Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (734.0)
CH - Schweizer Bundesrecht

Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG 1)

(Elektrizitätsgesetz, EleG) ¹ vom 24. Juni 1902 (Stand am 1. Juli 2024) ¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des Telekommunikationsunternehmungsgesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1997 2480 ; BBl 1996 III 1306 ).
² SR 101 ³ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 ( AS 2019 1349 ; BBl 2016 3865 ). ⁴ BBl 1899 III 786

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1
Die Erstellung und der Betrieb der in den Artikeln 4 und 13 bezeichneten elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen wird der Oberaufsicht des Bundes unterstellt, und es sind für dieselben die vom Bundesrate erlassenen Vorschriften massgebend.
Art. 2
¹ Als Schwachstromanlagen werden solche angesehen, bei welchen normalerweise keine Ströme auftreten können, die für Personen oder Sachen gefährlich sind.
² Als Starkstromanlagen werden solche angesehen, bei welchen Ströme benützt werden oder auftreten, die unter Umständen für Personen oder Sachen gefährlich sind.
³ Wenn Zweifel bestehen, ob eine elektrische Anlage als Starkstrom- oder als Schwachstromanlage im Sinne dieses Gesetzes anzusehen sei, so entscheidet darüber das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK⁵) endgültig.⁶
⁵ Ausdruck gemäss Ziff. I 1 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 ( AS 2019 1349 ; BBl 2016 3865 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
⁶ Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
Art. 3
¹ Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren und Schäden, welche durch Stark- und Schwachstromanlagen entstehen.⁷
² Er regelt:⁸
a. die Erstellung und Instandhaltung sowohl der Schwachstrom- als der Starkstromanlagen;
b. die Massnahmen, die bei der Parallelführung und bei der Kreuzung elektrischer Leitungen unter sich, und bei der Parallelführung und der Kreuzung elektrischer Leitungen mit Eisenbahnen zu treffen sind;
c. die Erstellung und Instandhaltung elektrischer Bahnen;
d.⁹
den Schutz des Fernmeldeverkehrs und des Rundfunks (Art. 37 des Fernmeldegesetzes vom 21. Juni 1991¹⁰) vor elektromagnetischen Störungen.
³ Der Bundesrat hat bei Aufstellung und Ausführung dieser Vorschriften auf Wahrung des Fabrikgeheimnisses Bedacht zu nehmen.
⁴ …¹¹
⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 zum Fernmeldegesetz vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Mai 1992 ( AS 1992 581 ; BBl 1988 I 1311 ).
⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 zum Fernmeldegesetz vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Mai 1992 ( AS 1992 581 ; BBl 1988 I 1311 ).
⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 zum Fernmeldegesetz vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Mai 1992 ( AS 1992 581 ; BBl 1988 I 1311 ).
¹⁰ [ AS 1992 581 , 1993 901 Anhang Ziff. 18. AS 1997 2187 Art. 65]. Siehe heute das Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 ( SR 784.10 ).
¹¹ Aufgehoben durch Ziff. II 30 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).
Art. 3 a ¹²
¹ Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen, Kontrollen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung und des Eidgenössischen Starkstrominspektorats (Inspektorat).
² Er sieht vor, dass das Bundesamt für Energie (BFE) von den Betreiberinnen von Stark- und Schwachstromanlagen (Unternehmungen) angemessene Gebühren für den Aufwand erhebt, der in den Kantonen gemäss den Leistungsvereinbarungen nach Artikel 9 e Absatz 2 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007¹³ (StromVG) anfällt.
¹² Eingefügt durch Anhang Ziff. II 8 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016 ( AS 2017 6839 ; BBl 2013 7561 ). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 ( AS 2019 1349 ; BBl 2016 3865 ).
¹³ SR 734.7
Art. 3 b ¹⁴
¹ Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren im Einzelnen, insbesondere:
a. das Verfahren zur Erhebung der Gebühren;
b. die Höhe der Gebühren;
c. die Haftung im Falle mehrerer Gebührenpflichtiger;
d. die Verjährung von Gebührenforderungen.
² Bei der Regelung der Gebühren beachtet er das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip.
³ Er kann Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen, soweit dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung, der Kontrolle oder der Dienstleistung gerechtfertigt ist.
¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 ( AS 2019 1349 ; BBl 2016 3865 ).

II. Schwachstromanlagen

Art. 4
¹ Unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen alle Schwachstromanlagen, welche öffentlichen Grund und Boden oder Eisenbahngebiet benützen oder zufolge der Nähe von Starkstromanlagen zu Betriebsstörungen oder Gefährdungen Veranlassung geben können.
² Die Schwachstromanlagen dürfen die Erde als Leitung benutzen, mit Ausnahme der öffentlichen Telefonleitungen, sofern zufolge Vorhandenseins von Starkstromanlagen Störungen des Telefonbetriebes oder Gefährdungen eintreten können.
³ Der Bundesrat bezeichnet die Schwachstromanlagen, die der Plangenehmigungspflicht unterstellt sind.¹⁵
¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I 8 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
Art. 5 – 12 ¹⁶
¹⁶ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, mit Wirkung seit 1. Jan. 1998 ( AS 1997 2187 ; BBl 1996 III 1405 ).

