Abkommen (0.420.518.03)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Aus‑ und Weiterbildung im Rahmen von COMETT II (1990–1994) Abgeschlossen am 19. Dezember 1989 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. April 1990 (Stand am 1. April 1990)
Die Schweizerische Eidgenossenschaft, im folgenden «Schweiz» genannt, und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, im folgenden «Gemeinschaft» genannt, beide im folgenden «Vertragsparteien» genannt,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften, im folgenden «Rat» genannt, hat mit Beschluss vom 16. Dezember 1988 die zweite Phase des Programms über Zusammenarbeit zwischen Hochschule und Wirtschaft im Bereich der Aus‑ und Weiterbildung auf dem Gebiet der Technologie, im folgenden «COMETT II» genannt, verabschiedet.
Die Vertragsparteien haben ein gemeinsames Interesse an einer Zusammenarbeit in diesem Bereich als Teil der umfassenderen Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den EFTA‑Ländern im Bereich der Aus‑ und Weiterbildung.
Die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz bei der Verfolgung der Ziele von COMETT II stärkt die Wirkung der COMETT‑II‑Massnahmen und erweitert die berufliche Qualifikation der menschlichen Ressourcen in der Gemeinschaft und in der Schweiz.
Die Vertragsparteien erwarten demzufolge einen beiderseitigen Nutzen von der Beteiligung der Schweiz an COMETT II –
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz wird eine Zusammenarbeit im Bereich der Aus‑ und Weiterbildung auf dem Gebiet der Technologie im Rahmen der Durchführung von COMETT II vereinbart. Inhalt und Ziele des COMETT‑II‑Pro­gramms sind in Anhang I niedergelegt.
Art. 2
Die Schweiz beteiligt sich an einer Reihe von Massnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Wirtschaftseinrichtungen der Schweiz auf der einen Seite und Hochschulen und Wirtschaftseinrichtungen der Gemeinschaft auf der anderen Seite im Bereich der Erstausbildung und Weiterbildung auf dem Gebiet der Technologie, insbesondere der fortgeschrittenen Technologie, im Rahmen von COMETT II.
Art. 3
Im Rahmen dieses Abkommens wird der Begriff «Hochschule» als allgemeiner Begriff für alle Arten der nach Abschluss der Sekundarstufe 2 weiterführenden allgemeinen und beruflichen Bildungseinrichtungen verwendet, an denen im Rahmen einer Erstausbildung und/oder Weiterbildung, Qualifikationen oder Diplome des entsprechenden Niveaus erlangt werden können, und zwar ungeachtet der jeweiligen Bezeichnung in den Vertragsparteien; der Begriff «Wirtschaft» bzw. «Wirtschafts­einrichtungen» umfasst alle Arten der Wirtschaftstätigkeit, er bezieht sich sowohl auf grosse Unternehmen als auch auf kleine oder mittlere Unternehmen, ungeachtet ihrer Rechtsform sowie der Art der Anwendung der neuen Technologien. Unter diesen Begriff fallen auch die Selbstverwaltungsorganisationen der Wirtschaft, insbesondere die Industrie‑ und Handelskammern, die Berufsverbände sowie die Organisationen, die Arbeitgeber oder Arbeitnehmer repräsentieren.
Art. 4
In den einzelnen Programmteilen von COMETT II gelten für die Mitwirkung von «Hochschulen» und «Wirtschaft» der Schweiz an Tätigkeiten und Vorhaben von COMETT II folgende Bedingungen:
1.  Programmteil A: Entwicklung von Ausbildungspartnerschaften Hochschule/ Wirtschaft (APHW)
Inhalt und Ziele dieses Programmteils sind in Anhang 1 Punkt 4 Abschnitt A (A –Europäisches Netz) niedergelegt.
Die Schweiz und schweizerische Organisationen können die verschiedenen vorgenannten Massnahmen auf der gleichen Grundlage und unter den gleichen Bedingungen wie Mitgliedstaaten und Organisationen der Gemeinschaft in Anspruch nehmen.
Für sektorale APHW gelten jedoch folgende Bedingungen:
