Standeskommissionsbeschluss über die Rechnungslegung (611.001)
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Standeskommissionsbeschluss über die Rechnungslegung

Kanton Appenzell Innerrhoden Standeskommissionsbeschluss über die Rechnungslegung vom 22. Oktober 2013 (Stand 1. Januar 2020) Die Standeskommission, gestützt auf Art. 30 Abs. 5 der Verfassung für den Eidgenössischen Stand Appenzell I.Rh. vom 24. Wintermonat 1872, beschliesst:

Art. 1 Zweck

1 Dieser Beschluss regelt die Rechnungslegung der kantonalen Verwaltung und der unselbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons.
2 Die Körperschaften des Kantons sind eingeladen, sich dieser Rechnungs - legung anzuschliessen. Der Kanton leistet für die Einführung administrative Unterstützung.

Art. 2 Grundsätze der Rechnungslegung

1 Die Rechnungslegung erfolgt nach den Grundsätzen der Bruttodarstellung, Periodengerechtigkeit, Fortführung, Wesentlichkeit, Verständlichkeit, Zuver - lässigkeit, Vergleichbarkeit und Stetigkeit.
2 Es gilt insbesondere: a) Aufwände, Erträge, Aktiven und Passiven sowie Investitionsausga - ben und -einnahmen sind getrennt voneinander und ohne gegenseiti - ge Verrechnung in voller Höhe auszuweisen (Bruttodarstellung). b) Alle Aufwände und Erträge sind in derjenigen Periode zu erfassen, in der sie verursacht werden (Periodengerechtigkeit). c) In der Rechnungslegung ist von der Annahme der Fortführung der Staatstätigkeit auszugehen (Fortführung). d) Sämtliche Informationen, die für die Beurteilung der Vermögens-, Fi - nanz- und Ertragslage notwendig sind, werden offengelegt (Wesent - lichkeit). e) Die Informationen sollen klar und verständlich sein (Verständlichkeit). f) Die Informationen sollen sachlich richtig, glaubwürdig, willkürfrei und wertfrei dargestellt werden (Richtigkeit und Neutralität).
g) Die Rechnungslegung soll den wirtschaftlichen Gehalt abbilden (wirtschaftliche Betrachtungsweise), die zugrundeliegenden Schät - zungen sind vorsichtig vorzunehmen (Vorsicht). h) Die Rechnungen sollen über die Zeit vergleichbar sein (Vergleichbar - keit). i) Die Grundsätze der Rechnungslegung sollen möglichst über einen längeren Zeitraum unverändert bleiben (Stetigkeit).

Art. 3 Budget und Rechnung

1 Das Budget besteht aus Erfolgsrechnung, Investitionsrechnung und An - hang.
2 Die Jahresrechnung besteht aus Erfolgsrechnung, Investitionsrechnung, Geldflussrechnung, Bilanz und Anhang.
3 Es gilt die Grobgliederung des Kontenrahmens für das Harmonisierte Rechnungslegungsmodell für die Kantone und Gemeinden (HRM2) in der Ausgabe von 2008.
4 Die Standeskommission legt jährlich ein Budget und eine Jahresrechnung vor. Diese richten sich nach dem Kalenderjahr und enthalten die Vorjahres - zahlen und, soweit vorhanden, die budgetierten Angaben. Sie sind zusam - men mit je einem schriftlichen Finanzkommentar zu veröffentlichen, die Rechnung zusätzlich mit dem Bericht des Revisionsorgans.

Art. 4 Erfolgsrechnung

1 Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag. Sie wird nach der Artengliederung dargestellt.
2 In der ersten Stufe wird das ordentliche Ergebnis mit dem betrieblichen und dem finanziellen Erfolg ausgewiesen, in der zweiten Stufe ein allfälliges aus - serordentliches Ergebnis samt allen Reserveänderungen.
3 Als ausserordentlich gelten Erträge oder Aufwände, mit denen man nicht rechnen und auf die kein Einfluss genommen werden konnte.
4 Als Reserveveränderungen sind nur Vorfinanzierungen und zusätzliche Abschreibungen möglich.

