Verordnung über das Pilzreservat La Chanéaz, Gemeinde Montagny, Staatswald La Chanéaz (721.1.52)
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Verordnung über das Pilzreservat La Chanéaz, Gemeinde Montagny, Staatswald La Chanéaz

Verordnung über das Pilzreservat La Chanéaz, Gemeinde Montagny, Staatswald La Chanéaz vom 14.12.2009 (Fassung in Kraft getreten am 01.04.2019) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimat - schutz; gestützt auf die Verordnung des Bundes vom 16. Januar 1991 über den Na - tur- und Heimatschutz; gestützt auf die Artikel 281 und 282 des Einführungsgesetzes vom 22. No - vember 1911 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch für den Kanton Freiburg; gestützt auf den Beschluss vom 12. März 1973 betreffend den Schutz der freiburgischen Tier- und Pflanzenwelt; gestützt auf den Ausführungsbeschluss vom 28. Juni 1994 zur Bundesgesetz - gebung über den Natur- und Heimatschutz; in Erwägung: Mit Beschluss vom 9. Juni 1975 wurde im Staatswald La Chanéaz auf dem Gebiet der Gemeinde Montagny-les-Monts das Pilzreservat La Chanéaz er - richtet, mit dem Ziel, wissenschaftliche Studien der Pilzökologie in einem ty - pischen Wald des Mittellandes durchführen zu können. Während der letzten 34 Jahre lag die Zuständigkeit für die wissenschaftlichen Arbeiten, die der freiburgische Pilzverein lanciert hatte, bei der Eidgenössi - schen Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft (WSL). Die For - schungsarbeiten werden auf Probeflächen, die über das 75 ha grosse Pilzre - servat verteilt sind, durchgeführt; abgesehen von einer Fläche, auf der die Auswirkungen von über die Wurzeln aufgenommenem Stickstoff untersucht werden (Mykorrhiza), sind die Arbeiten auf allen Flächen abgeschlossen. Diese Flächen, die sehr gut dokumentiert sind, wurden markiert, damit sie für allfällige ergänzende Forschungen, die auf den heute abgeschlossenen Arbei - ten basieren, erhalten bleiben. Viele der erhobenen Daten müssen noch veröf - fentlicht werden. Ein Pilzreservat, dessen Flächen seit bald 35 Jahren sich selbst überlassen sind, ist einmalig; aufgrund zahlreicher wissenschaftlicher Publikationen ist das Reservat europaweit bekannt und anerkannt. Damit die Langzeitstudien abgeschlossen werden können, ist eine Fläche der heutigen Ausdehnung nicht mehr vonnöten. Der Erhalt eines für die Diversität der verschiedenen Lebens -
räume repräsentativen Teils des gegenwärtigen Reservats dient als Kontroll - fläche in der Zukunft. Diese Fläche wird es auch ermöglichen, die Reaktio - nen der Pilze auf Umwelteinflüsse ohne den Faktor des Pilzsammelns zu un - tersuchen. Auf dem Pilzlehrpfad, der 1992 in Zusammenarbeit mit der WSL gegründet wurde und dem Reservat angegliedert ist, wurden bisher 240 Führungen für Organisationen, Vereine und insbesondere Schulklassen durchgeführt. Mit seinem Angebot an geführten und individuellen Besichtigungen sowie an Wechselausstellungen erfüllt der Pilzlehrpfad die wichtige Aufgabe, interes - sierten Personen Wissen über die Ökologie der Grosspilze zu vermitteln. Auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirt - schaft, beschliesst:

Art. 1

1 Als «Pilzreservat La Chanéaz» wird das Gebiet von 3,6 ha Wald nordöstlich des Punktes 574 bezeichnet, dessen Aussengrenzen durch die Waldwege vor - gegeben sind. Die Zentrumskoordinaten des Perimeters sind:
566.690/183.510.
2 Dieser Perimeter wird mit Tafeln gekennzeichnet, die mit der Aufschrift «Pilzreservat» und einem Plan versehen sind.
3 Für die Dauer des Reservats wird ein Pilzlehrpfad zur Vermittlung von Wis - sen über die Lebensgemeinschaft zwischen dem Wald und den Pilzen errich - tet. Es werden regelmässig Führungen durchgeführt, und während der Pilz - saison wird für einen Informationsbetrieb gesorgt.

Art. 2

1 Im Reservat ist das Sammeln, Ausreissen und Zerstören von Pilzen unter - sagt.
2 Das gegenwärtige Reservat und die ehemaligen Versuchsflächen bleiben der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft (WSL) für Forschungsarbeiten jederzeit zugänglich.
3 Für andere Forschungsarbeiten, die von Organisationen oder Privatpersonen im Reservat oder auf den ehemaligen Versuchsflächen durchgeführt werden, ist eine Sonderbewilligung des Amts für Wald und Natur erforderlich.

Art. 3 ...

Art. 4 ...

Art. 5

1 Der Beschluss vom 12. Oktober 1999 über das Pilzreservat Chanéaz, Gemeinde Montagny, Staatswald La Chanéaz (SGF 721.1.52) wird aufgeho - ben.

Art. 6

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
14.12.2009 Erlass Grunderlass 01.01.2010 2009_139
30.11.2010 Art. 4 geändert 01.01.2011 2010_153
11.12.2012 Art. 4 geändert 01.01.2013 2012_122
27.05.2014 Art. 3 aufgehoben 01.07.2014 2014_052
27.05.2014 Art. 4 aufgehoben 01.07.2014 2014_052
02.04.2019 Art. 2 Abs. 3 geändert 01.04.2019 2019_023 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 14.12.2009 01.01.2010 2009_139

Art. 2 Abs. 3 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023

Art. 3 aufgehoben 27.05.2014 01.07.2014 2014_052

Art. 4 geändert 30.11.2010 01.01.2011 2010_153

Art. 4 geändert 11.12.2012 01.01.2013 2012_122

Art. 4 aufgehoben 27.05.2014 01.07.2014 2014_052

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