i) Als Projektträger können schweizerische Hochschulen und Wirtschaftseinrichtungen Zuschüsse nur für die Errichtung einer sektoralen APHW beantragen, an der sich Organisationen aus mindestens zwei Mitgliedstaaten der Gemeinschaft beteiligen. Solche Vorhaben können zusätzlich Partnerorganisationen aus anderen EFTA‑Ländern, die ein Abkommen über Zusammenarbeit im Rahmen von COMETT II geschlossen haben, einbeziehen.
ii) Als Beteiligte an Vorhaben können schweizerische Hochschulen und Wirtschaftseinrichtungen Mitglied einer von Hochschulen und/oder Wirtschaftseinrichtungen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft getragenen sektoralen APHW sein, wenn das betreffende Vorhaben – auch ohne Mitwirkung des EFTA‑Partners – bereits die Förderwürdigkeitskriterien für solche Vorhaben erfüllt. Schweizerische Hochschulen und Wirtschaftseinrichtungen können sich auch an Vorhaben beteiligen, die von Hochschulen und/oder Wirtschaftseinrichtungen anderer EFTA‑Länder mit einem Abkommen über Zusammenarbeit im Rahmen von COMETT II getragen werden, wenn diese Vorhaben die Auflage erfüllen, dass sich an dem Vorhaben Organisationen aus mindestens zwei Mitgliedstaaten der Gemeinschaft beteiligen müssen.
2.  Programmteil B: Grenzüberschreitender Austausch
Inhalt und Ziele dieses Programmteils sind in Anhang 1 Punkt 4 Abschnitt B (B – Grenzüberschreitender Austausch) niedergelegt.
Im Rahmen dieses Abkommens kann COMETT nur Austauschmassnahmen zwischen der Schweiz und einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft und umgekehrt fördern.
Hochschulen und/oder Wirtschaftseinrichtungen der Schweiz können Zuschüsse nur für die Entsendung und/oder Aufnahme von Studenten und/oder Personal zu bzw. von Wirtschaftseinrichtungen und/oder zu bzw. von Hochschulen in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft beantragen.
Hochschulen und/oder Wirtschaftseinrichtungen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft können Zuschüsse nur für die Entsendung und/oder Aufnahme von Studenten und/oder Personal zu bzw. von Wirtschaftseinrichtungen und/oder zu bzw. von Hochschulen in der Schweiz beantragen.
Ein Austausch zwischen zwei EFTA‑Ländern wird im Rahmen von COMETT II nicht gefördert.
3.  Programmteil C: Gemeinsame Vorhaben zur Weiterbildung im Bereich der Technologien, insbesondere der fortgeschrittenen Technologien, sowie zur multimedialen Fernausbildung
Inhalt und Ziele dieses Programmteils sind in Anhang I Punkt 4 Abschnitt C (C – Gemeinsame Vorhaben zur Weiterbildung im Bereich der Technologien, insbesondere der fortgeschrittenen Technologien, sowie zur multimedialen Fernausbildung) niedergelegt.
Als Projektträger können schweizerische Hochschulen und Wirtschaftseinrichtungen Zuschüsse nur für gemeinsame Vorhaben beantragen, an denen sich Organisationen aus mindestens zwei Mitgliedstaaten der Gemeinschaft beteiligen. Solche Vorhaben können zusätzlich Partnerorganisationen aus anderen EFTA-Ländern einbeziehen, die ein Abkommen über Zusammenarbeit im Rahmen von COMETT II geschlossen haben.
Als Beteiligte an Vorhaben können schweizerische Hochschulen und Wirtschaftseinrichtungen Mitglied eines von Hochschulen und/oder Wirtschaftseinrichtungen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft getragenen gemeinsamen Vorhabens sein, wenn das betreffende Vorhaben – auch ohne Mitwirkung des EFTA‑Partners – bereits die Förderwürdigkeitskriterien für solche Vorhaben erfüllt.
Schweizerische Hochschulen und Wirtschaftseinrichtungen können sich auch an Vorhaben beteiligen, die von Hochschulen und/oder Wirtschaftseinrichtungen anderer EFTA‑Länder mit einem Abkommen über Zusammenarbeit im Rahmen von COMETT II getragen werden, wenn diese Vorhaben die Auflage erfüllen, dass sich an dem Vorhaben Organisationen aus mindestens zwei Mitgliedstaaten der Gemeinschaft beteiligen müssen.