Art. 5 Investitionsrechnung

1 Die Investitionsrechnung enthält die Ausgaben und Einnahmen für Investi - tionen im Verwaltungsvermögen.
2 Wertvermehrende Investitionen mit einem Betrag ab Fr. 100‘000.-- sind zu aktivieren. Ausgaben unterhalb der Aktivierungsgrenze sind der Erfolgsrech - nung zu belasten. *

Art. 6 Geldflussrechnung

1 Die Geldflussrechnung gibt Aufschluss über die Herkunft und die Verwen - dung der verfügbaren Mittel.
2 Sie ist gegliedert nach der Betriebs-, Investitions- und Finanzierungstätig - keit.
3 Der Saldo aus der Geldflussrechnung entspricht der Veränderung der ver - fügbaren Mittel.

Art. 7 Bilanz

1 Die Bilanz enthält auf der Aktivseite das Finanz- und Verwaltungsvermö - gen, auf der Passivseite das Fremd- und Eigenkapital.
2 Das Verwaltungsvermögen umfasst alle Vermögenswerte, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen. Das übrige Vermögen ist Finanz - vermögen.
3 Spezialfinanzierungen sind zweckgebundene Einnahmen zur Erfüllung ei - ner spezifischen öffentlichen Aufgabe. Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und sind nach Massgabe der Verfügungsfreiheit dem Fremd- oder dem Eigenkapital zuzuordnen.

Art. 8 Anhang

1 Der Anhang der Jahresrechnung enthält alle Angaben, die für die Beurtei - lung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der finanziellen Risiken notwendig sind, insbesondere a) einen Hinweis auf die Grundlagen gemäss HRM2 und allfällige Ab - weichungen davon; b) die Rechnungslegungsgrundsätze, einschliesslich der wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze; c) die von der Jahresrechnung umfassten Organisationseinheiten;
d) wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag; e) die Finanzkennzahlen; f) die Erfolgsrechnung nach funktionaler Gliederung; g) Kreditüberschreitungen mit Begründung; h) Verpflichtungskredite, unterteilt in beanspruchte und offene Anteile; i) den Eigenkapitalnachweis, den Anlagespiegel zu den materiellen und immateriellen Anlagen im Verwaltungs- und Finanzvermögen, den Beteiligungsspiegel, den Rückstellungsspiegel und den Gewährleis - tungsspiegel.
2 Der Anhang des Budgets enthält alle Angaben, die für die Beurteilung der beantragten Budget- und Investitionskredite notwendig sind, namentlich die Angaben gemäss Abs. 1 lit. a–c. Art. 8a * Separate Rechnungen
1 Es werden separate Rechnungen für das Abwasser-, das Strassen- und das Abfallwesen geführt.
2 Sie beinhalten je eine Erfolgs- und Investitionsrechnung und eine Bilanz.
3 Ihnen wird in der Regel jeder direkte und jeder kalkulatorische Aufwand und jede Ausgabe belastet und jeder Ertrag und jede Einnahme gutgeschrie - ben.
4 Die separaten Rechnungen werden zusammen mit der Verwaltungsrech - nung ohne Binnenumsätze konsolidiert.

Art. 9 Bilanzierung und Bewertung

1 Vermögenswerte sind zu bilanzieren, wenn sie einen Nutzen für die Erbrin - gung einer öffentlichen Aufgabe oder einen künftigen wirtschaftlichen Nut - zen haben.
2 Verpflichtungen sind zu bilanzieren, wenn sie auf einem Ereignis in der Vergangenheit beruhen und ihre Erfüllung voraussichtlich zu einem Mittelab - fluss führt. Für Verpflichtungen mit Unsicherheiten in Fälligkeit oder Höhe sind Rückstellungen vorzunehmen.
3 Das Finanzvermögen ist zu Verkehrswerten zu bewerten, das Verwal - tungsvermögen zu Anschaffungs- oder Herstellungswerten und die Ver - pflichtungen zu Nominalwerten. Liegenschaften im Finanzvermögen werden bei einem Ereignis, das die Werte massgeblich beeinflusst, oder in der Re - gel alle fünf Jahre neu bewertet.

Art. 10 Finanzkennzahlen

1 Für die Beurteilung der finanziellen Lage sind in erster Linie massgeblich: a) Nettoverschuldungsquotient; b) Selbstfinanzierungsgrad; c) Zinsbelastungsanteil.