III. Starkstromanlagen

Art. 13
¹ Unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen alle Starkstromanlagen.
² Einzelanlagen auf eigenem Grund und Boden, welche die für Hausinstallationen zulässige Maximalspannung nicht überschreiten und die nicht zufolge der Nähe anderer elektrischer Anlagen Betriebsstörungen oder Gefährdungen veranlassen können, werden den Hausinstallationen (Art. 15, 16, 17, 26 und 41) gleichgehalten.
Art. 14 ¹⁷
Hausinstallationen im Sinne dieses Gesetzes sind elektrische Einrichtungen in Häusern, zugehörigen Räumen und Nebengebäuden, bei denen nicht höhere als die vom Bundesrat als zulässig erklärten elektrischen Spannungen verwendet werden.
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
Art. 15 ¹⁸
¹ Die in Artikel 3 vorgesehenen Vorschriften bezeichnen insbesondere die beim Zusammentreffen von Starkstromleitungen und Schwachstromleitungen oder von Starkstromleitungen unter sich erforderlichen technischen Sicherungsmassnahmen.
² Die Durchführung der letzteren soll im einzelnen Falle in der für die Gesamtheit der zusammentreffenden Anlagen zweckmässigsten Weise erfolgen. Wird keine Verständigung über die zu treffenden Massnahmen erzielt, so entscheidet das UVEK.¹⁹
³ Die zur Ausführung dieser Sicherungsmassnahmen aufzuwendenden Kosten sind von den zusammentreffenden Unternehmungen gemeinsam zu tragen.
⁴ Die Kosten für die notwendigen Schutzvorrichtungen oder Änderungen werden im Verhältnis der wirtschaftlichen Bedeutung der Anlagen verteilt, unabhängig davon, welche Leitung zuerst bestanden hat und welche Leitung von den Massnahmen betroffen ist.
⁵ Wenn unter den Beteiligten eine Verständigung über den Umfang der gemeinsam zu tragenden Kosten und über deren Verteilung nicht erzielt wird, so erlässt die zuständige Bundesbehörde eine Verfügung. Vorbehalten bleibt die Klage nach Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005²⁰ bei Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen.²¹
⁶ Die Bestimmungen dieses Artikels beziehen sich nicht auf Hausinstallationen.
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
¹⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 3425 ; BBl 2005 1611 ).
²⁰ SR 173.110
²¹ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 ( AS 2019 1349 ; BBl 2016 3865 ).
Art. 15 a ²²
Leitungen mit den erforderlichen Nebenanlagen zur Übertragung und Verteilung von Elektrizität stehen im Eigentum der Unternehmen der Energiewirtschaft, die sie erstellt oder von Dritten erworben haben.
²² Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 3425 ; BBl 2005 1611 ).
Art. 15 b ²³
¹ Eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher kann als Freileitung oder Erdkabel ausgeführt werden.
² Sind gestützt auf die Umweltschutzgesetzgebung und die Natur- und Heimatschutzgesetzgebung Ersatzmassnahmen vorzunehmen, so kann die Unternehmung der Genehmigungsbehörde nach Artikel 16 Absatz 2 beantragen, andere Unternehmungen zur Vornahme dieser Massnahmen an Starkstromanlagen zu verpflichten, die diesen anderen Unternehmungen gehören und die sich in der Regel innerhalb des betreffenden Planungsgebietes befinden müssen.
³ Die betroffenen Unternehmungen werden dafür von der beantragenden Unternehmung voll entschädigt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
²³ Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 ( AS 2019 1349 ; BBl 2016 3865 ).
Art. 15 c ²⁴
¹ Eine Leitung (50 Hz) des Verteilnetzes mit einer Nennspannung von unter 220 kV ist als Erdkabel auszuführen, soweit dies technisch und betrieblich möglich ist, die Zugänglichkeit jederzeit innert üblicher Frist gewährleistet werden kann und die Gesamtkosten im Vergleich zu den Gesamtkosten der Ausführung als Freileitung einen bestimmten Faktor (Mehrkostenfaktor) nicht übersteigen.
² Der Mehrkostenfaktor beträgt höchstens 3,0. Der Bundesrat legt den Mehrkostenfaktor und eine einheitliche Berechnungsmethode zum Kostenvergleich fest. Bei der Festlegung des Mehrkostenfaktors berücksichtigt er Kriterien wie die Änderung des Verkabelungsgrades, die Auswirkungen auf die Netznutzungsentgelte und die Kosten für die Erdverkabelung. Er kann den Mehrkostenfaktor jeweils zeitgleich mit der Genehmigung eines neuen Szenariorahmens nach Artikel 9 a Absatz 4 StromVG²⁵ anpassen.
³ Der Bundesrat kann vorsehen, dass:
a. trotz Überschreitung des Mehrkostenfaktors eine teilweise oder vollständige Erdverkabelung vorgenommen werden kann, wenn ein Dritter die den Mehrkostenfaktor überschreitenden Kosten trägt;
b. trotz Einhaltung oder Unterschreitung des Mehrkostenfaktors teilweise oder vollständig eine Freileitung erstellt werden muss, wenn dadurch insgesamt weniger Nachteile für Raum und Umwelt entstehen.
²⁴ Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2020 ( AS 2019 1349 ; BBl 2016 3865 ).
²⁵ SR 734.7
Art. 15 d ²⁶
¹ Die Versorgung mit elektrischer Energie ist von nationalem Interesse.
² Die Anlagen des Übertragungsnetzes sind von nationalem Interesse, insbesondere im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966²⁷ über den Natur- und Heimatschutz (NHG).
³ Der Bundesrat kann einzelnen Leitungen, die nicht zum Übertragungsnetz gehören, aber mit einer Nennspannung von über 36 kV betrieben werden, ebenfalls nationales Interesse beimessen, wenn sie für die Gewährleistung der Versorgungssicherheit einzelner Landesteile oder national bedeutender Infrastrukturen zwingend erforderlich sind oder Produktionsanlagen von nationalem Interesse anschliessen.
⁴ Hat die Genehmigungsbehörde nach Artikel 16 Absatz 2 über die Bewilligung eines Vorhabens, das eine Anlage nach Absatz 2 oder 3 betrifft, zu entscheiden, so ist das nationale Interesse an der Realisierung dieser Vorhaben bei der Interessenabwägung als gleichrangig zu betrachten mit anderen nationalen Interessen. Betrifft das Vorhaben ein Objekt, das in einem Inventar nach Artikel 5 NHG aufgeführt ist, darf ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung in Erwägung gezogen werden.
²⁶ Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 ( AS 2019 1349 ; BBl 2016 3865 ).
²⁷ SR 451