4.  Programmteil D: Informationsmassnahmen, ergänzende Fördermassnahmen und flankierende Massnahmen
Inhalt und Ziele dieses Programmteils sind in Anhang I Punkt 4 Abschnitt D (D – Informationsmassnahmen, ergänzende Fördermassnahmen und flankierende Massnahmen) niedergelegt.
Die Schweiz beteiligt sich an den Informationsmassnahmen für COMETT II insbesondere durch Mitwirkung bei der Errichtung eines nationalen Informationszentrums für COMETT in seinem Gebiet.
Die Schweiz und schweizerische Organisationen können die verschiedenen vorgenannten Massnahmen auf der gleichen Grundlage und unter den gleichen Bedingungen wie Mitgliedstaaten und Organisationen der Gemeinschaft in Anspruch nehmen.
Art. 5
Der finanzielle Beitrag der Schweiz, der sich aus seiner Teilnahme an der Durchführung des COMETT‑II‑Programms ergibt, wird im Verhältnis zu dem Betrag fest­gesetzt, der alljährlich für Verpflichtungsermächtigungen in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften eingesetzt wird.
Der Proportionalitätsfaktor zur Bestimmung des schweizerischen Beitrags ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen seinem Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen und der Summe der Bruttoinlandsprodukte zu Marktpreisen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz. Dieses Verhältnis wird unter Zugrundelegung der aktuellsten statistischen Daten der OECD berechnet.
Die Finanzvorschriften betreffend die zur Durchführung des COMETT‑II‑Pro­gramms in der Gemeinschaft voraussichtlich erforderlichen Mittel – ausschliesslich aller Beiträge der EFTA‑Länder – sind in Anhang II niedergelegt.
Die für den finanziellen Beitrag der Schweiz zur Durchführung des COMETT‑II- Pro­­gramms geltenden Vorschriften sind in Anhang III niedergelegt.
Art. 6
Vorbehaltlich der in Artikel 4 festgelegten besonderen Auflagen betreffend die Beteiligung schweizerischer Hochschulen und Wirtschaftseinrichtungen gelten für die Vorlage und Beurteilung von Vorschlägen/Vorhaben sowie für die Bewilligung und den Abschluss der Verträge im Rahmen des COMETT‑II‑Programms die gleichen Bedingungen wie für Hochschulen und Wirtschaftseinrichtungen der Gemeinschaft. In den von der Kommission ausgearbeiteten Verträgen werden die Rechte und Pflichten der schweizerischen Hochschulen und Wirtschaftseinrichtungen und insbesondere die Verfahren zur Verbreitung, zum Schutz und zur Auswertung der Ergebnisse der Ausbildungsvorhaben aufgezeigt.
Art. 7
(1)    Es wird ein Gemeinsamer Ausschuss eingesetzt.
(2)    Der Ausschuss gibt zu folgenden Punkten Stellungnahmen ab:
a) soweit sie für die Beteiligung schweizerischer Hochschulen und Wirtschaftseinrichtungen relevant sind, zu den allgemeinen Leitlinien für das COMETT‑II‑Programm, zu den allgemeinen Leitlinien für Finanzielle Unterstützung im Rahmen des COMETT‑II‑Programms, zu Fragen der allgemeinen Ausgewogenheit des COMETT‑II‑Programms, einschliesslich der Aufschlüsselung auf die verschiedenen Arten von Vorhaben;
b) zu den verschiedenen in Anhang I beschriebenen Arten von Vorhaben.
(3)    Zu den in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Punkten befasst der Vertreter der Gemeinschaft den Ausschuss.
(4)    Der Vertreter der Gemeinschaft sorgt für die Koordinierung zwischen der Durchführung dieses Abkommens und den Beschlüssen der Gemeinschaft zur Durchführung von COMETT II.
(5)    Der Ausschuss ist für alle Fragen der Verwaltung des Abkommens zuständig und sorgt für dessen ordnungsgemässe Durchführung. Zu diesem Zweck gibt der Ausschuss Empfehlungen ab.
(6)    Zur ordnungsgemässen Durchführung des Abkommens tauschen die Vertragsparteien Informationen aus und konsultieren sich auf Antrag einer Partei im Ausschuss.
