Zusatzprotokoll (0.631.250.211)
CH - Schweizer Bundesrecht

Zusatzprotokoll

zum Abkommen über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr Abgeschlossen in New York am 4. Juni 1954 Von der Bundesversammlung genehmigt am 6. März 1956² Ratifikationsurkunde hinterlegt am 23. Mai 1956 In Kraft getreten für die Schweiz am 21. August 1956 (Stand am 4. April 2013) ¹ AS 1958 710 ; BBl 1955 II 689 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ² AS 1958 701
Die Vertragsstaaten,
anlässlich des Abschlusses eines Abkommens über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr³ durch die Konferenz der Vereinten Nationen über die Zollformalitäten bei der vorübergehenden Einfuhr privater Strassenfahrzeuge und im Reiseverkehr,
vom Wunsche geleitet, auch den Verkehr mit Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr zu erleichtern,
haben folgende zusätzliche Bestimmungen vereinbart:
³ SR 0.631.250.21
Art. 1
Im Sinne dieses Protokolls bedeutet der Begriff «Eingangsabgaben» nicht nur die Zölle, sondern auch alle andern, bei der Einfuhr zu erhebenden Abgaben.
Art. 2
Jeder Vertragsstaat wird nachstehende Gegenstände frei von Eingangsabgaben zulassen, wenn sie aus einem andern Vertragsstaat eingeführt werden und kein Verdacht eines Missbrauchs besteht:
a. Papiere (Faltprospekte, Broschüren, Bücher, Magazine, Reiseführer, Plakate mit oder ohne Rahmen, nicht eingerahmte Photographien und photographi­sche Vergrösserungen, Landkarten mit oder ohne Abbildungen, bedruckte Fenstertransparente), die zur unentgeltlichen Verteilung bestimmt sind und deren Hauptzweck es ist, die Öffentlichkeit anzuregen, fremde Länder zu besuchen, insbesondere um dort an kulturellen, touristischen, sportlichen, religiösen oder beruflichen Treffen oder Veranstaltungen teilzunehmen; Voraussetzung dafür ist, dass diese Papiere nicht mehr als 25 Prozent Ge­schäftsreklamen enthalten und dass ihr allgemeiner Werbezweck offensicht­lich ist;
b. Listen und Jahrbücher ausländischer Hotels, die von den offiziellen Fremden­verkehrsorganisationen oder auf ihre Veranlassung veröffentlicht werden, sowie Fahrpläne im Ausland betriebener Verkehrsunternehmungen, wenn diese Papiere zur unentgeltlichen Verteilung bestimmt sind und nicht mehr als 25 Prozent Geschäftsreklamen enthalten;
c. Technisches Material, das den von den nationalen, offiziellen Fremdenver­kehrsorganisationen anerkannten Vertretern oder bezeichneten Korrespon­denten übersandt wird und das nicht zur Verteilung bestimmt ist, wie Jahr­bücher, Telefonverzeichnisse, Hotellisten, Messekataloge, handwerkliche Muster von geringem Wert, Prospekte über Museen, Universitäten, Bäder und ähnliche Einrichtungen.
Art. 3
Vorbehältlich der Bedingungen des Artikels 4 werden nachstehende Gegenstände frei von Eingangsabgaben und ohne Sicherheitsleistung für die Eingangsabgaben vorübergehend zur Einfuhr zugelassen, wenn sie aus einem Vertragsstaat hauptsäch­lich zum Zwecke eingeführt werden, die Öffentlichkeit anzuregen, diesen Staat zu besuchen, insbesondere um dort an kulturellen, touristischen, sportlichen, religiösen oder beruflichen Treffen oder Veranstaltungen teilzunehmen:
a. Gegenstände, die zur Ausstellung in den Geschäftsstellen der von den nationa­len offiziellen Fremdenverkehrsorganisationen anerkannten Vertreter oder bezeichneten Korrespondenten oder an andern von den Zollbehörden des Einfuhrlandes zugelassenen Stellen bestimmt sind: Bilder und Zeich­nungen; eingerahmte Photographien und photographische Vergrösserungen; Kunstbücher; Malereien; Kunststiche und Lithographien; Bildhauer‑ und Tapisseriearbeiten und andere ähnliche künstlerische Erzeugnisse;