III a . ²⁸ Sachplanverfahren

²⁸ Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 ( AS 2019 1349 ; BBl 2016 3865 ).
Art. 15 e
¹ Vorhaben betreffend eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, müssen in einem Sachplan nach dem Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979²⁹ festgesetzt werden.
² Der Bundesrat regelt die Ausnahmen von der Sachplanpflicht.
²⁹ SR 700
Art. 15 f
¹ Das BFE entscheidet, ob ein Sachplanverfahren durchgeführt werden muss.
² Es hört dazu vorgängig die zuständigen Fachstellen des Bundes und der betroffenen Kantone an. Es kann mit diesen Fachstellen vereinbaren, dass diese für einfache Fälle nicht angehört werden müssen.
³ Der Sachplan ist innert zweier Jahre zu erarbeiten. Der Bundesrat setzt für die einzelnen Verfahrensschritte Fristen fest.
Art. 15 g
¹ Das BFE leitet das Sachplanverfahren.
² Es setzt in jedem Sachplanverfahren eine Begleitgruppe ein.
³ Der Bundesrat bezeichnet die in der Begleitgruppe vertretenen Stellen und Organisationen.
Art. 15 h
¹ Die Begleitgruppe empfiehlt dem BFE ein Planungsgebiet. Das Planungsgebiet muss so gross sein, dass mehrere Korridorvarianten ausgearbeitet werden können.
² Der Bundesrat setzt das Planungsgebiet fest.
³ Er regelt, in welchen Fällen auf die Festsetzung eines Planungsgebiets verzichtet werden kann.
Art. 15 i
¹ Die Unternehmung erarbeitet unter Einbezug der betroffenen Kantone in der Regel mindestens zwei Korridorvarianten und reicht dem BFE die erforderlichen Unterlagen ein.
² Die Begleitgruppe empfiehlt dem BFE aufgrund einer gesamtheitlichen Betrachtung einen Planungskorridor und eine anzuwendende Übertragungstechnologie.
³ Der Bundesrat setzt den Planungskorridor fest und bestimmt die anzuwendende Übertragungstechnologie.
⁴ Bei der Wahl der anzuwendenden Übertragungstechnologie sind die Auswirkungen auf den Raum und die Umwelt, die technischen Aspekte und die Wirtschaftlichkeit gegeneinander abzuwägen.
Art. 15 k
Der Bundesrat kann das Festlegen von Planungsgebieten nach Artikel 15 h Absatz 2 und Planungskorridoren nach Artikel 15 i Absatz 3 in Fällen von untergeordneter Bedeutung an das UVEK übertragen.