(7)    Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(8)    dem Ausschuss gehören Vertreter der Gemeinschaft und Vertreter der Schweiz an.
(9)    Der Ausschuss trifft seine Entscheidungen einvernehmlich.
(10)    Der Ausschuss tritt auf Antrag einer Vertragspartei nach Massgabe der in der Geschäftsordnung festgelegten Bedingungen zusammen.
Art. 8
Alle Entscheidungen zur Auswahl der verschiedenen in Anhang I beschriebenen Arten von Vorhaben werden von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften getroffen.
Art. 9
Die Kommission gewährleistet, dass die Sachverständigengruppe, die die Kommission bei der Durchführung des COMETT‑II‑Programms berät, so zusammengesetzt ist, dass sie die Kommission in allen Fragen der Beteiligung von schweizerischen Hochschulen und Wirtschaftseinrichtungen beraten kann.
Art. 10
Die Vertragsparteien bemühen sich, die Freizügigkeit und den Aufenthalt von Studenten und Personalangehörigen, die an den unter dieses Abkommen fallenden Tätigkeiten in der Schweiz und in der Gemeinschaft teilnehmen, zu erleichtern.
Art. 11
Um die Kommission bei der Abfassung des Jahresberichts über die Durchführung des COMETT‑II‑Programms sowie des Zwischenberichts und des abschliessenden Evaluierungsberichts zu unterstützen, reicht die Schweiz bei der Kommission einen Beitrag ein, in dem die von der Schweiz getroffenen Massnahmen beschrieben sind. Ein Exemplar der Jahresberichte sowie der Zwischenberichte und abschliessenden Evaluierungsberichte der Kommission wird der Schweiz übermittelt.
Art. 12
Bei allen Anträgen, Verträgen und Berichten sowie bei allen sonstigen Verwaltungsregelungen für das COMETT‑II‑Programm sind als Sprachen nur die Amtssprachen der Gemeinschaft zulässig.
Art. 13
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Massgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet der Schweiz andererseits.
Art. 14
(1)    Dieses Abkommen wird für die Dauer des COMETT‑II‑Programms geschlossen.
(2)    Wird das COMETT‑II‑Programm von der Gemeinschaft überarbeitet, so kann das Abkommen neu ausgehandelt oder beendet werden. Die Schweiz wird über den genauen Inhalt des überarbeiteten Programms binnen einer Woche nach dessen Annahme durch die Gemeinschaft unterrichtet. Ist eine Neuaushandlung oder Beendigung des Abkommens geplant, so teilen sich dies die Vertragsparteien innerhalb von drei Monaten nach Annahme des Beschlusses der Gemeinschaft mit. Im Falle der Beendigung sind die praktischen Einzelheiten zur Regelung ausstehender Verpflichtungen Gegenstand von Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien.
(3)    Jede Vertragspartei kann jederzeit eine Überarbeitung des Abkommens verlangen. Zu diesem Zweck unterbreitet sie der anderen Vertragspartei einen begründeten Antrag. Die Vertragsparteien können den Gemeinsamen Ausschuss beauftragen, den Antrag zu prüfen und ihnen gegebenenfalls Empfehlungen, insbesondere im Hinblick auf die Einleitung von Verhandlungen, auszusprechen.
Art. 15
Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach deren eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt am 1. Januar 1990 in Kraft, sofern die Vertragsparteien einander bis zu diesem Zeitpunkt mitgeteilt haben, dass die hierzu erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
Nach diesem Zeitpunkt tritt dieses Abkommen am ersten Tag des auf diese Mitteilung folgenden Monats in Kraft. Ergeht diese Mitteilung jedoch nicht vor dem 31. März eines Jahres, so treten die Bestimmungen dieses Abkommens nicht vor dem 1. Januar des darauffolgenden Jahres in Kraft.
Art. 16
Dieses Abkommen wird in zwei Urschriften in deutscher, französischer, italienischer, dänischer, englischer, griechischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist,
Geschehen zu Brüssel am neunzehnten Dezember neunzehnhundertneunundachtzig.

