Verordnung über das Initiativverfahren (160.110)
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Verordnung über das Initiativverfahren

Kanton Appenzell Innerrhoden Verordnung über das Initiativverfahren (VIV) vom 23. Oktober 2017 (Stand 8. Februar 2021) Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 7 bis Abs. 7 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat
1872, beschliesst:

Art. 1 Einreichung der Initiative

1 Initiativen sind während der üblichen Bürozeiten bei der Ratskanzlei einzu - geben.
2 Die Ratskanzlei bestätigt den Empfang der Initiativen.
3 Die Initiative muss eine schriftliche Begründung enthalten und darf nicht an Bedingungen geknüpft sein.
4 Sind Initiativen nicht vollständig, sind Unterschriften ungültig oder fehlt eine Begründung, informiert die Ratskanzlei die Initianten und Initiantinnen und gibt ihnen die Gelegenheit für eine Ergänzung.

Art. 2 Ansprechperson

1 Ist eine Initiative durch mehrere Personen unterzeichnet, gilt der oder die Erstunterzeichnende als Ansprechperson, es sei denn, die Initiantinnen und Initianten haben gegenüber der Ratskanzlei schriftlich eine andere Person als zuständig bezeichnet.
2 Mitteilungen und Postzustellungen werden im Regelfall nur an die An - sprechperson vorgenommen und seitens der Ratskanzlei nur von dieser ent - gegengenommen.

Art. 3 Stellung der Initiantinnen und Initianten

1 Die Initiantinnen und Initianten haben keinen Anspruch darauf, ihr Anliegen unmittelbar vor dem Büro, der Standeskommission oder dem Grossen Rat zu vertreten.
2 Sie erhalten die Anträge und Botschaften, welche dem Grossen Rat zuge - stellt werden.
3 Das Büro des Grossen Rates entscheidet darüber, ob allfällige nachträgli - che schriftliche Eingaben dem Grossen Rat weitergeleitet werden.

Art. 4 Formelle Prüfung

1 Das Büro des Grossen Rates prüft, ob die Initiative gültig ist, und stellt dem Grossen Rat entsprechend Antrag.
2 Der Antrag mit der Empfehlung enthält den Initiativtext samt Begründung.
3 Das Büro kann die Begründung zur Nachbesserung zurückweisen, wenn sie ehrverletzende, wahrheitswidrige, irreführende oder zu lange Äusserun - gen enthält. Geht innert gesetzter Frist keine Nachbesserung ein, kann das Büro die Begründung direkt ändern. Offenkundige Fehler und Schreibfehler werden ohne weiteres geändert.

Art. 5 Inhaltliche Prüfung

1 Die Standeskommission prüft die Initiative inhaltlich.
2 Sie stellt dem Grossen Rat Antrag zum Inhalt und zum Vorgehen.
3 Sie kann dem Grossen Rat einen Gegenvorschlag zur Initiative unterbrei - ten.

Art. 6 Prüfung durch den Grossen Rat

1 Der Grosse Rat beschliesst zuerst über die Gültigkeit der Initiative und berät sie dann inhaltlich.
2 Ist die Initiative nur teilweise gültig, ist aber gleichzeitig davon auszugehen, dass sich mit dem gültigen Teil der Zweck der Initiative erfüllen lässt, ist die Initiative mit Bezug auf den gültigen Teil inhaltlich zu behandeln.
3 Ist davon auszugehen, dass sich mit dem gültigen Teil allein der Zweck der Initiative nicht erfüllen lässt oder lässt sich eine teilweise ungültige Initiative nicht sachlich in mehrere Vorlagen trennen, ist die Initiative gesamthaft als ungültig zu behandeln.