III b . Plangenehmigungsverfahren ³⁰

³⁰ Ursprünglich: III a . Eingefügt durch Ziff. I 8 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
Art. 16 ³¹
¹ Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
² Genehmigungsbehörde ist:
a.³²
das Inspektorat;
b. das BFE³³ für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c. die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
³ Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
⁴ Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.³⁴
⁵ Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.³⁵
⁶ Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
⁷  Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen .³⁶
³¹ Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
³² Fassung gemäss Anhang Ziff. II 8 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6839 ; BBl 2013 7561 ).
³³ Ausdruck gemäss Ziff. I 1 des BG über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 ( AS 2019 1349 ; BBl 2016 3865 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
³⁴ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 ( AS 2019 1349 ; BBl 2016 3865 ).
³⁵ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 ( AS 2019 1349 ; BBl 2016 3865 ).
³⁶ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 ( AS 2019 1349 ; BBl 2016 3865 ).
Art. 16 a ³⁷
¹ Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968³⁸, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht.
² Sind Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930³⁹ über die Enteignung (EntG) Anwendung.
³⁷ Eingefügt durch Ziff. I 8 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).
³⁸ SR 172.021
³⁹ SR 711
Art. 16 a bis ⁴⁰
¹ Die Bearbeitungsfrist für ein Plangenehmigungsverfahren darf zwei Jahre nicht überschreiten.
² Der Bundesrat setzt für die einzelnen Verfahrensschritte Fristen fest.
⁴⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 8 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6839 ; BBl 2013 7561 ).
Art. 16 b ⁴¹
Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Diese prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.
⁴¹ Eingefügt durch Ziff. I 8 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
Art. 16 c ⁴²
¹ Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die Unternehmung die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem sie diese aussteckt; bei Hochbauten hat sie Profile aufzustellen.
² Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist mit Einsprache beim Inspektorat vorzubringen.
⁴² Eingefügt durch Ziff. I 8 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
Art. 16 d ⁴³
¹ Die Genehmigungsbehörde übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Sie kann die Frist in begründeten Fällen ausnahmsweise verlängern.
² Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.
³ …⁴⁴
⁴³ Eingefügt durch Ziff. I 8 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
⁴⁴ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).
Art. 16 e ⁴⁵
⁴⁵ Eingefügt durch Ziff. I 8 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).
Art. 16 f ⁴⁶
¹ Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968⁴⁷ Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.⁴⁸ Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
² Wer nach den Vorschriften des EntG⁴⁹ Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.⁵⁰
³ Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
⁴⁶ Eingefügt durch Ziff. I 8 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
⁴⁷ SR 172.021
⁴⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).
⁴⁹ SR 711
⁵⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).
Art. 16 g ⁵¹
¹ Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach Artikel 62 b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 20. März 1997⁵².
² Die Kommissionen nach Artikel 25 NHG⁵³ reichen ihre Gutachten innert dreier Monate nach der Aufforderung durch die Genehmigungsbehörde bei dieser ein. Wird innerhalb der gesetzten Fristen kein Gutachten eingereicht, so entscheidet die Genehmigungsbehörde aufgrund der Akten.⁵⁴
⁵¹ Eingefügt durch Ziff. I 8 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
⁵² SR 172.010
⁵³ SR 451
⁵⁴ Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 ( AS 2019 1349 ; BBl 2016 3865 ).
Art. 16 h ⁵⁵
¹ Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
² Das Inspektorat erteilt die Plangenehmigung, wenn es bei Einsprachen oder bei Differenzen unter den beteiligten Bundesbehörden eine Einigung herbeiführen konnte. Andernfalls übermittelt es die Unterlagen dem BFE. Dieses führt das Verfahren weiter und entscheidet.
⁵⁵ Eingefügt durch Ziff. I 8 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
Art. 16 i ⁵⁶
¹ Die Plangenehmigung erlischt, wenn drei Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist.
² Die Genehmigungsbehörde kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus wichtigen Gründen angemessen verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Erteilung der Plangenehmigung wesentlich verändert haben.
⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. I 8 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
Art. 17 ⁵⁷
¹ Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren wird angewendet bei:
a. örtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen;
b. Anlagen, deren Änderung das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt;
c. Anlagen, die spätestens nach drei Jahren wieder entfernt werden oder die der Baustromversorgung dienen.
² Detailpläne, die sich auf ein bereits genehmigtes Projekt stützen, werden im vereinfachten Verfahren genehmigt.
³ Die Genehmigungsbehörde kann die Aussteckung anordnen. Das Gesuch wird nicht publiziert und nicht öffentlich aufgelegt. Die Genehmigungsbehörde unterbreitet die Planvorlage den Betroffenen, soweit sie nicht vorher schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben; deren Einsprachefrist beträgt 30 Tage. Die Genehmigungsbehörde kann bei Kantonen und Gemeinden Stellungnahmen einholen. Sie setzt dafür eine angemessene Frist.
⁴ Im Übrigen gelten die Bestimmungen für das ordentliche Verfahren. Im Zweifelsfall wird dieses durchgeführt.
⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
Art. 17 a ⁵⁸
¹ Das BFE kann verwaltungsexterne Personen mit der Durchführung von Plangenehmigungsverfahren beauftragen.
² Die verwaltungsexternen Personen haben keine Entscheidbefugnisse; sie können alle verfahrensleitenden Anordnungen treffen, soweit diese nicht selbstständig anfechtbar sind.
⁵⁸ Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 ( AS 2019 1349 ; BBl 2016 3865 ).