Für die Regierung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

Jean‑Pascal Delamuraz

Für den Rat
der Europäischen Gemeinschaften:

Roland Dumas
Frans Andriessen

Anhang I

1.    Das COMETT‑II‑Programm umfasst eine Reihe von grenzübergreifenden Massnahmen zur Verstärkung und Förderung der Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Wirtschaft bei der Erstausbildung und Weiterbildung auf dem Gebiet der Technologie, insbesondere der fortgeschrittenen Technologie, mit der dem technologischen Wandel und den gesellschaftlichen Veränderungen im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes und auf den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt Rechnung getragen werden soll.
Diese Massnahmen richten sich an die in der Ausbildung stehenden Personen, einschliesslich derjenigen, die ihre Erstausbildung abgeschlossen haben, sowie an die bereits Berufstätigen, einschliesslich der Sozialpartner und der betroffenen Ausbilder.
2.    Im Rahmen des COMETT‑II‑Programms werden die Vorhaben, für die Gemeinschaftszuschüsse gewährt werden, insbesondere anhand des Kriteriums ihres Beitrags für Anreize zur Erreichung der in Artikel 3 gesetzten Ziele ausgewählt.
Bei der Auswahl der Vorhaben innerhalb der einzelnen Programmteile wird dem Stand des Rahmenprogramms für technologische F & E im Hinblick auf eine Förderung der sich aus der gemeinschaftlichen Forschung ergebenden Ausbildungsaktionen Rechnung getragen; Doppelarbeit ist zu vermeiden. Zudem werden der Bedarf der Unternehmen und ihres hochqualifizierten Personals an Fachkenntnissen, ins­besondere bei den kleinen und mittleren Unternehmen, sowie die Gebiete, in denen die Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Wirtschaft noch wenig entwickelt ist, berücksichtigt.
Mit Vorrang behandelt wird die auf die Erlangung neuer Fachkenntnisse ausgerichtete Aus‑ und Weiterbildung, und zwar sowohl in Spitzenbereichen als auch in den herkömmlichen Anwendungsbereichen dieser Technologien sowie im Bereich von Technologietransfer und ‑anwendung.
3.    Die Vorhaben, für die Gemeinschaftszuschüsse gewährt werden, werden unter den Vorhaben ausgewählt, die
i) auf die Entwicklung eines Konzepts – hinsichtlich des Inhalts, der Mechanismen oder der Wechselwirkungen – abzielen, das nicht nur für die betreffenden Hochschulen und Unternehmen, sondern auch für die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft als solche neu ist;
ii) so konzipiert sind, dass die erzielten Ergebnisse nicht nur in den jeweiligen Mitgliedstaaten, sondern in der gesamten Gemeinschaft tatsächlich in grösserem Masse zur Verbreitung gelangen können;
iii) eigens so konzipiert sind, dass ähnliche Entwicklungen in anderen Teilen der Gemeinschaft angeregt und ihre Entwicklung in den betreffenden Hochschulen und Unternehmen stärker gefördert werden.
4.    Im Rahmen des COMETT‑II‑Programms werden folgende Massnahmen durchgeführt:

A. Europäisches Netz

a)  Entwicklung und Ausbau der Ausbildungspartnerschaften HochschuleWirtschaft (APHW) sowie die regionale und sektorale Ausdehnung des europäischen Netzes, um die grenzübergreifende Zusammenarbeit stärker zu fördern, und zwar insbesondere mit folgendem Ziel:
i) Beitrag zur Ermittlung des Ausbildungsbedarfs für Technologien und zu einschlägigen Lösungen in Verbindung mit den zuständigen Stellen;
ii) Förderung und Erleichterung der Entwicklung und Auswertung von Vorhaben in anderen Teilen des COMETT‑II‑Programms;
iii) Verstärkung der Zusammenarbeit und des Transfers auf interregionaler Ebene zwischen den Mitgliedstaaten beim Ausbau der Ausbildung und Weiterbildung auf dem Gebiet der Technologie, der Anwendung und des Transfers von Technologie,
iv) Förderung von Massnahmen mit Wechselwirkungen durch Schaffung sektoraler grenzübergreifender Netze mit Vorhaben verschiedener Programmteile in ein und demselben Ausbildungsbereich.
b)  Die Gemeinschaft gewährt finanzielle Unterstützung sowohl für Aktivitäten mit einer europäischen Dimension als auch für das Funktionieren der Ausbildungspartnerschaften. Dieser Pauschalbetrag darf 50% der förderungswürdigen Ausgaben nicht überschreiten. Diese Unterstützung wird in progressiver Weise vermindert werden, mit einem Höchstbetrag pro Aus­bildungspartnerschaft von jeweils 70 000 ECU, 60 000 ECU bzw. 50000 ECU in den ersten drei Jahren. In bestimmten aussergewöhnlichen und ausreichend gerechtfertigten Fällen kann der Zuschuss der Gemeinschaft länger als 3 Jahre gewährt werden.
Die zusätzlichen Ausgaben der Hochschulen infolge der Vorbereitung und Durchführung gemeinsamer Ausbildungsvorhaben können jedoch gegebenenfalls bis zu 100% von der Gemeinschaft finanziert werden.
c)  Die Mittel für die Tätigkeiten, die im Rahmen des gesamten Programmteils A aufzunehmen sind, dürfen vorbehaltlich etwaiger Änderungen, die sich für diesen Programmteil und die folgenden Programmteile aus der schrittweisen Durchführung des Programms ergeben, 12% der für das COMETT‑II‑Pro­gramm zugeteilten jährlichen Gesamtmittel nicht überschreiten.

B. Grenzüberschreitender Austausch

a)  Spezifische Massnahmen zur Förderung des grenzüberschreitenden Austauschs zum Nutzen aller Mitgliedstaaten durch die Gewährung von Stipendien:
i) für Studenten, die eine Ausbildungszeit von 3 bis 12 Monaten in einem Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat absolvieren. Eines der wichtigen Kriterien bei der Auswahl von Vorhaben ist die Verpflichtung der entsendenden Hochschule (im Sinne von Artikel 2), dass diese Ausbildungszeit im Unternehmen als ein Bestandteil der Ausbildung des Studenten anerkannt werden kann, wobei den Besonderheiten der einzelstaatlichen Bildungssysteme und ihren diesbezüglichen Möglichkeiten Rechnung zu tragen ist;
ii) für Personen, die ihre Erstausbildung abgeschlossen haben und entweder an einer Hochschule noch eingeschrieben sind oder sich nach dem Diplom­examen in der Übergangszeit vor der ersten Anstellung befinden und in einem Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat eine Ausbildungszeit von 6 Monaten bis 2 Jahren im Zusammenhang mit der Durchführung eines industriellen Entwicklungsprojekts innerhalb des Betriebs absolvieren;
iii) für Wissenschaftler an Universitäten und Fachkräfte in Unternehmen, die in Betriebe oder an Hochschulen in einem anderen Mitgliedstaat abgestellt werden, um diesem Betrieb oder dieser Hochschule ihre Sachkenntnis zur Verfügung zu stellen und die Ausbildung und die praktische Arbeit zu unterstützen.
b)  Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft wird auf die direkten und indirekten Reise‑ und Ausbildungskosten für die Zuschussempfänger, die Kosten für die Durchführung der Massnahmen und ihre Folgekosten sowie gegebenenfalls die Kosten der sprachlichen Vervollkommnung der Empfänger begrenzt. Dieser Beitrag beträgt höchstens 6000 ECU je Empfänger für einen Zeitraum von 12 Monaten bei Ziffer i), 25 000 ECU für 24 Monate bei Ziffer ii) und 15 000 ECU für 3 Monate bei Ziffer iii).
c)  Die Mittel für die Tätigkeiten, die im Rahmen des Programmteils B zu binden sind, dürfen 40 % der für das COMETT‑II‑Programm zugeteilten Gesamtmittel nicht überschreiten.

