Protokoll Nr. 1 über die Regelung für bestimmte Waren (0.632.401.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Protokoll Nr. 1 über die Regelung für bestimmte Waren

Abgeschlossen am 22. Juli 1972 Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Oktober 1972¹ Schweizerische Ratifikation mitgeteilt am 21. Dezember 1972 In Kraft getreten am 1. Januar 1973 (Stand am 1. Januar 1982) ¹ Art. 1 Abs. 1 des BB vom 3. Okt. 1972 ( AS 1972 3111 ).

Abschnitt A Regelung für die Einfuhr bestimmter Ursprungserzeugnisse der Schweiz in die Gemeinschaft

Art. 1
(1)²  Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung für die Waren der Kapitel 48 und 49 des Gemeinsamen Zolltarifs werden schrittweise wie folgt beseitigt:

Zeitplan

Waren der Tarifnummern und
‑stellen 48.01 C 11, 48.01 F, 48.07 C, 48.07 D³, 48.13 und 48.15 B

Andere Waren

Anwendbare Zollsätze
in Prozenten

Anwendbarer Prozentsatz der Ausgangszollsätze

am 1. Januar 1978

8

65

am 1. Januar 1979

6

50

am 1. Januar 1980

6

50

am 1. Januar 1981

4

35

am 1. Januar 1982

4

35

am 1. Januar 1983

2

20

am 1. Januar 1984

0

  0

(2)⁴  Die Einfuhrzölle Irlands für die in Absatz 1 genannten Waren werden schrittweise wie folgt beseitigt:

Zeitplan

Anwendbarer Prozentsatz der Ausgangszollsätze

am 1. Januar 1978

20

am 1. Januar 1979

15

am 1. Januar 1980

15

am 1. Januar 1981

10

am 1. Januar 1982

10

am 1. Januar 1983

  5

am 1. Januar 1984

  0

(3)⁵  Abweichend von Artikel 3 des Abkommens⁶ wenden Dänemark und das Vereinigte Königreich auf die Einfuhr der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz nachstehende Zollsätze an:

Zeitplan

Waren der Tarifnummern und
‑stellen 48.01 C 11, 48.01 F, 48.07 C, 48.07 D⁷, 48.13 und 48.15 B

Andere Waren

Anwendbare Zollsätze
in Prozenten

Anwendbarer Prozentsatz der Ausgangszollsätze

am 1. Januar 1978

8

65

am 1. Januar 1979

6

50

am 1. Januar 1980

6

50

am 1. Januar 1981

4

35

am 1. Januar 1982

4

35

am 1. Januar 1983

2

20

am 1. Januar 1984

8

  0

(4)⁸  Vom 1. Januar 1974 bis zum 3 1. Dezember 1983 können Dänemark und das Vereinigte Königreich für die Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in der Schweiz jährlich Kontingente zum Zollsatz Null eröffnen, deren im Anhang A für das Jahr 1974 angegebene Höhe dem kumulativ um viermal 5 % erhöhten Durchschnitt der Einfuhren in den Jahren 1968 bis 1971 entspricht; vom 1. Januar 1975 an werden diese Zollkontingente jährlich um 5 % erhöht.
(5)  Der Ausdruck «die Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung» bezeichnet das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Fran­zö­sische Republik, die Italienische Republik, das Grossherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande.
² Fassung gemäss Ziff. III der Anlage zum Briefwechsel vom 27. Sept. 1978, in Kraft für die Schweiz seit 1. Jan. 1978 ( AS 1979 511 ).
³ Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses des Gemischten Ausschusses Nr. 5/81 vom 1. Dez. 1981 ( AS 1982 1493 ).
⁴ Fassung gemäss Ziff. III der Anlage zum Briefwechsel vom 27. Sept. 1978, in Kraft für die Schweiz seit 1. Jan. 1978 ( AS 1979 511 ).
⁵ Fassung gemäss Ziff. III der Anlage zum Briefwechsel vom 27. Sept. 1978, in Kraft für die Schweiz seit 1. Jan. 1978 ( AS 1979 511 ).
⁶ SR 0.632.401
⁷ Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses des Gemischten Ausschusses Nr. 5/81 vom 1. Dez. 1981 ( AS 1982 1493 ).
⁸ Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des Ergänzungsprot. vom 29. Mai 1975 ( AS 1975 1437 ).
Art. 2
(1)  Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und die Einfuhrzölle Irlands für die in Absatz 2 angeführten Waren werden schrittweise wie folgt beseitigt:

Zeitplan

Anwendbarer Prozentsatz der Ausgangszollsätze

am 1. April 1973

95

am 1. Januar 1974

90

am 1. Januar 1975

85

am 1. Januar 1976

75

am 1. Januar 1977

60

am 1. Januar 1978

40

mit einem Höchstsatz von 3 % ad valorem (aus­genommen die Tarifstellen 78.01 A II und 79.01 A)

am 1. Januar 1979

20

am 1. Januar 1980

  0

Für die Tarifstellen 78.01 A 11 und 79.01 A der in Absatz 2 enthaltenen Tabelle nimmt die Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung den Zollabbau abweichend von Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens⁹ unter Abrundung bzw. Aufrundung auf die zweite Dezimalstelle vor.
(2)  Bei den in Absatz 1 genannten Waren handelt es sich um:

Nummer des
Gemeinsamen Zolltarifs

Warenbezeichnung

ex

73.02

Ferrolegierungen, ausgenommen Ferronickel und die unter den EGKS‑Vertrag fallenden Erzeugnisse

76.01

Rohaluminium; Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Aluminium:

A. Rohaluminium

78.01

Rohblei (auch silberhaltig); Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Blei:

A. Rohblei:

II. anderes

79.01

Rohzink; Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Zink:

A. Rohzink

81.01

Wolfram, roh oder verarbeitet

81.02

Molybdän, roh oder verarbeitet

81.03

Tantal, roh oder verarbeitet

81.04

Andere unedle Metalle, roh oder verarbeitet;
Cermets, roh oder verarbeitet:

B. Cadmium

C. Kobalt:

II. verarbeitet

D.¹⁰ Chrom:

I. roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott:

b) andere

II. verarbeitet

E. Germanium

F. Hafnium (Celtium)

G. Mangan

H. Niob (Columbium)

IJ. Antimon

K. Titan

L. Vanandin

M. an Uran 235 abgereichertes Uran

O. Zirkonium

P. Rhenium

Q. Gallium, Indium, Thallium

R. Cermets

⁹ SR 0.632.401
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. IV der Anlage zum Briefwechsel vom 27. Sept. 1978, in Kraft für die Schweiz seit 1. Jan. 1978 ( AS 1979 511 ).
Art. 3
Für die Einfuhren der Waren, auf die mit Ausnahme von Rohblei, anderes als Werkblei, der Tarifstelle 78.01 A 11 des Gemeinsamen Zolltarifs die in den Artikeln 1 und 2 vorgesehene Zollregelung angewendet wird, gelten jährliche Richtplafonds; bei Überschreitung dieser Plafonds können die gegenüber Drittländern geltenden Zollsätze gemäss den nachstehenden Bestimmungen wieder angewendet werden:
a)   Unbeschadet der Möglichkeit für die Gemeinschaft, die Anwendung der Plafonds bei bestimmten Waren auszusetzen, werden die für 1973 festgesetzten Plafonds im Anhang B angeführt. Bei der Berechnung der Plafonds wird berücksichtigt, dass die Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und Irland die erste Zollsenkung am 1. April 1973 vornehmen. Im Jahre 1974 entsprechen die Plafonds denen des Jahres 1973, die für die Gemeinschaft auf Jahresbasis anzupassen und um 5 % zu erhöhen sind. Ab 1. Januar 1975 werden die Plafonds jährlich um 5 % erhöht.
Für Waren, die unter dieses Protokoll fallen und nicht im Anhang B angeführt sind, b ehält sich die Gemeinschaft die Möglichkeit vor, Plafonds in Höhe des um 5 % erhöhten Durchschnitts der Einfuhren der Gemeinschaft in den letzten vier Jahren, für die Statistiken vorliegen, festzusetzen; für die darauffolgenden Jahre werden diese Plafonds jährlich um 5 % erhöht.
b)   Liegen die Einfuhren einer Ware, für die ein Plafond festgesetzt ist, in zwei aufeinanderfolgenden Jahren unter 90% der festgesetzten Höhe, so setzt die Gemeinschaft die Anwendung dieses Plafonds aus.
c)   Für den Fall konjunktureller Schwierigkeiten behält sich die Gemeinschaft die Möglichkeit vor, nach Konsultationen im Gemischten Ausschuss die für das laufende Jahr festgesetzte Höhe für ein weiteres Jahr beizubehalten.
d)   Die Gemeinschaft übermittelt dem Gemischten Ausschuss am 1. Dezember jedes Jahres die Liste der Waren, für die sie für das folgende Jahr Plafonds festgesetzt hat, und die jeweilige Höhe dieser Plafonds.
e)   Die Einfuhren im Rahmen der gemäss Artikel 1 Absatz 4 eröffneten Zollkontingente werden ebenfalls auf die für die betreffenden Waren festgesetzten Plafonds angerechnet.
f)   Sobald der Plafond für die Einfuhr einer unter dieses Protokoll fallenden Ware erreicht ist, können abweichend von Artikel 3 des Abkommens¹¹ und den Artikeln 1 und 2 dieses Protokolls bei der Einfuhr der betreffenden Ware die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs bis zum Ende des Kalenderjahres wieder angewendet werden.
In diesem Fall wird bis zum 1. Juli 1977 wie folgt verfahren: – Dänemark und das Vereinigte Königreich wenden die nachstehenden Zollsätze in folgender Weise wieder an:¹²