b. Gegenstände für Schaufenster (Schaukästen, Gestelle und dergleichen) ein­schliesslich der zu ihrem Betrieb erforderlichen elektrischen und technischen Ausrüstung;
c. Dokumentarfilme, Schallplatten, bespielte Tonbänder und andere Tonauf-nah­men, die zu unentgeltlichen Vorführungen bestimmt sind, mit Ausnahme solcher, die als Geschäftsreklame verwendet werden können und solcher, die allgemein im Einfuhrland verkauft werden;
d. eine angemessene Anzahl von Fahnen;
e. Dioramen, Modelle, Diapositive, Klischees und photographische Negative;
f. Muster von Gegenständen des einheimischen Handwerks, Volkstrachten und ähnlichen Gegenständen der Volkskunst in angemessener Anzahl.
Art. 4
1.  Die in Artikel 3 vorgesehenen Erleichterungen werden unter folgenden Bedin­gungen gewährt:
a. Die Gegenstände müssen entweder von einer offiziellen Fremdenverkehrs-orga­nisation oder von einer ihr angeschlossenen nationalen Organisation für Fremdenverkehrswerbung versandt werden. Dies ist den Zollbehörden des Einfuhrlandes durch Vorlage einer Bescheinigung nach­zuweisen, die von der versendenden Organisation nach dem Muster in der Anlage zu diesem Protokoll ausgestellt worden ist.
b. Die Gegenstände müssen für die von den nationalen offiziellen Fremdenver­kehrsorganisationen anerkannten Vertreter oder von diesen bezeichneten und von der Zollbehörde des Einfuhrlandes zugelassenen Korrespondenten bestimmt sein und unter ihrer Haftung eingeführt werden. Die Haftung des anerkannten Vertreters oder des zugelassenen Korrespondenten umfasst ins­besondere die Verpflichtung, die Eingangsabgaben zu entrichten, wenn die Bedingungen dieses Protokolls nicht erfüllt werden.
c. Die Gegenstände müssen unverändert von der einführenden Organisation wieder ausgeführt werden. Die Vernichtung der vorübergehend eingeführten Gegenstände unter den von den Zollbehörden festgelegten Bedingungen befreit den Einführenden von der Verpflichtung zur Wiederausfuhr.
2.  Die vorübergehende Einfuhr wird für mindestens zwölf Monate gewährt.
Art. 5
Im Falle des Schmuggels, einer Zuwiderhandlung oder eines Missbrauchs haben die Vertragsstaaten das Recht, die erforderlichen Massnahmen zur Eintreibung allenfalls zu entrichtender Eingangsabgaben und auch zur Verhängung von Strafen zu ergrei­fen, die Personen verwirkt haben, denen Befreiungen oder andere Erleichterungen gewährt worden sind.
Art. 6
Jede Verletzung der Bestimmungen dieses Protokolls, jede Unterschiebung, falsche Deklaration oder Handlung, die bewirkt, dass eine Person oder ein Gegenstand einen ungerechtfertigten Vorteil aus der Einfuhrregelung dieses Protokolls erlangt, macht den Schuldigen nach den Gesetzen des Landes, in dem die Zuwiderhandlung began­gen worden ist, strafbar.
Art. 7
1.  Die Vertragsstaaten verpflichten sich, keine Verbote aus wirtschaftlichen Grün­den für die in diesem Protokoll erwähnten Gegenstände zu erlassen und allenfalls bestehende Verbote dieser Art schrittweise aufzuheben.
2.  Die Bestimmungen dieses Protokolls beeinträchtigen in keiner Weise die Anwendung der Gesetze und andern Vorschriften über die Einfuhr bestimmter Waren, wenn diese Gesetze und andern Vorschriften Verbote aus Gründen der öffentlichen Moral, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder Hygiene enthalten.
Art. 8
