Verordnung über die Fachmittelschule des Kantons Solothurn (414.132)
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Verordnung über die Fachmittelschule des Kantons Solothurn

Verordnung über die Fachmittelschule des Kantons Solothurn (Fachmittelschulverordnung) Vom 18. Mai 2004 (Stand 1. August 2018) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 9 des Gesetzes über die Fachmittelschule vom 26. November
1989 1 ) beschliesst:

1. Ausbildungsangebot

§ 1 Ausrichtung auf die Berufsfelder

1 Die Fachmittelschule (FMS) bietet, im Rahmen der im Gesetz 2 ) definierten Ausbildungsziele und gemäss dem Reglement der Schweizerischen Konfe - renz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen vom 25. Oktober 2018 3 ) , Ausbil - dungsgänge mit Ausrichtungen auf folgende Berufsfelder an, sofern eine genügend grosse Nachfrage besteht: * a) Gesundheit; b) * Pädagogik; c) * Soziale Arbeit.
2 Die Ausbildung schliesst mit dem Erhalt des Fachmittelschulausweises ab.
3 Wer die Fachmittelschule erfolgreich abgeschlossen hat, kann nach Absol - vieren der geforderten Zusatzleistungen die Prüfung zur Erlangung der Fachmaturität ablegen.

§ 2 Zulassung zu den Ausbildungsgängen

1 Die Zulassung zu den Ausbildungsgängen erfolgt über ein Aufnahmever - fahren. Das Departement für Bildung und Kultur regelt die Einzelheiten des Aufnahmeverfahrens.
1) BGS 414.131 .
2) BGS 414.131 .
3) Rechtssammlung EDK 4.2.1.2 (www.edk.ch). GS 99, 151
1

2. Organisation

§ 3 Organisation

1 Die Organisation richtet sich nach der Verordnung über die Leitungs - strukturen der Mittelschulen (Mittelschulverordnung) vom 10. Dezember
2001 1 ) .
2 Die für die Fachmittelschulen verantwortlichen Leitungen FMS stellen si - cher, dass die Ausbildungsgänge der Fachmittelschulen aufeinander abge - stimmt sind.

§ 4 Qualitätssicherung

1 Die Fachmittelschule überprüft und fördert systematisch und regelmässig die Qualität ihres Ausbildungsangebots, insbesondere die optimale Vorbe - reitung auf die abnehmenden Ausbildungsinstitutionen.

3. Aufsicht

§ 5 Fachmittelschulkommission

1 Der Regierungsrat wählt sieben bis höchstens neun stimmberechtigte Mitglieder.
2 Die Fachexperten und -expertinnen, die abnehmenden Ausbildungsinsti - tutionen und der Kanton sollen angemessen vertreten sein. Die Leitungen der Fachmittelschulen sind mit je einer Person mit beratender Stimme ver - treten und verfügen über Antragsrecht.
3 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre, Wiederwahl ist möglich.
4 Die Kommission konstituiert sich selber.

§ 6 Aufgaben und Befugnisse der Fachmittelschulkommission

1 Die Fachmittelschulkommission hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse: a) Sie beaufsichtigt die Abschlussprüfungen der Fachmittelschulen, setzt die Ergebnisse der Abschlussprüfungen der Fachmittelschule fest und entscheidet über die Erteilung des Fachmittelschulauswei - ses. b) Sie beaufsichtigt die Fachmaturitätsprüfungen, setzt die Ergebnisse der Fachmaturitätsprüfungen fest und entscheidet über die Ertei - lung der Fachmaturität. c) Sie beurteilt die Ausbildungsgänge der Fachmittelschule unter Be - rücksichtigung der geeigneten Vorbereitung auf die abnehmenden Ausbildungsinstitutionen.
1) BGS 414.113 .
2

4. Besondere Kosten

§ 7 Kosten

1 Für den Besuch der Fachmittelschule wird eine jährliche Einschreibege - bühr erhoben. Der Betrag wird in der Verordnung über Schulgelder, Ge - bühren und Kostenbeiträge an den Mittelschulen vom 30. April 2018 1 ) fest - gelegt. *
2 Kosten, die aus besonderen Anlässen, Praktika und Sprachaufenthalten während der Ausbildung in der Fachmittelschule entstehen, sind von den Schülern und Schülerinnen zu übernehmen.
3 Entstehen Kosten für Zusatzleistungen, die für die Prüfungszulassung zur Fachmaturität gefordert werden, so sind diese von den Kandidaten und Kandidatinnen selber zu tragen.

5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 8 Änderung bisherigen Rechts

1 Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.

§ 9 Aufhebung geltenden Rechts

1 Alle dieser Verordnung widersprechenden Bestimmungen sind aufgeho - ben. Vorbehalten bleibt Absatz 4.
2 Die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Diplommittelschule vom

13. Mai 1991 2 ) ist aufgehoben.

3 Die Stundentafel Diplommittelschule Olten/Solothurn, Sparstundentafel gültig ab Schuljahr 2000/2001 3 ) ist aufgehoben.
4 Für die zweijährige Diplommittelschule gelten bis Ende des Schuljahres
2004/05 die bisherigen Rechtsgrundlagen.

§ 10* ...

§ 11 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 15. Juli 2004 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 30. Juli 2004.
1) BGS 414.151.2 .
2) GS 92, 107 (BGS 414.132).
3) GS 95, 69 (BGS 414.619.4).
3
* Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

12.05.2009 01.08.2009 § 1 Abs. 1 geändert GS 99, 151

12.05.2009 01.08.2009 § 1 Abs. 1, b) geändert -

12.05.2009 01.08.2009 § 1 Abs. 1, c) geändert -

12.05.2009 01.08.2009 § 10 aufgehoben -

30.04.2018 01.08.2018 § 7 Abs. 1 geändert GS 2018, 9

4
* Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 1 Abs. 1 12.05.2009 01.08.2009 geändert GS 99, 151

§ 1 Abs. 1, b) 12.05.2009 01.08.2009 geändert -

§ 1 Abs. 1, c) 12.05.2009 01.08.2009 geändert -

§ 7 Abs. 1 30.04.2018 01.08.2018 geändert GS 2018, 9

§ 10 12.05.2009 01.08.2009 aufgehoben -

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