III c . Projektierungszonen und Baulinien ⁵⁹

⁵⁹ Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 ( AS 2019 1349 ; BBl 2016 3865 ).
Art. 18 ⁶⁰
¹ Das BFE kann auf Antrag der Unternehmung für genau bezeichnete Gebiete Projektierungszonen festlegen, um Grundstücke für künftige Leitungen mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher freizuhalten.
² Die betroffenen Bundesstellen, Kantone, Gemeinden sowie die betroffenen Grundeigentümer sind anzuhören. Die Anhörung der Gemeinden und der betroffenen Grundeigentümer wird von den Kantonen durchgeführt.
³ Verfügungen über die Errichtung von Projektierungszonen sind in den betroffenen Gemeinden zu veröffentlichen. Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.
⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 ( AS 2019 1349 ; BBl 2016 3865 ).
Art. 18 a ⁶¹
¹ Die Projektierungszonen können für eine Dauer von längstens fünf Jahren festgesetzt werden. Die Geltungsdauer kann um höchstens drei Jahre verlängert werden. Ist eine Projektierungszone hinfällig geworden, so kann eine neue Projektierungszone mit ganz oder teilweise gleichem Perimeter festgelegt werden.
² Das BFE hebt eine Projektierungszone von Amtes wegen oder auf Antrag der Unternehmung, des betroffenen Kantons, der betroffenen Gemeinde oder des betroffenen Grundeigentümers auf, wenn feststeht, dass die geplante Leitung nicht ausgeführt wird.
³ Verfügungen über die Aufhebung von Projektierungszonen sind in den betroffenen Gemeinden zu veröffentlichen.
⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 ( AS 2019 1349 ; BBl 2016 3865 ).
Art. 18 b ⁶²
¹ Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag der Unternehmung Baulinien zur Sicherung von Starkstromanlagen oder zur Sicherstellung eines allfälligen Ausbaus oder einer Erneuerung festlegen.
² Verfügungen über die Festlegung von Baulinien sind in den betroffenen Gemeinden zu veröffentlichen.
³ Die Baulinien sind an den Bestand der Anlage gebunden und fallen mit der ersatzlosen Entfernung der Anlage ohne Weiteres dahin.
⁴ Fällt eine Baulinie dahin, für die eine Entschädigung geleistet wurde, so gelten sinngemäss die Grundsätze über die ungerechtfertigte Bereicherung. Bei Handänderungen wird der neue Grundeigentümer rückerstattungspflichtig. Bei Streitigkeiten entscheidet die Schätzungskommission.
⁶² Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 ( AS 2019 1349 ; BBl 2016 3865 ).
Art. 18 c ⁶³
¹ In den Projektierungszonen, zwischen Baulinien sowie zwischen Baulinien und Starkstromanlagen dürfen keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden, die deren Zweck widersprechen. Ausgenommen sind Vorkehren, die dem Unterhalt oder der Beseitigung von Gefahren und schädlichen Einwirkungen dienen.
² Das BFE kann nach Anhörung der Unternehmung ausnahmsweise seine Zustimmung zu weitergehenden Vorkehren erteilen, wenn der Grundeigentümer auf jede spätere Entschädigung des entstandenen Mehrwerts verzichtet.
³ In den festgelegten oder beantragten Projektierungszonen und innerhalb der festgelegten oder beantragten Baulinien dürfen die Unternehmungen vorbereitende Handlungen vornehmen. Artikel 15 EntG⁶⁴ gilt sinngemäss.
⁶³ Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 ( AS 2019 1349 ; BBl 2016 3865 ).
⁶⁴ SR 711
Art. 18 d ⁶⁵
¹ Führt die Festlegung von Projektierungszonen oder Baulinien zu einer Eigentumsbeschränkung, die einer Enteignung gleichkommt, so sind die Grundeigentümer dafür voll zu entschädigen. Für die Bemessung der Entschädigung sind die Verhältnisse bei Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung massgebend.
² Entschädigungspflichtig ist die Unternehmung.
³ Der Betroffene hat seine Ansprüche innerhalb von zehn Jahren nach Wirksamwerden der Eigentumsbeschränkung schriftlich der Unternehmung anzumelden. Werden die Ansprüche ganz oder teilweise bestritten, so ist nach den Artikeln 57–75 EntG⁶⁶ vorzugehen.
⁴ Es werden nur angemeldete Ansprüche behandelt. Nachträgliche Einsprachen gegen die Beschränkung des Grundeigentums sowie Begehren um Änderung von Projektierungszonen und von Baulinien sind ausgeschlossen.
⁵ Die Entschädigung wird vom Zeitpunkt an verzinst, in dem die Eigentumsbeschränkung wirksam wird.
⁶⁵ Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 ( AS 2019 1349 ; BBl 2016 3865 ).
⁶⁶ SR 711

IV. Kontrolle

Art. 19 ⁶⁷
⁶⁷ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 3425 ; BBl 2005 1611 ).
Art. 20
¹ Die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen und die Überwachung ihres guten Zustandes ist Sache der Betriebsinhaber (Eigentümer, Pächter usw.).
² Auch die Beaufsichtigung und der Unterhalt der elektrischen Leitungen, welche sich auf Bahngebiet befinden, sind vom Betriebsinhaber zu besorgen, und es ist daher ihm und seinen Beauftragten zu diesem Zwecke das Betreten des Bahngebietes unter Voranzeige an die Bahnorgane gestattet.
Art. 21 ⁶⁸
Die Kontrolle über die Ausführung der in Artikel 3 erwähnten Vorschriften wird übertragen:
a. dem Bundesamt für Verkehr für: 1. die bahnspezifischen elektrischen Installationen und Anlagen,
2. die elektrischen Installationen und Anlagen, die für den sicheren und zuverlässigen Eisenbahnbetrieb erforderlich sind,
3. die elektrischen Teile und Systeme von Eisenbahnfahrzeugen;
b. einem vom Bundesrat zu bezeichnenden Inspektorat für die übrigen elektrischen Installationen und Anlagen sowie für die elektrischen Erzeugnisse.
⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 29. Sept. 2023 (Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets), in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 152 ; BBl 2023 703 ).
Art. 22 ⁶⁹
Der Bundesrat kann anstelle der beiden Kontrollstellen nach Artikel 21 ein einziges Inspektorat einsetzen.
⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
Art. 23 ⁷⁰
Gegen die Verfügungen der Genehmigungsbehörden nach Artikel 16 und der Kontrollstellen nach Artikel 21 kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
⁷⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 72 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).
Art. 24 ⁷¹
Bei Differenzen zwischen den Kontrollstellen nach Artikel 21 entscheidet das UVEK.
⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
Art. 25
Die Starkstromanlagen haben dem Inspektorat das statistische Material technischer Natur zu liefern, welches für die Erstellung einer einheitlichen Statistik erforderlich ist.
Art. 25 a ⁷²
¹ Die mit dem Vollzug betrauten Stellen bearbeiten die für die Anwendung dieses Gesetzes erforderlichen Personendaten einschliesslich der Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgung und Sanktionen nach den Artikeln 55 ff.
² Sie können die Daten untereinander austauschen, soweit dies für den einheitlichen Vollzug dieses Gesetzes erforderlich ist.⁷³
⁷² Eingefügt durch Ziff. I 8 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
⁷³ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 58 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 491 ; BBl 2017 6941 ).
Art. 26
Die in Abschnitt IV vorgesehene Kontrolle erstreckt sich nicht auf die Hausinstallationen. Dagegen wird derjenige, welcher elektrische Kraft an Hausinstallationen abgibt, verpflichtet, sich über die Ausübung einer solchen Kontrolle beim Inspektorat auszuweisen, und es kann diese Kontrolle einer Nachprüfung unterzogen werden.
Art. 26 a ⁷⁴
¹ Die Betriebsinhaber dokumentieren gemäss den Vorgaben des BFE ihre elektrischen Anlagen mit einer Nennspannung von über 36 kV in Form von Geodaten und stellen die Geodaten dem BFE zu.
² Das BFE erstellt eine Gesamtsicht; diese ist öffentlich zugänglich.
³ Der Bundesrat kann elektrische Anlagen mit einer Nennspannung von bis 36 kV ebenfalls der Dokumentationspflicht nach Absatz 1 unterstellen. Er bestimmt die Berechtigungen zum Zugriff auf diese Daten.
⁷⁴ Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 ( AS 2019 1349 ; BBl 2016 3865 ).