Jahr

Anwendbarer Prozentsatz der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs

1973

  0

1974

40

1975

60

1976

80

– Irland wendet die gegenüber Drittländern geltenden Zollsätze wieder an.
Die Zollsätze nach den Artikeln 1 und 2 dieses Protokolls werden am 1. Januar des darauffolgenden Jahres wieder eingeführt.
g)   Nach dem 1. Juli 1977 prüfen die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss die Möglichkeit, entsprechend der Entwicklung des Verbrauchs und der Einfuhren in die Gemeinschaft sowie den bei der Anwendung dieses Artikels gewonnenen Erfahrungen die Erhöhungssätze der Plafonds zu ändern.
h)   Nach Ablauf der Fristen für den Zollabbau gemäss den Artikeln 1 und 2 dieses Protokolls werden die Plafonds abgeschafft.
¹¹ SR 0.632.401
¹² Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des Ergänzungsprot. vom 29. Mai 1975 ( AS 1975 1437 ).
Art. 4
(1)  Bis zum 31. Dezember 1975 erhebt die Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung bei der Einfuhr folgender Waren weiterhin einen Mindest­zollsatz:

Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs

Warenbezeichnung

beibehaltener Mindestsatz

91.01

Taschenuhren, Armbanduhren und ähnliche Uhren (einschliesslich Stoppuhren vom gleichen Typ)


0,35 RE
für 1 Stück

91.07

Kleinuhr‑Werke, gangfertig:

A. mit einer Unruh mit Spiralfeder


0,28 RE
für 1 Stück

91.11

Andere Uhrenteile:

C. Kleinuhr‑Werke, nicht gangfertig:
I. mit einer Unruh mit Spiralfeder



0,28 RE
für 1 Stück

(2)  Der Abbau der in Absatz 1 genannten Zölle erfolgt in zwei gleich hohen Teilsenkungen am 1. Januar 1976 und am 1. Juli 1977. Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens¹³ werden die derart gesenkten Zollsätze unter Abrundung bzw. Aufrundung auf die zweite Dezimalstelle angewendet.
(3)  Die Bestimmungen des Abkommens gelten für die Waren des Kapitels 91 des Brüsseler Zolltarifschemas, sofern die Schweiz die Bestimmungen des am 20. Juli 1972¹⁴ in Brüssel unterzeichneten ergänzenden Abkommens zum Abkommen von 1967 betreffend die Erzeugnisse der Uhrenindustrie zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie deren Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft anwendet.
Die in dem ergänzenden Abkommen festgelegten Verpflichtungen gelten als Verpflichtungen im Sinne von Artikel 22 des vorliegenden Abkommens¹⁵ ¹⁶
¹³ SR 0.632.401
¹⁴ SR 0.632.290.131
¹⁵ SR 0.632.401
¹⁶ Siehe auch die an die Schlussakte beigefügte Erklärung ( SR 0.632.401.7 ).