1.  Dieses Protokoll steht bis zum 3 1. Dezember 1954 zur Unterzeichnung durch jeden Staat offen, der Mitglied der Vereinten Nationen ist und auch jeden andern Staat, der eingeladen wurde zur Teilnahme an der im Mai und Juni 1954 in New York abgehaltenen Konferenz der Vereinten Nationen über die Zollformalitäten bei der vorübergehenden Einfuhr privater Strassenfahrzeuge und im Reiseverkehr, im folgenden «die Konferenz» genannt.
2.  Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
Art. 9
1.  Vom 1. Januar 1955 an kann jeder der in Artikel 8 Absatz 1 erwähnten Staaten und jeder andere Staat, der vom Wirtschafts­und Sozialrat der Vereinten Nationen dazu eingeladen worden ist, diesem Protokoll beitreten. Der Beitritt ist auch im Namen jedes Treuhandgebietes, dessen Verwaltungsbehörde die Vereinten Nationen sind, möglich.
2.  Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsek­retär der Vereinten Nationen.
Art. 10
1.  Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tage nach Hinterlegung der fünften Ratifi­kations‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft, sofern die Urkunden keinen, oder einen nach Artikel 14 angenommenen Vorbehalt enthalten.
2.  Für jeden Staat, der nach dem Tage der gemäss dem vorstehenden Absatz er­folgten Hinterlegung der fünften Ratifikations- ­oder Beitrittsurkunde das Protokoll ratifiziert oder diesem beitritt, tritt dieses am neunzigsten Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikations- ­oder Beitrittsurkunde in Kraft, sofern die Urkunden keinen oder einen nach Artikel 14 angenommenen Vorbehalt enthalten.
Art. 11
1.  Wenn dieses Protokoll drei Jahre in Kraft gestanden hat, kann es jeder Vertrags­staat durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.
2.  Die Kündigung wird fünfzehn Monate nach Eingang des Kündigungsschreibens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.
Art. 12
Dieses Protokoll tritt ausser Kraft, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt nach seinem Inkrafttreten die Zahl der Vertragsstaaten während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als zwei beträgt.
Art. 13
1.  Jeder Staat kann im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Bei­trittsurkunde oder zu einem spätern Zeitpunkt durch eine Mitteilung an den General­sekretär der Vereinten Nationen erklären, dass dieses Protokoll auch auf einzelne oder alle Gebiete Anwendung findet, die er auf internationaler Ebene vertritt. Das Protokoll wird auf die in dieser Mitteilung genannten Gebiete ausgedehnt, entweder vom neunzigsten Tage nach Eingang dieser Mitteilung beim Generalsekretär an, wenn die Mitteilung keinen Vorbehalt enthält, oder vom neunzigsten Tage an, an dem die Mitteilung nach Artikel 14 wirksam geworden ist, oder vom Tage an, an dem das Protokoll für den betreffenden Staat in Kraft tritt; dabei ist der späteste dieser Zeitpunkte massgebend.
2.  Jeder Staat, der dieses Protokoll durch eine Erklärung nach dem vorstehenden Absatz auf ein Gebiet ausgedehnt hat, das er auf internationaler Ebene vertritt, kann das Protokoll auch für dieses Gebiet allein nach den Bestimmungen des Artikels 11 kündigen.
Art. 14
1.  Vor der Unterzeichnung der Schlussakte gemachte Vorbehalte zu diesem Proto­koll sind zulässig, wenn sie von der Mehrheit der Konferenzmitglieder angenommen und in der Schlussakte festgehalten worden sind.
2.  Nach Unterzeichnung der Schlussakte gemachte Vorbehalte sind nicht mehr zulässig, wenn ein Drittel der Signatarstaaten oder der Vertragsstaaten unter den nachstehenden Bedingungen Einwendungen dagegen erhebt.