C. Gemeinsame Vorhaben zur Weiterbildung im Bereich der Technologien, insbesondere der fortgeschrittenen Technologien, sowie zur multimedialen Fernausbildung

a)  Förderung kurzer Intensivkurse im Bereich der Technologien, insbesondere der fortgeschrittenen Technologien, mit europäischer Dimension, die durch und in Hochschulen und Wirtschaft für eine schnelle Verbreitung von Forschungs‑ und Entwicklungsergebnissen auf dem Gebiet der neuen Technologien und ihrer Anwendungen sorgen sowie insbesondere zugun­sten von kleinen und mittleren Unternehmen den Transfer von technologischen Innovationen in bisher noch nicht erschlossene Bereiche fördern sollen.
b)  Förderung der europaweiten Konzipierung, Ausarbeitung und Erprobung gemeinsamer Ausbildungsvorhaben im Bereich der Technologien, insbesondere der fortgeschrittenen Technologien, die jeweils von Wirtschaft und Hochschulen unterschiedlicher Mitgliedstaaten der Gemeinschaft auf dem Gebiet der neuen Technologien und ihrer Anwendungen initiiert werden.
c)  Unterstützung für Vorhaben aufgrund multilateraler Vereinbarungen über die Ausbildung im Bereich der Technologien, insbesondere der fortgeschrittenen Technologien, die gemeinsam von verschiedenen Einrichtungen der Wirtschaft in Verbindung mit den betreffenden Hochschulen initiiert werden und auf die Einführung von Fernausbildungssystemen ausgerichtet sind, die die neuen Ausbildungstechnologien nutzen und/oder zu transferierbaren Ausbildungsprodukten führen.
d)  Unterstützung der in den vorstehenden Absätzen genannten Massnahmen, die von Unternehmerverbänden und Arbeitnehmerorganisationen gefördert werden.
e)  Bei der Auswahl der Vorhaben, die unter den Buchstaben a) bis d) genannten Massnahmen fallen, wird die Gemeinschaft Vorhaben der nachstehenden Bereiche bzw. Art besondere Aufmerksamkeit widmen:
i) Technologien und deren Anwendungen, die voraussichtlich die industrielle Entwicklung in der Gemeinschaft erheblich beeinflussen;
ii) Förderung der Teilnahme von kleinen und mittleren Unternehmen und auf deren Bedürfnisse abgestellte Massnahmen;
iii) Ausbildung der mit der Innovationsentwicklung in den Unternehmen betrauten Personen, einschliesslich der Ausbilder;
iv) Beteiligung von Hochschulen und Wirtschaftspartnern in den weniger entwickelten Gebieten der Gemeinschaft an der Durchführung von Projekten;
v) aktive Beteiligung der Unternehmen an eingereichten Vorhaben und finanzielle Unterstützung seitens der Unternehmen;
vi) Vorschläge für wirksame Mittel zur Anwendung und Verbreitung der Projektergebnisse in der Gemeinschaft.
f)  Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft beträgt 50% der Gesamtausgaben für die unter den Buchstaben a) bis d) beschriebenen Initiativen. In der Regel darf dieser Beitrag bei den unter Buchstabe a) genannten Massnahmen 30000 ECU je Vorhaben und im Rahmen der unter den Buchstaben b) und c) genannten Massnahmen 500 000 ECU je Vorhaben und für dessen Gesamtdauer nicht überschreiten.
Die zusätzlichen Ausgaben, die den Hochschulen bei der Vorbereitung und Durchführung gemeinsamer Vorhaben zur Weiterbildung im Bereich der fortgeschrittenen Technologien sowie zur multimedialen Fernausbildung entstehen, können jedoch gegebenenfalls zu bis zu 100 % von der Gemeinschaft finanziert werden.
g)  Die Ausgaben für die Tätigkeiten, die im Rahmen des Teils C insgesamt zu unternehmen sind, dürfen 40% der für das COMETT‑II‑Programm bereit­gestellten Gesamtmittel nicht überschreiten.