V. Haftpflichtbestimmungen ⁷⁵

⁷⁵ Soweit sie das Verhältnis des Betriebsinhabers zu seinen obligatorisch versicherten Arbeitnehmern betreffen, sind diese Bestimmungen aufgehoben durch Art. 128 Ziff. 2 des Krankenversicherungsgesetzes [BS 8 281] und Art. 44 Abs. 2 des Unfallversicherungsgesetzes ( SR 832.20 ).
Art. 27
¹ Wenn durch den Betrieb einer privaten oder öffentlichen Schwach- oder Starkstromanlage eine Person getötet oder körperlich verletzt wird, so haftet der Betriebsinhaber für den entstandenen Schaden, wenn er nicht beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder durch Verschulden oder Versehen Dritter oder durch grobes Verschulden des Getöteten oder Verletzten verursacht wurde.
² In gleicher Weise besteht die Haftpflicht für Schädigung an Sachen, jedoch nicht für Störungen im Geschäftsbetrieb.
Art. 28
¹ Besteht die elektrische Anlage aus mehreren Teilen mit verschiedenen Betriebsinhabern, so haftet dem Beschädigten:
a. wenn der Schaden in dem gleichen Teil der Anlage zugefügt und verursacht wird, der Inhaber dieses Teiles der Anlage;
b. wenn der Schaden in dem einen Teile zugefügt, in einem andern verursacht wird, die Inhaber des einen und des andern Teiles solidarisch.
² Wird der Inhaber des Teiles, welcher den Schaden zugefügt hat, für denselben belangt, so hat er das Rückgriffsrecht auf den Inhaber des Teiles der Anlage, welcher den Schaden verursacht hat.
Art. 29
In Fällen von Sachbeschädigung infolge eines durch den Betrieb einer elektrischen Anlage verursachten Brandes gelten die Bestimmungen des Obligationenrechtes⁷⁶.
⁷⁶ [ AS 5 635 , 11 490 , 24 719 Art. 103 Abs. 1. AS 27 317 UeB I, 53 185 am Schluss, Art. 18 Schl- und UeB zu den Tit. XXIV–XXXIII]. Heute: die Bestimmungen des OR ( SR 220 ).
Art. 30
Wenn Schädigungen zufolge des Zusammentreffens von verschiedenen elektrischen Leitungen entstehen, so haben die beteiligten Unternehmungen den Schaden gegenüber dem Geschädigten unter Solidarhaft zu tragen; unter sich, soweit nicht das Verschulden der einen Anlage nachgewiesen werden kann oder anderweitige Verständigungen getroffen werden, zu gleichen Teilen. Solche Verständigungen können auch im Voraus getroffen werden.
Art. 31
Wenn elektrische Anlagen sich gegenseitig schädigen, so ist der Schaden, sofern nicht das Verschulden der einen Anlage nachgewiesen werden kann, unter Würdigung der sämtlichen Verhältnisse in angemessener und billiger Weise unter denselben zu verteilen.
Art. 32
¹ Der Betriebsinhaber der Stark- oder Schwachstromanlage ist verpflichtet, von jeder vorgefallenen erheblichen Personenbeschädigung, sowie von jeder erheblichen Sachenbeschädigung gegenüber Dritten, sofort der nach Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 23. März 1877⁷⁷ betreffend die Arbeit in den Fabriken zuständig erklärten Lokalbehörde Anzeige zu machen.
² Diese leitet über die Ursache und die Folgen der ihr bekannt gewordenen erheblichen Unfälle unverzüglich eine amtliche Untersuchung ein; in wichtigeren Fällen kann sie Sachverständige beiziehen. Sie gibt der kantonalen Regierung zu Handen des UVEK vom Vorfall Kenntnis.⁷⁸
⁷⁷ [ AS 3 241 ; 21 386 . BS 8 3 Art. 95 Abs. 1]. Obschon das bestehende Bundesrecht keine der genannten Vorschrift entsprechende Bestimmung enthält, finden die Vorschriften dieses Art. 32 noch weiter Anwendung.
⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
Art. 33
Die Einrede der höhern Gewalt im Sinne dieses Gesetzes kann nicht geltend gemacht werden bei Schädigungen, die durch Einrichtungen, welche den gemäss Artikel 3 zu erlassenden Vorschriften entsprechen, hätten abgewendet werden können.
Art. 34
¹ Die Betriebsinhaber der elektrischen Anlagen haften für alle Personen, deren sie sich zum Betrieb der elektrischen Anlagen bedienen.
² Das Rückgriffsrecht auf diese Personen bleibt im Falle deren Verschuldens den haftpflichtigen Betriebsinhabern elektrischer Anlagen vorbehalten.
Art. 35
Wenn nachgewiesen werden kann, dass der Getötete oder Verletzte oder der an seinem Eigentum Geschädigte sich durch eine widerrechtliche Handlung oder mit wissentlicher Übertretung von bekannt gegebenen Schutzvorschriften, Warnungen u. dgl. mit der elektrischen Anlage in Berührung gebracht hat, so kann kein Schadenersatz im Sinne der Artikel 27 und 28 dieses Gesetzes gefordert werden, selbst wenn der Unfall auch ohne Verschulden des Geschädigten eingetreten ist.
Art. 36
¹ Für die Bemessung der Entschädigungen sind die Bestimmungen des Obligationenrechtes⁷⁹ massgebend.
² Bei Personenbeschädigungen ist als Ersatz für den zukünftigen Unterhalt oder Erwerb nach dem Ermessen des Gerichtes entweder eine Kapitalsumme oder eine jährliche Rente zuzusprechen.
³ Wenn im Momente der Urteilsfällung die Folgen einer Körperverletzung noch nicht genügend klar vorliegen, so kann der Richter ausnahmsweise sowohl für den Fall des nachfolgenden Todes oder einer Verschlimmerung als auch im Falle einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Verletzten eine spätere Berichtigung des Urteils vorbehalten. Ein bezügliches Begehren muss längstens innert Jahresfrist nach Ausfällung des Urteils gestellt werden.
⁷⁹ Heute: die Bestimmungen des OR ( SR 220 ).
Art. 37 ⁸⁰
Die in diesem Gesetz erwähnten Schadenersatzansprüche für Personen und Sachen verjähren nach den Bestimmungen des Obligationenrechts⁸¹ über die unerlaubten Handlungen.
⁸⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5343 ; BBl 2014 235 ).
⁸¹ SR 220
Art. 38
Bei Streitigkeiten über solche Schadenersatzansprüche haben die Gerichte über die Wahrheit der tatsächlichen Behauptungen und über die Höhe des Schadenersatzes nach freier Würdigung des gesamten Inhaltes der Verhandlungen zu entscheiden, ohne an die Beweisgrundsätze der einschlagenden Prozessgesetze gebunden zu sein.
Art. 39
Reglemente, Publikationen oder spezielle Vereinbarungen, durch welche die Haftpflicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zum voraus wegbedungen oder beschränkt wird, haben keine rechtliche Wirkung.
Art. 40 ⁸²
⁸² Aufgehoben durch Art. 128 des BG vom 13. Juni 1911 über die Krankenversicherung, mit Wirkung seit 1. April 1918 (BS 8 281).
Art. 41
Die Haftpflichtbestimmungen des Abschnitts V finden keine Anwendung auf elektrische Hausinstallationen.