Art. 11 Abschreibungen und Wertberichtigungen

1 Verwaltungsvermögen, das infolge der Nutzung einen Wertverzehr erfährt, ist während der voraussichtlichen Nutzungsdauer degressiv abzuschreiben. Die anzuwendenden Nutzungsdauern und Abschreibungssätze ergeben sich aus dem Anhang.
2 Darüber hinausgehende zusätzliche Abschreibungen sind zulässig, aber höchstens im Umfang des Ertragsüberschusses gemäss erster Stufe der Er - folgsrechnung und soweit dieser nicht anderweitig verwendet wird. Sie sind, wie auch die sich in den Folgejahren ergebenden Minderabschreibungen, in der zweiten Stufe der Erfolgsrechnung auszuweisen (Reserveveränderun - gen).
3 Ist bei einer Vermögensposition eine dauernde Wertminderung absehbar, ist der Bilanzwert zu berichtigen.

Art. 12 Vorfinanzierungen

1 Für bewilligte Investitionen können zweckgebundene Vorfinanzierungsre - serven gebildet werden.
2 Vorfinanzierungen dürfen höchstens im Umfang des Ertragsüberschusses gemäss erster Stufe der Erfolgsrechnung vorgenommen werden, soweit die - ser nicht anderweitig verwendet wird.
3 Sie sind ab Nutzungsbeginn, verteilt über die Nutzungsdauer, zugunsten der zweiten Stufe der Erfolgsrechnung aufzulösen.

Art. 13 Investitionsbeiträge

1 Investitionen sind unter Einbezug allfälliger Beiträge Dritter auszuweisen.
2 An Dritte gewährte Investitionsbeiträge sind, sofern bei einer Zweckent - fremdung der mitfinanzierten Investition ein Rückerstattungsanspruch ent - steht, zu bilanzieren und während der Nutzungsdauer wie Verwaltungsver - mögen abzuschreiben.

Art. 14 Steuererträge

1 Steuererträge sind auf der Basis der Rechnungsstellung zu verbuchen.

Art. 15 Übergangsrecht

1 Die Jahresrechnung für 2014 wird noch nach bisherigem Recht ausgewie - sen.
2 Die Rechnungslegung für 2015 erfolgt vollständig nach neuem Recht. Die Budgetierung für 2015 wird also gemäss neuer Regelung vorgenommen.

Art. 16 Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 2015 in Kraft. A1. Anhang 1: Nutzungsdauer und Abschreibungssätze Art. A1-1
1 Anlagekategorie Nutzungsdauer Abschreibungssatz Unüberbaute Grundstücke keine Abschreibung 0% Wasserbau 40 Jahre 10% Strassen inklusive Brücken 40 Jahre 10% Abwasseranlagen - Kanalbauten * 50 Jahre 8% - Regenbecken 50 Jahre 8% - Bauten Pumpwerke 50 Jahre 8% - Bauten Abwasseranlagen 50 Jahre 8% - techn. Anlagen Pumpwerk 15 Jahre 25% - techn. Anlagen Abwasseran - lagen
15 Jahre 25% - genereller Entwässerungs - plan
15 Jahre 25% Abfallanlagen 40 Jahre 10% Hochbauten 25 Jahre 15% Mobilien, Maschinen, Fahrzeu - ge
4 Jahre 60%
Anlagekategorie Nutzungsdauer Abschreibungssatz Investitionsbeiträge gemäss Nutzungsdauer beim Empfänger Anlagen im Bau keine Abschreibung Immaterielle Anlagen 5 Jahre 50% Informatik 3 Jahre 60% Darlehen keine Abschreibung 0% Beteiligungen keine Abschreibung 0%
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

22.10.2013 01.01.2015 Erlass Erstfassung -

24.03.2015 01.01.2015 Art. 5 Abs. 2 geändert -

05.01.2016 05.01.2016 Art. A1-1 Abs. 1,

Tabelle, "- Kanal - bauten" geändert -

17.12.2019 01.01.2020 Art. 8a eingefügt 2019-54

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 22.10.2013 01.01.2015 Erstfassung - Art. 5 Abs. 2 24.03.2015 01.01.2015 geändert - Art. 8a 17.12.2019 01.01.2020 eingefügt 2019-54 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "- Kanal - bauten"

05.01.2016 05.01.2016 geändert -

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