Abschnitt B Regelung für die Einfuhr bestimmter Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft in die Schweiz

Art. 5 ¹⁷
(1)  Ab 1. Januar 1978 werden die Einfuhrzölle der Schweiz für die in Anhang C dieses Protokolls angeführten Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und Irlands schrittweise wie folgt beseitigt:

Zeitplan

Anwendbarer Prozentsatz
der Ausgangszollsätze

am 1. Januar 1978

65

am 1. Januar 1979

50

am 1. Januar 1980

50

am 1. Januar 1981

35

am 1. Januar 1982

35

am 1. Januar 1983

20

am 1. Januar 1984

  0

(2)  Die Einfuhrzölle der Schweiz für die Waren der Tarifnummer 4418 der Nomenklatur des Zollrates mit Ursprung in der Gemeinschaft in ihrer ursprüng­lichen Zusammensetzung und in Irland werden schrittweise wie folgt beseitigt:

Zeitplan

Anwendbarer Prozentsatz
der Ausgangszollsätze

am 1. Januar 1978

65

am 1. Januar 1979

50

am 1. Januar 1980

40

am 1. Januar 1981

20

am 1. Januar 1982

  0

(3)  Die Schweiz behält sich vor, ab 1. Januar 1978 abweichend von Artikel 3 des Abkommens¹⁸ je nach wirtschaftlichen Erfordernissen und verwaltungstechnischen Überlegungen auf die Einfuhr der in Anhang C genannten Waren mit Ursprung in Dänemark und dem Vereinigten Königreich nachstehende Zölle zu erheben:

Zeitplan

Anwendbarer Prozentsatz
der Ausgangszollsätze

am 1. Januar 1978

65

am 1. Januar 1979

50

am 1. Januar 1980

50

am 1. Januar 1981

35

am 1. Januar 1982

35

am 1. Januar 1983

20

am 1. Januar 1984

  0

¹⁷ Fassung gemäss Ziff. V der Anlage zum Briefwechsel vom 27. Sept. 1978, in Kraft für die Schweiz seit 1. Jan. 1978 ( AS 1979 511 ).
¹⁸ SR 0.632.401
Art. 6 ¹⁹
Bei den Waren der Tarifnummern 4418, 4801 und 4807 der Nomenklatur des Zoll­rates behält sich die Schweiz die Möglichkeit vor, im Falle ernster Schwierig­keiten Richtplafonds gemäss der Regelung des Artikels 3 dieses Protokolls einzuführen. Überschreiten Einfuhren die Plafonds, so können für sie Zollsätze wieder angewandt werden, die die für Drittländer geltenden Zollsätze nicht überschreiten.
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. Vl der Anlage zum Briefwechsel vom 27. Sept. 1978, in Kraft für die Schweiz seit 1. Jan. 1978 ( AS 1979 511 ).

Anhang A ²⁰

²⁰ Bereinigte Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 3 des Ergänzungsprot. vom 29. Mai 1975 ( AS 1975 1437 ), des Briefwechsels vom 8. Dez. 1976 ( AS 1977 389 ), des Briefwechsels vom 17. Mai 1978 ( AS 1978 825 ), Ziff. VII der Anlage zum Briefwechsel vom 27. Sept. 1978 ( AS 1979 511 ) und Art. 1 Ziff. 2 des Beschlusses des Gemischten Ausschusses Nr. 5/81 vom 1. Dez. 1981 ( AS 1982 1493 ).

Liste der Zollkontingente für das Jahr 1974

Dänemark, Vereinigtes Königreich

Nummer des
Gemeinsamen Zolltarifs

Warenbezeichnung

Höhe (in Tonnen)

Dänemark

Vereinigtes Königreich

Kapitel 48²¹

Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier und Pappe


2834²²

48.01

Papier und Pappe, einschliesslich Zellstoffwatte, in Rollen oder Bogen:

C. Kraftpapier und Kraftpappe:

ex II. andere, ausgenommen Kraft‑
Decken­papier und ‑pappe, sogenannter «Kraftliner» und Kraftsackpapier



ex F. andere:

–  Bibeldruckpapier,
          Durchschlag­papier; andere Druck‑           und Schreibpapiere, ohne           Holzschliff oder mit einem Gehalt           an Holzschliff von 5 Hundertteilen           oder weniger





–  Tapetenrohrpapier

48.03

Pergamentpapier, Pergamentpappe und Nachahmungen davon, einschliesslich sogenanntes Pergaminpapier, in Rollen oder Bogen



48.07

Papier und Pappe, gestrichen, überzogen,
getränkt oder auf der Oberfläche gefärbt
(marmoriert, gemustert, oder dergleichen) oder bedruckt (anders als solche des Kapitels 49),
in Rollen oder Bogen:

C. andere:

–  gestrichene Druck- und Schreibpapiere

–  andere

ex C.  aus gebleichtem Halbstoff, mit Kaolin
     gestrichen oder überzogen oder mit
     Kunst­stoffen überzogen oder getränkt, mit      einem Quadratmetergewicht von 160 g      oder mehr:

–  gestrichene Druck‑ oder Schreibpapiere

ex D. andere:

–  gestrichene druck- oder Schreibpapiere

48.07
(Forts.)

ex C. aus gebleichtem Halbstoff, mit Kaolin
    ge­strichen oder überzogen oder mit
    Kunst­stoffen überzogen oder getränkt, mit     einem Quadratmetergewicht von 160 g
    oder mehr:

–  andere, ausgenommen gestrichene     Druck‑ oder Schreibpapiere

ex D. andere:

–  andere, ausgenommen gestrichene     Druck‑ oder Schreibpapiere

48.16

Schachteln, Säcke und andere Verpackungs­mittel, aus Papier oder Pappe, Pappwaren der in Büros, Läden und dergleichen verwendeten Art:

A. Schachteln, Säcke und andere
Verpackungsmittel, aus Papier oder Pappe

48.21

Andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe oder Zellstoffwatte:

B. Windeln und Windeleinlagen für Kleinkinder, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

D. andere

ex

Kapitel 48

Andere Waren des Kapitels 48, ausgenommen solche der Tarifstelle 48.01 A


1.261

ex

Kapitel 49²³

Waren des Buchhandels und Erzeugnisse des graphischen Gewerbes, die im Gemeinsamen Zolltarif zollpflichtig sind (49.03, 49.05 A, 49.07 A, 49.07 C 11, 49.08, 49.09, 49.10,
49.11 B





190





918,989

²¹ Siehe auch den Briefwechsel vom 17. Mai 1978 hiernach.
²² Kontingent für 1978.
²³ Siehe auch den Briefwechsel vom 8. Dez. 1976 hiernach.

Anhang B

Liste der Plafonds für das Jahr 1973

Nummer des
Gemeinsamen Zolltarifs

Warenbezeichnung

Höhe
(in Tonnen).

73.02

Ferrolegierungen:
C.  Ferrosilizium


6.617

76.01

Rohaluminium; Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus
Alumi­nium:
A.  Rohaluminium



9.824

Anhang C ²⁴

²⁴ Bereinigte Fassung gemäss Ziff. VII der Anlage zum Briefwechsel vom 27. Sept. 1978, in Kraft für die Schweiz seit 1. Jan. 1978 ( AS 1979 511 ).

Liste der Waren, für die die Schweiz ihre Zollsätze gegenüber der Gemeinschaft während einer verlängerten Übergangszeit herabsetzt

Nummer des schweizerischen Zolltarifs²⁵

Warenbezeichnung

4801.

Papier und Pappe, einschliesslich Zellstoffwatte, in Rollen oder Bogen

4803.

Pergamentpapier, Pergamentpappe und Nachahmungen hiervon, einschliesslich sogenanntes Pergaminpapier, in Rollen oder Bogen:

20

–  anderes

4807.

Papier und Pappe, gestrichen, überzogen, getränkt oder auf der Oberfläche
gefärbt (marmoriert, farbig gemustert und dergleichen) oder bedruckt (andere als solche des Kapitels 49), in Rollen oder Bogen

4815.

Andere Papiere und Pappen, zu einem bestimmten Zweck zugeschnitten:

22

–  andere

4821.

Andere Waren aus Papiermasse, Papier, Pappe oder Zellstoffwatte:

20

–  Tischtücher, Servietten und Taschentücher

²⁵ Für die Neunumerierung siehe den Schweizerischen Zolltarif vom 9. Okt. 1986 ( SR 632.10 Anhang).

²⁶ AS Abkommen in Form eines Briefwechsels ²⁷ zur Änderung des Anhangs A des Protokolls Nr. 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