3.  Der Text jedes Vorbehaltes, der dem Generalsekretär der Vereinten Nationen von einem Staat im Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Hinterlegung einer Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde oder einer Mitteilung nach Artikel 13 vorgelegt worden ist, wird vom Generalsekretär allen Staaten übermittelt, die zu diesem Zeitpunkt das Protokoll unterzeichnet oder ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind. Wenn ein Drittel dieser Staaten innerhalb von neunzig Tagen vom Zeitpunkt der Übermittlung an Einwendungen erhebt, so wird der Vorbehalt nicht angenommen. Der General­sekretär wird allen in diesem Absatz erwähnten Staaten sowohl jede ihm zugegan­gene Einwendung als auch die Annahme oder Zurückweisung des Vorbehaltes mitteilen.
4.  Jede Einwendung eines Staates, der das Protokoll unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert hat, wird unwirksam, wenn der einwendende Staat das Protokoll innerhalb von neun Monaten vom Tage der Erhebung der Einwendung an nicht ratifiziert. Wenn eine Einwendung unwirksam wird und somit der Vorbehalt nach dem vorste­henden Absatz als angenommen gilt, so wird der Generalsekretär die in diesem Absatz erwähnten Staaten davon unterrichten. Ungeachtet der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes wird jedoch der Text eines Vorbehaltes einem Signatarstaat nicht mitgeteilt, wenn dieser Staat das Protokoll innerhalb von drei Jahren nach dem Tage der durch ihn vorgenommenen Unterzeichnung nicht ratifiziert hat.
5.  Der Staat, der einen Vorbehalt gemacht hat, kann ihn innerhalb von zwölf Mo­naten von dem Tage an zurückziehen, an dem der Generalsekretär nach Absatz 3 mitgeteilt hat, dass der Vorbehalt nach dem im genannten Absatz vorgesehenen Verfahren zurückgewiesen worden ist; in diesem Falle wird die Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde oder die Mitteilung nach Artikel 13 gegenüber einem solchen Staat vom Tage der Zurückziehung an wirksam. Bis zur Zurückziehung bleibt die Ur­kunde oder die Mitteilung wirkungslos, wenn der Vorbehalt nicht nach den Bestim­mungen von Absatz 4 nachträglich angenommen wird.
6.  Vorbehalte, die nach diesem Artikel angenommen worden sind, können jederzeit durch eine Mitteilung an den Generalsekretär zurückgezogen werden.
7.  Kein Vertragsstaat ist verpflichtet, einem Staat, der einen Vorbehalt gemacht hat, die Vergünstigungen dieses Protokolls zu gewähren, auf die sich der Vorbehalt bezieht. Jeder Staat, der dieses Recht für sich in Anspruch nimmt, wird dem Gene­ralsekretär entsprechend Mitteilung machen. Der Generalsekretär wird diese Ent­scheidung allen Signatar‑ und Vertragsstaaten mitteilen.
Art. 15
1.  Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls soll, soweit möglich, durch Verhandlungen zwischen diesen Staaten beigelegt werden.
2.  Jede Meinungsverschiedenheit, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird einem Schiedsspruch unterworfen, wenn einer der am Streitfall beteilig­ten Vertragsstaaten es verlangt und wird einem oder mehreren Schiedsrichtern, die durch Übereinkommen zwischen den am Streitfall beteiligten Staaten zu wählen sind, zur Entscheidung übertragen. Wenn innerhalb von drei Monaten vom Tage des Ersuchens um schiedsgerichtliche Entscheidung an die am Streitfall beteiligten Staaten über die Wahl eines oder mehrerer Schiedsrichter nicht einig werden, kann jeder dieser Staaten den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, einen einzigen Schiedsrichter ernennen, dem der Streitfall zur Entscheidung übertra­gen wird.
3.  Die Entscheidung des oder der nach dem vorstehenden Absatz ernannten Schiedsrichter ist für die beteiligten Vertragsstaaten bindend.