VI. Enteignung ⁸³

⁸³ Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
Art. 42 ⁸⁴
⁸⁴ Aufgehoben durch Ziff. I 8 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, mit Wirkung seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
Art. 43 ⁸⁵
¹ Der Unternehmung, die um eine Plangenehmigung nachsucht, steht das Enteignungsrecht zu.
² Das UVEK kann den Bezügern von elektrischer Energie das Enteignungsrecht erteilen.
⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
Art. 44 ⁸⁶
Das Enteignungsrecht kann für die Erstellung und Änderung von Einrichtungen zur Fortleitung und Verteilung elektrischer Energie und der für deren Betrieb notwendigen Schwachstromanlagen im Einzelfall geltend gemacht werden.
⁸⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 3425 ; BBl 2005 1611 ).
Art. 45 ⁸⁷
¹ Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG⁸⁸ durchgeführt.⁸⁹
² …⁹⁰
³ Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG.
⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
⁸⁸ SR 711
⁸⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).
⁹⁰ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).
Art. 46–50 ⁹¹
⁹¹ Aufgehoben durch Ziff. I 8 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, mit Wirkung seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
Art. 51–52 ⁹²
⁹² Aufgehoben durch Art. 121 Bst. c des Enteignungsgesetzes vom 20. Juni 1930, mit Wirkung seit 1. Jan. 1932 ( AS 47 689 ; BBl 1926 II 1 ).
Art. 53 ⁹³
⁹³ Aufgehoben durch Ziff. I 8 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, mit Wirkung seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
Art. 53 bis ⁹⁴
⁹⁴ Eingefügt durch Art. 121 Bst. e des Enteignungsgesetzes vom 20. Juni 1930 ( AS 47 689 ; BBl 1926 II 1 ). Aufgehoben durch Ziff. I 8 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, mit Wirkung seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
Art. 54 ⁹⁵
⁹⁵ Aufgehoben durch Art. 121 Bst. f des Enteignungsgesetzes vom 20. Juni 1930, mit Wirkung seit 1. Jan. 1932 ( AS 47 689 ; BBl 1926 II 1 ).