²⁶ AS 1977 389
²⁷ Briefwechsel zwischen dem Präsidenten des Rates der EG und dem bei den EG akkreditierten schweizerischen Botschafter.
Abgeschlossen in Brüssel am 8. Dezember 1976 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 1977
Brüssel, den 8. Dezember 1976
Herr Präsident,
Ihr Schreiben vom heutigen Tage mit folgendem Wortlaut habe ich erhalten:
«Im Rahmen der Übergangsregelung gemäss Protokoll Nr. 1 des am 22. Juli 1972²⁸ unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist das Vereinigte Königreich berechtigt, jedes Jahr für die in Anhang A des Protokolls Nr. 1 aufgeführten Waren Kontingente zum Zollsatz Null zu eröffnen. Das Kontingent für bestimmte Waren des Kapitels 49 des Gemeinsamen Zolltarifs ist in Pfund Sterling ausgedrückt, da in dem Bezugszeitraum 1968/1971 nicht alle Einfuhren dieser Waren gewichtsmässig erfasst wurden. Inzwischen haben Inflation und Wechselkursschwankungen diese Grundlage verfälscht. Daher hat es sich als wünschenswert erwiesen, dass dieses Kontingent in Gewicht ausgedrückt wird. Aufgrund eines Vergleichs der Werte und der Gewichte der Einfuhren des Vereinigten Königreichs während der letzten Jahre konnten die durchschnittlichen Einfuhren für den Zeitraum 1968/1971 in Tonnen umgerechnet werden. Das Ergebnis beläuft sich auf 756,055 Tonnen.
Die Gemeinschaft ist daher der Auffassung, dass in Anwendung von Artikel 1 Absatz 4 des Protokolls Nr. 1 des genannten Abkommens das ursprüng­liche Kontingent zum Zollsatz Null, das das Vereinigte Königreich für bestimmte Waren des Kapitels 49 im Jahre 1974 eröffnen konnte und das in der Spalte Vereinigtes Königreich im Anhang A des genannten Protokolls aufgeführt ist, mit 918,989 Tonnen statt 756.918 Pfund Sterling ausgewiesen werden sollte. Daraus ergibt sich, dass das Kontingent, das das Vereinigte Königreich gemäss Artikel 1 Absatz 4 des Protokolls Nr. 1 eröffnen kann, für 1976 1.013,186 Tonnen beträgt.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigten.»
Ich bestätige Ihnen das Einverständnis meiner Regierung mit dem Inhalt Ihres Schreibens.
Genehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Im Namen der Regierung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

Claude Caillat

²⁸ Siehe hiervor.

²⁹ AS Abkommen in Form eines Briefwechsels ³⁰ zur Änderung des Anhangs A des Protokolls Nr. 1 zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

²⁹ AS 1978 825
³⁰ Briefwechsel zwischen dem Präsidenten des Rates der EG und dem bei den EG akkreditierten schweizerischen Botschafter.
Abgeschlossen in Brüssel am 17. Mai 1978 In Kraft getreten für die Schweiz am 17. Mai 1978
Brüssel, den 17. Mai 1978
Herr Präsident,
Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:
«Im Rahmen der Übergangsregelung, die das Protokoll Nr. 1 zu dem am 22. Juli 1972³¹ unterzeichneten Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorsieht, ist das Vereinigte Königreich ermächtigt, jährlich zollfreie Zollkontingente für bestimmte Waren des Kapitels 48, die an Anhang A des Protokolls Nr. 1 aufgeführt sind, zu eröffnen.
Die Schweiz hat vorgeschlagen, die bestehenden Kontingente durch ein einziges Kontingent zu ersetzen.
Die Behörden des Vereinigten Königreichs und der Schweiz sind aufgrund ihrer technischen Erörterungen zu dem Schluss gelangt, dass die schweizerischen Ausfuhren von Waren des Kapitels 48 durch ein einziges Zollkontingent abgedeckt werden können, in dem die Kontingentsmengen der neun gegenwärtig geltenden Kontingente zusammengefasst wären.
Die Regel über die Steigerungsmöglichkeit von 5 % jährlich bleibt für das einzige Kontingent gültig.
Die Gemeinschaft ist deshalb der Auffassung, dass gemäss Artikel 1 Absatz 4 des Protokolls Nr. 1 zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die neun ursprünglichen zollfreien Zollkontingente, die das Vereinigte Königreich 1974 gegenüber der Schweiz für bestimmte Waren des Kapitels 48 eröffnen konnte und die in der Spalte «Vereinigtes Königreich» des Anhangs A zu diesem Protokoll Nr. 1 aufgeführt sind, durch ein einziges Kontingent ersetzt werden sollten. Daraus ergibt sich, dass gemäss Artikel 1 Absatz 4 des Protokolls Nr. 1 das Zollkontingent, das das Vereinigte Königreich für 1978 eröffnen kann, 2.834 Tonnen beträgt.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen wollten.»
Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt Ihres Schreibens zu bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen der Regierung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

Claude Caillat

³¹ Siehe hiervor.
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