Art. 16
1.  Wenn dieses Protokoll drei Jahre in Kraft gestanden hat, kann jeder Vertragsstaat durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen um Einberufung einer Konferenz zur Revision dieses Protokolls ersuchen. Der General­sekretär wird dieses Ersuchen allen Vertragsstaaten mitteilen und eine Revisions­konferenz einberufen, wenn ihm innerhalb von vier Monaten vom Tage seiner Mitteilung an wenigstens die Hälfte der Vertragsstaaten ihre Zustimmung zu diesem Ersuchen bekanntgibt.
2.  Wird eine Konferenz nach dem vorstehenden Absatz einberufen, so wird der Generalsekretär dies allen Vertragsstaaten mitteilen und sie einladen, innerhalb von drei Monaten Vorschläge zu übermitteln, die nach ihrem Wunsch von der Konferenz behandelt werden sollen. Der Generalsekretär wird allen Vertragsstaaten spätestens drei Monate vor Beginn der Konferenz eine provisorische Tagesordnung für die Konferenz sowie die Texte der Vorschläge übermitteln.
3.  Der Generalsekretär wird zu jeder nach diesem Artikel einberufenen Konferenz alle Vertragsstaaten und alle andern Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen einladen.
Art. 17
1.  Jeder Vertragsstaat kann eine oder mehrere Änderungen dieses Protokolls vor­schlagen. Der Text jedes Änderungsvorschlages ist dem Generalsekretär der Ver­einten Nationen zu übermitteln, der ihn an alle Vertragsstaaten weiterleiten wird.
2.  Jeder nach dem vorstehenden Absatz übermittelte Änderungsvorschlag gilt als angenommen, wenn kein Vertragsstaat innerhalb von sechs Monaten nach Über­mittlung des Änderungsvorschlages durch den Generalsekretär Einwendungen erhebt.
3.  Der Generalsekretär wird sobald als möglich allen Vertragsstaaten mitteilen, ob gegen den Änderungsvorschlag eine Einwendung erhoben worden ist. Wird keine Einwendung erhoben, so tritt die Änderung drei Monate nach Ablauf der im vorste­henden Absatz festgelegten sechsmonatigen Frist für alle Vertragsstaaten in Kraft.
Art. 18
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird allen Mitgliedstaaten der Verein­ten Nationen und allen andern zur Teilnahme an der Konferenz eingeladenen Staaten Mitteilung machen über:
a. die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte, die er nach den Arti­keln 8 und 9 erhalten hat;
b. das Datum, an dem dieses Protokoll nach Artikel 10 in Kraft tritt;
c. die Kündigungen, die er nach Artikel 11 erhalten hat;
d. das Ausserkrafttreten dieses Protokolls nach Artikel 12;
e. die Mitteilungen, die er nach Artikel 13 erhalten hat;
f. das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 17.
Art. 19
Die Urschrift dieses Protokolls wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Der Generalsekretär wird beglaubigte Abschriften davon allen Mitglie­dern der Vereinten Nationen und allen andern zur Teilnahme an der Konferenz eingeladenen Staaten übermitteln.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, die dazu gehörig bevollmächtigt sind, dieses Protokoll unterzeichnet.
Geschehen in New York, am vierten Juni neunzehnhundertvierundfünfzig, in einer einzigen Ausfertigung in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist.
Der Generalsekretär wird ersucht, eine beglaubigte Übersetzung dieses Protokolls in chinesischer und russischer Sprache anzufertigen und die chinesischen und russi­schen Texte den englischen, französischen und spanischen Texten beizufügen, wenn er die beglaubigten Abschriften den Staaten nach Artikel 19 dieses Protokolls über­mittelt.
(Es folgen die Unterschriften)

