Erhebungen

1 Der Forstdienst kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Erhebungen durchfüh - ren.
2 Waldeigentümerinnen und -eigentümer müssen die Erhebungen zulassen und auf Verlangen Auskunft geben.

Art. 28 Finanzierung

a) Forstliche Massnahmen
1 Der Kanton leistet Beiträge an forstliche Massnahmen, namentlich zum Schutz vor Naturereignissen, zur Verhütung und Behebung von Waldschä - den und zur Bewirtschaftung des Waldes. 24 )
2 Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn die Grundsätze über die Pflege und Nutzung des Waldes eingehalten sind. 25 )
3 Die Beiträge bemessen sich nach der Notwendigkeit, Wirksamkeit und Zweckmässigkeit einer Massnahme, nach dem Grad der Schwierigkeit ihrer Ausführung, nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Waldeigentü - merinnen und -eigentümer sowie nach deren bisherigen Bemühungen um die Walderhaltung.
4 Das Amt für Raum und Wald ordnet von Amtes wegen die Anmerkung der mit der Beitragsgewährung verbundenen Unterhaltspflichten und des Zweck - entfremdungsverbotes im Grundbuch an. *

Art. 29 b) Ausbildung

1 Der Kanton kann Beiträge an die Aus- und Weiterbildung des Forstperso - nals und anderer Personen, die Waldarbeit verrichten, leisten.
26 )

Art. 30 c) Ausführungsbestimmungen

1 Der Kantonsrat regelt die Einzelheiten der Finanzierung auf dem Verord - nungsweg.
2 Er erlässt namentlich Bestimmungen über die Höchstbeiträge, über Investi - tionskredite 27 ) und über das Verfahren.
24) vgl. dazu auch Art. 36 bis 38 WaG (SR 921.0 )
25) Art. 16 ff. dieses Gesetzes
26) vgl. dazu auch Art. 39 WaG (SR 921.0 )
27) vgl. Art. 40 WaG (SR 921.0 )

Art. 31 Finanzierung durch Dritte

1 Wer besonderen Nutzen aus Massnahmen zur Erhaltung und Förderung von Waldfunktionen zieht, kann zur Entrichtung angemessener Beiträge her - angezogen werden. V. Schluss- und Übergangsbestimmungen (5.)

Art. 32 Strafbestimmung

1 Wer Vorschriften dieses Gesetzes und der darauf gestützten Verordnun - gen verletzt, wird, soweit nicht Strafbestimmungen des Bundesrechtes
28 ) zur Anwendung kommen, mit Busse bestraft.

Art. 33 Kantonsrat

1 Der Kantonsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderliche Ver - ordnung.
2 Er kann im Rahmen des Gesetzes ergänzende Bestimmungen erlassen und das Gesetz geändertem Bundesrecht anpassen.

Art. 34 Änderung bisherigen Rechts

1 Das Gesetz vom 28. April 1985 über die Einführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung 29 ) wird wie folgt geändert: Die Änderung wurde im betreffenden Erlass eingefügt.

Art. 35 Inkrafttreten, aufgehobenes Recht

1 Dieses Gesetz tritt nach seiner Genehmigung durch den Bundesrat 30 ) am 1. Januar 1997 in Kraft.
2 Mit dem Inkrafttreten sind aufgehoben: a) das Forstgesetz vom 24. April 1983 31 )
28) vgl. Art. 42 ff. WaG (SR 921.0 )
29) Lf. Nr. 176
30) Verfügung des eidg. Departementes des Innern vom 6. Juni 1996
31) Lf. Nr. 117
b) die Verordnung vom 14. November 1983
32 ) zum Forstgesetz vom 24. April 1983.
32) Lf. Nr. 129
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
11.05.2015 01.01.2016 Art. 14 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
27.09.2016 30.09.2016 Art. 3 Abs. 1, c) geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 3 Abs. 2 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 4 Abs. 3 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 6 Abs. 2 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 9 Abs. 1 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 20 Abs. 1 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 28 Abs. 4 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 3 Abs. 1, c) 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332

Art. 3 Abs. 2 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332

Art. 4 Abs. 3 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332

Art. 6 Abs. 2 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332

Art. 9 Abs. 1 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332

Art. 14 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 20 Abs. 1 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332

Art. 28 Abs. 4 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332

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