Art. 7 Regelungsstufe

1 Bei einer als allgemeine Anregung gefassten Initiative entscheidet der Grosse Rat darüber, ob die Regelung ganz oder teilweise in die Verfassung genommen wird oder in ein Gesetz.
2 Betrifft eine als allgemeine Anregung gefasste Initiative sowohl die Verfas - sungs- als auch die Gesetzesebene, kann der Grosse Rat die Landsgemein - de zuerst über die erforderliche Verfassungsvorlage abstimmen lassen und die Gesetzes- sowie allfällige Verordnungsvorlagen erst nach der Verfas - sungsabstimmung ausarbeiten.
3 Mit einer ausformulierten Initiative kann nur die Änderung einer Regelungs - stufe verlangt werden. Sind aufgrund dieser Änderung Anpassungen auf ei - ner tieferen Regelungsstufe nötig, ist dafür das ordentliche Gesetzgebungs - organ zuständig.

Art. 8 Gegenvorschlag

1 Der Grosse Rat kann einen Gegenvorschlag machen.
2 Der Gegenvorschlag muss in der gleichen Form an die Landsgemeinde ge - hen wie die Initiative, das heisst als allgemeine Anregung oder als ausformu - lierter Vorschlag.
3 Der Landsgemeinde darf nur ein Gegenvorschlag überwiesen werden.

Art. 9 Rückzug

1 Lehnt der Grosse Rat eine Initiative ab, kann sie bis zum Beschluss des Grossen Rates über die Geschäftsordnung der Landsgemeinde zurückgezo - gen werden; wird über die Initiative oder einen allfälligen Gegenvorschlag an der Session entschieden, an der auch die Landsgemeindeordnung verab - schiedet wird, kann sie noch innert sieben Tagen ab dieser Session zurück - gezogen werden. *
1a Heisst der Grosse Rat die Initiative gut, ist ein Rückzug mit der Verab - schiedung der Initiative zu Handen der Landsgemeinde nicht mehr mög - lich. *
2 Für den Rückzug gilt: * a) * Er ist schriftlich vorzunehmen. b) * Ein bedingter oder teilweiser Rückzug ist nicht möglich.
c) * Er muss bis zu den massgeblichen Beschlüssen des Grossen Rates oder innert der Frist von sieben Tagen bei der Ratskanzlei eingegan - gen sein.
3 Rückzugsberechtigt sind nur Personen, die zum Zeitpunkt des Rückzugs stimmberechtigt sind. Haben bis zum Zeitpunkt, bis zu dem eine Initiative zu - rückgezogen werden kann, alle Unterzeichnenden das Stimmrecht verloren, wird die Initiative abgeschrieben.
4 Mehrere Unterzeichnende einer Initiative können die Rückzugsberechti - gung schriftlich vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung oder ist sie un - gültig, kann die Initiative nur durch schriftliche Erklärung aller dannzumal stimmberechtigten Initiantinnen und Initianten vorgenommen werden.

Art. 10 Landsgemeindemandat

1 Die Argumente der Initiantinnen und Initianten werden im Landsgemeinde - mandat angemessen berücksichtigt.
2 Lange Begründungen können zusammenfassend wiedergegeben werden.

Art. 11 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

23.10.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung -

08.02.2021 08.02.2021 Art. 9 Abs. 1 geändert 2021-3

08.02.2021 08.02.2021 Art. 9 Abs. 1a eingefügt 2021-3

08.02.2021 08.02.2021 Art. 9 Abs. 2 geändert 2021-3

08.02.2021 08.02.2021 Art. 9 Abs. 2, a) eingefügt 2021-3

08.02.2021 08.02.2021 Art. 9 Abs. 2, b) eingefügt 2021-3

08.02.2021 08.02.2021 Art. 9 Abs. 2, c) eingefügt 2021-3

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 23.10.2017 01.01.2018 Erstfassung - Art. 9 Abs. 1 08.02.2021 08.02.2021 geändert 2021-3 Art. 9 Abs. 1a 08.02.2021 08.02.2021 eingefügt 2021-3 Art. 9 Abs. 2 08.02.2021 08.02.2021 geändert 2021-3 Art. 9 Abs. 2, a) 08.02.2021 08.02.2021 eingefügt 2021-3 Art. 9 Abs. 2, b) 08.02.2021 08.02.2021 eingefügt 2021-3 Art. 9 Abs. 2, c) 08.02.2021 08.02.2021 eingefügt 2021-3
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