Anlage

Muster der Bescheinigung

(Auszustellen in der Sprache des Ausfuhrlandes mit einer englischen oder französischen Übersetzung)
(Art. 4 des Zusatzprotokolls)

Bescheinigung für die vorübergehende Einfuhr von Werbematerial für den Fremdenverkehr, frei von Eingangsabgaben und ohne Sicherheitsleistung für diese Abgaben

Die (Name der Organisation) versendet hiermit das nachstehend angeführte Werbe­material für den Fremdenverkehr an den anerkannten Vertreter (oder zugelassenen Korrespondenten), dessen Name unten angegeben ist, zur vorübergehenden Einfuhr unter der Voraussetzung, dass es innerhalb von zwölf Monaten wieder ausgeführt wird und dass es nur verwendet wird, um Reisende zum Besuch des Landes anzure­gen, aus dem dieses Material ausgeführt wurde.
Die (Name der Organisation) verpflichtet sich, die vorübergehend eingeführten Gegenstände weder entgeltlich noch unentgeltlich ohne vorherige Zustimmung der Zollverwaltung des Einfuhrlandes und ohne vorherige Erfüllung der von dieser Verwaltung geforderten Formalitäten weiterzugehen.
Dieses Material wird unter Verantwortung und Haftung des anerkannten Vertreters oder zugelassenen Korrespondenten, dessen Name unten angegeben ist, vorüberge­hend eingeführt.
a. Verzeichnis des Materials:

b. Name und Adresse des anerkannten Vertreters oder des zugelassenen Korres­pondenten, dem das Material zugesandt wird:

Datum, Unterschrift und Stempel
der offiziellen Fremdenverkehrsorganisation des Versandlandes

Geltungsbereich des Zusatzprotokolls am 4. April 2013 ⁴

⁴ AS 1958 710 , 1975 1252 , 1982 1444 , 1983 1321 , 1987 1024 , 2004 3727 und 2008 4131 , 2013 1079 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)