VII. Strafbestimmungen

Art. 55 ⁹⁶
¹ Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, sofern nicht nach dem Strafgesetzbuch⁹⁷ eine schwerere Strafe verwirkt ist, wer vorsätzlich:
a.⁹⁸
als Betriebsinhaber eine elektrische Anlage ohne die nach Artikel 16 erforderliche Plangenehmigung erstellt, ändert oder sie erstellen oder ändern lässt;
b. eine elektrische Anlage, die auf Weisung der zuständigen Kontrollstelle wegen gefährlicher Mängel spannungslos gemacht worden ist, eigenmächtig in Betrieb setzt oder setzen lässt;
c.⁹⁹
ein elektrisches Gerät, das die Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit nicht erfüllt, importiert, anbietet oder auf dem Markt bereitstellt;
d.¹⁰⁰
ein elektrisches Gerät oder eine ortsfeste Anlage, das oder die die Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit nicht erfüllt, in Betrieb nimmt, erstellt oder verwendet.
² Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken . ¹⁰¹
²bis Fällt eine Busse von höchstens 20 000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974¹⁰² über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann die Behörde von einer Verfolgung dieser Personen absehen und an ihrer Stelle den Geschäftsbetrieb (Art. 7 VStrR) zur Bezahlung der Busse verurteilen.¹⁰³
³ Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen Ausführungsvorschriften, durch welche bestimmte Tätigkeiten bewilligungspflichtig erklärt werden, mit den gleichen Strafen bedrohen.
⁹⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 3425 ; BBl 2005 1611 ).
⁹⁷ SR 311.0
⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 ( AS 2019 1349 ; BBl 2016 3865 ).
⁹⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6159 ; BBl 2017 6559 ).
¹⁰⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6159 ; BBl 2017 6559 ).
¹⁰¹ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 ( AS 2019 1349 ; BBl 2016 3865 ).
¹⁰² SR 313.0
¹⁰³ Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 ( AS 2019 1349 ; BBl 2016 3865 ).
Art. 56 ¹⁰⁴
¹ Wer trotz Mahnung und Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels einer Vorschrift dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung oder einer auf Grund einer solchen Vorschrift getroffenen amtlichen Verfügung nicht nachkommt, wird mit Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken bestraft.
² Vorbehalten bleibt die Überweisung an den Strafrichter auf Grund von Artikel 285 oder 286 des Strafgesetzbuches¹⁰⁵.
¹⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. 12 des Anhangs zum BG vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht, in Kraft seit 1. Jan. 1975 ( AS 1974 1857 ; BBl 1971 I 993 ).
¹⁰⁵ SR 311.0
Art. 57 ¹⁰⁶
¹ Das Bundesgesetz vom 22. März 1974¹⁰⁷ über das Verwaltungsstrafrecht findet Anwendung. Für die Verfolgung und die Beurteilung von Widerhandlungen gegen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sowie für den Vollzug der Entscheide zuständige Verwaltungsbehörde ist:
a. betreffend Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a und b: das BFE;
b. betreffend Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben c und d: das Bundesamt für Kommunikation.
² Das UVEK kann dem Inspektorat entweder nur die Untersuchung von Widerhandlungen nach den Artikeln 55 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie 56 oder die Untersuchung und die Beurteilung solcher Widerhandlungen übertragen.
³ Absatz 1 ist für die Bestimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde nach Artikel 56 sinngemäss anwendbar.
⁴ Wird beim Bau oder Betrieb von Eisenbahnen oder anderen öffentlichen konzessionierten Transportunternehmen eine in den Aufsichtsbereich der Eisenbahnaufsichtsbehörde fallende Widerhandlung im Sinne der Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie 56 begangen, so wird die Strafverfolgung auf Anzeige dieser Behörde eingeleitet. Die Zuständigkeit zur Strafverfolgung richtet sich nach Artikel 88 a des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957¹⁰⁸.
¹⁰⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6159 ; BBl 2017 6559 ).
¹⁰⁷ SR 313.0
¹⁰⁸ SR 742.101
Art. 58–59 ¹⁰⁹
¹⁰⁹ Aufgehoben (Art. 398 Abs. 2 Bst. e StGB – BS 3 203). Siehe heute Art. 146 StGB ( SR 311.0 ).
Art. 60 ¹¹⁰
¹¹⁰ Aufgehoben durch Ziff. 12 des Anhangs zum BG vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht, mit Wirkung seit 1. Jan. 1975 ( AS 1974 1857 ; BBl 1971 I 993 ).

VIII. Schlussbestimmungen

Art. 61
Das Bundesgesetz vom 26. Juni 1889¹¹¹ betreffend die Erstellung von Telegraphen- und Telephonlinien und der Artikel 66 des Bundesstrafrechtes der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 4. Februar 1853¹¹² werden mit dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes aufgehoben.
¹¹¹ [ AS 11 251 ]
¹¹² [AS III 404, VI 312 Art. 5, 19 253 , 28 129 Art. 227 Abs. 1 Ziff. 6, 50 685 Art. 342 Abs. 2 Ziff. 3. AS 54 757 Art. 398 Abs. 2 Bst. a ]
Art. 62 ¹¹³
¹¹³ Aufgehoben durch Ziff. II 30 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).
Art. 63 ¹¹⁴
¹ Gesuche, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 18. Juni 1999 dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Verfahrensrecht beurteilt. Bei Enteignungen ist nötigenfalls das Einspracheverfahren nachzuholen.
² Auf hängige Beschwerden ist das alte Verfahrensrecht anwendbar.
¹¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I 8 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
Art. 64 ¹¹⁵
Artikel 15 c ist nicht anwendbar für Plangenehmigungsgesuche, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Dezember 2017 eingereicht wurden.
Datum des Inkrafttretens:¹¹⁶ 1. Februar 1903
Art. 19: 17. Oktober 1902
¹¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 ( AS 2019 1349 ; BBl 2016 3865 ).
¹¹⁶ BRB vom 17. Okt. 1902
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