D. Ergänzende Fördermassnahmen und flankierende Massnahmen

a)  Diese Massnahmen bezwecken:
i) die Unterstützung von Vorbereitungsmassnahmen, vor allem in den weniger entwickelten Gebieten, insbesondere in Form von Besuchen oder Zusammenkünften, deren potentielles Ziel die Ausarbeitung von grenzübergreifenden Vorhaben oder die Ausdehnung bestehender Vorhaben auf weitere Partner ist;
ii) einen strukturierten Informations‑ und Erfahrungsaustausch insbesondere durch die finanzielle Unterstützung der COMETT‑Infor­mationszentren in jedem Mitgliedstaat mit dem Ziel, den innergemeinschaftlichen Austausch sowie die Massnahmen zur Verbreitung und Ankurbelung des Programms zu fördern;
iia) die Einrichtung einer Datenbank über die COMETT‑Vorhaben und ähnliche Initiativen in den Mitgliedstaaten;
iib) Schaffung der Möglichkeit einer elektronischen Übermittlung zwischen den Vorhaben und den Partnern des Programms;
iic) Veranstaltungsprogramm (Vorträge, Kolloquien, Ausstellungen usw.) im Zusammenhang mit COMETT II;
iii) Analyse und Beobachtung des Kompetenzbedarfs der Industrie auf Gemeinschaftsebene und der entsprechenden Ausbildung angesichts der neuen Technologien und ihrer Anwendungen ‑ insbesondere durch die Nutzung von anderweitig durchgeführten Arbeiten im Rahmen von COMETT II;
iv) besseres gegenseitiges Verständnis für die Hindernisse, die den Ausbau der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und der Wirtschaft auf dem Gebiet der Ausbildung erschweren, damit diese Zusammenarbeit verstärkt werden kann;
v) ständige Bewertung von COMEIT II während seiner Durchführung sowie technische und logistische Unterstützung zur Durchführung des Programms.
b)  Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft kann bei diesen flankierenden Massnahmen bis zu 100% der tatsächlichen Ausgaben für diese Initiativen betragen.
c)  Die Ausgaben für die Tätigkeiten, die im Rahmen des Teils D insgesamt zu unternehmen sind, dürfen 8% der für das COMETT‑II‑Programm bereit­gestellten Gesamtmittel nicht überschreiten.

Anhang II

Finanzanhang

Art. 1
Die zur Durchführung des COMETT‑II‑Programms in der Gemeinschaft für erforderlich gehaltenen und im COMETT‑Beschluss vom 16. Dezember 1988 festgelegten Mittel – ausschliesslich aller Beiträge der EFTA‑Länder – belaufen sich für die Zeit vom 1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1994 auf 200 Mio. ECU.
Art. 2
Die für das COMETT‑II‑Programm bewilligten Mittel stehen im Einklang mit den finanziellen Perspektiven der Gemeinschaft und deren weiteren Entwicklung. Über die jährlichen Mittelbewilligungen wird während des Haushaltsverfahrens der Gemeinschaft entschieden.
Art. 3
Vor Beginn jedes Jahres unterrichtet die Kommission die Schweiz über die für dieses Jahr bewilligten Mittel für das COMETT‑II‑Programm. Die Kommission unterrichtet die Schweiz von etwaigen im Laufe des Jahres vorgenommenen Änderungen dieses Betrags.

Anhang III

Vorschriften für die finanzielle Durchführung

Art. 1
Die Verwaltung der Mittel erfolgt nach der geltenden Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften.
Art. 2
Zu Beginn jedes Jahres oder jeweils dann, wenn sich durch eine Überarbeitung des COMETT‑II‑Programms die für die Durchführung voraussichtlich erforderlichen Mittel erhöhen, ruft die Kommission bei der Schweiz die Mittel entsprechend dessen Beitrag zu den Kosten des Abkommens ab.
Dieser Beitrag wird in ECU ausgedrückt und auf ein ECU‑Bankkonto der Kommission überwiesen.
Die Schweiz überweist ihren Beitrag zu den jährlichen Kosten im Rahmen des Abkommens entsprechend dem Abruf und spätestens drei Monate, nachdem der Abruf ergangen ist. Bei verspäteter Überweisung hat die Schweiz vorn Fälligkeitstag an Zinsen auf den ausstehenden Betrag zu zahlen. Der Zinssatz entspricht dem Zinssatz, den der Europäische Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit (FECOM/EFMC) für den Monat des Fälligkeitsdatums bei seinen Transaktionen in ECU¹ anwendet, zuzüglich 1,5 Punkte.
¹ Dieser Zinssatz wird monatlich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Serie C, veröffentlicht.
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