Inkrafttreten

Ägypten

  4. April

1957

  3. Juli

1957

Albanien

  9. August

2010 B

  7. November

2010

Algerien*

31. Oktober

1963 B

29. Januar

1964

Argentinien

19. Dezember

1986

19. März

1987

Australien

  6. Januar

1967 B

  6. Juni

1967

Barbados

  5. März

1971 N

30. November

1966

Belgien

21. Februar

1955

28. Juni

1956

Bulgarien

  7. Oktober

1959 B

  5. Januar

1960

Chile

15. August

1974 B

13. November

1974

China

Hongkong

  6. Juni

1997

  1. Juli

1997

Macau

19. Oktober

1999

20. Dezember

1999

Costa Rica

  4. September

1963

  3. Dezember

1963

Dänemark

13. Oktober

1955 B

28. Juni

1956

Deutschland

16. September

1957

15. Dezember

1957

Ecuador

30. August

1962

28. November

1962

El Salvador

18. Juni

1958 B

16. September

1958

Fidschi*

31. Oktober

1972 N

10. Oktober

1970

Finnland

21. Juni

1962 B

19. September

1962

Frankreich

24. April

1959

23. Juli

1959

Ghana

16. Juni

1958 B

14. September

1958

Griechenland

15. Januar

1974 B

15. April

1974

Haiti

12. Februar

1958

13. Mai

1958

Indien

15. Februar

1957 B

16. Mai

1957

Iran

  3. April

1968 B

  2. Juli

1968

Irland

14. August

1967 B

12. November

1967

Israel

  1. August

1957 B

30. Oktober

1957

Italien

12. Februar

1958

13. Mai

1958

Jamaika

11. November

1963 N

  6. August

1962

Japan

  7. September

1955

28. Juni

1956

Jordanien

18. Dezember

1957 B

18. März

1958

Kuba*

29. Juni

1964

27. September

1964

Libanon

16. März

1971 B

14. Juni

1971

Liberia

16. September

2005 B

15. Dezember

2005

Liechtenstein

23. Mai

1956

21. August

1956

Litauen

  1. Dezember

2005 B

  1. März

2006

Luxemburg

21. November

1956

19. Februar

1957

Malaysia

  7. Mai

1958 N

31. August

1957

Mali

11. Juni

1974 B

  9. September

1974

Malta*

29. Juli

1968 N

21. September

1964

Marokko

25. September

1957 B

24. Dezember

1957

Mauritius

18. Juli

1969 N

12. März

1968

Mexiko

13. Juni

1957

11. September

1957

Montenegro

23. Oktober

2006 N

  3. Juni

2006

Nepal

21. September

1960 B

20. Dezember

1960

Neuseeland

17. August

1962 B

15. November

1962

Cook-Inseln

21. Mai

1963 B

19. August

1963

Niue

21. Mai

1963 B

19. August

1963

Niederlande

  7. März

1958

  5. Juni

1958

    Aruba

  7. März

1958 B

  5. Juni

1958

    Curaçao

  7. März

1958 B

  5. Juni

1958

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

  7. März

1958 B

  5. Juni

1958

    Sint Maarten

  7. März

1958 B

  5. Juni

1958

Nigeria

26. Juni

1961 N

  1. Oktober

1960

Norwegen

10. Oktober

1961 B

  8. Januar

1962

Österreich

30. März

1956

28. Juni

1956

Peru

16. Januar

1959 B

16. April

1959

Philippinen

19. Februar

1960

  9. Mai

1960

Polen

16. März

1960 B

14. Juni

1960

Portugal*

18. September

1958 B

17. Dezember

1958

Portugiesische Ueberseegebiete

18. September

1958 B

17. Dezember

1958

Ruanda

  1. Dezember

1964 N

  1. Juli

1962

Rumänien*

26. Januar

1961 B

26. April

1961

Russland

17. August

1959 B

15. November

1959

Salomoninseln

  3. September

1981 N

  7. Juli

1978

Schweden

11. Juni

1957

  9. September

1957

Schweiz

23. Mai

1956

21. August

1956

Senegal

19. April

1972 B

18. Juli

1972

Serbien

12. März

2001 N

27. April

1992

Sierra Leone

13. März

1962 N

27. April

1961

Singapur

22. November

1966 N

  9. August

1965

Slowakei*

28. Mai

1993 N

  1. Januar

1993

Spanien

  5. September

1958 B

  4. Dezember

1958

Syrien

26. März

1959 B

24. Juni

1959

Tansania*

22. Juni

1964 B

20. September

1964

Tonga

11. November

1977 N

  4. Juni

1970

Trinidad und Tobago

11. April

1966 N

31. August

1962

Tschechische Republik*

  2. Juni

1993 N

  1. Januar

1993

Tunesien*

20. Juni

1974 B

18. September

1974

Türkei

26. April

1983 B

25. Juli

1983

Uganda*

15. April

1965 B

14. Juli

1965

Ungarn*

29. Oktober

1963 B

27. Januar

1964

Vereinigtes Königreich

27. Februar

1956

28. Juni

1956

Anguilla

  9. Januar

1961 B

  9. April

1961

Britische Jungferninseln

14. Januar

1958 B

14. April

1958

Gibraltar

14. Januar

1958 B

14. April

1958

Montserrat

14. Januar

1958 B

14. April

1958

St. Helena

14. Januar

1958 B

14. April

1958

Zentralafrikanische Republik

15. Oktober

1962 B

13. Januar

1963

Zypern

16. Mai

1963 N

16. August

1960

*

Vorbehalte und Erklärungen

Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französi-schen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://untreaty.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staats­verträge, 3003 Bern bezogen werden.

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